Nach der gesetzlichen Regelung in § 10 d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG sind ein Verlustrücktrag oder nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht zurückgetragen werden konnten, vorrangig vor Sonderausgaben usw. abzuziehen. Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1175/10) anhängig. Begehrt wird der Abzug des Verlustrücktrages oder des Verlustvortrages vor den Sonderausgaben. In all diesen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden.
WS
Zwischenzeitlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann steuerlich abzugsfähige Kosten sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf im betrieblichen Bereich angesiedelt ist. Vor dem BFH war jetzt in einem Rechtsstreit die Frage zu klären, ob Vorsteuern aus Strafverteidigungskosten nach § 15 UStG von der Finanzverwaltung erstattet werden müssen. Der BFH hat diese Frage mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 (V R 29/10, BStBl. II 2012, 441) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Verfahren ist dort unter Aktenzeichen C-104/12 anhängig.
ws
Wenn eine Aussage für das Steuerrecht besonders zutreffend ist, dann gilt das für die Binsenweisheit „Nichts ist beständiger als der Wandel“. Dass das Steuerrecht dabei immer komplizierter wird, obwohl es immer einfacher werden soll, ist auch keine Neuigkeit. Zu diesem Thema gehört die sogenannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG. Wer vor längerer Zeit einmal begonnen hat, sich mit dem Steuerrecht zu befassen, hat den Grundsatz gelernt, dass Schuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer ist, der auch die Leistung erbringt. Der Gesetzgeber hat aber mit § 13 b UStG diesen Grundsatz bei bestimmten Leistungen umgekehrt. Schuldner der Umsatzsteuer ist danach nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger. Es gehört eine nur geringe Phantasie dazu sich vorzustellen, dass ein solches Umkehren der Steuerschuldnerschaft eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen erfordert. Eine solche Regelung führt aber auch zwangsläufig zu einer Vielzahl von Streitigkeiten, weil die Beteiligten – ohne böse Absicht – gar nicht erkannt haben, dass sich die Steuerschuldnerschaft umkehrt.
Besonders erbittert wird bei den Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gerungen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2012 (14 V 3826/11, BB 2012, 2416) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob Bauträgerleistungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen. Der in dieser Angelegenheit angerufene BFH hat jetzt dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken mit EU-Recht in Einklang steht.
Schützenhilfe für die Steuerpflichtigen leistet der Generalanwalt beim EuGH. Er hat in seinem Schlussantrag die Auffassung vertreten, dass im Baugewerbe die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur auf Dienstleistungen angewendet werden soll.
WS
Mit Urteil vom 22. August 2012 (X R 23/10, DStR 2012, 2114) hat der BFH entschieden, dass betriebliche Steuern, die aus einer Steuerhinterziehung stammen, erst in der Steuerbilanz des Jahres steuerwirksam zurückgestellt werden, in dem die Prüfung die Steuerhinterziehungen erkannt hat.
In dem Streitfall ging es um eine Prüfung bei einer Pizzeria. Nach Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung verständigten die Beteiligten sich über die Höhe der hinzuzurechnenden Umsätze und Gewinne. Der Steuerpflichtige wollte die daraus resultierenden betrieblichen Steuern jeweils im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Rückstellung bilanzieren. Dem erteilte der BFH eine Absage. Eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rückstellung durfte die Pizzeria erst ab dem Jahr bilden, in dem die Behörden die Steuerhinterziehungen erkannt hatten.
WS
Nebenbestimmungen im Steuerrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Steuerbescheiden, sind für Berater ein interessantes Feld. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob ein sogenannter Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) auch dann bestehen bleibt, wenn in einem Änderungsbescheid die Vorläufigkeit nach § 165 AO nicht ausdrücklich erwähnt wird. Hierzu würde man zunächst einmal unbefangen die Auffassung vertreten, dass der Steuerbescheid nicht mehr vorläufig nach § 165 AO ist, wenn der Änderungsbescheid den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO nicht mehr enthält. Ein Steuerpflichtiger würde erwarten, dass ein Änderungsbescheid, der weiterhin vorläufig sein soll, konsequenterweise den Vorläufigkeitsvermerk (erneut) enthält. Enthält er diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht, würde das bedeuten, dass der Änderungsbescheid nicht nur in materieller Hinsicht geändert worden ist, sondern auch in formell-rechtlicher, eben dadurch, dass er nicht mehr (ausdrücklich) für vorläufig erklärt wird.
