Kategorien-Archiv Steuerrecht

Finanzverwaltung und Rechnungen in elektronisch erteilter Form

Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die praxisfreundliche Regelungen enthalten, sind selten. Vor diesem Hintergrund gebühren dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 (DSTR 2012, 1454) großes Lob. Man erkennt an der Verwaltungsanweisung das Bemühen der Verwaltung, die Neuregelung praxisfreundlich zu gestalten. Im Wesentlichen ist das auch gelungen. Es bleibt nur wenig zu kritisieren. Die Neuregelung im dem BMF-Schreiben in Stichworten:

  1. Rechnungen können jetzt auch per E-Mail ohne elektronische Signatur übermittelt werden.
  2. Die elektronische Rechnung wird mit der Papierrechnung gleichgestellt. Das führt nicht zu erhöhten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung.
  3. Zum Nachweis der Echtheit, Herkunft, Unversehrtheit des Inhaltes und der Lesbarkeit der Rechnung reicht es aus, dass der Steuerpflichtige über ein innerbetriebliches Kontrollverfahren verfügt. Er muss nicht für umsatzsteuerliche Zwecke ein besonderes Kontrollverfahren einrichten. Es besteht nach dem Schreiben auch keine Dokumentationsplicht. Die Kontrollverfahren können daher elektronisch ablaufen, aber auch manuell. Damit reicht die unternehmensübliche Rechnungsprüfung aus.
  4. Die irrtümliche mehrfache elektronische Übermittlung derselben Rechnung führt nicht dazu, die Folgen des § 14 c UStG auszulösen.
  5. Wehrmutstropfen: Elektronische Rechnungen müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden. Kurios: Ein Ausdruck auf Papier ersetzt die elektronische Aufbewahrung nicht.

Die Anforderung zu Ziffer 5 ist nicht verständlich. Denn nach bisherigem Verständnis war eine Papierrechnung eine „bessere“ Rechnung als eine bloß elektronische. Einen sachlichen Grund dafür, warum ein Ausdruck der Rechnung auf Papier die elektronische Aufbewahrung nicht ersetzt, ist nicht ersichtlich.

Empfehlung:

  1. Das im Unternehmen verwendete unternehmensübliche Rechnungsprüfungsverfahren sollte, soweit nicht schon geschehen, schriftlich dokumentiert werden.
  2. Die elektronischen Rechnungen sollte elektronisch archiviert werden. Dafür bietet sich die Übernahme aller Rechnungen in eine Datei für Eingangsrechnungen pro Geschäftsjahr an. Dabei kann eine Erfassung nach Lieferanten sinnvoll sein.

BFH: Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen zur Besteuerung eines Konkurrenten

Manchmal möchte man gerne „Mäuschen“ spielen, um mehr über seine Konkurrenten zu erfahren. Dies betrifft nicht nur interne Unternehmensvorgänge, Produkte oder ähnliches, sondern manchmal, ganz banal, welchen Umsatzsteuersatz ein Konkurrent eigentlich zahlt. Denn eine niedrigere Umsatzsteuer des Konkurrenten ist für diesen ein Wettbewerbsvorteil. Da der Konkurrent dies nicht freiwillig mitteilen wird, und auch keine Verpflichtung zur Offenlegung besteht, ist es naheliegend, dass man sich an das Finanzamt wendet. Bisher haben Finanzämter diese Auskunft immer verweigert und sich auf das Steuergeheimnis des Konkurrenten berufen. In Zukunft wird dies nicht mehr so sein.

Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteil vom 26. Januar 2012, VII R 4/11, juris), dass Konkurrenten, im Fall des BFH ging es um zwei gemeinnützige Vereine, vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen können, welcher Steuersatz auf Umsätze des Konkurrenten angewendet worden ist. Denn nur anhand dieser Information könne der Unternehmer dann entscheiden, ob er wegen der unzutreffenden Besteuerung des Konkurrenten eine sog. Konkurrentenklage erheben will. Das Auskunftsrecht durchbricht hier das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO).

