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Bahnbrechende Entscheidung: BFH stellt „Treaty override“ beim BVerfG auf den Prüfstand – späte Einsichten

Der BFH hat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (I R 66/09) dem BVerfG die seit langem umstrittene Frage vorgelegt, ob „Treaty override“ zulässig ist.

Stein des Anstoßes ist § 50d Abs. 8 EStG. Die danach in einem DBA geregelte Freistellung der Einkünfte wird nach nationalem Recht nur unter Voraussetzungen gewährt, die das DBA nicht vorsieht. Das DBA wird daher faktisch unterlaufen. Der BFH ist davon überzeugt, dass dies mit dem GG nicht in Einklang zu bringen ist. Allein der Umstand, dass ansonsten „weiße“, also unbesteuerte Einkünfte entstehen, reicht für eine Rechtfertigung nicht aus.

 Damit stehen im Ergebnis zugleich viele weitere Normen auf dem Prüfstand, die auch zu einem Treaty override führen.

Europarecht überholt wieder einmal nationales Steuerrecht: EuGH kippt kippt nationale Steuergesetzgebung, die den Vorsteuerabzug von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) von der vorherigen Zahlung der EUSt abhängig macht.

Der EuGH hat in einem französischen Steuerfall mit Urteil C-414/10 vom 29.03.2012 (Société Veleclair) wieder einmal gezeigt, dass die europäische Rechtsordnung mehr und mehr den nationalen Rechtsordnungen trägt. Im Streitfall hat der EuGH entschieden, dass EU Recht es den Mitgliedern nicht erlaubt, den Vorsteuerabzug für EUSt davon abhängig zu machen, dass die EUSt vorher gezahlt worden ist. Die Entscheidung ist zwar nur zum französischen Steuerrecht ergangen. Allerdings gibt es in § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG eine absolut vergleichbare Regelung. Danach kann als Vorsteuer nur die EUSt abgezogen werden, die der Steuerpflichtige zuvor gezahlt hat. Nach der Entscheidung des EuGH dürften die Tage dieser Regelung allerdings gezählt sein.

Von Bedeutung dürfte die Entscheidung außerdem in allen Fällen sein, in denen die Verwaltung Steuerpflichtigen die Hinterziehung von EUSt vorwirft.

Was Sie sich schon immer gedacht, aber niemals zu sagen gewagt haben: Deutschland (k)eine Bananenrepublik? Prüfungsanordnung eines Finanzamts vom BFH wegen Willkür aufgehoben

Wer als Steuerpflichtiger schon immer das Gefühl hatte, dass Finanzbeamte, und insbesondere Angehörige der Prüfungsdienste, nicht frei von Neid sind, der fühlt sich durch eine vor kurzem ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt. Mit Urteil vom 28. September 2011 (VIII R 8/09) hat der BFH entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.

Was sich in der Pressemitteilung des BFH und in dem Urteil sehr nüchtern und sachlich liest, ist nicht weniger als eine Sensation und lässt durchaus die Frage zu, ob Deutschland mittlerweile wirklich eine Bananenrepublik geworden ist. Worum ging es ? Ein Rechtsanwalt wehrte sich gegen eine Prüfungsanordnung. Er legte nachvollziehbar dar,  dass seine steuerlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert und der Finanzverwaltung bekannt seien. Er trug vor, das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts „gemobbt“ worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit gleichen Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und bei dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf  und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist. Das Finanzgericht muss nun den Sachverhalt weiter aufklären.

Es ist verblüffend, wie wenig Resonanz diese Entscheidung in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Nach unseren Erfahrungen dürfte es kein Einzelfall sein, dass Amtsträger die Ihnen eingeräumte Macht missbrauchen, um nicht ihrem Amt dienende Aufgaben zu erfüllen. Besonders eklatant: seit vielen Jahren bekannt sind Beschwerden von Steuerstrafrechtlern dass Amtsgerichte Haftbefehle erlassen, die von den Steuerfahndungsstellen fix und fertig „vorgelegt“ werden. Eine Prüfung dieser „Vorlagen“ durch den Richter ist aus den Akten nicht selten übersehen. Erstaunt mussten auch wir einmal in einem Haftprüfungstermin von einem Haftrichter hören, dass er „von Steuerrecht keine Ahnung habe“.

