Bei den sogenannten Überschusseinkunftsarten unterliegt (nur) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten der Ertragsteuer. Sie sind aber nur dann als Einnahmen zu erfassen, wenn sie den Tatbestand einer der Überschusseinkunftsarten erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG). Erfüllt eine Einnahme den Tatbestand nicht, ist sie nicht steuerbar. Fraglich ist, wie eine im Zusammenhang mit einem vermieteten Haus stehende Vertragsstrafe steuerrechtlich zu bewerten ist. Zur Beurteilung stand der folgende Sachverhalt: In dem Kaufvertrag über ein noch zu errichtendes Haus hatte sich der Verkäufer verpflichtet, das Haus bis zum 31.12.2011 fertig zu stellen. Zur Absicherung dieses Termins hatten die Parteien in den Kaufvertrag eine Vertragsstrafe aufgenommen. Danach verpflichtete sich der Verkäufer, für jeden angefangenen Monat der späteren Fertigstellung 5.000 € an den Käufer zu zahlen. Die Vertragsstrafe diente ausdrücklich dem Zweck, die fristgerechte Fertigstellung abzusichern. Die Vertragsstrafe trat außerdem ausdrücklich neben etwaige, dem Käufer zustehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen der verspäteten Fertigstellung.
Das Objekt wurde nicht zum 31.12.2011 fertig. Der Verkäufer zahlte im Jahr 2012 eine Vertragsstrafe i.H.v. 60.000 € an den Käufer. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vertragsstrafe als Einnahme aus § 21 EStG zu erfassen sei. Denn die Vertragsstrafe sei der Ersatz für entgangene Mieteinnahmen des Käufers.
Diese Rechtsauffassung des Finanzamtes ist nicht haltbar. Denn die Vertragsstrafe i.H.v.60.000 € ist keiner Überschusseinkunftsart zuzurechnen. Einnahmen aus § 21 EStG liegen nicht vor, weil die Vertragsstrafe kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung ist. Denn das Haus war im Jahr 2012 noch nicht fertig gestellt. In Betracht kommt allenfalls eine Steuerbarkeit der Vertragsstrafe als Entschädigung im Sinne von §§ 21, 24 Nr. 1 a) EStG. Das aber setzte voraus, dass die Vertragsstrafe eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen wäre. Einen Ersatz für entgehende Einnahmen stellt die Vertragsstrafe nicht dar. Sie ist aber auch kein Ersatz für entgangene Einnahmen. Denn nach dem im Streitfall geschlossenen Kaufvertrag stand dem Käufer der Anspruch auf Schadensersatz (dazu gehören auch entgangene oder entgehende Einnahmen) neben dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe war also im vorliegenden Fall kein pauschalierter Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen, sondern war ein Druckmittel eigener Art, um die fristgerechte Fertigstellung des Hauses abzusichern.
Die Vertragsstrafe mindert auch nicht die Anschaffungskosten des Hauses und des Grund und Bodens. Denn die Anschaffungskosten des Hauses und des Grund und Bodens sind durch die Vertragsstrafe unberührt. Der Käufer war nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises in voller Höhe verpflichtet. Denn auch der Verkäufer blieb trotz der Vertragsstrafe dazu verpflichtet, das Haus vertragsgemäß fertig zu stellen. Zutreffend ist die Vertragsstrafe somit dem Vermögensbereich zuzuordnen. Die Vertragsstrafe ist damit im Ergebnis eine nichtsteuerbare Einnahme.
ws
Vier hessische Steuerfahnder wiesen auf Missstände hin und wurden daraufhin von einem Psychiater für dienstunfähig erklärt. Das Frankfurter Landgericht verurteilte jetzt den Gutachter zu Schadensersatz.