OVG Münster vom 27.06.2012: Kein Anspruch eines Journalisten auf Auskunft, wo demnächst die Steuerfahndung einfallen wird

Der Einsatz der Steuerfahndung bei Klaus Zumwinkel ist uns noch gut in Erinnerung. Besonders bemerkenswert daran war, dass die Presse vor den Kräften der Behörde vor Ort war. So war sichergestellt, dass die Presse mit den abschreckenden Bildern versorgt war und die Sache richtig schön publik wurde. Die Nachricht war deutlich. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Offenbar wird der Datenschutz in Behörden (vermutlich gegen Bares, das wohl nicht versteuert wird) nicht so genau genommen.

Das OVG hatte jetzt über einen Antrag zu entscheiden, mit dem ein Journalist Auskunft über steuerliche Dinge begehrte. Das OVG lehnte das zu Recht ab. Das Steuergeheimnis des Betroffen hat Vorrang, entschied das OVG in Münster in seinem Beschluss vom 27.06.2012 (5 B 1463/11, juris). Nach dem OVG unterfällt dem Steuergeheimnis alles, was über eine Person bekannt werden kann, also sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Merkmale, die eine natürliche oder juristische Person betreffen. Hierzu zählt auch die Tatsache, ob eine Außenprüfung oder Steuerfahndung erfolgt ist.
Das OVG stellt auch noch einmal klar, dass das Steuergeheimnis dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und anderer zur Auskunftserteilung verpflichteter Personen dient. Zugleich soll es das Vertrauen in die Amtsverschwiegenheit und damit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern und eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die Grundrechte verbürgen einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten. Diese Gewährleistung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

BFH erkennt mit Urteil vom 20. Januar 2012: Inanspruchnahme aus Bürgschaft für eine GmbH führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung

Mit Urteil vom 24. Januar 2012 (IX R 34/10, BFH, NV 2012, 734) hat der BFH erkannt, dass die Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus Bürgschaften für eine GmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaften ohne diese Bürgschaften des Gesellschafters keinen Kredit erhalten hätte.

Diese Entscheidung des BFH ist von großer Bedeutung insbesondere für viele mittelständische Kapitalgesellschaften. Denn viele dieser Gesellschaften verfügen über ein nur geringes Eigenkapital. Darlehen erhalten sie im Regelfall nur, wenn die Gesellschafter sich verbürgen.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233 a AO: Die unendliche Geschichte? BFH gewährt Rechtschutz über Aussetzung der Vollziehung

In dem vom BFH durch Beschluss vorläufig entschiedenen Fall (22. Dezember 2011, VIII B 190/11, NJW 2012, 1680) ging es um einem Steuerpflichtigen im Jahr 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 – 2003. Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, die Erstattungszinsen besteuert werden dürfen. Die Zweifel gründet der BFH insbesondere darauf, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 rückwirkende Anwendung auf das Streitjahr 2008 haben soll. Wir sind gespannt, wie das Hauptsachverfahren ausgehen wird.

Betriebsprämien im Rahmen der europäischen GAP-Reform, abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens?

Land- und Forstwirte erhalten Betriebsprämien im Rahmen der europäischen GAP-Reform. Streitig ist, ob diese Betriebsprämien, wenn sie entgeltlich erworben sind, abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter sind.

Mit der Finanzverwaltung hat das sächsische Finanzgericht am 10. November 2011 (2 K 1116/11, EFG 2012, 1039) erkannt, dass diese Betriebsprämien nicht abnutzbar sind.

Dagegen hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19. Dezember 2011 (9 K 3144/09 E, EFG 2012, 1035), das anders gesehen. Das Finanzgericht Münster hält die Betriebsprämien für abnutzbare Wirtschaftsgüter. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer setzte das Finanzgericht in dem Urteil mit 10 Jahren an. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist bei dem BFH unter Aktenzeichen IV R 6/12 eine Revision anhängig. In der Literatur wird die von den beiden Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage ebenfalls kontrovers diskutiert.

