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Der BFH hat erkannt: Verlustausgleichsbestimmungen bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) verletzen nicht das Bestimmtheitsgebot

 91010_WS schwarz weißJüngst entschied der BFH über die Verfassungsmäßigkeit von § 15 b EStG. Nach dem Urteil vom 6. Februar 2014 (IV R 59/10) dürfen Verluste im Zusammenhang mit sogenannten Steuerstundungsmodellen nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Es ist auch nicht möglich, diese in andere Jahre vor- oder zurückzutragen.

Der BFH äußerte sich mit der Entscheidung zum ersten Mal zu den Voraussetzungen des § 15 b EStG. 2005 schuf der Gesetzgeber die Regelung, um die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einzuschränken. Im Streitfall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den eingefügten § 15 b EStG angepasst worden. Konkret streitig war, ob der Absatz 2 von § 15b EStG gegen das verfassungsrechtlich geregelte Bestimmtheitsgebot verstößt. Im Ergebnis bestätigt der BFH die Feststellungen der Vorinstanz, die nicht von einem Steuerstundungsmodell ausgegangen ist. Ein Steuerstundungsmodell setzt nach dem BFH Feststellungen zum Werben mit Steuerstundungsmodellen durch Erzielung negativer Einkünfte voraus.

Ganz klar sieht der BFH den § 15 b EStG aber bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ als hinreichend bestimmt an. Im Streitfall seien nicht die Möglichkeiten zur Erzielung von Steuervorteilen in Form negativer Einkünfte geboten worden. Es gebe weder Denk- noch Erfahrungssätze in dieser Hinsicht. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot komme daher nicht in Frage. Die Norm ist dem BFH hinreichend klar formuliert und auslegbar.

ws/jb

Weitere steuerliche Nachteile bei doppelter Haushaltsführung: 1.000,00 € Grenze erfasst künftig auch Miete für Stellplatz oder Garage

 Steuerentlastungen? Viel heiße Luft. Im Gegenteil, insbesondere den Pendler geht es an den Kragen. Bisher konnten Arbeitnehmer bei einer doppelten Haushaltsführung, bei der Wohnort und Beschäftigungsort häufig weit auseinanderliegen, an ihrem Beschäftigungsort einen PKW-Stellplatz oder eine Garage mieten und die entstandenen Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung dafür war nach dem BFH (Urteil v. 13.11.2012, VI R 50/11) nur, dass der Stellplatz oder die Garage, zum Beispiel wegen einer angespannten Parkplatzsituation, notwendig war. Somit zählten diese Aufwendungen nicht zu den Mobilitätskosten, die bereits mit dem pauschalen Abzug von Familienheimfahrten steuerlich abgegolten waren, sondern zu sonstigen Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Künftig wird dies nicht mehr unbegrenzt möglich sein. Das BMF (Bundesfinanzministerium) macht in seinem Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform vom 30. September 2013 deutlich, dass dieser vom BFH praktizierte separate Abzug künftig nicht mehr möglich sein wird. Bereits ab diesem Jahr fließt dieser Aufwand in die 1.000 € Grenze zur doppelten Haushaltsführung ein – und könnte damit komplett gekappt werden. Das heißt, die Kosten für die Garage oder den Stellplatz müssen zu den monatlichen Aufwendungen für die Zweitwohnung hinzugerechnet werden. Sie unterliegen somit der neuen monatlichen Höchstgrenze von 1.000 €, bis zu denen Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung künftig höchstens abgezogen werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n. F.). Ein wirklicher Nachteil kommt also auf diejenigen zu, die diese Obergrenze bereits erreicht haben. Für alle, die die 1.000€ Grenze ohnehin nicht erreichen, bleibt die steuermindernde Wirkung der Stellplatz- und Garagenmiete gleich.

ws/jb

Geld verdienen nach dem Abitur; Vorsicht Falle in der Sozialversicherung. Checkliste für frisch gebackene Abiturienten (m/w)

Die Zeit nach dem Abitur einmal für ein paar Monate ins Ausland, bevor es im Leben weitergeht. Der Traum vieler Absolventen –  doch ohne Moos nix los! Nicht wenige Abiturienten jobben daher, um sich diesen Traum zu erfüllen. In welchen Fällen müssen Sozialabgaben gezahlt werden und wann zählt eine kurzfristige Beschäftigung als sozialversicherungsfrei?

Auf die Zeit danach kommt es an! Mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses endet die Eigenschaft als Schüler. Eine sozialversicherungspflichtige Aushilfsbeschäftigung liegt ab diesem Zeitpunkt immer dann vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn

  • die Beschäftigung länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt wird.
  • Nach dem Job eine Ausbildung begonnen oder eine andere Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 € im Monat ausgeübt werden soll
  • im Kalenderjahr die Grenze von 450 € Arbeitsentgelt im Monat überschritten wurde
  • ein duales Studium begonnen wird
  • man ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren möchte.
  • freiwilliger Wehrdienst oder ein anderer Freiwilligendienst ausgeübt werden soll.

