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Vorsteuerabzug aus Beratungsrechnungen von Anwälten – was erlauben die Finanzverwaltung ?

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen ist gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es ist daher das Recht und die Pflicht der Finanzbehörden, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen. Angesichts der Milliardenschäden durch Umsatzsteuerkarusselle haben wir uns vor kurzem aber doch sehr über das Verhalten eines Mitarbeiters einer Finanzbehörde gewundert, der sich mit einer vergleichweise geringen Rechnung so intensiv meinte befassen zu müssen, dass wir den Eindruck gewannen, dass hier nicht mehr verhältnismäßig gehandelt wurde, und dass es dem Beamten eher um die Befriedigung perönlicher Neugier als um die Sache ging.

Worum ging es ? wir hatten einen Mandanten umfassend im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage beraten. Der Auftrag war sehr zeitintensiv und erstreckte sich über rd. 9 Monate. Er begann mit der Prüfung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen und der Teilnahme an Verhandlungen über den Kauf der Anlage mit verschiedenen Anbietern, umfasste die Erstellung eines Werkleiferungsvertrages, die Absicherung der Eigentumsrechte an der Anlage auf fremdem Dach durch eine Dienstbarkeit, die Begleitung der Aufstellung der Anlage bis hin zur Prüfung der Rechnungen und zur Abnahme.

Aus der von uns dem Mandanten darüber erteilten Rechnung wollte die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug nicht anerkennen. Wir sandten dem Steuerberater eine ergänzende Betätigung über unsere Tätigkeiten. Darauf erhielten wir den Anruf eines Finanzbeamten, der uns „bohrende“ Fragen stellte: warum denn der Mandant überhaupt einen Anwalt beauftragt habe. Er, der Beamte, habe viele Steuerpflichtige in seinem Bezirk mit einer Photovoltaikanlage. Es habe aber noch niemand den Rat eines Anwalts gebraucht. Weiter wollte der Beamte minutiös wisen, was wir für das Honorar denn alles gemacht hätten. Wir waren über diese Art der Amtsermittlung erstaunt, weil all das mit dem  Vorsteuerabzug nicht das geringste zu tun hatte, sondern eher entweder der persönlichen Neugier des Beamten entsprang oder aber die Unterstellung mitschwang, in der Rechnung seien „private“ Dinge abgerechnet worden. Wir haben das Thema dann aber so gelöst, dass wir dem Beamten über den Rechnungstext und die Bestätigung hinaus eine etwas umfassendere Beschreibung unserer Tätigkeiten zugesandt haben. Damit war das Thema vom Tisch. Es bleibt aber das ungute Gefühl, dass an die Stelle der gebotenen Objektivität und Sachlichkeit ein völlig unangebrachtes pauschales Mißtrauen gegen Steuerpflichtige und ihre Berater tritt, und dass persönliche Neugier den Eifer geprägt hat. Die Verwaltung muss sich so nicht wundenr, dass es um das Steuerklima schlecht bestellt ist.

diligentia, sapientia, agilitas, industria / das Glück des Tüchtigen: Steuerforderung trotz Außenprüfung verjährt, weil die Prüfungsanordnung die Verjährung nicht unterbrochen hatte

Im Leben eines Beraters ist es oft wie im richtigen Leben: ein Schriftsatz, der vor Fehlern wimmelt und schlecht strukturiert ist, ist im Regelfall auch inhaltlich nicht gut. Denn wer es nicht einmal schafft, ohne Fehler zu schreiben (oder schreiben zu lassen), der legt auf den Inhalt erst recht keinen Wert. Und bei der fachlichen Arbeit gilt nach unseren Erfahrungen: nur eine akribische Befassung mit Sachverhalt und Rechtsnormen führt zu den aha – Erlebnissen, die zum Erfolg bei der Arbeit und zu guten Ergebnissen führen. Nur wer die Dinge zu Ende denkt auch die Fähigkeit besitzt, nicht wie ein „Pawlowscher Hund“ zu versuchen, die Welt in die ihm bekannten Paragraphne zu pressen, der hat auf Dauer Spaß an der Arbeit. Wer nur „Akten bearbeitet“ und „Fälle klopp“, der wird nur selten das Glücksgefühl haben, einen richtigen Treffer gelandet zu haben. Wenn einem dann noch das Glück den richtigen Gedanken beschert, dann stellt sich der Erfolg ein.  