 

Vorsicht Falle:die Risiken eines „Oder-Kontos“: Zahlungen eines Ehegatten auf „Oder-Konto“ als Schenkung an den anderen Ehegatten; fatale Folgen im Steuer – und im Zivilrecht

Die Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über ein Konto des anderen Ehegatten ändert im Regelfall nichts daran, dieses Konto weiterhin dem anderen Ehegatten zivil-und steuerrechtlich zuzurechnen. Soweit das Steuerrecht von diesem Grundsatz Ausnahmen macht, bestätigen diese die Regel. Anders ist es dagegen bei dem so genannten „Oder-Konto“. Über dieses Konto sind nicht nur beide Ehegatten verfügungsbefugt, beide Ehegatten sind Inhaber. Das ist praktisch, weil die meisten Ehegatten ihre Vermögenssphären in der Ehe jedenfalls in vielen Bereichen nicht strikt trennen. Denn jede Ehe hatte zumindest einmal etwas Liebe und mit Vertrauen zu tun.

Dass ein solches Oder-Konto aber auch seine Tücken haben kann, zeigt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2011 (Az.: II R 33/10). Im Fall des BFH eröffnete eine Ehefrau zusammen mit ihrem Ehegatten ein „Oder-Konto“, auf das nur der Ehegatte Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehegatten an die Ehefrau. Der BFH gab dem FA Recht und entschied, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein „Oder-Konto“ der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann.

Ein „Oder-Konto“ sollte daher mit Bedacht gewählt und unterhalten werden. Die bessere Variante wird im Regelfall das Einzelkonto mit Vollmacht für den jeweils anderen Ehepartner sein. Bei vielen Oder-Konten tickt außerdem eine schenkungssteuerliche „Zeitbombe“. Da die Verjährungsfristen im Schenkungsteuerrecht sehr spät zu laufen beginnen, besteht bei einem Oder-Konto noch für viele Jahre die Gefahr, dass Schenkungsteuer für lange zurückliegende Zeiträume gezahlt werden muss. Selbst wenn man dieses Risiko für gering hält, wird die neue Entscheidung des BFH auch in Erbfällen Kopfzerbrechen bereiten. Denn im Erbfall müssen die Konten von den Kreditinstituten der Finanzverwaltung gemeldet werden. Es empfiehlt sich also bereits aus diesen Gründen, bestehende Oder-Konten auf den Prüfstand zu stellen.

Bei einem „Oder-Konto“ muss zudem beachtet werden, dass diese Form des Kontos auch eine Haftungsfalle für jeden Ehegatten bedeutet. Denn jeder der Ehegatten haftet als (Mit) Inhaber für alle „Schulden“ auf dem Konto (Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 5 U 88/98; Urteil des Landgerichts Coburg, 8.5.2007, Az.: 22 O 463/06).

Der „Zehnte“ – Neues Steuermodell aus Mexiko für Künstler auch für Deutschland attraktiv?

Früher war es auch bei uns nicht unüblich, die Abgaben nicht in Geld, sondern in Naturalien zu leisten.  Waffenschmiede lieferten deshalb einen Teil ihrer Waffen, Schweinezüchter einen Teil ihrer Schweine, und der Müller einen Teil seines Mehls an die Obrigkeit ab. Diese Steuern wurde „Zehnt“ oder auch „der Zehnte“ genannt, da in etwa zehn Prozent der Erträge gezahlt wurden. Der Landesherr sicherte sich damit seine Versorgung und musste nicht erst seine benötigten Waren teuer einkaufen. In der Nähe von Bad Münster ist noch heute ein ehemaliger rheingräflicher Herrenhof zu besichtigen, dessen Scheune, die so genannte Zehntscheune, das damalige „Finanzamt für Naturalien“ beherbergte.

