Kategorien-Archiv Heute schon gelacht ?

Enttaufung? Geht das, und wenn ja, wie?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof („VGH“) hat am 16. Januar 2012 (Az: 7 ZB 11.1569) über einen Antrag auf Annullierung der Taufe eines Kindes entschieden. Der Antragsteller machte geltend, die Mutter seines Kindes habe das Kind gegen seinen Wissen taufen lassen. Er begehrte, die Taufe rückgängig zu machen. Der VGH wies den Antrag ab.

Dabei wäre es sicher interessant gewesen zu erfahren, wie eine obsiegende Entscheidung umgesetzt worden wäre. Denn der Antrag war ja nicht unzulässig. Die Streichung des Eintrags im Taufregister wäre noch einfach zu bewerkstelligen gewesen. Wie aber wäre es, wenn das alleine für die „Enttaufung“ nicht ausgereicht hätte? Wie würde das Urteil in diesem Fall vollstreckt werden? Erfolgt die Enttaufung dann durch eine spezielle Zeremonie? Muss das Kind dafür in der Kirche erscheinen und wird es, wenn der Pfarrer oder der Pastor sich weigert, die Enttaufung vorzunehmen, von einem Gerichtsvollzieher etwa einer „rituellen Waschung“ unterzogen, um die (weltliche) Entscheidung umzusetzen? Und wenn ja, würde diese weltliche Handlung im Bereich des Glaubens überhaupt wirksam sein? Wären Pastor oder Pfarrer zur Mitwirkung verpflichtbar bis hin zu Zwangsmitteln?

All diese und weitere Fragen bleiben leider unbeantwortet, weil es nach dem Willen des VGH bei der Taufe bleibt.

Eigenlob stinkt und ist peinlich – Versicherung stellt sich in einem BLOG anonym ein gutes Zeugnis aus

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg („LG“) vom 03.01.2012 (Aktenzeichen: 312 O 715/11) ist ein alltäglicher Beschluss in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, mit dem der Antragsgegnerin  folgender anonymer BLOG-Eintrag untersagt wurde:

„Die A. ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so A. und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die A. unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne“.

Sieht man genauer hin, entdeckt man, dass die Lobeshymne von der A. Versicherung selbst stammt. Das mit dem Beitrag verfolgte Ziel dürfte die A.-Versicherung verfehlt haben. Eigenlob stinkt bekanntlich und ist zudem peinlich.

LG Paderborn: trotz Prügel durch den Ehemann kein Schmerzensgeld bei überwiegendem Mitverschulden des Liebhabers der Ehefrau (Ehebruch im Schlafzimmer)

Das Landgericht Paderborn (LG) hat am 12. Oktober 1989 (Az. 1 S 197/89) in einer Klagsache wegen Schmerzensgeld entschieden:

„Wenn ein Ehemann nachts im ehelichen Schlafzimmer seine Frau mit einem Liebhaber antrifft und den Liebhaber in Zorn verprügelt, so kann der Schmerzensgeldanspruch des Liebhabers wegen überwiegendem Mitverschulden (Provokation) vollständig entfallen.“

Ob das Urteil bei einem anderen Ort des Geschehens anders ausgefallen wäre, war aus dem Urteil nicht zu ersehen, halten wir aber für sehr wahrscheinlich.

Statistisches über Sex und Rahmenbedingungen für Unternehmen

Was hat Sex mit Rahmenbedingungen für Unternehmen gemeinsam? nicht viel, aber über beide Themen gibt es Statistiken. Die kann man zwar nicht bei destatis nachlesen, wohl aber bei brand eins, statista.com. Dort finden wir zu Rahmenbedingen in Deutschland ein uneinheitliches Bild: Erfreuliches wie Erschreckendes:

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft in Deutschland dauert im Schnitt 4,5 Tage, EU-Durchschnitt sind 7,7 Tage, in Spanien brauht man 28,5 Tage.
Fazit: Hut ab.

Im Ranking der Möglichkeiten, Arbeitnehmer einzustellen (und wohl auch, Ihnen wieder kündigen zu können), finden wir uns auf Platz 158, die USA auf Platz 1. In der Schweiz gibt es übrigens kein Kündigungsschutzgesetz. Es gilt die Vertrag genannte Kündigungsfrist.
Fazit: Kündigungsschutz ist daher wohl doch eher eine Bremse ? gut gemeint ist eben doch oft nicht gut.

