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Vorweggenommene Erbfolge schützt nicht vor dem Finanzamt

Die vorweggenommene Erbfolge, die schenkweise Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten, z.B. an die eigenen Kinder, ist grundsätzlich eine gute Sache. Damit kann man steuerliche Freibeträge nutzen und Streitigkeiten beim Erbfall vermeiden. Die vorweggenommene Erbfolge stellt aber kein probates Mittel dar, eigenen Steuerschulden zu entgehen, wie der Fall des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 9. November 2011 (Az.: 3 K 1122/07) zeigt.

Im Verfahren des FG hatten Eltern ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Tochter übertragen. Die Tochter zahlte den Eltern keinen Kaufpreis, sie übernahm aber die dinglichen Lasten des Grundstücks. Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Grundschulden verblieben aber bei den Eltern. Außerdem behielten sie sich ein Wohnungsrecht an dem Grundstück vor. Misslich für die Tochter war aber, dass ihre Eltern bei der Übertragung erhebliche Steuerschulden hatten, die das Finanzamt (FA) bereits festgesetzt hatte. Da bei den Eheleuten nichts mehr zu holen war, wandte sich das FA an die Tochter. Das FA focht die Übertragung des Grundstücks an die Tochter an und verlangte von dieser Duldung der Zwangsvollstreckung.

Zu Recht, meinte das FG. Denn das FA habe die Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) anfechten können, weil die Übertragung des Grundstücks das FA als Gläubiger benachteilige und es sich bei der Übertragung des Grundstücks um eine unentgeltliche Leistung an die Tochter gehandelt habe. Da die Vollstreckung in das Vermögen der Eltern außerdem nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe, dürfe das FA in das Grundstück vollstrecken.

Manchmal ist mündlich genauso gut (oder schlecht) wie schriftlich – auch nur mündlicher Vollstreckungsaufschub hat verjährungsunterbrechende Wirkung

Ein Steuerpflichtiger muss die Verjährungsunterbrechung eines Vollstreckungsaufschubs auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Vereinbarung darüber mit dem Finanzamt nur mündlich erfolgt ist. Dies hat das Finanzgericht („FG“) Rheinland-Pfalz am 08. Februar 2012 entschieden (Az.: 2 K 1893/10).

In dem finanzgerichtlichen Verfahren traf die Klägerin mit dem Finanzamt eine mündliche Vereinbarung, nach der sie ihre fälligen Steuerrückstände in Raten monatlich an die Finanzkasse überweisen sollte. Zunächst leistete sie die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig. Später stellte sie die Zahlungen ein und berief sich gegenüber dem Finanzamt auf Verjährung. Die Klägerin meinte, dass der vereinbarte Vollstreckungsaufschub nicht als verjährungsunterbrechende Handlung angesehen werden kann, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe, und der Vollstreckungsaufschub nur mündlich erfolgt sei.

Das FG folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs werde in jedem Fall durch Vollstreckungsaufschub gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung durch Vollstreckungsaufschub dauert fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob der Vollstreckungsaufschub mündlich oder schriftlich vereinbart worden sei. Ein gesonderter Bescheid müsse nur dann erlassen werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben sei.

Das Recht ist für die „Wachen“ da: Finanzgericht Münster („FG“) bleibt standhaft und hält die Steuerpflicht von Erstattungszinsen weiter für rechtswidrig

Das Finanzgericht Münster („FG“) bleibt standhaft und hält die Steuerpflicht von Erstattungszinsen weiter für rechtswidrig und sieht sich durch den BFH bestärkt. Im Newsletter 3/2012 des FG heißt es dazu:

„Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 22. Dezember 2011, VIII B 190/11) hat die Zweifel des 2. Senats des Finanzgerichts Münster an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG rückwirkend angeordneten Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO bestätigt. Die Beurteilung der umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung müsse allerdings – so das Gericht – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Bundesfinanzhof verwies auf die beiden hierzu anhängigen Revisionsverfahren (Az. VIII R 1/11 und VIII R 36/10).

Damit hat sich der Bundesfinanzhof der Entscheidung des Finanzgerichts Münster angeschlossen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (2 V 913/11 E) hatte der 2. Senat des Finanzgerichts Münster nicht nur ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot geäußert. Er hatte auch moniert, dass der Gesetzgeber keine umfassende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen geschaffen habe.“

Fazit: Einspruch einlegen, aber nicht nur gegen den Steuerbescheid, sondern ausdrücklich auch gegen den Zinsbescheid.