Solche Finanzämter gibt es heute nicht mehr, da in Deutschland Steuern in Geld zu entrichten sind. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AO sind Steuern Geldleistungen ohne Gegenleistung. Schweine, Waffen oder Mehl kann man zur Begleichung seiner Steuerpflicht also nicht beim Finanzamt vorbeibringen. Dass dies in letzter Zeit jemand versucht hätte, ist uns auch nicht bekannt.

In Mexiko scheint man dagegen das Steuermodell der Zahlung in Naturalien, jedenfalls für Künstler, noch immer zu favorisieren. Denn in Mexiko müssen Künstler keine Steuererklärung abgeben; sie müssen ihre Steuern auch nicht „in Geld“ zahlen. In Mexiko dürfen Künstler ihre Steuern in Naturalien zahlen, also in Kunst. Hierdurch ist der mexikanische Staat Besitzer einer Kunstsammlung von geschätzt 5.500 Stücken geworden. Probleme bei der Ausstattung seiner Museen sollte Mexiko also nicht haben.

Die Idee einer solchen „Künstlersteuer“ finden wir auch gar nicht schlecht. Denn auch deutsche Museen würden sich bestimmt über eine solche Steuer freuen. Wir befürworten eine solche Steuer aber selbst dann, wenn diese Kunstwerke nur in den Finanzämtern aufgehängt würden. Denn dies würde den normalerweise tristen Besuch in einem Finanzamt vielleicht zu einer Attraktion machen.

Wer soll das bezahlen? das (Steuer)Rad nicht überdrehen; das Gleichnis zum Steuerzahlen

Wer sich anschaut, wie sich das Einkommensteueraufkommen getrennt nach Zahlern prozentual zusammensetzt, der kommt schnell zu dem Schluss, dass das Verhältnis ungesund is. Die Hauptlast tragen viel zu wenige. Viel zu viele zahlen nichts. Das führt in den Köpfen vieler Menschen dazu, den Staat als „Anspruchsgegner“ zu betrachten, von dem immer nur zu fordern ist (denn man hat ja einen Anspruch). Dabei gerät schnell in den Hintergrund, was man denn selbst ganz persönlich zum Staat als Gemeinwesen beiträgt.

Es fängt im Kindergarten an, der für viele Eltern ganz selbstverständlich vorhanden und kostenlos ist. Dass noch niemand auf die Idee gekommen ist, den Eintritt in ein Freibad  oder ein Theater ebenfalls gestaffelt nach Einkommen zu berechnen und die Eintrittskarten nur gegen Vorlage des letzten Steuerbescheides zu verkaufen, ist schon fast ein Wunder. Da erstaunen auch nicht die bei vielen Menschen auf den fruchtbaren Boden des Neids fallenden Rufe nach einem höheren Spitzensteuersatz: wer reich ist, hat viel und soll viel zahlen. Dabei wird gerne vergessen, dass das schon heute geschieht: denn auch 45 % Steuern von 2,0 Mio. zu versteuerndem Einkommen sind 900 TEUR. Wohin es führen kann, wenn man die Steuerschraube allzu fest dreht, zeigt das folgende Gleichnis, dessen Urheber ich nicht kenne, so dass ich ihn hier leider nicht nennen kann.

„Es waren 10 Freunde, die gingen jeden Tag miteinander zum Essen. Stets betrug ihre Rechnung zusammen 100,00 €. Sie zahlten ihre Anteile an dieser Gesamtrechnung etwa so, wie wir Steuern zahlen, nämlich:

4 Gäste (die Ärmsten) zahlten – nichts
5. Gast – 1 €
6. Gast – 3 €
7. Gast – 7 €
8. Gast – 12 €
9. Gast – 18 €
10. Gast – 59 €

Das ging eine ganze Weile gut. Bis der 10. Gast den 9 anderen Gästen vorschlug, in ein anderes Restaurant für ihre 100,00 € zu gehen, wo sie mehr und bessere Essen bekämen.
Das hörte der Wirt und bestand darauf, ihnen Rabatt zu gewähren, weil sie in seinem Restaurant so gute Umsätze machten, und das auch noch jeden Tag. Die Rechnung sollte von da nur noch 80,00 € betragen. Für dasselbe Essen.