Bei einem unserer Mandanten hatten wir das Glück, bei  unserer Prüfung zu entdecken, dass die Finanzverwaltung die Verjährung eben nicht durch die Anordnung einer Außenprüfung unterbrochen hatte. Was war passiert ? Geprüft worden war eine GmbH & Co. KG, der Verwaltung waren aber bei der die Verjährung unterbrechenden Prüfungsanordnung gravierende Fehler unterlaufen. Sie hatte die Prüfungsanordnung nicht nur an eine GmbH (nicht  an die KG !) gleichen Namens gerichtet, sondern auch den falschen Vordruck verwendet: den für GmbHs statt richtig den für Personengesellschaften.

Ergebnis: die Prüfungsanordnung war nicht wirksam bekanntgegeben worden, war also nicht wirksam und hatte daher auch die Verjährung nicht unterbrochen. Damit war die materiell umstrittene Steuerforderung „hinfällig“, ohne dass man sich über die materielle Berechtigung noch hätte streiten müssen. Dieser Mangel war ein endgültiger. Denn die Finanzbehörde konnte wegen Eintritts der Verjährung eine richtige Prüfungsanordnung nicht mehr bekannt geben. Für den Mandanten und uns ein schönes Ergebnis.

Poaast scho ? denkste ! Zugleich ein Beitrag zum Thema: „es kommt nicht nur auf den Inhalt an“

Steuerbescheide müssen nicht nur inhaltlich richtig sein, die Steuer also richtig festsetzen, sie müssen auch den für sie geltenden  formellen Anforderungen entsprechen. Der Lehrbuchfall des mündlichen Steuerbescheids ist dabei eher die Ausnahme. Nicht selten aber leiden Steuerbescheide an anderen Fehlern, die dazu führen, dass die Bescheide rechtswidrig werden. Allerdings ist das Steuerrecht großzügig. Die Behörden können Fehler in den meisten Fällen heilen. Selbst wenn Steuerbescheide so schwerwiegend fehlerhaft sind, dass sie gar nicht wirksam werden, dann hilft dem Steuerpflichtigen das jedenfalls dann nicht, wenn die Behörde einen neuen wirksamen Bescheid erlassen kann.

Interessanter sind also die formellen Fehler, die dazu führen, dass Steueransprüche endgültig nicht durchgesetzt werden können. Sich als Steuerpflichtiger auf diese formellen Mängel zu berufen, ist auch nicht etwa ehrenrührig. Denn wenn Steuerpflichtige einen Einspruch nur einen Tag zu spät erheben, werden sie niemanden finden, der diesen formellen Mangel elegant an die Seite schiebt und den Einspruch dennoch als fristgerecht ansehen wird. Und Berater, die einen formellen Mangel nicht zum Anlass nehmen, einem Mandanten zu empfehlen, gegen den Steuerbescheid vorzugehen, machen sich schadensersatzpflichtig.

Ein scharfes Schwert in diesem Zusammenhang ist die Verjährung, wobei das Steuerrecht zwischen Festsetzungs – und Zahlungsverjährung unterscheidet. Die erste verhindert, dass ein Steuerbescheid erlassen werden darf, die zweite bewirkt, dass Zahlungsansprüche aus Steuerbescheiden nicht mehr durchgesetzt werden können. Beide Verjährungen wirken, anders als im Zivilrecht, kraft Gesetzes, der Einwand der Verjährung muss nicht erhoben werden.