Auslöser des Gutachtens war eine interne Anordnung der hessischen Steuerverwaltung. Die vier Frankfurter Steuerfahnder sollten einen Teil der Ermittlungen zu versteckten Konten, auf die sie bei Razzien in Banken gestoßen waren, nicht weiter bearbeiten. Die vier hatten daraufhin ihre Vorgesetzten wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Anordnung ein großer Fehler sei. Die Vorgesetzten reagierten darauf nicht. Also schrieben die Beamten dem hessischen Finanzminister und dem Ministerpräsidenten und wiesen sie auf die ihrer Meinung nach gravierenden Missstände hin.
Auch hier blieb die erhoffte Reaktion aus. Die Landesverwaltung forderte die vier Steuerfahnder stattdessen auf, sich von einem Psychiater untersuchen zu lassen. Dieser Psychiater erklärte nun alle vier Fahnder in einem Gutachten für praktisch unheilbar krank und dienstunfähig auf Lebenszeit. Die vier führten nun einen Rechtsstreit, der zu dem Ergebnis kam, dass die zwangspensionierten Beamten mental kerngesund waren.
Der Psychiater wurde verurteilt, insgesamt rund 200.000 EUR Schadensersatz an drei der vier Fahnder zu leisten. Nur einer konnte sich nicht durchsetzen. Er hat aber bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Auch der Psychiater kündigte an, das Urteil anfechten zu wollen.
Quelle: Spiegel Online
Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Für Praktiker ist es schwer sich vorzustellen, was am Steuerrecht spaßig sein soll. Bringt es doch meist eher Verdruß mit sich. Doch wer sich mal die Mühe macht, das Steuerrecht ein wenig mit Abstand zu betrachten, der stellt fest, dass es auch in in diesem Bereich spannende Themen gibt, und dass es bei aller Ernsthaftigkeit auch Spaß macht, sich mit diesen Themen zu befassen; denn wer weiß schon, dass die Currywurst an der Imbißbude nicht einem einheitlichen Umsatzsteuersatz unterliegt? und wer weiß auf Anhieb, ob die gewonnene Million bei Günter Jauch der Einkommensteuer unterliegt? Und dass selbst gesetzwidriges Handeln besteuert wird? Oder denken wir an die Sektsteuer, die vor langer Zeit (vor über 100 Jahren) zur Finanzierung der Marine des Kaisers gedacht war. Wir haben zwar schon lange keinen Kaiser mehr, die Steuer gibt es heute dennoch.
Diese und andere Themen hat Dr. Sturm am 11. August 2014 unterhaltsam vor einem sehr interessierten Publikum vorgetragen; es entwickelten sich bei vielen Themen teils lebhafte Diskussionen. Das zeigt: das Thema war gut gewählt, das Steuerrecht ist also doch nur vermeintlich eine trockene Materie. Und es ist gut bei der FHDW aufgehoben, die auf perfekte Weise Theorie und Praxis miteiandern verbindet.
ws
Gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, denen die Finanzverwaltung im streitigen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu Unrecht versagt hat, und die von der Finanzverwaltung zu allem Überfluss noch mit Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent je angefangenen (!) Monat überzogen worden sind.
Am 24. April 2014 hat der BFH jetzt entschieden, dass zwar bei rechtswidriger Steuerfestsetzung die gesetzgeberische Wertung des § 237 AO zu beachten, wonach der Steuerpflichtige bei Gewährung der AdV grundsätzlich Aussetzungszinsen zu zahlen hat, dies aber dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg gehabt hat (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO).
Der BFH wörtlich: „Erweist sich eine im Eilverfahren gewährte AdV somit im Ergebnis als berechtigte Abwehr gegen eine rechtswidrige Steuerforderung, hat der Steuerpflichtige keinerlei Aussetzungszinsen –auch nicht zur Hälfte– zu tragen. Wird dem Steuerpflichtigen die gebotene AdV zu Unrecht versagt, ist er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, sodass er nach § 237 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hat (so auch BFH-Beschluss vom 2. Februar 2011 V B 141/09, BFH/NV 2011, 961, unter 3.b; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 57; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 240 AO Rz 114).“
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige alles getan, um Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Das hatte ihm die Finanzverwaltung aber rechtswidrig verwehrt.