Schlecht sehen wir auch im Ranking beim Investorenschutz aus: nur Platz 93, auf Platz 1 Neuseeland, Platz 5 USA.
Fazit: wir müssen sicherer werden.

Erstaunlich: im Ranking der Gültigkeit von Verträgen finden wir uns als bis ins Letzte durchnormierte Gesellschaft nicht auf Platz 1 (da sehen wir Luxemburg), wir landen u,a, hinter Island auf Platz 7.
Erstaunlich: China liegt mit Platz 18 noch vor Großbritannien (Platz 23).
Fazit: bitte nicht noch mehr regeln, sondern vieles vereinfachen.


Zum Sex gibt es auch interessante Statistiken:

  • 80,9 % der Deutschen in langjährigen Beziehungen geben an, ihren Partner noch immer sexuell attraktiv zu finden, und
  • 76 % und damit fast ebenso viele Deutsche in langjährigen Beziehungen geben an, einen „Quickie“ rezivoll zu finden

Fazit: alte Liebe rostet nicht; erstaulich ist aber dennoch im Kontrast dazu die hohe Scheidungsquote.

Interessant, aber nicht wirklich überraschend auch die grundsätzliche Einstellung der Geschlechter zu Sex:

  • 75,5 % der Männer können sich eine Beziehung ohne Sex nicht vorstellen, während
  • 52,9 % der Frauen das bloße Kuscheln dem Sex vorziehen.

 Fazit: die Dissonanz erklärt die Scheidungsquote?

Die deutsche Sprache ist schön, besonders wenn Behörden sie verwenden: aus „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ – der Rammbär

Die deutsche Sprache ist einfach toll. Wieviele Facetten es gibt, um im Kern das gleiche zu sagen, ist imposant. Unfreiwillige Komik entsteht aber dann, wenn Regelungswut in Amtsstuben entsteht. Die bandwurmartige Definiton der Eisenbahn kennt wohl jeder. Wir sind in der vergangenen Woche über die  „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen –“ vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz. Nr. 160) gestoßen. Folgende Highlights schienen uns erwähnenswert:

Ziffer VIII. 2. c):

Rammen
Rammkörper aus Stahl oder Beton werden in der Regel durch Schlagrammen in die Erde getrieben. Es finden Dampf-, Druckluft-, Dieselrammen und hydraulisch angetriebene Rammen Verwendung. Die Geräusche beim Rammen entstehen durch den Auspuff des Rammbären, durch den direkten oder indirekten Schlag des Hammers auf das Rammgut, durch das Dröhnen des Rammkörpers, insbesondere bei Stahlbohlen, und durch das Klappern der Bohlen in den Schlössern.…… Lärmminderungsmaßnahmen kommen am Rammbären und am Rammgut in Betracht. Das vom Rammbären unmittelbar abgegebene Geräusch kann durch Auspuffschalldämpfer und – allein oder zusätzlich – durch Ummantelung vermindert werden. Verschiedentlich sind Rammbären mit Blechhauben versehen worden, ……Im allgemeinen ist eine wesentliche Lärmminderung nur erreichbar, wenn das Rammgut in die Ummantelung einbezogen wird. Man kann dafür im Bereich der Bohle eine etwa 5 mm dicke Gummischürze verwenden, die innen schallabsorbierend ausgekleidet ist (15 mm bis 30 mm Filz oder Schaumstoff). Die Gummischürze ist um die Bohle zu knüpfen oder zu binden. Beim Eindringen der Bohle in die Erde muß die Gummischürze nach und nach aufgebunden und von der Bohle entfernt werden. Von guter Wirkung sind ausgekleidete Teleskoprohre, die Ramme und Bohle umschließen, auf dem Boden aufstehen und sich mit dem Rammfortschritt ineinanderschieben.  Kapselungen zur Verminderung von Rammgeräuschen können den Arbeitsablauf erheblich erschweren und sind nur beim Rammen von freistehenden Pfählen eine wirkungsvolle Maßnahme und in der Regel nur in diesen Fällen anwendbar. In manchen Fällen führen auch Schallschirme zur Lärmminderung. V i b r a t i o n s r a m m e n  verursachen weniger Geräusche als Schlagrammen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Vibrationsramme nicht allgemein verwendbar ist (z. B. Einsatz nur bei bestimmten Bodenarten) und daß durch Bodenerschütterungen nachteilige Einwirkungen in bebauter Umgebung entstehen können.“

Noch Fragen zum „Rammbären“?

