Unter Steuerberatern ist die Betriebsaufspaltung beliebt. Allerding birgt sie, wenn sie unerkannt ist, erhebliche, teils existenzielle Risiken. Eine Betriebsaufspaltung endet, wenn entweder die personelle oder die sachliche Verflechtung zwischen Besitz – und Betriebsunterrnehmen endet. Das kann auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen passieren, z.B. im Falle der Insolvenz der Betriebs GmbH. Denkbar sind auch gut gemeinte Übertragungen in der Familie, die ungewollt die personelle Verflechtung entfallen lassen.
Wenn eine Betriebsaufspaltung (ungewollt) endet, sind zum einen die stillen Reserven im Besitzunternehmen aufzudecken und zu versteuern. Doch damit nicht genug. Aufzudecken und zu versteuern sind auch die stillen Reserven im Betriebsunternehmen. Bei der im Mittelstand häufig anzutreffenden Konstellation, bei der eine Person Alleineigentümer des betrieblich genutzten Grundbesitzes und des sosntigen Anlagevermögens und zugleich Mehrheitsgesellschafter der Betriebs GmbH ist, sind auch die stillen Reserven aus der Beteiligung an der Betriebs GmbH aufzudecken und zu versteuern. Bei einer Beteiligung mit einem Wert von 20,0 Mio. EUR und einem Buchwert von 20 TEUR ist das ein Gewinn von 19,98 Mio. EUR, der zu versteuern ist, obwohl es, anders als beim Verkauf, keinen Geldzufluss gibt. Hinzu kommt der zu versteuernde Gewinn aus dem Besitzunternehmen.
Insbesondere im Mittelstand muss der Berater dieses Thema präsent haben. Mandanten sind gut beraten, das Risiko der ungewollten Beendigung der Betriebsaufpaltung durch Umstrkturierung auszuschließen. Fragen Sie uns, wir haben die Lösung.
Gemeinsam mit einer auf Strafrecht spezialisierten Kollegin haben wir vor dem Landgericht Bielefeld (Az: 9 KLs2/19) den Geschäftsführer einer GmbH in einem gegen ihn Steuerstrafverfahren vor einer Haftstrafe bewahrt. Der Prozess war auf insgesamt rund 30 Verhandlungstage angesetzt. Schon nach wenigen Verhandlungstagen vertrat das Landgericht die Auffassung, dass der Vorsatz einer Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden könne. Über das Verfahren wurde in der Presse berichtet. In dem Zusammenhang gab es eine Vielzahl von Durchsuchungen. Landwirte und auch der angeklagte Geschäftsführer mussten es hinnehmen, in erheblichem Maße kriminalisiert zu werden.
Auch wenn die Sache für den Geschäftsführer glimpflich abging: die von ihm vertretene GmbH ist vom Markt verschwunden. Sie musste wegen der behaupteten Steuerforderungen der Finanzverwaltung Insolvenz anmelden. Nach Klageerhebung vor das Finanzgericht in Münster steht mittlerweile fest, dass die Steuern zum weitaus überwiegenden Teil (75%) rechtswidrig festgesetzt worden waren. Eine Entschuldigung gab es weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Steuerfahndung noch von der Finanzverwaltung. Auch wenn die Atmosphäre in dem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Münster mit der zuständigen Finanzverwaltung sehr gut war, so ist doch nicht zu verkennen, dass durch staatliches Handeln ein massiver Schaden zu beklagen ist.
Auslöser der vielen steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren waren ein übereifriger Betriebsprüfer, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht in Bielefeld, Strafkammer, einen sehr schlechten Eindruck hinterließ, und ein vom anscheinend Verfolgungseifer geplagter Steuerfahnder. Wir meinen, dass diese Sache ein Beispiel für nicht hinnehmbares übergriffiges Handeln von Beamten darstellt, die ihre Machtbefugnisse nach unserer Auffassung überschreiten.
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85 AO).
Dass die Finanzbehörden diese Aufgabe auch erfüllen, ist im Interesse eines jeden ehrlichen Steuerzahlers. Selbstverständlich gehört es daher auch zu den Aufgaben, Steuerhinterziehungen aufzudecken und zu verfolgen.
All das aber hat im Rahmen der geltenden Gesetze zu erfolgen und nicht durch übergriffiges Verhalten. In einem Rechtsstaat heiligt der Zweck eben nicht die Mittel. Aus unserer Praxis sind uns Sprüche von Steuerfahndern wie: „U-Haft schafft Rechtskraft“ zugetragen worden.