Die Finanzverwaltung versucht nach unseren Erfahrungen nicht selten, in Fällen der vorliegenden Art die Säumniszuschläge nur zur Hälfte zu erlassen. Verständlicherweise haben Steuerpflichtige nur eine geringe Neigung, gegen Entscheidungen dieser Art gerichtlich vorzugehen. Denn die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Dennoch macht die Entscheidung des BFH Hoffnung.
ws
Bei Erbfällen mit Auslandsvermögen, und sei es noch so klein stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden anhand des nachfolgenden deutsch-französischen Beispiels deutlich:
Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Bei Immobilien hingegen knüpft Frankreich an deren Belegenheit an, also französisches Recht. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich, wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Der übrigen Nachlass unterliegt dagegen französischem oder deutschem Erbrecht. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist.
Das neue Recht gilt ab dem 17. August 2015. Es gilt das Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft dementsprechend französischem Recht. Ausnahme: im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt. Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also jetzt schon prüfen lassen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist. Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise eine Deutsche oder ein Deutscher in Frankreich und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so muss dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.
Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen.
Ungelöst dagegen bleiben viele steuerliche Themen. Hier kassiert im Zweifel insbesondere bei Immobilien jeder Staat, und damit doppelt. DBAs in diesem Bereich sind rar gesät.
ws
Mit der die Welt bewegenden Frage, wie Reiseleistungen, die Reisebüros an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringen, umsatzsteuerlich zu behandeln sind, hat sich der BFH in seinem Urteil vom 21. November 2013 (V R 11/11)beschäftigt.
Im Streitfall ging es um ein Reiseunternehmen, welches Schul- und Studienreisen durchgeführt hat. Auch Vereine waren Kunden des Unternehmens. Ein Teil der Leistungen wurden dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen. Klassenfahrten an Schulen wurden durch das Reiseunternehmen dagegen als nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei behandelt. Die Reiseleistungen, die das Unternehmen im Ausland erbrachte, sah es als nicht steuerbar an.
Der BFH ist in den letzten beiden Punkten deutlich anderer Meinung. Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten seien nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Um Steuerbefreiung zu erlangen, müsste der Reiseunternehmer bei der Durchführung einer Klassenfahrt mit Jugendlichen zu deren Erziehung, Aus- oder Fortbildung beitragen. Für die erbrachten Reiseleistungen käme laut BFH die besondere gesetzliche Regelung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG in Betracht. Dies gilt sowohl für die Reiseleistungen an Schulen und Universitäten, wie auch für Leistungen, die gegenüber Vereinen erbracht werden.
Eine Margenbesteuerung errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag, der sich durch die tatsächlich Kosten des Veranstalters und dem vom Reisenden gezahlten Betrag ergibt. Dabei werden alle Reiseleistungen des Unternehmens im In- und Ausland als eine einheitliche Dienstleistung zusammengefasst. Häufig wirkt sich diese Vorgehensweise für das Reiseunternehmen günstiger aus. Ein Reiseveranstalter wird nach deutschem Recht allerdings nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Für Vereine wurde diese Art der Besteuerung von dem zuständigen Finanzamt und dem Finanzgericht daher zunächst abgelehnt. Anders sah es der Gerichtshof der Europäischen Union (26.9.2013 C-189/11). Die Margenbesteuerung soll auf Umsätze mit allen Arten von Kunden anzuwenden sein. Demnach auch auf Umsätze aus den Leistungen an Vereine. Doch was ist nun für den Reiseveranstalter im oben beschriebenen Streitfall günstiger? Im weiteren Verfahren wird sich herausstellen, was für das Reiseunternehmen günstiger ist und ob sich der Veranstalter auf das Unionsrecht beruft.