Manchmal wünscht man sie sich doch: eine Norm, die Anwälten die weitere Vertetung im Prozess untersagt (wie § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO)

In einem Rechtsstreit vor einem Landgericht in B. haben wir es auf der anderen Seite mit einem Kollegen zu tun, der nicht nur über etliche Seiten immer das gleiche schreibt. Vom Gericht an ihn gerichtete Auflagenbeschlüsse erfüllt er nicht; alles. Stattdessen schreibt er immer wieder das Gleiche, das zudem unsubstantiiert. Was er liefern soll, liefert er nicht. Stattdessen versucht er abstrusen Begründungen in viel Seiten umfassenden Schriftsätzen, die Beweislast auf die von uns vertetene Partei abzuwälzen. In der Sache geht  es u.a. um die Frage der Verwirkung von Testamentsvollstreckerhonorar. Obwohl schon das OLG den Kollegen in einem vorausgegangenen sehr deutlich darauf hingewiesen hatte, dass die Vergütung nicht nach RVG und auch nicht nach Zeitaufwand, sondern nach der Neuen Rheinischen Tabelle berechnet werden muss, begründet der Kollege immer wieder seine angeblichen Ansprüche unter Bezug auf Stundensätze. All das ist für die übrigen am Prozess beteiligten Personen schon mehr als  eine Zumutung.

Ich würde mir dann schon wünschen, dass es eine Norm gäbe, die solchen Kollegen die weitere Vertretung untersagt. In § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO findet man eine solche Regelung für finanzgerichtliche Verfahren, auch wenn sie nicht für Rechtsanwält gilt: „Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.“ Zur Sicherung der fachlichen Qualität anwaltlicher Arbeit wäre das bestimmt ein guter Beitrag.

 

coole neue App für Rechtsanwälte schult gutes Benehmen; in der Vollversion wird die haarscharf an der Beleidigung vorbeigehende Formulierung vorgeschlagen

Wir hatten  an dieser Stelle bereits über die bei manchen Juristen anzutreffende Problematik mit dem Benehmen gesprochen. Die zuletzt zitierte Entscheidung des AGH in unserem Beitrag: „wenn Benehmen Gücksache ist,.…“  gibt dankenswerterweis eine sehr gute Richtschnur. Wir setzen diese Richtschnur jetzt für Sie praktisch um. Mit einem namhaften Sofwarehaus entwickeln wir eine App für Anwälte, die auch Ihnen den sichersten Weg zeigt. Wer bislang Probleme mit dem Benehmen hatte und kein Fettnäpfchen ausließ, dem kann geholfen werden. Die App kann jeder sofort intuitiv bedienen. Einfach die beabsichtigte Formulierung in die App eingeben, und schon beginnt die Prüfung. Grünes Licht bedeutet: die Formulierung ist bedenkenlos, rotes Licht bedeutet : die Formulierung ist nicht tragbar; zugleich wird aber die gerade noch korrekte Formulierung angezeigt (haarscharf an der Beleidigung vorbei). Bei gelbem Licht gilt: die Formulierung könnte zu Problemen führen. Für Mutige heißt das: trotzdem so schreiben, für alle anderen gilt: durch Druck auf die Taste „R“ wird eine neue unbedenkliche Formulierung vorgeschlagen, die gerade haarscharf an der Beleidigung vorbeigeht.

Die App gibt es in einer kostenlosen Version, die aber nur den grünen und den roten Button, den allerdings ohne die praktische Vorschlagsvariante, enthält. Die Vollversion kostet einmalig 7,92 €. Nach positivem Ablauf unserer internen Testphase wird die Produktion anlaufen. Lassen Sie sich schon jetzt bei Apple im Store vormerken.

Der Streit um des Kaisers Bart – das Ringen um die Formulierungen – weit verbreitet, auch wenn es bei genauem Hinsehen nicht darauf ankommt

