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Änderung der Rechtsprechung des BFH zu nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Mit Urteil vom 20. Juni 2012 (IX R 67/10) hat der BFH seine Rechtsprechung zum steuerlichen Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geändert. Bislang war die Rechtsprechung restriktiv. Wurde ein Gebäude veräußert und reichte der Veräußerungserlös nicht aus, um die Darlehen zu tilgen, waren die nach der Veräußerung anfallenden Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall erwarb der Klägerin im Jahr 1994 ein Wohngebäude, aus dem er Einkünfte aus § 21 EStG erzielte. 2001 verkaufte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Erlös aus dem Verkauf konnte er die bei der Anschaffung im Jahr 1994 aufgenommenen Darlehen nicht vollständig ablösen. Der Kläger musste auch im Streitjahr 2004 noch Zinsen auf die ursprünglich aufgenommene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf des Gebäudes zahlen. Das Finanzamt erkannte die für 2004 geltend gemachten nachträglichen Zinsen nicht als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten an.

Der BFH sah das anders. Allerdings stützte der BFH im Streitfall seine Entscheidung maßgebend darauf, dass Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist steuerlich zu erfassen seien. Daher können auch die Zinsen steuerlich abgezogen werden.

Die Regelungswut im Steuerrecht erfasst – mal wieder – die Currywurst / ermäßigter Steuersatz oder Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer?

Besitzer von Imbissbuden haben in der Vergangenheit nicht nur Erfahrungen mit Betriebsprüfungen, sondern auch Erfahrungen mit Steuerfahndern sammeln dürfen. Der Grund liegt in der Regelungswut auf steuerrechtlichem Gebiet. Während der Verzehr von Speisen an Ort und Stelle mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern ist, ist der Verkauf der gleichen Ware zum Verzehr außer Haus mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu belegen. Diese den Kunden an der Imbissbude sicher nicht einleuchtende Differenzierung hat in der Praxis aber eine große Relevanz: Denn der Preis für eine Currywurst ist immer gleich, egal ob der Kunde die Wurst an Ort und Stelle oder erst zu Hause verspeist. Die erhebliche Differenz zwischen dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz macht es für die Betreiber der Imbissbuden attraktiv, mehr Currywürste außer Haus zu verkaufen als solche, die an Ort und Stelle verzehrt werden. Entsprechend erbittert wurde und wird in vielen Betriebsprüfungen um dieses Thema gerungen. Häufig erfolgten „Testkäufe“ von Angehörigen der Finanzverwaltung, um Imbissbudenbesitzern Steuerhinterziehung nachweisen zu können.

Rettung in dieser vertrackten Situation versprach eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus August 2011. Die Richter am BFH hatten mit den Imbissbudenbesitzern ein Einsehen. Sie entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Speisen tatsächlich vom Kunden nach Hause getragen werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt nach der höchstrichterlichen Entscheidung auch dann zur Anwendung, wenn „einfach oder ähnlich standardisiert“ zubereitete Speisen nur an „behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen“ wie zum Beispiel „Ablagebrettern“ gegessen werden. Stellte der Imbissbudenbesitzer aber z.B. einen Tisch und „Sitzgelegenheiten“ bereit, war weiterhin der volle Steuersatz von 19 % fällig. Und die Ausnahme von der Ausnahme nach dem BFH: Verzehrvorrichtungen Dritter, wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn, seien nicht dem Imbissbudenbesitzer zuzurechnen, auch wenn diese Einrichtungen im Interesse des Imbissbudenbesitzers zur Verfügung gestellt würden. In diesem Fall gilt also als Ausnahme von der Ausnahme auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Wer aber gedacht hätte, dass mit der Entscheidung des BFH Ruhe an der Imbissbudenfront eingekehrt wäre, der sah sich getäuscht. Der Streit zwischen Steuerpflichtigem und Fiskus ging jetzt nicht um die Frage des „Verzehrs außer Haus“, sondern um die Frage, was denn „behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ sind. Die alten Abgrenzungsfragen waren gelöst, es taten sich dafür aber neue auf. Diese Fragen sind offensichtlich so virulent, dass nach Zeitungsberichten Bund und Länder einheitliche Regelungen erlassen möchten. Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich: Die Abgrenzungen wären nicht erforderlich, gäbe es nur einen einheitlichen Umsatzsteuersatz.

Eins aber ist sicher: Die Currywurst ficht das nicht an.

Der PKW, des Deutschen liebstes Kind, auch in steuerlichen Fragen

Es ist unfassbar, wie viele Urteile es im Zusammenhang mit PKWs im Bereich Steuerrecht gibt. Einer besonderen Aufmerksamkeit erfreuen sich Sachverhalte, die das Thema „Privatnutzung dienstlicher PKW“ betreffen. Einen Teilaspekt aus diesem Bereich betrifft das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. März 2012 (11 K 2817/11 E, EFG 2012, 1245).