WS
Das Steuerrecht ist nicht selten kurios. Bei sogenannten Schneeballsystemen, bei denen Anlagebetrüger den Steuerpflichtigen nicht vorhandene Erträge gutschreiben, nimmt der BFH bei Steuerpflichtigen zu versteuernde Einkünfte an. Dieser Rechtsprechung ist das Finanzgericht des Saarlandes mit Urteil vom 10. Mai 2012 (1 K 2327/03, EFG 2012, 1642) entgegengetreten. Das Finanzgericht meint, ein Zufluss von Einkünften kann in diesen Fällen nicht angenommen werden. Denn ein Anlagebetrüger, der gar nicht vorhandene Erträge gutschreibt, ist kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts hat das Finanzamt bei dem BFH Revision eingelegt. Sie ist dort unter Aktenzeichen VIII R 25/12 anhängig.
WS
Die Veräußerung eines Teilbetriebes hat den Vorteil, dass eine solche Veräußerung steuerbegünstigt erfolgen kann. Wird dagegen nur ein Teil des Betriebes verkauft, der kein Teilbetrieb im Sinne des Steuerrechts ist, führt das zu laufendem und steuerlich nicht begünstigten Gewinn.
Mit Urteil vom 26. Juni 2012 (VIII R 22/09, DB 2012, 2077) hatte der BFH über einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu entscheiden. Der Kläger hatte zwei Kanzleien zu unterschiedlichen Zeitpunkten an circa 30 Kilometer voneinander entfernten Orten erworben und weitergeführt. Außerdem hatte er eine dritte Praxis an einem anderen Ort gegründet und weiter aufgebaut. Der Kläger veräußerte einen dieser Standorte, behielt allerdings die Wirtschaftsprüfungsmandate zurück, die er vor dem Verkauf in eine GmbH überführte.
Das Finanzgericht sah in dem Verkauf nicht den Verkauf eines Teilbetriebes, weil die erworbene Praxis durch neue Mandate fortentwickelt worden sei. Das Finanzgericht meinte außerdem, es sei schädlich, dass die Wirtschaftsprüfungsmandate zurückgeblieben seien.
Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Ihn machte stutzig, dass für die drei Standorte der Gewinn getrennt ermittelt wurde, teilweise wurden Gewinne gesondert festgestellt. Entscheidend für den BFH ist, dass die Praxen im Wesentlichen selbstständig und unverändert weitergeführt worden sind. Die endgültige Entscheidung des Finanzgerichts darf mit Spannung erwartet werden.
WS
Der BFH bleibt hart: Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte muss die Gaststättenrechnung zwingend den Namen des Bewirtenden enthalten. Fehlt diese Angabe, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich. Das Urteil des BFH datiert vom 18. April 2012 (X R 57/09).
WS
Mit Urteil vom 6. Juni 2012 (I R 99/10, DStR 2012, 1790) hat der BFH entschieden, dass Großbetriebe im Sinne von § 3 BpO eine Rückstellung für ihre Mitwirkungspflicht nach § 200 AO bei künftigen Betriebsprüfungen bilden müssen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob eine Betriebsprüfungsanordnung vorliegt.
Entscheidend für den BFH war in dem Rechtsstreit, ob die für die Rückstellungsbildung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Mitwirkungspflicht nach § 200 AO auch ohne Prüfungsanordnung bereits zu bejahen ist. Der BFH geht davon aus. Denn Statistiken der Finanzverwaltung zeigen, dass bei weit mehr als 50 % aller Großbetriebe eine Anschlussprüfung (lückenlose Prüfung) tatsächlich erfolgt.
WS
Ein gewerblich tätiges Unternehmen hatte Geschäftspartner und eigene Außendienstmitarbeiter bei der Kieler Woche auf ein historisches Segelschiff eingeladen. Von dort aus konnten die Gäste Regatten in der Kieler Förde beobachten. Den gesamten Aufwand in Höhe von rund 11 TEUR machte das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend. Der BFH erkannte die Kosten nicht als Betriebsausgaben an. Mit Urteil vom 2. August 2012 (IV R 25/09, DB 2012, 2076) entschied der BFH, das Schiff habe nicht als „schwimmender Konferenzraum“, sondern einzig und allein der Repräsentation gedient. Daher sei der gesamte geltend gemachte Aufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG – Aufwand für Segeljachten – vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
WS