Mit Urteil vom 28. Juni 2011 (VIII R 6/09) hat es der BFH in dem von ihm entschiedenen Streitfall für möglich gehalten, dass dem Erlass eines Steuerbescheids die Festsetzungsverjährung entgegensteht. Es ging um einen Änderungsbescheid nach einer Außenprüfung. Sedes materiae war die Norm des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO. Danach endet die Festsetzungsfrist spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind. Eine Schlussbesprechung hatte nicht stattgefunden, also entbrannte der Streit darum, wann die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden hatten.

Zwar hat der BFH die Sache nicht selbst entschieden, sondern zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen. Die Ausführungen des BFH sind aber sehr lehrreich und eine wahre Fundgrube für Argumente. Was unter „letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung“ im Sinne des § 171 Abs. 4 S. 3 zu verstehen ist, entschied der BFH zwar nicht abschließend. Seine Ausführungen dazu sind aber präzise und praktisch gut umsetzbar.

Nach dem Wortsinn der Vorschrift hält der BFH aber einen Zusammenhang der Ermittlungen mit der Außenprüfung erforderlich. Der BFH führte auch aus, was nach seiner Auffassung keine Ermittlungen im Sinne des Norm sind. Der BFH wörtlich:

„Deshalb reicht der bloße Blick in die beim Finanzamt vorhandenen Akten nicht aus; er steht dem Finanzamt jederzeit offen, ohne dass es einer Außenprüfung bedürfte. Ferner handelt es sich auch dann nicht um Ermittlungen im Sinne dieser Vorschrift, wenn bereits ermittelte Tatsachen lediglich einer erneuten rechtlichen Würdigung unterzogen werden. Letzte Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung setzen vielmehr Maßnahmen des Prüfers oder des Finanzamts voraus, die darauf gerichtet sind, bisher noch nicht bekannte Sachverhaltselemente festzustellen, etwa indem der Prüfer Unterlagen anfordert, den Steuerpflichtigen in irgendeiner anderen Weise zur Mitwirkung auffordert oder vom Steuerpflichtigen nachgereichte Unterlagen auswertet. Aufgrund der systematischen Parallele zur Durchführung einer Schlussbesprechung, die ebenfalls nach dieser Vorschrift die Festsetzungsfrist neu in Gang setzt, ist ferner erforderlich, dass der Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen im Interesse der verjährungsrechtlichen Rechtssicherheit eindeutig feststeht. Notfalls ist er vom Finanzamt nachzuweisen.“

Diese Ausführungen eröffnen viele Ansätze, nach Außenprüfungen ergangene Steuerbescheide im Hinblick auf etwa entgegenstehende Verjährung zu prüfen, zu Fall zu bringen und damit endgültig zu obsiegen. Das FG hatte die Tatsachen nicht ausreichend ermittelt, daher konnte der BFH nicht selbst entscheiden.

Es kommt daher nicht nur auf den Inhalt an, auch die Verpackung muss passen.  Und es lohnt sich auch, bei Urteilen des FG genau hinzusehen, ob das FG die Tatsachen hinreichend ermittelt und festgestellt hat.  Steuerbescheide müssen eben nicht nur rechnerisch richtig sein, sie müssen auch formell fehlerfrei. „Poaaaast scho“ kann man also erst nach Abschluss auch der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit sagen.

Gott sei Dank: der BFH rettet die gute alte Pommes-Bude; es lebe die „Manta-Platte“

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 30. Juni 2011 (V R 35 /08 und 18/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bisher häufig auch strafrechtlich verfolgten streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) bei Pommesbuden Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass eine (nur) dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vorliegt, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen wie die „Mantaplatte“) abgegeben werden und dem Kunden lediglich „behelfsmäßige“ Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08).

Damit dürfte der BFH einen großen Beitrag zur Rettung der Pommes – Buden geleistet haben. Dumm nur für alle Betreiber, die in der Vergangenheit sogar strafrechtlich zur Veratwortung gezogen worden sind. Hier wäre zu prüfen, ob nicht doch geholfen werden kann. Selbst bei verjährten Zeiträumen wäre ein Erlass zu prüfen. Denn die Betroffenen müssen es als himmelschreiende Ungerechtigkeit empfinden, nicht nur Steuern (und Zinsen) gezahlt zu haben, sondern zudem bestraft worden zu sein für eine Tat, die es nach den Entscheidungen des BFH heute nicht mehr gibt und damit wohl auch früher nicht.