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 zum Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne von § 17 EStG bei Call-Put-Vereinbarung

Im Steuerrecht ticken die Uhren häufig anders als im Zivilrecht. Wenn nach Zivilrecht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft noch nicht verkauft ist, sieht das Steuerrecht das häufig anders. Das Zauberwort lautet: wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 39 AO. Ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt wegen fehlender Kaufpreiszahlung, da Eigentum an dem Kaufgegenstand noch nicht übergegangen ist, wird im Steuerrecht als bereits vollzogener Kauf behandelt. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat es allein der Käufer in der Hand, die aufschiebende Bedingung durch Zahlung des Kaufpreises eintreten zulassen. Das Steuerrecht behandelt den Käufer in diesem Fall als wirtschaftlichen Eigentümer.

In dem von dem Finanzgericht Düsseldorf durch Teilurteil am 6. Dezember 2011 (9 K 4360/09 E, Efg 2012, 998) entschiedenen Streitfall hatte der Kläger einer Gesellschaft die von ihm gehaltenen Aktien an einer AG unwiderruflich zum Kauf angeboten. Der Kaufpreis war bereits festgelegt, sollte sich aber um eine Dividende erhöhen. Die Dividende sollte dem Käufer zustehen. Diese sogenannte Put-Option war auf Seiten der Käuferin durch eine Call-Option zusätzlich abgesichert. 2001 verhandelten die Parteien mit dem Ergebnis, dass die Optionen zeitlich um ein Jahr verlängert wurden. Das Finanzgericht nahm entgegen der Auffassung des Finanzamtes für das Jahr 2000 noch keine Veräußerung der Anteile im Sinne von § 17 EStG an. Maßgebend dafür war u.a., dass nach den Vereinbarungen der Parteien der Gewinn des Jahres 2000 noch dem Verkäufer zustehen sollte, und dass in der Zwischenzeit bis zur Optionsausübung der Kaufinteressent noch keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben konnte. Außerdem hatten die Beteiligten die Optionsfrist verlängert, weil der Käufer seinerseits die Aktien Dritten anbieten wollte, die er noch gar nicht gefunden hatte.

SPD legt „Entwurf eines Gesetzes zur Wiederbelebung der Vermögensteuer und Änderung des Bewertungsgesetzes und anderer Gesetze“ vor

Die SPD-geführten Länder möchten ab dem Jahr 2014 die Vermögensteuer wieder einführen. Die Steuer soll 1 Prozent des steuerpflichtigen Vermögens p.a. betragen. Erfasst werden Steuerpflichtige, deren Vermögen vor Abzug von Schulden und Lasten und persönlicher Freibeträge 2 Mio. EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 4 Mio. EUR, übersteigt.

Unter Experten regt sich bereits Widerstand gegen das populistische Gesetz. Die Experten gehen davon aus, dass etwa eine Million natürliche und juristische Personen eine Vermögensteuererklärung abzugeben hätten. Sie bezweifeln auch, dass der mit dem Vollzug des Gesetzes verbundene Aufwand in einem Verhältnis zu den Steuereinnahmen stehen wird. Das war schließlich auch der Grund, warum der Gesetzgeber die Vermögensteuer abgeschafft hatte.

Steuer recht kurios: FG Münster vom 25. Mai 2012: Kosten für Hundebetreuung im Haushalt steuerlich abzugsfähig; „Gassi gehen“ aber nicht, weil das nicht im Haushalt stattfindet. Wir meinen: summum ius, summa iniuria: ein Fall für das Bundesverfassungsgericht, wenn nicht gar für den EuGH