Abiturienten, die nach dem Aushilfsjob ein Studium oder eine Fachschulausbildung beginnen möchten oder ein abzuleistendes Vorpraktika machen, gelten hingegen nicht als berufsmäßig beschäftigt und sind somit von ihren Sozialversicherungspflichten befreit. Nicht relevant ist, ob tatsächlich ein Studium aufgenommen wird. Der Arbeitgeber ist nach Beschäftigungsende nicht verpflichtet, nachträgliche Kontrollen durchzuführen.

Achtung: Sozialversicherungsfrei ist nicht gleich steuerfrei! Bei einer kurzfristigen Beschäftigung können Steuern nach der jeweiligen Steuerklasse fällig werden. Ist dies der Fall, besteht bei vielen die Möglichkeit, sich diesen Betrag bei der Steuererklärung erstatten zu lassen, da der Grundbetrag von 8.354 € häufig nicht überschritten wird.

Auch die gesetzliche Krankenversicherung will in dieser Zeit nicht auf ihre Beiträge verzichten. Bis zum Abitur sind die Schüler oftmals über ein Elternteil oder den Ehepartner familienversichert. Eine kurzfristige Beschäftigung wird in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig eingestuft und die Familienversicherung kann beibehalten werden. Problematisch wird es erst, wenn ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 395 € im Monat erarbeitet wird. Dadurch würde es zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung kommen.

ws / jb

Lohnerhöhung aufgefressen durch Progression? Steuerfreie Gehaltsextras ausschöpfen!

Viele sprechen derzeit wieder laut über die kalte Progression. Der Steuertarif in Deutschland ist so ausgelegt, dass die Belastung bei kleinen und mittleren Einkommen nicht gleichmäßig steigt, sondern umso schneller, je mehr man verdient. Ein Lohnzuwachs wird so in erheblichem Umfang aufgezehrt. Als Faustformel beschreibt man ein mehr an Lohnsteueraufkommen um 1, 8 % bei einem gesteigerten Lohn von lediglich 1 %. Vater Staat freut sich, denn laut Presseberichten nimmt der Staat allein dadurch in diesem Jahr 770 Millionen € mehr ein als gedacht.

Als kleines Trostpflaster kann man durch steuerfreie Gehaltsextras der kalten Progression zumindest ein wenig entgehen. So könnte man zum Beispiel einen Ausgleich schaffen durch Tarifsenkungen. Allerdings ist hier bis auf eine geringe Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags 2013 und 2014 in den letzten Jahren wenig passiert. Doch über die vorgeschriebenen Gehaltsanpassungen, bei denen man gegen die kalte Progression wenig tun kann, gibt es Optimierungsmöglichkeiten. So kommen dafür insbesondere steuerfrei bleibende Lohnbestandteile in Betracht:

Sachbezüge, wie zum Beispiel Benzingutscheine, bleiben, wenn sie einen Betrag von 44 € im Monat nicht übersteigen, steuerfrei. Aber aufgepasst, die Grenzen dürfen nicht überschritten oder auf andere Monate übertragen werden. Eine weitere Möglichkeit zur „Steueroptimierung“ bietet die Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten auch zur privaten Nutzung. Hier umfasst die Steuerfreiheit sogar die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte und Gebühren. Eine Abhängigkeit vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass das Gerät Eigentum der Firma bleibt. Auch ein gewährter Personalrabatt auf die Produktpalette des Arbeitgebers bleibt steuerfrei, sofern er 1.080 € im Jahr nicht übersteigt. Zulässig ist auch ein Kindergartenzuschuss. So sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ebenfalls steuerfrei. Voraussetzung ist hier, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Freiwillige Gehaltserhöhungen sind aber möglich.

Arbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber vor der nächsten Gehaltserhöhung über steuerfreie Zuwendungen sprechen, um unnötige Progressionsnachteile zu vermeiden.

ws / jb

random coil führt Verfahren vor Finanzgericht Münster wegen Rückstellungen nach ElektroG – 10 K 3410 / 13 K,G

Das ElektroG verpflichtet die Unternehmer, ähnlich wie bei Batterien lange bekannt, zur Rücknahme und Entsorgung von „Altgeräten“. Dazu gehören auch Energiesparlampen. Deren Entsorgung ist teuer. Die Finanzverwaltung möchte Rückstellungen dafür in der Steuerbilanz aber nicht zulassen. Wir führen jetzt wegen der damit im Zusammenhang stehenden Fragen einen Prozess vor dem Finanzgericht Münster. Neben der materiell-rechtlichen Frage der Rückstellung geht es in diesem Verfahren noch um weitere formell-rechtliche Fragen, aber auch darum, ob die vorhergehende Bp rechtswidrig bei Dritten ermittelt hat. Die Finanzverwaltung trägt in dem Verfahren mit einer unangebrachten Schärfe und Bissigkeit vor.

