Kategorien-Archiv Steuerrecht

Das Finanzamt rät: wenn die Steuerfahndung kommt, gehen Sie auf Nummer Sicher: rufen Sie die Polizei an (und lassen Sie die Damen und Herren ggfs. verhaften)

es ist schon erstaunlich, was die Finanzverwaltung empfiehlt: im Raum Köln gibt es (es ist nicht der 1. April) Personen, die sich als Steuerfahnder ausgeben, den von ihnen besuchten Gaststätten die Schließung, den Inhabern die Verhaftung androhen und zu á-conto-Zahlungen  wegen „Schwarzgeldern“ auffordern. Die Finanzverwaltung empfiehlt daher, die Polizei anzurufen (http://www.finanzamt-detmold.de/allgemein_fa/presse/2011_01_10_Falsche_Steuerfahnder.php). 
Noch ausführlicher ist der unterhaltsame Bericht der Polizei (http://www.polizei-nrw.de/presseportal/behoerden/koeln/article/meldung-110109-095412-52-100.html). Das lässt die Finanzverwaltung nicht ruhen und führte jetzt zu dem Warnhinweis. Was bei der Lektüre auf den ersten Blick dreist erscheinen mag, ist Beratern, die auf diesem Gebiet beraten und mit der Steuerfahndung zu tun haben, gar nicht so fremd. Gaststätten, Pizzerien, Eisdielen waren und sind im Visier der Fahnder. Schnell sind hier manchmal die lustigsten Zahlen zusammengeschätzt und nachkalkuliert. Kleinere Fehler in der Kassenbuchführung sollen das Tor zur Schätzung eröffnen. Nicht selten wird im Wege des Zirkelschlusses das gewünschte Ergebnis als Begründung für die Zulässigkeit einer Schätzung herangezogen. Benford und Chi-Quadrat stehen hilfreich zur Seite, Excel verarbeitet Tonnen von Zahlen. All das aber ersetzt einfache Überlegungen nicht, z.B. die Erkenntnis, dass ein Tag nur 24 Stunden hat.

Ich bin auf die nächste Sendung von Aktenzeichen XY ungelöst gespannt…….

seit wann müssen Änderungsbescheide nicht mehr begründet werden ?

Verwundert reibt sich der Experte die Augen, wenn er in dieser Sache die Schreiben eines Finanzamtes aus NRW (FA) liest. Das FA meint, es müsse Änderungsbescheide nicht mehr begründen. Nicht genug damit: es fordert uns zudem auf, wir sollten die gegen die Änderungsbescheide gerichteten Einsprüche begründen ! Hätten wir ja gerne, hätte das FA uns erläutert, warum es die Bescheide geändert hat. Fünf Jahre und einige Briefe des FA später erfuhren wir – endlich –  zu unserer Überraschung von dem FA für unsere aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Mandanten, dass die Änderungen auf einen Antrag des steuerlichen Beraters zurück gingen. Der Antrag war allerdings nach dem Ausscheiden unserer Mandanten gestellt……und warum man uns das nicht schon vorher gesagt hatte, wissen wir auch nicht.

Nicht genug damit: das FA meint allen Ernstes, es sei die Sache unserer Mandanten, die Richtigkeit der Änderungen mit dem Steuerberater abzustimmen und uns dort zu informieren. Eine interessante Auffassung im Sinne einer public private partnership; oder soll der Steuerberater als Beliehener handeln ? Den Kontakt zu dem Steuerberater haben uns erspart; er wäre von Berufs wegen daran gehindert, Auskünfte zu erteilen. Dass darüber hinaus wir es – was unwahr ist – nach dem Vermerk eines Betriebsprüfers abgelehnt haben sollen, mit dem Prüfer zu sprechen, grenzt ans Absurde.

Übrigens: wir haben bis heute nicht den vom FA uns gegenüber erwähnten Änderungsantrag, uns fehlen die Bescheide nach § 15a EStG und die Schreiben das FA lesen sich, als seien sie von einer beleidigten Leberwurst verfasst. Dafür haben wir zur Begründung der Änderungsbescheide einen Betriebsprüfungsbericht mit einem Zahlenfriedhof ohne jede Erläuterung erhalten; dort findet sich die schöne Passage: „es wurde in allen Punkten Einigung mit der Bfa. erzielt“. Wobei der Zusatz fehlt: zu Lasten der ausgeschiedenen Gesellschafter.