In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde der steuerliche Vorteil der Privatnutzung nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt. Der Arbeitnehmer, dem der PKW für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurde, leistete bestimmte Zahlungen an den Arbeitgeber für die Privatnutzung des PKWs. Zwischen den Parteien war streitig, ob diese Zuzahlungen den von dem Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil minderten.

Das Finanzgericht kam in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 zu dem Ergebnis, dass die Zuzahlungen den von dem Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil nicht mindern, dass diese Kosten aber als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster entspricht der Rechtsprechung des BFH. Diese Rechtsprechung hatte die Finanzverwaltung, wie so häufig, mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt. Diesen Nichtanwendungserlass hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 27. März 2021 (Bundessteuerblatt I 2012, 370) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Dennoch sollen nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LSTR 2012 bei der Berechnung der Gesamtkosten nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Arbeitnehmer getragene Kosten, jetzt aber entgegen der Rechtsprechung, bei der Bemessung des zu versteuernden geldwerten Vorteils außer Betracht bleiben.

ACHTUNG: Kommt die sogenannte 1 %-Regelung zur Anwendung, soll der eigene Aufwand des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Wir meinen, dass wir es hier mit einer nicht zu vertretenen „Regelungswut“ zu tun haben.

„Drum prüfe wer sich ewig bindet, ob er nicht was Besseres findet“ – die etwas andere doppelte Haushaltsführung im Lichte der Rechtsprechung des BFH

Steuerrecht kann auch manchmal interessant sein. Das beweist einmal mehr die Entscheidung des BFH vom 28. März 2012 (VI R 25/11, DStR 2012, 1436). In dem vom BFH entschiedenen Fall machte ein verheirateter Steuerpflichtiger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung am Dienstort als Werbungskosten geltend. Die Besonderheit in dem zu entscheidenden Fall: Der Steuerpflichtige bewohnte am Dienstort mit einer (befreundeten) Arbeitskollegin einen Zweithaushalt in Wohngemeinschaft. Das Pikante an dem Sachverhalt: Nach dem im Urteil mitgeteilten Sachverhalt haben die Eheleute sich später getrennt (ob der Steuerpflichtige zu der (befreundeten) Arbeitskollegin gezogen ist, ist aus der Entscheidung des BFG nicht zu ersehen). Der BFH hat die Angelegenheit aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil „Details“ zum Sachverhalt noch zu klären waren. Man darf gespannt sein, wie die Angelegenheit endgültig ausgeht.

Achtung: Teilweise Änderung der Rechtsprechung des BFH zur nachträglichen Änderung des Kaufpreises bei Betriebs- oder Anteilsveräußerungen

Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wirken nachträgliche Kaufpreisänderungen bei Betriebs- und Anteilsveräußerungen grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. An dieser Auffassung hält der BFH im Fall einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG in einem Urteil vom 23. Mai 2012 (IX R 32/11, DSTR 2012, 1325) grundsätzlich fest. Der BFH differenziert neuerdings aber:

  1. Wenn über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsübertragung keine abschließende Einigung erzielt wurde, verändert eine nachträgliche Modifizierung der Preisfeststellung die Höhe des Veräußerungsgewinns rückwirkend.
  2. Wurde dagegen der zunächst feststehende Veräußerungspreis nachträglich geändert, ist ein etwaiger Mehrbetrag erst in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem die Erhöhung vereinbart wurde.

Konsequenz: In der Mehrzahl der Fälle wird es bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben, dass nachträgliche Änderungen des Kaufpreises auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken.

Ein Streitpunkt mit der Finanzverwaltung: fremdvermietete, aber auch teilweise eigen genutzte Ferienwohnungen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 7. März 2012 (9 K 180/09, EFG 2012, 1260) erkannt, dass eine geringfügige Eigennutzung bei Ferienwohnungen der Einkunftserzielungsabsicht nicht entgegensteht. Nach dem Finanzgericht in Hannover ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei der Vermietung über eine Organisation die ortsüblichen Vermietungstage nicht wesentlich unterschritten werden.

Im Streitfall wendet sich das Finanzgericht in Hannover gegen die deutlich restriktivere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). In dem von dem Finanzgericht in Hannover entschiedenen Streitfall erstreckte sich die Selbstnutzung über drei Wochen im Jahr. Im Übrigen entsprach der Umfang der Vermietung der an der Ostsee belegen Ferienwohnung, die sich nicht unmittelbar in Strandnähe befindet, mit durchschnittlich 120 jährlichen Vermietungstagen dem ortsüblichen Durchschnitt.

