Eine Besonderheit bei Personengesellschaften besteht steuerlich darin, dass nicht nur das im Eigentum der Personengesellschaft stehende Vermögen, sondern auch das im Alleineigentum eines Gesellschafters stehende Vermögen zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören kann. Die Steuerrechtler sprechen hier von sogenanntem Sonderbetriebsvermögen. Fällt ein Vermögensgegenstand in das steuerliche Sonderbetriebsvermögen, kann dies erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Das gilt u.a. im Erbfall, wenn im Rahmen der Nachfolgeregelung den zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstand eine Person erbt, die nicht zugleich in den Personengesellschaftsanteil nachfolgt. In diesem Fall endet zwingend, ohne dass es weiterer Handlungen oder Erklärungen bedarf, die Verbindung des Vermögensgegenstandes mit dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Das führt zu einem Entnahmegewinn, der zu versteuern ist.
Mit Urteil vom 23. Februar 2012 (IV R 13/08, GmbHR 2012, 1019) hat der BFH entschieden, dass zum sogenannten Sonderbetriebsvermögen II nur solche Vermögensgegenstände gehören, die der Stärkung der Rechtsstellung des Gesellschafters bei der Personengesellschaft dienen. Das hat der BFH für den Fall einer Mehrheitsbeteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft entschieden. Entfaltet die Kapitalgesellschaft dagegen Geschäftstätigkeiten, die nicht mit den Geschäftstätigkeiten der Personengesellschaft verflochten sind, wird im Regelfall kein Sonderbetriebsvermögen II gebildet.
Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz die in Rede stehenden Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften aber noch dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet. Der BFH hat die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Finanzgericht zurückverwiesen.
ws
F
inanzverwaltung und Rechtsprechung tun sich bei Vereinbarungen mit nahen Angehörigen schwer. Das gilt nicht nur, aber auch bei Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und beherrschenden Gesellschaftern. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 13. Oktober 2011 (1 K 83/11, EFG 2012, 1543), dass der konkludente Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH steuerlich anzuerkennen ist.
In dem vom FG entschiedenen Streitfall waren Ehegatten an einer GmbH zu je 50 % beteiligt. Er war Geschäftsführer der Gesellschaft, seine Ehefrau Angestellte. Dem Ehemann standen Weihnachts- und Urlaubsgeld zu. In den Streitjahren sind diese Vergütungen aber weder ausgezahlt noch als Aufwand bei der Gesellschaft gebucht worden. Das Finanzamt wollte dennoch diese Beträge bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte besteuern. Den erteilte das FG eine Absage.
Im Regelfall verlangen Rechtsprechung und Finanzverwaltung, dass Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter schriftlich und im Voraus getroffen werden. Daran fehlte es hier im Streitfall. Denn eine schriftliche Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer gab es nicht.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 24/12 anhängig.
Für die Praxis bleibt es bei der Empfehlung, alle Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, aber auch alle Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, schriftlich zu dokumentieren.
WS
Der Zusammenschluss von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bietet nicht nur aus rein praktischen Gesichtspunkten erheblichen Sprengstoff. Sprengstoff liegt in diesen Konstellationen in jedem Fall im Steuerrecht. Grundsätzlich gilt: Wer seine bisherige (Einzel-)Praxis unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine GbR einbringt, dabei aber vereinbarungsgemäß Forderungen und Verbindlichkeiten zurückbehält, muss nach dem Urteil des BFH vom 14. November 2007 (BFH/NV 2008, 385) die stillen Reserven auf die Forderungen nicht versteuern. In einem finanzgerichtlich entschiedenen Sachverhalt mochte das Finanzamt dieser Rechtsprechung nicht folgen. In dem von dem Finanzamt angestrengten Revisionsverfahren (VIII R 41/09) hat der Bundesfinanzhof den Bundesfinanzminister zum Beitritt aufgefordert, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012, VIII R 41/09, DStR 2012, 2745). Wir erwarten die Entscheidung des BFH mit Spannung.
WS
Erneut einen interessanten Fall hatte der I. Senat des BFH zu entscheiden. Ein Gesellschafter hatte auf seine (wertlose) Forderung gegenüber der so gut wie nicht mehr tätigen überschuldeten GmbH verzichtet. Den Verzicht sprach er gegen Besserungsschein aus.
Der Forderungsverzicht führte bei der GmbH zu Gewinn, der den steuerlichen Verlustvortrag der GmbH aufbrauchte.