Mutiges Finanzgericht Münster: Umsetzung der „Pommesbuden-Entscheidung“: Steuererstattung per einstweiliger Anordnung durchgesetzt

Selten, aber wahr: das Finanzgericht Münster („FG“) verpflichtet mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (5 V 4511/11 U) Finanzamt zur Festsetzung einer Steuererstattung von rd. 110 TEUR für eine Pommes-Bude.  In der Pressemitteilung des FG heißt es:

„Im Streitfall hatte die Antragstellerin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur umsatzsteuerlichen Behandlung von frisch zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen die Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 beantragt. Das Finanzamt lehnte die Änderung für die Jahre 2007 und 2008 ab. Das Einspruchsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Über den Antrag für das Jahr 2006 entschied es noch nicht, stellte jedoch die Änderung in Aussicht, sobald die EuGH-Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht sei.

Hierauf wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Finanzgericht. Sie begehrte die Erstattung von insgesamt ca. 110.000 Euro Umsatzsteuer und bekam Recht. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, da die Umsätze der Antragstellerin aus dem Verkauf von Bratwürstchen und Pommes frites als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG zu qualifizieren seien. Durch die Vorlage korrigierter Umsatzsteuererklärungen habe die Antragstellerin die Höhe der sich ergebenden Erstattungsbeträge glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, denn die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht sei.

Zwar werde durch die einstweilige Anordnung der Erstattung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Dies sei jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich. Durch die drohende Insolvenz der Antragstellerin ergebe sich andernfalls ein unumkehrbarer Schaden. Der Verweis des Finanzamtes auf die fehlende Veröffentlichung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bzw. der Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes im Bundessteuerblatt stehe dem nicht entgegen. Die Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Anwendung geltender Gesetze könne nicht durch verwaltungsinterne Anweisungen beschränkt oder in zeitlicher Hinsicht ausgesetzt werden.“

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, wie wichtig gerichtlicher Rechtsschutz ist. Sie gibt aber auch einen interessanten Einblick in die Umsätze, die man mit Pommesbuden machen kann. Bis zum 31.12.2006 betrug der Regelsteuersatz 16 %, danach 19 %. Nach dem Beschluss des FG betrug die zu erstattende USt in den Jahren 2006 bis 2008: 26.282,25 EUR für 2006, 38.185,19 EUR für 2007 und 46.149,70 EUR für 2008 (gesamt 110.617,14 EUR). Nur im Jahr 2008 hat der Umsatz ohne USt daher rd. 385 TEUR betragen.

Es kommt darauf an, bei der Zehn-Jahresfrist der Schenkungsteuer auf den Tag und die Art der Fristberechnung

Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2011 (Az: 3 K 136/11) hat das Niedersächsische Finanzgericht („FG“) entschieden, wie der 10-Jahreszeitraum nach § 14  Abs. 1 Satz. 1 ErbStG zu berechnen ist. Dabei geht es um die Frage, ob ein Vorerwerb noch in den 10-Jahreszeitraum fällt. Denn nur dann ist der Vorerwerb (steuererhöhend) zu erfassen, sonst nicht. Über folgenden Sachverhalt hatte das FG entschieden:

Am 31. Dezember 1998 schenkten Eltern ihrem Sohn ein Grundstück im Wert von ca. 200 TEUR. Eine Schenkungsteuer war wegen des Freibetrages nicht festgesetzt worden (400 TEUR nach § 16 ErbStG).

Am 29. Dezember 1999 schenkte der Vater seinem Sohn ein weiteres Grundstück im Wert von ca. 90 TEUR. Auch hierbei war eine Schenkungsteuer wegen des Freibetrages nicht festzusetzen.

Am 31. Dezember 2008 schließlich schenkte der Vater seinem Sohn ein drittes Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Wert der Schenkung betrug ca. 190.000,00 €.

Mit den drei Schenkungen hatte der Sohn also ca. 480 T€ erhalten, der Freibetrag von 400 T€ war also um 80 T€ überschritten. Dieses Ergebnis setzte aber voraus, dass die Schenkung vom 31.12.1998 innerhalb von zehn Jahren vor der Schenkung am 31.12.2008 erfolgt ist.