Dass Juristen als Personen gelten, die keine Probleme lösen, sondern entweder a) welche schaffen, wo es bislang keine gab, oder b) den bereits vorhandenen weitere hinzufügen, ist nicht nur eine weit verbreitete Meinung. Wir konnten das vor kurzem live erleben, wobei auch wir uns nicht davon freisprechen möchten, dass wir uns „vergaloppieren“ können. Was war passiert? Über einen längeren Zeitraum dauernde Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zwischen vier Parteien neigten sich aufgrund einer gesetzten deadline dem Ende zu. Die Vereinbarung stand. Leider hatte einer der Kollegen in guter Absicht kurz vor Schluss noch gemeint, eine aufschiebende Bedingung einfügen zu müssen. Da diese so keinen Sinn machte, man aber davon ausging, dass der Kollege sie unbedingt haben wollte, wurde sie geändert. Ein weiterer Kollege beschwerte sich darauf wegen der geänderten  Klausel bei mir und kündigte an, den deal platzen zu lassen. Ausführlich erläuterte er mit, wie unsinnig die Fassung der Klausel sei und wie man sie fassen müsse. Nachdem ich dem Kollegen gesagt hatte, dass die Klausel nicht von mir stammte und sich der – fachlich sehr gute – Kollege beruhigt hatte, gelang es mir, mit ihm über die Sache zu sprechen (was wollen Sie, wo ist die Lösung?). Mit dem Vorschlag schließlich, die aufschiebende Bedingung nicht noch weiter zu ändern, sondern einfach herauszunehmen, waren dann alle einverstanden und die Vereinbarung war geschlossen.  Wären nicht alle so vernünftig gewesen, wir würden uns noch heute über die Fassung der Bedingung unterhalten.

„Wenn Benehmen Glücksache ist, dann sind Sie von einer permanenten Pechsträhne verfolgt“ – Wie weit dürfen Anwälte gehen?

Gutes Benehmen ist nicht jedermanns Sache. Größeren Erfolg wird man mit schlechtem Benehmen aber sicher nicht haben. Wie weit aber dürfen Anwälte im Kampf ums Recht gehen? Der Anwaltsgerichtshof (AGH 15/11 (1 7) ist da recht großzügig. Eine Gerichtsvollzieherin schrieb einem Kollegen, er vertrete „rechtsirrige Ansichten„. Der so Getadelte ließ das nicht auf sich sitzen, sondern keilte daraufhin aus. Die Gerichtsvollzieherin solle die Bewertung doch Personen überlassen, „die über die gebotene Sachkunde“ verfügten. Da sie „nicht einmal das Abitur“ habe, seien Ihre Äußerungen gegenüber dem Anwalt als Studiertem „anmaßend„.

Die Kammer erteilte dem Kollegen eine missbilligende Belehrung. Der Anwaltsgerichtshof sah das anders und gab dem Kollegen recht. Er entschied, dass der Anwalt das aus  § 43 a Abs 5 BRAO resultierende Gebot der Sachlichkeit nicht verletzt habe. Der Anwalt habe lediglich eine polemische und überspitzte Kritik geübt. Das aber sei kein Verstoß gegen eine berufsrechtliche Verbots – oder Verhaltensnorm. Der Anwalt darf also weiterhin im Kampf um das Recht auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte verwenden. Er darf nur die Grenze zur Beleidigung nicht überschreiten.

 

Schweinereien in der Bilanzierungspraxis – FG in Hannover vom 19.08.2010, EFG 2010, 2130

Ein Schwein oder eine „Partie“ Schweine, das war für das FG in Hannover die Preisfrage. Für den Kläger ging es um die Wurst. War das Schwein das Wirtschaftsgut, war es gut für den Kläger; denn dann wäre eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus dem Ankauf einer Partie Schweine nicht in Betracht gekommen. Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgut hätten nicht 1.000 EUR überstiegen. Das Finanzamt sah das anders. Wirtschaftsgut sei nicht das einzelne Schwein, sondern die gesamte „Partie“ Schweine, die der Kläger gekauft hatte. Der Kläger verwies für seine Auffassung darauf, dass Schweine einen hohen „Individualisierungsgrad“ aufwiesen. Sie würden anders als Geflügel auch nicht „partieweise“ zum Schlachten verkauft, sondern praktisch handverlesen dafür ausgesucht.

Das Finanzgericht beendete diesen steuerlichen Streit über die Schweine und gab kurzerhand dem Kläger recht: „es entspricht im Übrigen allgemeiner Bilanzierungspraxis, die Schweine und nicht Partien von Schweinen zu bilanzieren.“  Manchmal kann Steuerrecht auch schön einfach sein, wobei ich gestehen muss, dass mir diese vom Gericht angenommene allgemeine Bilanzierungspraxis, auch wenn ich das Urteil für richtig halte, nicht bekannt ist. Das Finanzgericht hat aber Weitblick bewiesen: wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es die Revision zum BFH zugelassen. Also vielleicht doch keine allgemeine Bilanzierungspraxis ?  wir sind gespannt, wie der BFH entscheiden wird (V R 32/10).