Die spätere wirtschaftliche Gesundung der GmbH und die Bedienung des Besserungsscheins führen nach der Entscheidung des BFH vom 12. Juli 2012 (I R 23/11, DStR 2012, 2058) zu betrieblichem Aufwand. Dieses Ergebnis wird nach dem BFH durch die sogenannte Mantelkauf-Regelung nicht in Frage gestellt. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn die wirtschaftliche Gesundung der Gesellschaft darauf zurückzuführen ist, dass die neuen Anteilseigner eine solvente Gesellschaft auf die übernommene GmbH verschmelzen.
WS
Die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer bietet für Ehegatten tarifliche Vorteile. Zwar werden die Ehegatten im Verhältnis zueinander bei der Zusammenveranlagung Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Der eine Ehegatte hat daher grundsätzlich auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten einzustehen, selbst wenn er die mit den Steuern verbundenen Einkünfte nicht erzielt hat. Dem Damoklesschwert der Gesamtschuld können Ehegatten aber durch die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) recht einfach entgehen. Jeder Ehegatte kann beantragt, dass die Vollstreckung wegen der gesamtschuldnerisch geschuldeten Steuern vereinfacht gesagt so aufzuteilen ist, dass jeder Ehegatte Schuldner nur der Steuer ist, die sich bei getrennter Veranlagung (ab 2013: Einzelveranlagung) nach dem Einkommensteuergesetz ergeben würde.
Die Aufteilung der Steuerschuld führt aber nicht zu einem Erlöschen der Gesamtschuld, die Aufteilung beschränkt nur die Möglichkeit der Finanzbehörden, gegen die Ehegatten zu vollstrecken (§ 278 Abs. 1 AO). Zu beachten in diesem Zusammenhang ist außerdem die Regelung des § 278 Abs. 2 AO, die Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten verhindert.
Während die Fragen der Steuerschuld bei zusammenveranlagten Ehegatten gesetzlich klar geregelt ist, gilt für Erstattungsansprüche der Ehegatten die Generalnorm des § 37 Abs. 2 AO. Danach ist derjenige Ehegatte zur Erstattung berechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Wenn dies nicht festgestellt werden kann, ist nach dem Bundesfinanzhof davon auszugehen, dass die Erstattung jedem Ehegatten zu je ½ zusteht. Zu diesem Thema liegt jetzt ein umfangreiches BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 vor, in dem der BMF sehr ausführlich verschiedene Konstellationen beschreibt und den Finanzbehörden Weisungen gibt, wie in diesen Konstellationen zu verfahren ist. Außerdem ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des BFH vom 22. März 2011 (VII R 42/10) zu beachten. In dieser Entscheidung stellt auch der BFH vorranging auf die Tilgungsbestimmung ab.
Ehegatten, insbesondere wenn sie „in der Krise“ leben sollten, kann daher nur der Rat gegeben werden, bei Zahlung der gemeinsam geschuldeten Einkommensteuer bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung abzugeben, damit es später entweder keinen Streit darüber gibt, wem die Erstattung zusteht, oder aber Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können.
Vielen Ehepaaren ist nicht bekannt, dass beide Ehegatten mit Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung auch eine Erklärung darüber abgeben, dass die Erklärungen des jeweils anderen Ehegatten richtig sind. Stellt sich diese Annahme als falsch heraus, kann der andere Ehegatte bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.
Der VGH München hatte jetzt über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine Ehefrau für die hinterzogene Gewerbesteuer ihres Ehegatten haften sollte. Die Ehefrau war von einem Amtsgericht wegen Teilnahme an der Gewerbesteuerhinterziehung ihres Ehegatten angeklagt worden. Das Verfahren gegen die Ehefrau stelle das Gericht nach § 154 a stopp ein. Die Beklagte in dem Verfahren des VGH München (Beschluss vom 6. Februar 2012, 4 ZB 11.2024, NJW 2012, 2293) übernahm die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts und erließ gegen die Ehefrau einen Haftungsbescheid.
Das angerufene Verwaltungsgericht hob den Haftungsbescheid auf. Dem folgte der VGH München in der eben genannten Entscheidung. Zwar habe die Ehefrau Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihres Ehegatten geleistet. Der VGH konnte aber nicht feststellen, dass die Ehefrau insoweit auch den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt hatte.
Der Rangrücktritt zu der Forderung des Gesellschafters einer GmbH gegen die GmbH ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument. Insbesondere können damit Überschuldungstatbestände vermieden werden. Der Charme des Rangrücktritts besteht, wenn er richtig gestaltet ist, darin, dass eine Gewinnrealisation durch Wegfall einer Verbindlichkeit nicht eintritt.