Die 10 Gäste freute das, und sie blieben. Sie wollten diese 20 € Ersparnis sogleich auf alle sechs Zahler aufteilen. Also rechneten sie: 20,00€ geteilt durch 6 Zahler ergibt 3,33 € für jeden Zahler. Das hieße aber, dass der Fünfte und der Sechste noch Geld herausbekämen dafür, dass sie zum Essen gehen! Das wollten die anderen 8 Gäste dann auch nicht. Sie überlegten weiter.

Der Wirt, der die 10 Gäste halten wollte, schlug folgendes vor: Jeder solle doch von nun an prozentual so viel weniger zahlen, wie er anteilig zur Rechnung beisteuerte. Das ließ sich hören. Die 10 Gäste ließen den Wirt das ausrechnen, rundeten das Ergebnis auf ganze € und heraus kam folgendes:
4 Gäste – zahlten nichts
5. Gast – 0 € anstatt 1 € (ca. 100 % Ersparnis)
6. Gast – 2 € anstatt 3 € (ca. 33 % Ersparnis)
7. Gast – 5 € anstatt 7 € (ca. 28 % Ersparnis)
8. Gast – 9 € anstatt 12 € (ca. 12 % Ersparnis)
9. Gast – 14 € anstatt 18 € (ca. 22 % Ersparnis)
10. Gast 49 € anstatt 59 € (ca. 16 % Ersparnis.)

Also jeder der sechs vorher Zahlenden kam günstiger weg als vorher, und die vier Ärmsten aßen immer noch kostenlos. Nicht schlecht!
Sie überlegten noch eine Weile weiter, dann sagte der 5. Gast aber: „Ich hab nur 1 € von den 20.00€ bekommen!“ er zeigte auf den 10. Gast und fuhr fort: „Der da kriegt aber 10,00 € von den 20.00€!“ „Stimmt!“ rief der 6. Gast. „Auch ich hab nur 1 € gespart, und der da erspart sich 10-mal so viel wie ich!“

“Wie wahr!“ rief der 7. Gast. „Warum kriegt der da 10 € zurück und ich nur 2 €!? Alles kriegen mal wieder die Reichen!“
„Was sollen wir da erst sagen“, riefen die ersten 4 wie aus einem Munde. „Wir haben von dem Rabatt überhaupt nichts bekommen. Das System beutet die Ärmsten aus!“
So ging das noch lange weiter – bis schließlich alle 9 Gäste auf den 10. Gast losgingen und ihn verprügelten. Der erschien am nächsten Tag nicht wieder zum Essen. Also setzten sich die 9 Gäste ohne ihn zusammen und begannen, ohne ihn zu essen. Während des Essens kam der Wirt mit der 80,00 €-Rechnung. Da stellten sie plötzlich etwas ganz Außerordentliches fest: Sie alle 9 brachten nicht einmal genügend Geld auf, um wenigstens die Hälfte der Rechnung zahlen zu können, geschweige denn, die ganze.

Die neun Gäste staunten nicht schlecht, als ihnen der 10. Gast am nächsten Tag mitteilte, dass er ab sofot nicht mehr am gemeinsamen Essen teilnehmen werde.“

Schweizer Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder – was denken eigentlich die Schweizer darüber – Presseschau

Was denken eigentlich die Schweizer über die Haftbefehle und die Reaktionen deutscher Politiker darauf? Hier Auszüge aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) und aus der Basler Zeitung: 

Am 2. April 2012 wies die NZZ auf einen in Deutschland wenig beachteten Umstand hin:

Der Entscheid der Bundesanwaltschaft, im Fall einer Steuer-CD mit Bankdaten von mutmasslichen Steuerbetrügern auch gegen deutsche Steuerfahnder vorzugehen, hatte sich bereits Mitte Dezember an der Gerichtsverhandlung gegen den verantwortlichen CS-Mitarbeiter abgezeichnet. Carlo Bulletti, der für den Fall zuständige Leitende Staatsanwalt des Bundes, verwies damals am Bundesstrafgericht in Bellinzona gegenüber Medienvertretern auf einen Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe…. Dieses hatte im November 2010 im Fall Heinrich Kieber/LGT zwar entschieden, strafbar erlangte Beweismittel seien grundsätzlich verwertbar. Es wies damit die Beschwerde eines Ehepaars ab, das sich gegen eine Hausdurchsuchung zur Wehr gesetzt hatte, die aufgrund von Kiebers Steuer-CD erfolgt war. Staatsanwalt Bulletti verwies aber auf einen weiteren Passus im betreffenden Entscheid. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hielt nämlich auch fest, es sei davon ausgegangen, dass die fraglichen Daten lediglich entgegengenommen wurden, dass die Behörden aber nicht ihre Herstellung oder Erfassung veranlasst hätten, sondern sich der Informant von sich aus an die Behörde gewandt habe (2 BvR 2101/09)….. Im Fall der Steuer-CD mit rund 2000 Kundendaten der CS, um die es im vorliegenden Fall geht, spricht die Bundesanwaltschaft aber von einer massgeschneiderten Datensammlung. Diese sei auf mehrfache Bestellung der Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen entstanden. Mittelsmann war jeweils ein in der Schweiz wohnhafter Österreicher, der nach seiner Verhaftung Suizid beging. Der Österreicher hatte über einen längeren Zeitraum die «Bestellungen» der Steuerbehörde Nordrhein-Westfalens entgegengenommen. Gemäss Anklageschrift der Bundesanwaltschaft ging es bei diesen Aufträgen neben den Informationen zu Bankkunden auch um eine Powerpoint-Präsentation, mit der die CS ihren Mitarbeitern den Umgang mit Offshore-Kunden erläuterte.

Also „Datenklau“ auf Bestellung?

Ebenfalls am 2. April 2012 war in der NZZ zu lesen:

Politiker in Deutschland haben geharnischt auf die Nachricht reagiert, dass die Schweizer Justiz Haftbefehle gegen drei Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen erlassen hat. In Nordrhein-Westfalen, wo Mitte Mai der Landtag neu bestellt wird, wurde der Disput sofort zum Wahlkampfthema….. Ähnlich wie Kraft äusserten sich SPD-Parteichef Gabriel und der raktionschef der Grünen im Bundestag, Trittin…..  Die Schweiz wolle offensichtlich im Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht mit Rechtsstaaten zusammenarbeiten. Wenn von einer Schweiz gesprochen wird, die «nicht mit Rechtsstaaten zusammenarbeiten» wolle, lässt das nur eine Interpretation zu: Die Schweiz ist kein Rechtsstaat. Damit ist zumindest ein Teil der deutschen Politikerkaste wieder im Reich jener Klischees angelangt, in dem man sich so gerne tummelte, als der damalige Finanzminister Steinbrück seine Sottisen über Kavallerie und Indianer in die Welt setzte. Steinbrück, der gerne SPD-Kanzlerkandidat würde, war am Wochenende natürlich auch gleich wieder zur Stelle und versuchte, den begriffsstutzigen Schweizern klarzumachen, dass sie Ursache und Wirkung verwechselten. Was die nordrhein-westfälischen Steuerfahnder getan hätten, sei nur eine Wirkung davon, dass die Schweiz zum Steuerbetrug einlade. «Das ist der Skandal.»…  Erstaunlich an diesem gesamthaft doch recht durchsichtigen Wahlkampfgetöse ist das Fehlen selbst minimaler rational geleiteter Empathie für das Verhalten der Schweizer Bundesanwaltschaft. Man trompetet im Namen einer sehr deutsch empfundenen «Gerechtigkeit», die immer und ausschliesslich als Verteilungsgerechtigkeit definiert wird, seine «Entrüstung» hinaus, immer natürlich auf den Wähler schielend, der die Schweiz in den Medien des Mittelmasses meist als moralisch minderwertiges Steuerparadies kennenlernt, das seinen Wohlstand nicht Fleiss, industrieller Exzellenz und demokratischer Ordnung, sondern der Hehlerei verdankt. Einer der ganz wenigen Politiker, die mit Bedacht reagierten, war Finanzminister Schäuble. In Kopenhagen sagte er am Rande eines Treffens von EU-Ressortkollegen, die Schweiz sei ein Rechtsstaat, ebenso wie Deutschland. Justiz und Strafverfolgungsbehörden seien unabhängig, genau wie in Deutschland. Das Schweizer Strafrecht belege die Verletzung des Bankgeheimnisses mit Strafe, wovon im übrigen auch ehemalige Bundesräte nicht ausgenommen seien. Für ihn, Schäuble, gebe es deshalb keinen Zusammenhang zwischen den Haftbefehlen und dem anvisierten Steuerabkommen.“