Übergang von Verlusten bei Altfällen

Im Jahr 2007 hat der BFH entschieden, dass Verluste nicht mehr auf die Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Wir beobachten, dass die Finanzverwaltung jetzt auch in Altfällen versucht, den Erben die Verluste streitg zu machen. Dabei argumentiert die Verwaltung, man müsse prüfen, ob der Erbe mit den Verlusten auch „wirtschaftlich belastet“ ist. Ein Fianzamt hatte uns dazu aufgefordert, Angaben zur Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zu machen. Wir haben das abgelehnt. In Altfällen kann der Übergang des Verlustes nur in Ausnahmefällen verwehrt werden, wenn z.B. ein Nachlaßkonkurs angeordnet ist. Da leuchtet es ein; in anderen Fällen wäre das absurd. Die wirtschaftliche Belastung durch den Verlust ist ja bereits bei dem Erblasser eingetreten; sein Vermögen ist gemindert. Nimmt man den Verlust von der Übertragung auf die Erben aus, dann wirkt er sich nicht mehr aus. Das Ergebnis ist mit dem Prinzip der Besteuerung nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit nicht in Einklang zu bringen.

Schöne Bescherung – rechtsprechungsüberholende Gesetzgebung – oder: wenn das Recht nicht passt, wird es passend gemacht

Kaum hat der BFH mit Urteil vom 15. Juni 2010 erkannt, dass Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ändert der Gesetzgeber das Gesetz. Im Jahressteuergesetz 2010 ist geregelt, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig sind. Das ganz soll rückwirkend für alle offenen Fälle gelten. Das Finanzgericht Münster verhandelt noch im Dezember 2010 den ersten Fall dazu. Das Gericht hat bei dem Kläger angefagt, ob nach neuem Recht entschieden werden soll. Der Kläger hat „ja“ gesagt. Wir werden über den Ausgang des Verfahrens berichten. 

Dies ist ein gutes Beispiel dafür, warum es in Deutschland nie ein einfaches Steuerrecht geben wird: als die Vollverzinsung eingeführt wurde, waren Nachzahlungszinsen abzugsfähig, Erstattungszinsen waren zu versteuern. Diese Logik folgte einem einfachen, jedermann einleuchtenden Prinzip. Später änderte der Gesetzgeber die „Spielreglen“ einseitig zu seinen Gunsten: der Abztug wurde gestrichen, die Pflicht zur Versteuerung bleibt erhalten. Der BFH beseitigte diese Ungerechtigkeit. Wenn der Gesetzgeber diese Ungerechtigtkeit wieder als Gesetz einführt, muss man sich nicht wundern, wenn Bürger dem Staat den Gehorsam verweigern.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Durchsuchung gestützt auf Daten-CD aus Liechtenstein verfassungsgemäß; kein Verwertungsverbot

Mit Beschluss vom 9. November 2010 (2 BvR 2101/09) hat das BVerfG entschieden, dass eine Durchsuchung, die auf eine Daten-CD aus Liechtenstin gestützt ist, verfassungsgemäß ist. Das BVerfg erteilt damit Versuchen eine Absage, aus der diskutiereten Rechtswidrigkeit der Datenbeschaffung ein Beweisverwertungsverbot für Steuerstrafverfahren abzuleiten. Ob die Beschaffung der Daten rechtäßig war, brauchte das BVerG nicht zu entscheiden. Auch die Einschaltung des BND in die Beschaffung der Daten hält das BVerG nicht für problematisch. Denn der BND habe nur im Wege der Amtshilde gehandelt.

Der BFH hat entschieden: keine Schenkung an Mitgesellschafter bei Einbringung von Vermögen in eine GmbH ohne entsprechende Gegenleistung

wieder einmal stellt sich der BFH gegen die Verwaltung: mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) entschied er, dass keine Schenkung an die Mitgesellschafter vorliegt, wenn ein Gesellschafter Vermögen in eine GmbH einbringt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, die dem Wert des eingebrachten Vermögens entspricht. Damit hat der BFH gegen die Auffassung der Verwaltung entschieden, die diese Vorgänge nach R 18 Absatz 3 ErbStR der Schenkungsteuer unterwerfen möchte. Dennoch ist bei solchen Sachverhalten wegen der Brisanz und des hohen Steuerrisikos Vorsicht und sorgfältige Beratung angezeigt. Eine verbindliche Auskunft wäre der sicherste Weg.