Es ist unser Ziel, aus der Praxis heraus von Steuerberatern und Rechtsanwälten konkrete Beispiele für übergriffiges Verhalten von Steuerfahndern, Betriebsprüfer und anderen Finanzbeamten zu sammeln, zu systematisieren, auszuwerten und dazu beizutragen, dass übergriffigem Verhalten ein Ende gesetzt wird. Die Verantwortlichen müssen auch zur Verantwortung gezogen werden. Wenn Sie also zu diesem Thema etwas beitragen können, sind wir Ihnen dankbar.
Aus unserer eigenen Praxis wissen wir, dass Steuerfahnder und Betriebsprüfer auch nicht davor zurückschrecken, die Berater von Mandanten zu versuchen zu kriminalisieren und zu versuchen, sie einzuschüchtern. Auch das ist in einem Rechtsstreit nicht hinnehmbar.
Mit Urteil vom 7. November 2023 (VIII R 7 /21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der an Bankkunden gezahlte Nutzungsersatz bei Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf durch den Kunden nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Im Streitfall schlossen Ehegatten im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. In einem daraufhin geführten Rechtsstreit verglichen sich die Ehegatten mit dem Kreditinstitut. Das Kreditinstitut zahlte an die Kläger einen Nutzungsersatz für die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500,00 EUR.
Das für die Eheleute zuständige Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz bei den Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gegen den Steuerbescheid legten die Ehegatten Einspruch ein. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit erfrischender Deutlichkeit hat der BFH den klagenden Eheleuten recht gegeben. Der Nutzungsersatz ist nach Auffassung des BFH nicht steuerbar. Sei kein steuerbarer Kapitalertrag im denn die Rückabwicklung Darlehensvertrags nach Widerruf durch den Verbraucher erfolgt außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Auch eine Aufteilung des Nutzungsersatzes in die Erstattung nicht steuerbarer Tilgung und steuerbarer Rückgewähr von Zinsen lehnte der BFH ab. Er sieht das Rückgewährschuldverhältnis steuerrechtlich als Einheit an, die auch nicht für sich betrachtet –im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung– Teil einer steuerbaren Tätigkeit sein könnten.
Der BFH kommt mit der gleichen Begründung, der Einheitsbetrachtung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages, auch zu dem Ergebnis, dass keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.
Wir halten das Urteil nicht nur vom Ergebnis, sondern auch von der Begründung her für richtig.
„Deutschlands oberste Finanzrichter haben die Steuerfahndung zur Mäßigung aufgerufen.
Es komme immer wieder vor, dass die Fahnder nicht sauber zwischen Strafverfahren und Steuerermittlungsverfahren trennten, sagte Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff am Dienstag in München. “Die Steuerfahndung muss sich entscheiden, welches Verfahren sie führen will”, sagte der Richter. Durch die Vermischung ergäben sich grundsätzliche Konflikte zwischen Straf- und Steuerjustiz. Zudem würden Betroffene mitunter benachteiligt.
Es gebe Fälle, in denen Steuerpflichtige von den Strafgerichten rechtskräftig verurteilt worden seien und die Instanzen der Finanzgerichte noch nicht entschieden hätten. Dabei habe die Strafjustiz die Möglichkeit, ihre Verfahren bis zu einer Entscheidung der Steuerkollegen aufzuschieben. “Das würde eine Kommunikation unter Gerichten voraussetzen, die es in der Regel nicht gibt”, sagte Mellinghoff. Oft entschieden die Strafinstanzen zugunsten zügiger Verfahren. “Denen sitzt die Faust des Bundesgerichtshofs im Nacken: Sie müssen urteilen, entweder schnell oder gar nicht. Und dann urteilen sie lieber schnell.”
Vereinzelt rückten die Steuerfahnder zudem wegen geringer zweifelhafter Beträge Bürgern mit einem Durchsuchungsbeschluss zuleibe, was in der Folge immer wieder auf Kopfschütteln bei den Steuerrichtern stoße. Richter Heinz-Jürgen Pezzer monierte etwa einen Einzelfall, in dem die Wohnung eines Steuerzahlers wegen Einkommensteilen auf den Kopf gestellt wurde, die jener zu Recht nicht versteuert hatte. “Das ist so, wie wenn man die GSG 9 zur Regelung des Straßenverkehrs einsetzt”, sagte Pezzer.“
Das Zitat ist kein Witz, sondern stammt aus dem Handelsblatt vom 05.02.2013: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/urteil-wenn-steuerfahnder-uebertreiben/7739500.htmlBFH, 04.12.2012 – VIII R 5/10
Das Zitat ist diesem Artikel entnommen.
Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012 bis heute ist die Situation aber nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter geworden: Immer häufiger werden auch im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Steuerstrafverfahren eröffnet. Immer häufiger rückt die Steuerfahndung aus und überfällt bislang unbescholtenen Bürger in den frühen Morgenstunden. Dabei ist das Auftreten der Damen und Herren von der Steuerfahndung einem Rambo ebenbürtig. Steuerpflichtige werden unter Druck gesetzt, teilweise mit inhaltlich unrichtigen Aktenvermerken Straftatbestände konstruiert.
In einem von uns betreuten Mandat eine Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Strafsachenstelle die Mandantin gemeinschaftlich in ihr Visier und versuchten über mehrere Jahre, absurde Zuschätzungen durchzusetzen. Dabei ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass das Vorgehen rechtswidrig war. Und in einem anderen von uns betreuten Mandat überschritt die Steuerfahndung in massiver Weise die ihr gesetzten Grenzen. In diesem Fall werden wir die Steuerfahnder persönlich zur Verantwortung ziehen, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.
Insgesamt ein sehr erschreckendes Bild.
ws
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die realisierten Wertveränderungen (Gewinne oder Verluste) aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, z.B. Aktien. Das gilt unabhängig von einer Spekulationsfrist. Sie unterliegen in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG dürfen solche Verluste nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine weitere Einschränkung der Verlustverrechnung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.
Der Bundesfinanzhof ist mit seinem Beschluss vom 17. November 2020, VIII R 11/18, zu dem Ergebnis gelangt, dass die eben genannte Regelung in § 20 Abs. 6 EStG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet und damit verfassungswidrig ist. Das Gesetz behandele Steuerpflichtige, die Verluste aus der Veräußerung von Aktien erlitten haben, ohne rechtfertigenden Grund anders als Steuerpflichtige, die Verluste aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.
Wir dürfen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gespannt sein. Wir halten den Beschluss und die Auffassung des Bundesfinanzhofes für zutreffend. Steuerfestsetzungen sollten, soweit noch möglich, mit Einspruch angefochten werden. Bei Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO empfehlen wir, einen Änderungsantrag zu stellen, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung und die damit verbundenen Nachteile zu vermeiden.
ws
Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigende Entscheidung wird den Finanzbehörden nicht gefallen. Der Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen und dabei zivilrechtliche Gestaltungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, frei verwenden. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige nicht die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Eine Gestaltung, die überhaupt keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat, kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19.01.2017 – IV R 10/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017, 466; vom 08.03.2017 – IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930; vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).
Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine von dem Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung zur Verlustnutzung ein Missbrauch im Sinne von § 42 AO war. Dazu stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 17. November 2020 klar:
„Gestaltungen, die darauf abzielen, dem Steuerpflichtigen die Nutzung eines von ihm erwirtschafteten Verlusts zu ermöglichen, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet worden (z.B. Senatsurteile vom 19.08.1999 – I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, zur inkongruenten Gewinnausschüttung mit nachfolgender inkongruenter Wiedereinlage; vom 17.10.2001 – I R 97/00, BFHE 197, 63, zur Verlagerung von Zinserträgen; BFH-Urteile vom 29.05.2008 – IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, zur Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische GmbH; vom 07.12.2010 – IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, zur ringweisen Anteilsveräußerung; vom 04.12.2014 – IV R 28/11, BFH/NV 2015, 495, zur inkongruenten Gewinnausschüttung; abgrenzend dazu BFH-Urteil vom 18.03.2004 – III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787, Rz 110, zur Zwischenschaltung einer mit Verlustvorträgen “ausgestatteten” GmbH bei Grundstücksgeschäften). Da das Herbeiführen eines Verlustausgleichs im Kern mit den gesetzlichen Zielsetzungen (Leistungsfähigkeitsprinzip, § 10d EStG) übereinstimmt, ist der Senat zudem davon ausgegangen, dass entsprechende Gestaltungen grundsätzlich nicht durch weitere außersteuerliche Motive gerechtfertigt werden müssen (Senatsurteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; in BFHE 197, 63).
Im Streitfall diente die Gestaltung im Kern der Nutzung des Verlustvortrags, der sich bei der Klägerin infolge des ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolgs aufgebaut hatte. Die Gestaltung kann daher nicht als unangemessen beurteilt werden.
Ob zur Verlustnutzung getroffene Gestaltungen einer Prüfung am Maßstab des § 42 AO standhalten, hängt zunächst von der Qualität der betroffenen Verluste ab. So sind die bei einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit selbst erwirtschafteten Verluste anders zu behandeln als auf dem Markt “eingekaufte” Fremdverluste (Mantelkaufgestaltungen). Verluste, die auf der Inanspruchnahme steuerlicher Subventions- und Lenkungsnormen (z.B. Sonderabschreibungen) beruhen, haben wiederum eine andere Qualität.