Schon die Römer wussten, dass es keine absolute Gerechtigkeit geben kann. Sie prägten daher den Ausspruch, dass auch höchstes Recht zu größtem Unrecht führt. Das bestätigt auch die Entscheidugn des FG Münster. Wir Deutschen neigen leider noch immer dazu, diese schon den Römern bestens bekannte Erkenntnis nicht zu beherzigen. Hartnäckig versuchen wir im rechtlichen Bereich, insbesondere im Steuerrecht, auch dem letzten Einzelfall gerecht zu werden. Den dabei entstehenden Ungerechtigkeiten oder den so gerne zitierten „Steuerschlupflöchern“ (die in den meisten Fällen gesetzlich gezielt gewollte Anreize sind, von denen man später nichts mehr wissen möchte) treten wir mit immer weiteren Gesetzen entgegen. All das führt zwangsläufig zu einer systematischen Verschandelung des Steuerrechts, wie die vielen Paragraphen mit einem Buchstaben hinter der Ziffer anzeigen (§§ 2 a, 15a, 34c, 35a usw. usw.) Wer Kafkas Prozeß gelesen hat, weiß, was ich meine.

Erstaunlich dabei ist, dass wir Deutschen in diesem Gerechtigkeitswahn völlig vergessen, dass uns die (kolportierte oder selbst erlebte) lässigere Lebensart anderer Nationen persönlich sehr erstrebenswert erscheint. Wie viele schwärmen von traumhaften Aufenthalten in Italien und von der dort zumindest erlebten lässigen eleganten Lebensart der Italiener (dolce vita, bella figura, bella donna). Und mussten wir nicht unlängst bei der EM vor den Empfangsgeräten tatenlos zusehen, dass eine eigentlich heillos überalterte italienische Fußballelf, die unverschämte locker auftrat und den notwendigen Spielwitz besaß, unsere tapferen, aber nur eifrig und blind gegen das Tor anrennenden „Yogi- Löwen“ aus dem Wettbewerb schoss? Das war schon beeindruckend und eben auch eine Vorführung italienischer Lebenskunst, auch wenn der zweifache Torschütze Balotelli optisch sicher nicht dem in Deutschland vorherrschenden Bild eines Italieners entsprechen mag.

Doch jetzt zurück zur Gerechtigkeit im Steuerrecht: Nach § 35a EStG sind bestimmte Kosten für so genannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich abzugsfähig. Wir ersparen es uns, die Frage zu stellen, welcher Teufel den Gesetzgeber geritten haben mag, solche Kosten als steuerlich abzugsfähig regeln zu wollen. Ein Hundebesitzer kann nun auf die Idee, die Kosten für die Betreuung seiner Vierbeiner steuerlich geltend zu machen. Da die Finanzverwaltung kein Herz für die Vierbeiner hatte, musste das Finanzgericht Münster am 25. Mai 2012 (14 K 2289 / 11 E) den Streit entscheiden.

In dem Rechtsstreit wurden die beiden Hunde des Klägers in der Weise betreut, dass der Betreuer die Hunde bei dem Kläger abholte. Zum Leistungsumfang gehörten die Fellpflege, das Füttern und die Spaziergänge. Nach vollbrachtem Werk lieferte der Betreuer die Hunde wieder bei dem Kläger ab. Erfreulich zunächst: das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Klägers, dass Leistungen, die für die Betreuung von Tieren von Dritten erbracht werden, haushaltsnahe Dienstleistungen sein können. Im Ergebnis gewährte das Gericht die Steuerermäßigung nach § 35a EStG aber dann doch nicht. Die Anerkennung scheiterte an § 35a Abs. 4 EStG. Danach kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung „in einem in der Europäischen Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen….. ausgeübt oder erbracht wird.“ Diese Voraussetzung sah das Finanzgericht im Streitfall nicht als erfüllt an. Denn die beiden Hunde des Klägers wurden nicht in dessen Haushalt, sondern außerhalb des Haushalts betreut. Zum Haushalt zählen die private Wohnung oder das private Haus nebst Zubehörräumen und Garten. Nicht abzugsfähig sind also Kosten für Leistungen, die an einem anderen Ort für den Haushalt erbracht werden. So lehnte das Finanzgericht Niedersachsen auch die steuerliche Anerkennung von Grabpflegekosten ab.