Vorsicht Falle insbesonders für Sozietäten von Freiberuflern bei Ausscheiden von Partnern

Das Steuerrecht hält viele Fußangeln bereit, deren Sinn sich auch für Experten nicht mehr erschließt. Dieser Befund gilt auch für das Ausscheiden von Partnern aus Sozietäten. Wer glaubt, dass dies immer steuerneutral möglich wäre, weil die Eigenschaft als Betreibsvermögen erhalten bleibt, der irrt, und das kann richtig teuer werden. Im schlimmsten Fall kommt es zur Aufdeckung aller stillen Reserven im Betriebsvermögen mit der misslichen Konsequenz, dass gar nicht erzielte Gewinne der Besteuerung unterworfen werden. Das trifft besonders hart bei dem Mandantenstamm. Die Finanzverwaltung wird in diesen Fällen versuchen, das im BewG vorgesehene Multiplikatorverfahren anzuwenden, das anerkanntermaßen häufig  zu unvertretbar hohen Werten führt. Zu bedenken ist auch, dass diese Sachverhalte oft erst im Rahmen von Außenprüfungen diskutiert werden. Das macht die Bewertung für die Verwaltung einfach; denn der mit dem Mandantenstamm erzielte Gewinn mehrerer Jahre steht dann bereits fest (oder wird nach der Außenprüfung noch höher).

Hier ist Beratung unverzichtbar. Zu beachten sind dabei insbesondere der Realteilungserlass vom 28. Februar 2006, BStBl. I 2006, 228 sowie das jüngst ergangene Schreiben des BMF an die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer vom 14. September 2009 (IV C 6-S 2242/07/10002).

Der BFH hat entschieden: Depot-und Vermögensverwaltungsgebühren bis 2009 Werbungskosten bei den Einkünften aus § 20 EStG

Die Finanzverwaltung ließ Depot-und Vermögensverwaltungsgebühren nicht in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu. Sie teilt diese Gebühren auf und versucht, einen möglichst großen Teil den Spekualtionseinnkünften zuzuordnen. Dem hat der BFH mit Urteil vom 24. November 2009 (V R 11/07) für die Zeit bis 2009 eine Absage erteilt. Selbst wenn man die Kosten rechnerisch aufteilen könnte, sei dies kein sachlich einleuchtender Grund im Sinne von Art. 3 Abs 1 GG für eine Aufteilung der Kosten, so der BFH. Etwas anderes gilt nach dem BFH nur, wenn der Wertzuwachs von Vermögenszuwächsen (und nicht von Einnahmen aus Kapitalvermögen) das spezielle Anlageziel ist.

was uns an der Finanzverwaltung wundert…

Verluste gingen bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2007 vom Erblasser auf die Erben über. Ein Finanzamt meinte uns jetzt belehren zu müssen, dass dies nur dann gelte, wenn der Erbe mit dem Verlust „wirtschaftlich belastet“ sei. Er habe also auch Schulden mit übernehmen müssen. Auf unsere verwunderte Nachfrage bei dem Finanzamt erhalten wir den Hinweis auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2006. Noch größer war unsere Verwunderung, als wir die Entscheidung lasen: die angebliche Entscheidung war eine Anfrage an andere Senate des BFH, ob sie an dem bedingungslosen Übergang der Verluste vom Erblasser auf den Erben festhalten wollten. Nachdem die Meinungen der anderen Senate eingeholt waren, blieb auch der anfragende Senat des BFH in seiner nachfolgenden Entscheidung aus dem Jahr 2007 bei der Auffassung, dass der verbleibende Verlust auf den Erben übergeht. Der BFH verwies dabei insbesondere auf die Rechtssicherheit, die sich wegen der jahrezehntelang angewandten bisherigen Rechtsprechung gebildet habe, und die man nicht aufgeben wollte.

Im Streitfall klagte übrigens eine von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung. Der BFH entschied auch, dass etwas anderes (also kein Übergang des Verlustes vom Erblasser auf den Erben) nur ausnahmsweise gelte, z.B. im Fall des Nachlasskonkurses.

Quintessenz: die Finanzverwaltung versucht, die aktuelle Rechtsprechung zu Lasten der Steuerpflichtigen  auch auf  „Altfälle“ anzuwenden. Wir haben um schnelle Entscheidung gebeten, um die Kosten der Verfahren gegen das Finanzamt über das Finanzgericht hereinzuholen.

was uns an der Finanzverwaltung wundert..

wir beantragten vor einem halben Jahr Zusammenveranlagung, um negative Einkünfte des einen mit positiven Einkünften des anderen verrechnen zu können. Wir fragen mehrfach nach und bitten, uns auch einen Steuerbescheid zukommen zu lassen. Nsach mehreren Monanten erhalten wir jetzt…… nein, keinen Steuerbescheid, sondern einen Abrechnungsbescheid. Ohne Erläuterung, also nicht verständlich. Der Anruf im Finanzamt bringt die überraschende Auskunft, dass die Akte unübersichtlich sei; man solle in ein paar Tagen nochmal anrufen…..

Was bleibt: Einspruch und Antrag auf AdV;
Stand heute: noch immer kein Steuerbescheid.