ws / jb
Es ist ein alter Hut: es ist nie genug Zeit, Dinge ordentlich zu Ende zu bringen. Für die Reparatur der so entstandenen Fehler scheint es aber alle Zeit der Welt zu geben. Weil aber Zeit eine begrenzte Ressource ist, geht das auf Kosten anderer wichtiger Dinge. Und so werden Behörden und Unternehmen, die dieses TheMA nicht im Griff haben, schnell unbewegliche, träge Einheiten. 2007 wurde die elfstellige Steueridentifikationsnummer eingeführt. Nicht nur ein Leben lang gültig, sondern auch einzigartig und unverwechselbar soll sie sein – hier darf einmal laut gelacht werden, denn dies ist nicht immer der Fall:
Seit 2010 ist es in 164.451 Fällen zur Vergabe ein und derselben Identifikationsnummer für mehrere Personen gekommen. Eigentlich sollte die Zuordnung der Nummer zu mehr als einer Person durch die eingesetzte Software ausgeschlossen sein. Ausgeschlossen und Unmöglichkeit scheinen aber für die Finanzbehörden nicht das gleiche zu sein. Durch eine „Datenvermischung“ sollen Steueridentifikationsnummern die Daten von mehr als einem Bürger zugeordnet worden sein. Auch manuelle Eingabefehler sind vorgekommen. So gebe es zum Beispiel Fälle, in denen zwei Personen mit ähnlichem Namen und gleichem Geburtsdatum dieselbe Nummer erhalten haben. Die Doubletten sind bisher nur aufgefallen, wenn die Doppelvergabe zu unmittelbaren Nachteilen für die Betroffenen geführt hat. Die Dunkelziffer liegt demnach viel höher als die Zahl der bekannten Fälle.
In einem Fall, wo einem Steuerzahler mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet wurde, kann eine Übermittlung der aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr garantiert werden. Durch die kuriose Verwaltungspanne kann es dazu kommen, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen und so beispielsweise eine falsche Steuerklasse für Arbeitnehmer abrufen. Reagieren kann der Arbeitnehmer darauf frühestens beim genauen Studium seiner Lohnabrechnung.
Aber wie heißt es so schön: wer keine Arbeit hat, macht sich welche; in diesem Fall das zuständige Bundeszentralamt für Steuer. Die fleißigen Mitarbeiter haben immerhin bis Ende letzten Jahres etwa 106.000 der bekannten Fälle aufklären können. Weitere 14.000 seien in Bearbeitung. In diesem Sinne wünschen wir weiterhin: „Fröhliche Datenbereinigung“ und wir sind uns sicher, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauses auch künftig mit ihrer Arbeit dafür sorgen werden, dass Ihnen die Arbeit nicht ausgehen wird.
ws / jb
Für die Pflege eines nahen Verwandten wird zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen ein Pflegegeld gewährt. Nach dem Tod des Pflegebedürftigen sieht das Steuerrecht für die Erbschaftssteuer im § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einen Freibetrag von bis zu 20.000€ als kleine Anerkennung für erbrachte Pflegeleistungen vor. Dies gilt, wenn das Erbe bei demjenigen anfällt, der den Erblasser zuvor unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat und auch nur dann, wenn das Erbe oder das Vermächtnis als angemessenes Entgelt für die vorangegangene Pflege zu sehen ist. Soll dieser Freibetrag vom Staat anerkannt werden, muss der Erblasser einen entsprechenden Vermerk in seinem Testament anbringen. Frage an Radio Eriwan: wer denkt daran? im Prinzip niemand. Und das ist auch gut so, denn dann läuft die Regelung ins Leere. Der Pflegende selbst muss darlegen, dass er für seine Leistungen keinen oder nur einen sehr geringen Betrag als Entlohnung erhalten hat. War der Pflegende dagegen ohnehin zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet, kann ein Freibetrag in der Regel nicht geltend gemacht werden, da gerade die freiwillige Pflegeleistung begünstigt werden soll.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit der Frage beschäftigt, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der oben beschriebene Freibetrag gewährt werden kann. Die Kinder sind ihren Eltern gegenüber gesetzlich zwar nicht zur Pflege, aber zum Unterhalt verpflichtet. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen und damit für die Aufwendungen von Pflegeleistungen gilt die Bedürftigkeit (i. S. d. § 1602 BGB) der zu pflegenden Person. Der Pflegebedürftige muss vermögenslos sein oder zumindest nicht für die Pflegeaufwendungen ausreichend eigenes Einkommen haben. Laut den Finanzbehörden reicht das aus, um den Kindern die Freibeträge zu verweigern – Interessant, dass diese Erblasser ein entsprechend hohes Erbe haben, wenn man bedenkt, dass sie vor ihrem Tod „bedürftig“ waren.
Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser nicht bedürftig is, .wenn er also genug Geld gehabt hätte, um sich pflegen zu lassen. Die Unterhaltspflicht der Erben wäre so nicht zum Tragen gekommen . Ein Anspruch auf den Freibetrag aus § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wäre gegeben.
Um dem ganzen „Hüh und Hott“ Herr zu werden, sollten Pflegebedürftige ihr Testament entsprechend gestalten. Und pflegende Erben müssen genau darlegen können, dass sie keinen Unterhalt an den Erblasser zahlen und auch nicht zahlen müssten. Ergebnis: dieser Freibetrag ist gut gemeint, bewirkt aber, wie vieles, das gut gemeint ist, das genaue Gegenteil.
ws / jb
Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Jeder, der auch nur rudimentäre Kenntnisse im Steuerrecht hat, weiß, dass Geldbußen usw. steuerlich nicht abzugsfähig sind. Anders entschied jetzt der BFH. Ausnahmsweise konnte ein Arbeitgeber die für seinen angestellten Fahrer gezahlten „Knöllchen“ als Betriebsausgabe abziehen. Was hat den BFH dazu bewogen?
Der Kernsatz: für den Verkehrsverstoß muss ein eigenbetriebliches Interesse vorliegen, und die veranlasste Geldbuße muss von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden (R 4.13 II S. 3 EStR). Nur in diesem Fall dürfen diese betrieblich veranlassten Geldbußen als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Andere Unternehmer, die die aus Deutschland stammenden „Knöllchen“ ihrer Arbeitnehmer übernehmen, kommen nicht in den Genuss. Das gilt auch, und hier sind wir wieder im bekannten Fahrwasser, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen des Unternehmers fährt. Sollte der Arbeitgeber auch in diesem Fall entstehende Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarngelder übernehmen, ist der übernommene Betrag Arbeitslohn, der im abgekürzten Zahlungsweg geleistet wird. Behält der Arbeitgeber die entsprechenden Abgaben nicht ein, liegt eine Nettolohnvereinbarung vor, die durch die Hochrechnung sehr teuer wird.
Hier macht der BFH auch keine Ausnahme in „Sondersituationen“ (BFH, Urteil v. 14.11.2013, VI R 36/12). Begründung: Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Im verhandelten Streitfall wurden die Fahrer angewiesen, länger zu fahren oder kürzere Pausen einzulegen als gesetzlich erlaubt. Für einzelne Fahrer lagen mitunter Bußgeldbescheide in vierstelliger Höhe vor.
ws / jb
Laut BFH (Urteil vom 14. November 2013, VI R 20/12) sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i.S. des § 33 EStG und stellen damit außergewöhnliche Belastungen dar.
Wie ist der BFH zu dieser Einsicht gelangt? Im Streitfall war die die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Appartment in einem Seniorenwohnstift untergebracht. Für die Nutzung dieser Wohnung sowie für Verpflegung und auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung wurde ein Pauschalentgelt monatlich in Rechnung gestellt. Zusätzlich wurde ein Vertrag über die Erbringung von Pflegedienstleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Hierfür gab es – je nach angefallenen Leistungen – gesonderte Rechnungen. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Zum Glück für die Klägerin sah dies der BFH anders. Abziehbar sind danach nicht nur die konkret in Rechnung gestellten Pflegekosten, sondern auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis. Der BFH hat den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. In einem zweiten Rechtsgang wird das FG nun entscheiden, in welcher Höhe die Unterbringungskosten abgezogen werden dürfen.
ws / jb