Das Finanzamt rechnete alle Schenkungen zusammen und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger wandte sich mit der Klage dagegen. Er vertrat die Ansicht, dass eine Zusammenrechnung mit der ersten Schenkung unzulässig sei.  Vom Zeitpunkt der letzten Schenkung aus betrachtet (31.12.2008) liege die erste Schenkung (31. Dezember 1998) nicht mehr „innerhalb von zehn Jahren“. Denn die 10- Jahresfrist ende bei Rückwärtsrechnung am 1. Januar 1999, 0.00 Uhr. Würde man noch den 31. Dezember 1998 mitzählen, würde die „natürliche Länge“ der 10-Jahresfrist überschritten.

Das beklagte Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG entsprechend der Regelung in den §§ 187 Abs. 1, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu berechnen sei. Daher falle bei einer Schenkung am 31. 12.2008 auch die Vorschenkung am 31. 12. 1998 in den 10-Jahreszeitraum. Denn der Tag des auslösenden Ereignisses, hier die Schenkung am 31. 12.2008, sei bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Das FG folgte dem Kläger und damit der überwiegenden Ansicht in der Literatur. Die §§ 187 ff. BGB beziehen sich nach dem FG ausdrücklich nur auf die sogenannte „Vorwärtsberechnung“ von Fristen, nicht aber auf Rückwärtsberechnungen wie im vorliegenden Fall. Außerdem würde die Anwendung der §§ 187 ff. BGB die 10-Jahresfrist unnatürlich verlängern, nämlich um einen Tag. Zudem müsse bei nicht eindeutigen Regelungen die günstigere Lösung gewählt werden.

Nach Auffassung des FG war also die Schenkung vom 31.12.1998 nicht mehr zu berücksichtigen, da die 10-Jahresfrist am 1. Januar 1999, 0.00 Uhr endete. Das FG gab der Klage statt.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da es eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts für erforderlich hielt. Denn die streitgegenständliche Rechtsfrage zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

Vorsteuerabzug aus Beratungsrechnungen von Anwälten III – Finanzamt lenkt ein

Wir berichteten zuletzt am 07.11.2011 darüber, dass ein Finanzamt in NRW nach unserer Auffassung übertriebene Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus der Beratungsrechnung eines Rechtsanwalts gestellt hatte. Wir haben in der Zwischenzeit die Leistungen erläutert und den Zeitaufwand quantifiziert. Das Finanzamt hat jetzt eingelenkt und den Vorsteuerabzug gebilligt. Leider erfuhren wir das erst auf telefonische Nachfrage, obwohl der Vorgang in der Verwaltung bereits Mitte Januar 2012 erledigt worden war.

BGH zementiert bei Steuerhinterziehung die magische Grenze von 1,0 Mio. EUR (Urteil des BGH vom 7. Februar 2012 -1 StR 525/11)

Der BGH zementiert mit seiner Entscheidung vom 7. Februar 2012 die für Steuerhinterzieher in seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) erstmals aufgestellte  Grenze von 1,0 Mio. €. In dem Fall des BGH hatte der Angeklagte rd. 1,1 Mio. € Steuern hinterzogen. Das LG setzte die Freiheitssstrafe zur Bewährung aus. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das LG zurück. Nach Auffassung des BGH habe das LG rechtsfehlerhaft Strafzumessungsgesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten nicht berücksichtigt. Ausdrücklich stellte der BGH unter Verweis auf sein Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) klar, dass bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht käme.

Schweinereien in der Bilanzierungspraxis – FG in Hannover vom 19.08.2010, EFG 2010, 2130

Ein Schwein oder eine „Partie“ Schweine, das war für das FG in Hannover die Preisfrage. Für den Kläger ging es um die Wurst. War das Schwein das Wirtschaftsgut, war es gut für den Kläger; denn dann wäre eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus dem Ankauf einer Partie Schweine nicht in Betracht gekommen. Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgut hätten nicht 1.000 EUR überstiegen. Das Finanzamt sah das anders. Wirtschaftsgut sei nicht das einzelne Schwein, sondern die gesamte „Partie“ Schweine, die der Kläger gekauft hatte. Der Kläger verwies für seine Auffassung darauf, dass Schweine einen hohen „Individualisierungsgrad“ aufwiesen. Sie würden anders als Geflügel auch nicht „partieweise“ zum Schlachten verkauft, sondern praktisch handverlesen dafür ausgesucht.