Wir meinen, dass die Entscheidung des Finanzgerichts Münster mit guten Gründen anfechtbar ist. Denn offensichtlich hat der Gesetzgeber, als er § 35a EStG einführte, nicht an die Hunde gedacht. Denn es liegt auf der Hand, dass es zur Haushaltsführung eines Hundebesitzers auch gehört, den Hund außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses auszuführen. Das dürfte gerichtsbekannt sein. Die Vorschrift des § 35a EStG, dort das Tatbestandsmerkmal „Haushalt“, ist also nach Sinn und Zweck des Gesetzes so auszulegen, dass bei Dienstleistungen, die zwingend nicht in den eigenen vier Wänden oder auf dem Grundstück stattfinden können, ein „erweiterter Haushaltsbegriff“ zu gelten hat. Dem Kläger des Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster kann daher nur empfohlen werden, zumindest das Bundesverfassungsgericht, wenn nicht gar den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Vorher muss allerdings der Rechtsweg erschöpft sein. Wir wünschen den Kläger auf diesem Wege viel Erfolg.

Interessantes Urteil des BFH vom 24. Mai 2011 zur Einkunftserzielungsabsicht und zur Leistungsfähigkeit – Verzugszinsen doch nicht steuerpflichtig

In einem jetzt veröffentlichen Urteil vom 24. Mai 2011 (VIII R 3/09) entschied der BFH, dass Verzugszinsen in der dem Urteil zugrundeliegenden Konstellation nicht versteuert werden müssen.

Worum ging es? Der Kläger hatte nach einem erfolgreich geführten Zivilrechtsstreit Verzugszinsen vereinnahmt, die das Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern wollte. Das wäre nicht weiter spannend und wohl auch nicht vor dem BFH gelandet. Die Besonderheit bestand aber darin, dass der Kläger in den Vorjahren Zinsen für ein Darlehen in übersteigender Höhe gezahlt hatte, die durch die Refinanzierung der eingeklagten Forderung veranlasst waren. Diese hatte der Kläger steuerlich nicht geltend gemacht.

Der BFH entschied, dass die Verzugszinsen zwar Einnahmen aus Kapitalvermögen seien. Sie dürften aber nicht besteuert werden, weil dem Kläger die Einkunftserzielungsabsicht gefehlt habe. Denn wenn der Kläger per Saldo mehr Zinsen gezahlt als vereinnahmt habe, dann sei im Saldo seine Leistungsfähigkeit auch nicht erhöht.

Das Ergebnis ist für den Kläger zu begrüßen, methodisch aber nicht so recht einleuchtend. Denn der BFH durchbricht damit im Ergebnis die Bestandskraft der vorausgegangenen Steuerjahre, in denen der Kläger die gezahlten Zinsen steuerlich nicht geltend gemacht hatte. Und es wäre nicht das erste Mal, dass ein Kläger (oder auch ein beklagtes Finanzamt) an der Hürde der Bestandskraft gescheitert wäre.

In anderen Verfahren sind die Finanzgerichte nicht so großzügig gewesen. In einem vom Ergebnis her durchaus vergleichbaren Fall der Einbringung einer GmbH in einer AG gegen Gewährung von Aktien hatte der BFH die Aktien mit einem bestimmten Wert zum Einbringungsstichtag bewertet und dem Einbringenden einen Gewinn von rd. 20 Mio. € zugerechnet, obwohl die Aktien wegen einer Sperrfrist nicht verkauft werden konnten, und zudem in der Sperrfrist ca. 90 % des Wertes verloren hatten. Das Argument der fehlenden Erhöhung der Leistungsfähigkeit bei dem Einbringenden ließ der BFH nicht gelten. Er verwies hier auf die nach seiner Auffassung ohne Ausnahme geltende Wertverknüpfung des Wertansatzes des Aufnehmenden mit dem des Einbringenden.