Was aber ist, wenn eine GmbH liquidiert wird und die Gesellschafterforderung mit Rangrücktritt noch besteht? Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 6. März 2012 (13 K 3006/11, EFG 2012, 1421) entschieden, dass es in diesem Fall erst dann zu einem Gewinn durch Wegfall der Verbindlichkeit kommt, wenn diese Verbindlichkeit (die Gesellschafterforderung mit Rangrücktritt) endgültig nicht mehr zu begleichen ist. Interessant an der Entscheidung: Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln entsteht dann kein körperschaftssteuerpflichtiger Gewinn mehr, wenn die Verbindlichkeit erst erlischt, nachdem die Kapitalgesellschaft als juristische Person entfallen ist.
Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Revision bei dem BFH eingelegt. Die Revision ist dort unter I R 34/12 anhängig. Die Entscheidung kann mit Spannung erwartet werden
Der Gesetzgeber hat bestimmte Steuerbefreiungen bei der Grunderwerbsteuer von Ehegatten auf eingetragene Lebenspartner erweitert. Allerdings ist diese Begünstigung auf Erwerbsvorgänge nach dem 13. Dezember 2010 beschränkt worden. Diese Beschränkung hält das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung von 18. Juli 2012 (1BvL 16/11, DStR2012, 1649) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2012 das Gesetz zu ändern, um eine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten auch für die Vergangenheit sicher zu stellen.
In einem Verfahren, gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung, hat der BFH sich mit der Frage befasst, ob fehlerhafte Rechnungen im Sinne von § 14 UStG auch mit umsatzsteuerlicher Rückwirkung nachgebessert werden können. Bislang kommt es in Betriebsprüfungen immer wieder vor, dass die Prüfer Formalien der Rechnungen, aus denen die Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug begehren, bemängeln. Das kann ein falsch geschriebener Firmenname, eine angeblich nicht richtig bezeichnete Lieferung oder ein irrtümlich falscher Ausweis der Umsatzsteuer sein. Zwar ist es in diesen Fällen grundsätzlich möglich, die Rechnungen nachzubessern. Die Finanzverwaltung gewährt den Vorsteuerabzug aber erst in dem Voranmeldungszeitraum in dem die nachgebesserte Rechnung vorgelegt werden kann. Das bedeutet im Regelfall, dass die Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug für die Vergangenheit streicht und für den Zeitraum bis zur Gewährung des Vorsteuerabzugs mit nachgebesserter Rechnung 6 % Zinsen p.a. erhoben werden. Nicht selten kommt es so zu 30 % und noch mehr Zinsen. Es liegt auf der Hand, dass dies ein Ärgernis aller erster Güte ist.
In seinem Beschluss vom 20. Juli 2012 (IV B 82/11) hat der BFH entschieden, dass eine rückwirkende Nachbesserung ebenfalls dann möglich sein muss, wenn die zunächst erteilte und beanstandete Rechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung enthält. Die Rechnung muss daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten.
Eine gleiche Entscheidung des BFH in der Hauptsache würde einen in der Tat sehr lästigen Streitpunkt, der bei Steuerpflichtigen zu Recht zu erheblicher Verärgerung führt, beseitigen. Für Steuerpflichtige ist es nie recht nachvorziehbar, dass Formalien zu nicht unerheblichen Zahlungen führen sollen.
Mit Urteil vom 28. März 2012 (II R 3910, DStR 2012, 1597) hat der BFH erkannt, dass Schenkungsgegenstand nicht die geschenkte Sache, sondern der aus dem Verkauf der Sache resultierende Erlös ist, wenn im Zeitpunkt der Schenkung der Verkauf der Sache so gut wie sicher war und der Beschenkte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über den geschenkten Gegenstand nicht mehr verfügen wollte und konnte.
Der vom BFH entschiedene Sachverhalt betraf einen GmbH-Anteil. Der Ehemann hatte den GmbH-Anteil im Dezember 1989 an die Ehefrau veräußert. Als Veräußerungspreis hatte der Ehemann den nach dem sogenannten Stuttgarter-Verfahren ermittelten Wert des Gegenstands für den Anteil zu Grunde gelegt.
Im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung an den Ehegatten waren aber bereits die Pläne für den Weiterverkauf an einen Dritten weit fortgeschritten, so lag u. a. ein letter of intent mit den Verkaufskonditionen vor. Der Verkauf an den Dritten ist einige Monate später erfolgt.
Der BFH ging von einer Schenkung des Verkaufserlöses aus. Der BFH stellt aber auch klar, dass allein der Plan, dass der geschenkte Gegenstand verkauft werden soll, zur Annahme einer mittelbaren Zuwendung des Verkaufserlöses noch nicht ausreicht. Nach Auffassung der BFH müssen weitere Umstände hinzutreten, die bei einer Gesamtschau aller Vereinbarungen erfüllt sein müssen.