Die Basler Zeitung weist am 7. April 2012 auf die Ursachen im deutschen Steuersystem hin:

Unterstützung erhält die Schweiz dagegen vom Staatsoberhaupt Liechtensteins: In der «SonntagsZeitung» bezeichnet er die Steuersysteme in Deutschland und in der EU als ungerecht, denn wer sich den besten Steueranwalt leisten könne, zahle am wenigsten. Diese Länder müssten das Steuersystem vereinfachen und die Steuern senken – dann wären die Bürger auch ehrlicher, so der Erbprinz.

In der Schweiz planen derweil die Chefs der Bewegung «Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz» (Auns) das Referendum gegen das Steuerabkommen. Gegenüber dem «SonntagsBlick» sagt der Auns-Präsident und Schwyzer SVP-Nationalrat Pirmin Schwander, der Staatsvertrag sei ein massiver Eingriff in die Schweizer Neutralität und schalte die Rechtsordnung aus. Die Auns-Mitglieder wollen gemäss Schwander am 28. April an ihrer jährlichen Versammlung darüber abstimmen.“

Fazit: Fernab des politschen Geschäfts wird aus rechtlicher Sicht wohl die Diskussion erneut aufkommen, wie weit Behörden bei der Strafverfolgung gehen dürfen und ob der Zweck jedes Mittel heiligt.

„Schnee im Sommer“ – BFH erkennt „weiße Einkünfte“ nach DBA Irland-Deutschland an

Der „Schnee im Sommer“ ist ein geflügeltes Wort und aus der auf youtube veröffentlichten Verballhornung des Epos „Herr der Ringe“  (lord of the weed) bekannt. Wer es noch nicht kennt, kann es hier anschauen: (http://www.youtube.com/watch?v=2MQt062aEiE)

Weiß wie der Schnee sind auch sog. „weiße Einkünfte„. Das sind Einkünfte, bei denen es für mindestens zwei Staaten Anknüpfungspunkte für die Besteuerung gibt,  die aber in keinem Staat der Besteuerung unterliegen. Solche Einkünfte entstehen insbesondere bei Qualifikationskonflikten in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das einem Staat danach zugewiesene Besteuerungsrecht übt dieser nicht aus, weil ihm nach seinem innerstaatlichen Recht  ein Recht zur Besteuerung nicht zusteht.

Solche weißen Einkünfte sind selten, unlängst hat der BFH das Vorliegen weißer Einkünfte bejaht.  Mit Urteil vom 11. Januar 2012 (I R 27/11) hat der BFH erkannt, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden darf.

Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen DBA. Danach steht das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer dem Vertragsstaat zu, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für das betroffene Personal, das für irische Fluggesellschaften arbeitet, zu unversteuerten, also „weißen Einkünften“ führt.

Dem deutschen Versuch, dies zu verhindern, erteilte der BFH in seiner Entscheidung eine Absage. Es ist aber mit einer Änderung der Rechtslage zu rechnen. Interessant an dem Urteil: zur Frage der Zulässigkeit des sog. „treaty override„, also der Frage, ob es zulässig ist, ein DBA durch einseitige staatliche Vorschriften zu konterkarieren, hat sich der BFH in seiner Entscheidung nicht geäußert.