Im Streitfall hat die Klägerin “echte” betriebswirtschaftliche Verluste erzielt, deren steuerliche Effektuierung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Die von der Steuerrechtsordnung grundsätzlich gebilligte Nutzbarmachung von Verlusten besteht darin, dass die Verluste mit positiven Einkünften verrechnet werden. Die dadurch bewirkte Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt aus Sicht des Fiskus zu einer Mindersteuer, weil die positiven Einkünfte seinem Besteuerungszugriff entzogen werden. Auf Seiten des Steuerpflichtigen bewirkt die mit der Verlustnutzung einhergehende Mindersteuer eine Verbesserung der Liquidität.“
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist konsequent und für alle Steuerpflichtigen zu begrüßen. Leider müssen wir unserer Praxis immer wieder feststellen, dass die Finanzbehörden diese Grundsätze des Bundesfinanzhofes nicht akzeptieren, sondern häufig als Gestaltungsmißbrauch im Sinne von § 42 AO und sogar als strafbare Steuerhinterziehung eingeordnet werden. Wir werden unsere Mandanten dagegen konsequent schützen und gegen Beamte, die die ihnen vom Gesetz gezogenene Grenzen als Amtsträger überschreiten, auch strafrechtlich zur Verantwortung ziehen lassen .
ws
Sie kennen das vielleicht aus der Berichterstattung: fällt die Steuerfahndung bei Steuerpflichtigen ein, ist oft die Presse schnell zur Stelle (nur bei Herrn Zumwinkel waren sie schon vorher da!). Dann haben Sie sicher auch die Bilder von Personen im Kopf, die eine Weste mit der Aufschrift „Steuerfahndung“ tragen. Spätestens dann kommt die Assoziation, dass hier (auch) wegen einer Steuerstraftat ermittelt wird, und nicht nur das; Aussagen wie: „die kommen nicht ohne Grund“ oder: „wo Rauch ist, muss auch Feuer sein“ fallen dann; mit Steuerhinterziehern möchte niemand etwas zu tun haben, sie sind stigmatisiert. Dass auch für sie die Unschuldsvermutung gilt, tritt nicht selten in den Hintergrund.
Nicht nur der Fall Zumwinkel zeigt, dass es mit dem Steuergeheimnis nicht weit her ist. So erleben wir es, dass die Steuerfahndung Dritte um Auskünfte fragt, die sie ebenso gut bei dem Beschuldigten erhalten hätte. Hätte er sich geweigert, hätte sie noch immer die Dritten fagen können. Stellen Sie sich einmal vor, sie werden einer Steuerstraftat beschuldigt und ihre Kunden oder Lieferanten erhalten Post von der Steuerfahndung mit ein paar Fragen zur Geschäftsbeziehung zu Ihnen. Davon wäre niemand begeistert. Und jetzt setzen Sie mal auf den Stuhl eines Kunden oder Lieferanten. Dann verstehen Sie schnell, was so ein Schreiben auslösen kann und auch tatsächlich auslöst.
Hier wäre der Finger in die Wunde zu legen und hier wäre es an der Zeit, solches Verhalten am Maßstab des Steuergeheimnisses nach § 30 zu messen, statt sich mit Warnwesten mit dem Aufdruck „Steuerfahndung“ im Lichte des Steuergeheimnisses zu befassen.
Interessant ist der Aufsatz der beiden Staatsanwälte aber dennoch zu lesen. Ihr Ergebnis, ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch das Tragen der Westen mit dem Aufdruck „Steuerfahndung“ sei gerechtfertigl, weil es ja dem Ermittlungsverfahren diene, halte ich aber für zu kurz gesprungen. Hier wäre, weil das Offenbaren von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ein Grundrechtseingriff ist, doch zu prüfen, ob das Tragen der Westen denn noch verhältnismäßig ist.
Ermittlungen bei Dritten, die den Ruf und das Geschäft eines der Steuerstraftrat Beschuldigten empflindlich treffen oder gar zerstören können, halte ich so lange für unverhältnismäßig, wie man die Antworten auch über den Steuerpflichtigen selbst erhalten kann, auch wenn man ihn dazu die Kunden anschreiben lässt. Dabei kann das Schreiben durchaus den Passus enthalten, dass man die Antworten für die Finanzverwaltung bräuchte.