Fazit: es ist nicht immer sinnvoll, streitige Verfahren zu vermeiden. Es kann durchaus lohnend sein, einen langen Atem zu haben.

Augen auf….. gilt auch für die Finanzverwaltung – bei Überweisung Pech gehabt…

Geld aufs falsche Konto überwiesen (omg), wie bekommen wir es nur zurück ? das war die Frage, die die Finanzverwaltung in dem vom Finanzgericht Münster in dem am 24. März 2011 entschiedenen Verfahren (6 K 2439/10 AO) umgetrieben hatte.  Was war passiert ? Der Steuerpflichtige hatte seinem Finanzamt eine neue Bankverbindung mitgeteilt. Das Finanzamt überwies eine Steuererstattung dennoch auf das „alte“ Konto. Das Kreditinstitut leitete das Geld aber nicht an die neue Bankverbindung des Steuerpflichtigen weiter, sondern rechnete mit eigenen Ansprüchen auf. Kein Problem, dachte sich die Verwaltung. Wenn wir unsere Vollstreckungstitel selbst schreiben können, dann erlassen wir gegen die Bank rasch einen Rückforderungsbescheid und die Welt ist in Ordnung. Das Kredinstitut sah das anders, zahlte nicht und wehrte sich.

Mit Erfolg: Das Finanzgericht hob auf Klage den Bescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Begründung: Leistungsempfänger sei nicht das Institut, sondern der Steuerpflichtige. Pech für das Finanzamt. Denn der „hatte nichts mehr“. Aber der BFH wird Gelegenheit haben, die Sache zu prüfen: das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Man darf also gespannt sein.  

Nur eine Frage wird in diesem Verfahren sicher nicht beantwortet werden: wer ersetzt der Allgemeinheit den Schaden durch das Versäumnis der Behörde ?

Big brother is watching you: Preisgeld für den Gewinner steuerpflichtig, weil Gegenleistung für eine Leistung oder doch nur ein Lottogewinn ?

Der BFH (Verfahren ist unter Az. IX R 6/10 anhängig) wird’s  bald zu entscheiden haben, ob das Preisgeld bei „Big Brother“ zu versteuern ist. Wer gedacht hatte, dass die Teilnehmer von Big Brother einfach rumhängen (heute sagt man dazu „chillen“, was deutlich besser klingt), der sah sich durch die I. Instanz des FG eines Besseren belehrt: von wegen Abhängen und das Preisgeld von 250 TEUR steuerfrei mitnehmen. Das Preisgeld sei, so die Richter, schließlich eine Gegenleistung für die Leistungen der Kandidaten, die man von ihnen erwarte. Nach den Richtern des Finanzgerichts seien die Teilnehmer bei Big Brother mit Schauspielern vergleichbar, die eine Gage erhielten. Sie billigten daher die Versteuerung des Preisgeldes nach § 22 Nr. 3 EStG. Schade, dass der Kläger die Hälfte des Preisgeldes bereits ausgegeben hatte. Aber das war nicht schlimm, denn das waren ja die Steuern, die schon weg waren. Den Rest, glaubte er, könne er behalten.   

Ich bin da hin-und hergerissen und tue ich mich schwer, die Teilnehmer bei Big Brother als Schauspieler zu bezeichnen. Aber andererseits gibt es so viele „Blitzbirnen“, die auch keine Leistung bringen, wie man sie landläufig versteht, die aber denoch eine Vergütung erhalten. Also warum nicht. Im Übrigen: wenn nur intelligente und künstlerisch wertvolle Aktivitäten besteurt werden dürften, dann hätten wir bald rapide sindkende Steuereinnahmen. 