Jäger werden zu Gejagten – Schweizer Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder – zugleich ein Beitrag über rechtliche Maßstäbe in Rechtsstaaten

Unlängst sorgte die kleine Schweiz mit Haftbefehlen gegen deutsche Steuerfahnder nicht nur für Publizität, sondern für Aufruhr bei deutschen Politikern. Zugegeben, das Frauenwahlrecht in der Schweiz gibt es erst seit 1971, also noch nicht besonders lang. Niemand aber wird Herrn Schäuble widersprechen wollen, der zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Schweiz ein Rechtsstaat ist, bei genauer Betrachtung angesichts der starken Stellung des einzelnen Bürgers sogar ein sehr volksnaher. Bürger werden viel intensiver an lokalen Entscheidungen beteilgt als wir das in Deutschland kennen. Wenn in einem Kanton eine neue Straße gebaut wird, wissen die Bürger, dass sie es sind, die diese Straße zahlen müssen. In Deutschland dagegen ist „der Staat“ offenbar ein reicher Onkel, der alles zahlen soll, und mit dem man, weil er ein Dritter ist, nichts zu tun hat.

Das führt in der Schweiz zu häufig in Deutschland mit (politisch korrektem) Kopfschütteln quittierten Volksentscheiden wie dem Verbot, Moscheen zu bauen. Man mag über solche Entscheidungen denken, wie man will, die Entscheidung bildet das ab, was gedacht wird. Und: die Entscheidung wird respektiert.

Bei moderaten Steuersätzen in der Schweiz ist Steuerhinterziehung  dort (genauer: Steuerbetrug) ein bei weitem nicht so großes Thema wie in Deutschland. Deutsche Steuerfahnder sind nicht gerade für besonders feinfühliges Verhalten bekannt; sie sind ja die Guten, die die Bösen verfolgen. Angesichts der BGH-Rechtsprechung werden immer häufiger bei Verdacht der Steuerhinterziehung Haftbefehle ausgestellt und vollzogen. Da wird es die Jäger doch wundern, wenn es auf einmal gegen sie geht und sie zu Gejagten werden.

Schiebt man einmal die Aufregung der Politiker beseite, lohnt eine Betrachtung der jeweiligen Maßstäbe in den Staaten Schweiz und Deutschland. Es gab schon einmal eine (unheilvolle) Zeit in Deutschland, in der man versucht hat, der ganzen Welt die deutschen Maßstäbe aufzuzwingen. Das Ergebnis ist hinreichend bekannt.

In der Schweiz gelten bei vielen Ähnlichkeiten zum deutschen Rechtssystem in Teilen andere rechtliche Maßstäbe als in Deutschland. Diese Maßstäbe sind aber Teil des rechtsstaatlichen Schweizer Rechtssystems. Genauso wie Deutschland das Recht und die Pflicht hat, Straftäter zu verfolgen, genauso hat die Schweiz das Recht, nach ihrem Recht Straftaten zu verfolgen. Steuerfahnder bilden da keine Ausnahme. Sie stehen, auch wenn man manchmal einen anderen Eindruck haben könnte, nicht außerhalb des Rechtssystems, sondern sind nur ein Teil dessen. Die Haftbefehle können daher nicht verwundern. Sie sind die selbstverständliche Konsequenz des Rechtssystems der Schweiz. Das werden die deutschen Behörden bei der Entscheidung über den Ankauf der CDs auch geprüft und gesehen haben,

Daran ändert auch das durchsichtige Gepolter deutscher Politiker nichts. Denen sei empfohlen, sich mit den Tatsachen zu befassen, anstatt sofort mit dem Ziel des Stimmenfangs loszutröten. Gerade in Deutschland bilden sich die Poltitker viel auf den Schutz von Minderheiten ein. Ob diese Poltiker sich schon einmal Gedanken darüber gemacht haben, wie eine solche Tirade gegen einen „kleineren“ Nachbarn von diesem aufgenommen wird, wird man bezweifeln. Dort kommt es wie der Auftritt eines Elefanten im Porzellanladen an.

Fazit: Rechtsstaatliches Verhalten wird – natürlich – nicht nur an den Maßstäben des eigenen Landes gemessen. Die Aufregung der Politiker ist daher fehl am Platz. Eine sachliche Betrachtung und Lösung des Themas ist die bessere Wahl.