Das Finanzgericht beendete diesen steuerlichen Streit über die Schweine und gab kurzerhand dem Kläger recht: „es entspricht im Übrigen allgemeiner Bilanzierungspraxis, die Schweine und nicht Partien von Schweinen zu bilanzieren.“  Manchmal kann Steuerrecht auch schön einfach sein, wobei ich gestehen muss, dass mir diese vom Gericht angenommene allgemeine Bilanzierungspraxis, auch wenn ich das Urteil für richtig halte, nicht bekannt ist. Das Finanzgericht hat aber Weitblick bewiesen: wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es die Revision zum BFH zugelassen. Also vielleicht doch keine allgemeine Bilanzierungspraxis ?  wir sind gespannt, wie der BFH entscheiden wird (V R 32/10).

Pferde werden teurer – Pferdefleisch wahrscheinlich nicht

Pferde werden bald teurer, denn der bisher ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Pferde von 7 % soll auf den Regelsteuersatz von 19 % angehoben werden. Ab 1. Juli 2012 soll, wenn das am 25. Januar 2012 von CSU und CDU eingebrachte Gesetz vom Bundestag verabschiedet werden wird, auf „sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden“, der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19% erhoben werden. Diese Anhebung werden auch die übrigen Parteien nicht verhindern können. Denn die Gesetzesänderung ist zwingend notwendig, da die EU-Kommission wegen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Pferde vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben und Recht bekommen hat (EuGH – Urteil vom 03.03.2011, Aktenzeichen: C-41/09 ). Nach dem EuGH ist die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur dann zulässig, „soweit das einzelne Tier zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln oder zum Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist“.

Der Preis für Pferdefleisch dürfte damit gleichbleiben, was aber wohl nur den Liebhaber echten rheinischen Sauerbratens erfreuen dürfte.

Videokonferenzen und Recht – beschert uns einen tollen Tag im Finanzgericht in Dessau; zugleich eine Begegnung mit Präsidenten

Der Gesetzgeber ist modern, doch was schert‘s die Justiz. Seit Jahren kann die mündliche Verhandlung per Videokonferenz stattfinden. Eine gute Sache: das spart Zeit und Kosten und schont die Umwelt. Der Haken: kaum ein Gericht verfügt über eine solche Anlage. Und ohne die geht es nun einmal nicht. Vorbildlich sind hier die Finanzgerichte zu nennen. Doch auch dort bestätigen Ausnahmen die Regel. Vor einem Verhandlungstermin am 19. Dezember 2011 im Finanzgericht Dessau haben wir höflich angefragt, ob wir auch per Videokonferenzen verhandeln dürften. Videokonferenz, beschied uns ein wenig verdutzt der freundliche Präsident, nein, so etwas habe man nicht. Also sind wir am 19. Dezember 2011 nach Dessau zum FG gefahren, immerhin 900 km an einem Tag hin und zurück. Als wir dann ein paar Wochen später das Urteil in den Händen hielten, haben wir uns gefragt, warum man uns das sehr lapidare Ergebnis nicht am Telefon hätte sagen können. In dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht anscheinend die argumentative Auseinandersetzung gescheut.

Ach, ich vergaß zu erwähnen, dass der als Vorsitzender in der Verhandlung fungierende Präsident des Gerichts stolz berichtete, dass man soviel Arbeit hätte, dass man den Termin am 19. Dezember 2011 so kurz vor Weihnachten noch angesetzt habe; das nenne ich Einsatz und Dienst am Recht; wie toll; dass dem Herrn Präsidenten dabei entgangen war, dass er nur gearbeitet hatte, während ich nicht nur gearbeitet, sondern am Abend 900 km und etliche nicht berechenbare Stunden älter war (was er an unserer Adresse, die wir üblicherweise auf unserem Briefbogen abbilden, einfach hätte erkennen – jedenfalls dank google maps), verwundert schon nicht mehr.

Also dann, wenn’s nicht vorwärts geht, dann eben mit Volldampf zurück in die Steinzeit!!