Aber wo hört die (zu versteuernde) Leistung auf und wo fängt Lotto an ? sind denn nicht  auch 6 richtige mit Zusatzzahl eine Gegenleistung für eine Leistung (das Ausfüllen des Lottoscheins ?). In einer Gesellschaft, die von Leistung nicht viel hält, in der dafür umso mehr der Neid verbreitet ist, eine spannende Frage.

Recht kurios: BFH entscheidet über Norm, die er selbst nicht versteht ….und das BVerfG vergibt die Chance, klare Worte zu unverständlichen Gesetzen zu finden – BFH legt aus – zur Mindestbesteuerung

In zwei Entscheidungen vom 9. März 2011 (IX R 72/04 und R 56/05) hatte der BFH über die sog. Mindestbesteuerung zu entscheiden. Der BFH hielt die gesetzliche Regelung für unverständlich und damit für verfassungswidrig. Schließlich müsse der Bürger verstehen, was das Gesetz von ihm verlange. Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) blieb aber ohne Erfolg;  das BVerfG sah die Vorlage als unzulässig an. Es entstand dadurch die kuriose Situation, dass ein Gericht über die Anwendung einer Norm zu entscheiden hatte, die es selbst für unverständlich hielt. Zu recht ist hier zu fragen, wie das gehen soll. Wie kann ich etwas anwenden ,das ich nicht verstanden habe ?

Das BVerfG hat damit leider die Chance vertan, einmal klare Worte zu steuerrechtlichen Regelungen zu finden, die niemand mehr verstehen kann, während ein Verstoß dagegen solche unverständliche Regelungen erhebliche Konsequenzen haben kann. Das einzig Positive an den Entscheidungen des BFH: die Kläger obsiegten in beiden Verfahren und der BFH hat größere Klarheit in die „Mindestbesteuerung“ gebracht.

SZ vom 4. März 2011: was ist denn da durcheinandergeraten ? so einfach ist die Welt: wer Geld hat, ist ein Steuerhinterzieher, und wer Arbeitnehmer ist, der ist der Dumme, denn er hat keine Möglichkeit, steuerunehrlich zu sein

Es steht wirklich in der SZ, und wenn man es nicht selbst gelesen hätte, würde man es für einen schlechten Scherz halten. Hier ein Auszug aus dem Artikel aus der SZ vom 4. März 2011. Interviewt wird Herr Ondracek, der Chef der deutschen Steuergewerkschaft:

SZ: Zurückhaltung bei der Steuerfahndung dient dem Werben um Unternehmen und Reiche?

Ondracek: Unter wohlhabenden Deutschen hat sich jedenfalls längst herumgesprochen, dass das Entdeckungsrisiko in Teilen Deutschlands nicht sonderlich groß ist. Es würde mich nicht wundern, wenn die Zurückhaltung bei Betriebsprüfungen und der Steuerfahndung letztlich dem Standort nutzt. Das eine oder andere Unternehmen könnte sich entscheiden, diese Vorzüge dauerhaft zu genießen.

SZ: So würden die konsequenten Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz bestraft. Was muss sich ändern, um keine Steuerspirale nach unten in Gang zu setzen?

Ondracek: Die Bundesregierung muss von allen Ländern per Gesetz harte Kontrollen einfordern. Eine Bund-Länder-Kommission legt Jahr für Jahr den Bedarf der Bundesländer für Stellen in der Finanzverwaltung fest. Bayern unterbietet die Empfehlung derzeit um 15 Prozent. Hier könnte der Bund Sanktionen einführen und Länder notfalls dazu zwingen, aktiver zu werden.

SZ: Arbeitnehmer werden viel strenger überwacht als Firmen und Selbständige. Erleben wir den Einstieg in eine Zweiklassengesellschaft?

Ondracek: Die gibt es im deutschen Steuerrecht doch schon. Bei Arbeitnehmern wird die Steuer automatisch einbehalten. Bei Selbständigen, Gewerbetreibenden oder auch Landwirten verlässt sich die Finanzverwaltung meist auf deren eigene Angaben. Im Durchschnitt werden kleine Unternehmen nur gut alle 30 Jahre geprüft. Millionäre in manchen Bundesländern nur alle 20. Die Dummen sind letztlich die Arbeitnehmer. Denn sie haben gar keine Möglichkeit, steuerunehrlich zu sein.