Steuerwahnsinn in Deutschland: Es ist kein Betrag zu klein, als dass nicht der Bundesfinanzhof darüber entscheiden müsste

Mit Urteil vom 18. Juli 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die sogenannte „Praxisgebühr“ nicht als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig ist. Steuerlich abzugsfähig als Sonderausgaben sind bis zu einer bestimmten Höhe Beiträge zu Krankenversicherungen. Der BFH kam in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 zu der nicht sonderlich überraschenden Erkenntnis, dass Beiträge zu Krankenversicherungen wohl nur solche Ausgaben sein können, mit denen man auch einen Versicherungsschutz erwirbt. Das ist bei der Praxisgebühr nicht der Fall. Denn der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob die Praxisgebühr gezahlt wird.

Es ist allerdings zu befürchten, dass damit dieses weltbewegende Thema nicht endgültig erledigt ist. Denn der BFH konnte in seiner Entscheidung offen lassen, ob die steuerlich geltend gemachte Praxisgebühr nicht doch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG) in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können. Im Streitfall war eine Entscheidung darüber nicht notwendig, weil die Praxisgebühr im Rahmen der dem Kläger zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) blieb.

Quintessenz: Die Frage der steuerrechtlichen Qualifizierung der Praxisgebühr mag steuerrechtstheoretisch interessant sein, wirtschaftlich betrachtet waren die Aufwendungen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Praxisgebühr zu erreichen, völlig unsinnig. Wenn man außerdem in Rechnung stellt, dass viele wirtschaftlich bedeutsame Verfahren vom BFH aus formellen Gründen zur Entscheidung nicht angenommen werden, dann ist verständlich, warum Mandanten sich die Frage stellen, ob sie noch in einem Rechtstaat leben.

Kompliziertes Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH): die Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) in finanzgerichtlichen Verfahren bildet eine ganz besondere Herausforderung für den Berater. Eine erschreckend hohe Zahl von NZB wird bereits als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer schaffen es nicht, die NZB in einer Fassung vor den BFH zu bringen, die den strengen Maßstäben des BFH genügt. Ein Beispiel dazu aus jüngster Vergangenheit ist die Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2012 (IV B 129/11). In der genannten Entscheidung versagte der BFH der NZB den Erfolg. Der BFH betont, dass die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO nicht allein damit begründet werden kann, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts rechtsfehlerhaft ist. Eine Entscheidung des BFH im vorgenannten Sinne setzt voraus, dass das Finanzgericht von einem von dem BFH aufgestellten Rechtssatz abweicht. Maßgebend ist dabei auch der Sachverhalt, wie er von dem Finanzgericht festgestellt worden ist.

In der Tat werden viele Berater bei dem Erstellen von NZB aufgrund der einzuhaltenden Formalien überfordert sein.

Vorsicht Falle: Revisionen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) müssen den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen

Verfahren vor dem BFH weisen eine besondere Tücke auf. Die Nichtzulassungsbeschwerden (NZB) sind dabei eine ganz besonders hohe Hürde. Eine Vielzahl von NZB wird bereits als unzulässig verworfen, weil die NZB handwerklich nicht sauber gearbeitet ist. In seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 (IV R 47/10) hat der BFH eine Revision als unzulässig verworfen. Grund: Die Revisionsbegründung entsprach nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die Revisionsbegründung muss die Umstände bestimmt bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die erhobene Rüge muss eindeutig erkennen lassen, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält. Außerdem muss er die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.

Diesen Anforderungen ist die Revisionsbegründung in dem genannten Verfahren nicht gerecht geworden. Der BFH hatte schon Zweifel, ob die Revisionsbegründung überhaupt erkennen lässt, welche Rechtsnorm die Revisionsklägerin für verletzt hielt. Hinzu kam im Streitfall aber, dass die Revisionsbegründung die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das Urteil des Finanzgerichts als unrichtig erscheinen lassen, nicht ausreichend dargestellt waren. Die Revisionsbegründung gab teilweise wortlautidentisch den Tatbestand und die wesentlichen Entscheidungsgründe der Vorentscheidung wieder. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Urteils des Finanzgerichts enthielt die Revisionsbegründung daher nicht.

Quintessenz: Auch Revisionsbegründungen bedürfen einer besonderen Betreuung.

Herbe Niederlage für Finanzverwaltung vor Bundesfinanzhof (BFH): § 3 c Abs. 2 EStG gilt nicht für Wertminderungen auf Gesellschafterkredite im Betriebsvermögen

Die Finanzverwaltung hat vor dem BFH eine Niederlage erlitten. Die Finanzverwaltung wollte für Wertminderungen bei Krediten oder Bürgschaftsinanspruchnahmen im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften das Halb- oder Teilabzugsverbot aus § 3 c Abs. 2 EStG fruchtbar machen. Dem hat der BFH eine Absage erteilt. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Anteilen an der GmbH und um Kredit/Bürgschaft um jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter. Die Urteile des BFH zu Aktenzeichen X R 4/10 und X R 7/10 datieren vom 18. April 2012. Nach Auffassung des BFH fehlt es am erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreien Beteiligungseinnahmen.