Auch hier wäre es gut, wenn die Verwaltung mit Augenmaß handelte.
ws
Nach der Statistik des Bundesfinanzhofes für das Jahr 2018 waren die Steuerpflichtigen mit 46 % bei den Revisionsverfahren erfolgreich. Das ist eine beachtliche Quote. Deutlich schlechter dagegen sieht die Bilanz für die Steuerpflichtigen bei den sogenannten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus. Hier waren im Jahr 2018 nur 12 Prozent der Steuerpflichtigen erfolgreich. Im Regelfall ist für die Steuerpflichtigen bei dem zuständigen Finanzgericht der Instanzenzug im Steuerrecht beendet. Um einem unterliegenden Steuerpflichtigen den Weg zum Bundesfinanzhof zu eröffnen, muss das Finanzgericht die Revision zulassen. Das geschieht aber nur recht selten. In diesen Fällen bleibt für Steuerpflichtige nur noch, sich mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof zu eröffnen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist keine „kleine“ Revision. In diesem Verfahren prüft der Bundesfinanzhof nicht, ob das Urteil des Finanzgerichts richtig oder falsch war. Die Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde sind sehr hoch. Der Bundesfinanzhof prüft in diesem Verfahren, soweit es für diesen Beitrag von Interesse ist, nur, ob die Entscheidung des Finanzgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (sog. error in procedendo).
Fehler bei der Rechtsanwendung dagegen (sog. error in iudicando) sind grundsätzlich keine Verfahrensfehler. Das bedeutet, das Urteil eines Finanzgerichts kann rechtlich falsch sein. Dennoch kann der Steuerpflichtige es mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg anfechten.
Daher ist es interessant, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29.03.2019 (IX B 84/18) entschieden hat, dass erhebliche Rechtsfehler bei der Feststellung von Rechtstatsachen einen Verfahrensmangel begründen können.
Im Streitfall ging es zivilrechtlich um die Frage, ob ein Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet worden ist. Das Finanzgericht bejahte diese zivilrechtliche Frage, weil der Mieter eine an ihn gerichtete Kündigung des Wohnraumes „gegengezeichnet“ hatte. Diese von dem Finanzgericht vorgenommene Auslegung der Gegenzeichnung der Kündigung hielt der Bundesfinanzhof für nicht vertretbar. Damit konnte, so der Bundesfinanzhof, das Finanzgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Mietverhältnis enden würde. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren zurück an das Finanzgericht, das jetzt erneut zu entscheiden hat.
Der Bundesfinanzhof sah in seiner Entscheidung den Verfahrensmangel in der Tatsachenwürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wörtlich führt der BFH in seiner Entscheidung aus: „Das FG hat sich seine Überzeugung zu der Frage, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Überschusserzielungsabsicht vermietet hat, auf teilweise unzutreffender Grundlage gebildet. Im Rahmen einer indiziellen Tatsachenfeststellung (hier: Feststellung der Überschusserzielungsabsicht anhand von äußeren Anknüpfungstatsachen) muss das Gericht, wie bei allen tatsächlichen Schlussfolgerungen, von zutreffenden Tatsachen ausgehen. Es muss den Sachverhalt richtig erfassen. Das gilt grundsätzlich auch, soweit es um Rechtstatsachen und um die Beurteilung rechtlicher Vorfragen geht. Zu beachten ist allerdings, dass Rechtsanwendungsfehler grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können. Dies muss grundsätzlich auch für die rechtsfehlerhafte Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen bei der Feststellung von rechtlich geprägten Indiztatsachen gelten, denn es ist erst recht nicht die Aufgabe des Bundesfinanzhofs (BFH), die Richtigkeit jeder zivilrechtlichen Vorbeurteilung einer revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn der Fehler so schwerwiegend erscheint, dass er das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern würde, wenn er bestehen bliebe. Das ist insbesondere der Fall, wenn die vom FG eingenommene Rechtsposition als schlechthin unvertretbar und mit geltendem Recht nicht vereinbar anzusehen ist. Jedenfalls unter diesen engen Voraussetzungen überprüft und korrigiert der BFH im Rahmen der Verfahrenskontrolle bei der Tatsachenwürdigung auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG.“
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist zu begrüßen. Denn damit steigen die Chancen von Steuerpflichtigen, Urteile von Finanzgerichten mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich auch dann angreifen zu können, wenn dem Finanzgericht schwerwiegende Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen.
ws
Gute Nachrichten für Pendler: der Bundesfinanzhof hat am 04.04.2019 entschieden: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind.
Nach Auffassung des BFH sind nur die Kosten der Unterkunft, also die Miete, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro begrenzt. Unter die Begrenbzung dagegen fallen nicht die Kosten für die Einrichtungsgegenstände und den Hausrat der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung. Diese Aufwendungen sind in vollem Umfang abzugsfähig.