Finanzgericht Münster vom 18. März 2011: Steuerrecht einfach: ausländische Verluste sind in voller Höhe beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen

Das Finanzgericht Münster („FG“) hat mit Urteil vom 18. März 2011 (4 K 3477/09 E) entschieden, dass ausländische Verluste in voller Höhe bei dem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind. Es stellte sich damit gegen die Finanzverwaltung, die die Verluste nach § 32 b EStG nur zu einem Fünftel anerkennen wollte. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass § 32 b EStG mit der Fünftelregelung eine Norm sei, die Härten bei positiven außerordentlichen Einkünften mildere; die Norm gelte aber nicht auch – umgekehrt – bei negativen Einkünften.  

Das Urteil ist zu begrüßen, das FG hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung aus München bleibt abzuwarten.

Kein Streit unter Erben ? kein Problem: die Finanzverwaltung hilft und versteuert Einnahmen ohne Zufluss !

Es ist selten genug, dass Erben sich nicht streiten. Da freut es den Berater, wenn die Finanzverwaltung Ideen zur Auslegung des Testamentes hat, auf die beim besten Willen bislang keiner der Erben gekommen ist und auch nicht kommen konnte, und die im Ergebnis zur Versteuerung von Einnahmen führen, die gar nicht zugeflossen sind. Was war geschehen ? Der Erblasser hatte nicht nur mehrere Erben eingesetzt, sondern angeordnet, dass, bis auf einen Erben, alle anderen fünf Erben (nur) einen bestimmten Geldbetrag und bestimmte Gegenstände erhalten sollten. Ein Erbe sollte alles erhalten, was nicht die übrigen fünf Erben und die Vermächtnisnehmer erhielten (den Rest).

Jetzt hätte sich der eine Erbe über mehrere Jahre mit den fünf übrigen Erben darüber streiten können, ob diese fünf wirklich alle Erben geworden sind oder „nur“ Vermächtnisnehmer waren. Ein unsinniger Streit, der nicht geführt wurde.

Schön, dass die Einsicht siegt. Also Ende gut, alles gut ? Leider nein. Der eine Erbe beantragte bei seinem Finanzamt, ihm die Steuerabzugsbeträge auf die Kapitalerträge zu erstatten, die er allein (nicht aber die anderen fünf Erben mangels Anspruch) aus dem Nachlass erhalten hatte. Nach fast einem halben Jahr kam dann die überraschende Antwort des Amtes: die Zinsen müssten unter den Erben aufgeteilt werden. Der Laie staunt, und der Fachmann wundert sich: Setzt nicht die Besteuerung von Einnahmen Zufluss voraus ? und wo ist der, wenn die besagten fünf Erben nur das erhalten haben, was ihnen nach dem Testament zusteht ? oder anders: warum sollen diese fünf Erben etwas versteuern, was sie nie erhalten haben ?

Ach ja, wie konnten wir das nur übersehen ! die Lösung ist doch einfach: das Finanzamt muss die fünf Erben doch nur auf eine Idee bringen, die sie selbst bisher gar nicht hatten: man kann doch Zinsen verlangen, wenn man sie versteuern muss ! das ist doch unser gutes Recht. Jaja, wenn es schon um das gute Recht geht, dann ist es schnell passiert. Das gilt erst recht, wenn eine Behörde einen zivilrechtlichen Anspruch festgestellt hat (und das trotz Unzuständigkeit !).

Dann findet sich sicher auch ein Kollege, der gerne eine Streit vom Zaun bricht. Das wiederum führt bei den Anwälten zu Einkünften, die das Finanzamt wiederum besteuern kann…

Und die Moral von der Geschicht: versteuere Einkünfte ohne Einnahmen nicht.

Wir berichten, wie es weitergeht. Vielleicht gibt es auch etwas über Amtshaftung zu berichten….