Das Pikante an dem Fall: fraglich ist auch, ob die Voraussetzungen des § 173 AO erfüllt sind. Bei Akteneinsicht haben wir festgestellt, dass die Finanzverwaltung aufgrund interner konkreter Vorgaben angehalten war, die Rückstellungen zu prüfen. Das hat das Finanzamt aber nicht getan. Jetzt wirft es dem Kläger vor, er habe den Sachverhalt „verschleiert“. Ebenso pikant: die zuständige Bearbeiterin hatte uns bereits zugesagt, die Änderungsbescheide nach Bp aufzuheben. Das will im Finanzamt niemand dokumentiert haben. Das macht aber nichts. Denn wir haben es dokumnetiert. Wir sind darauf gespannt, was die Beamtin als Zeugin aussagen wird.
ws

Steht die Anrechnung ausländischer Steuern auf die festgesetzte Einkommensteuer im Einklang mit den unionsrechtlichen Diskriminierungs- und Beschränkungsverboten?

91010_WS schwarz weiß Diese Frage stellte der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf die Regelungen im § 34 c EStG. Unter gewissen Voraussetzungen können im Ausland erwirtschaftete Einkünfte Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet bekommen. Dies ist sinnvoll, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Diese Steueranrechnung ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf einen Anrechnungshöchstbetrag. Ermittelt wird dieser Anrechnungshöchstbetrag durch eine Verhältnisrechnung. Die deutsche Einkommensteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, wird im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt. Die Folge davon ist, dass vor allem privat veranlasste Ausgaben der Lebensführung, die durch den Steuerzahler im Inland als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, zum Teil auch auf die ausländischen Einkünfte entfallen und somit das Anrechnungsvolumen mindern.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind derartige privat veranlasste Abzugsposten vorrangig vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen und nicht von dem Staat, in dem die betreffenden Einkünfte erwirtschaftet wurden. Der BFH möchte konkret wissen, ob diese „Teilhabe“ der ausländischen Einkünfte an jenen Abzugsposten unionsrechtlichen Anforderungen standhält.

Hintergrund der Frage waren in Deutschland zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die Anteile an Kapitalgesellschaften in verschiedenen Ländern hielten. Sie begehren die Anrechnung von ausländischen Kapitalertragsteuern, die auf Dividenden der jeweiligen Kapitalgesellschaften in den betreffenden Staaten erhoben worden waren. Sie sehen in der beschriebenen Minderung der Anrechnungshöchstbeträge einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die sogar weltweit, nicht nur innerhalb der Europäischen Union greifen kann. Aus der Klärung der Frage durch den EuGH erhofft sich das Paar eine Herabsetzung ihrer Steuerschuld.

ws/jb

Das EU-Sparbuch der Kommission als Bauernfängerei? So werden die EU – Anleihen finanziert? ein Schelm, wer böses dabei denkt

Egal, zu welcher Bank wir unser Geld bringen, der Zug der „hohen Zinsen“ ist schon lange abgefahren. In vielen Sparbüchern für „normale Bürger“ findet man einen Zinssatz von weniger als 1 %. Die EU-Kommission will das ändern: Sparen soll sich wieder lohnen. Ein europäisches Sparbuch soll es möglich machen. Das sogenannte „blaue Sparbuch“ wird durch Anreize wie Steuererleichterungen und staatlich garantierte Renditen angepriesen. Neben dem Spareffekt soll das öffentlich geförderte europäische Sparbuch den Klein- und Mittelständlern die Finanzierung ihrer Unternehmen erleichtern. Diese sind seit dem Ausbruch der Finanzkrise häufig in Schwierigkeiten. Auch der Ausbau der Infrastruktur soll durch die Spareinlagen gefördert werden. Das gesammelte Geld könnte so zum Beispiel Großprojekte wie Straßen, Krankenhäuser oder Sozialwohnungen  innerhalb der EU finanzieren. Das direkte Vorbild des „blauen Sparbuchs“ ist das französische Livret A. Dieses garantiert eine staatlich fixierte Rendite und die Zinserträge sind bis zu einer bestimmten Anlagesumme steuerfrei. Das Ersparte geht an französische staatliche Sparkassen, die damit kleine Firmen oder staatliche Projekte fördern. Wie genau das europäische Sparbuch ausgestaltet wird, steht noch nicht fest. Bis zum Jahresende soll aber ein Gesetzesvorschlag der EU-Behörde eingereicht werden. Die Zustimmung der EU-Staaten und des Europaparlaments zu bekommen dürfte dann weitere zwei Jahre in Anspruch nehmen. Eine schnelle Einführung kann und wird es somit nicht geben.

Dennoch stellen sich die Bankenverbände schon mal auf die Barrikaden. Sie sehen in dem Sparbuch eine Bedrohung ihres eigenen Geschäftes. Angst haben die Banken in erster Linie, weil sie fürchten, selbst weniger Geld zur Verfügung zu haben. Betont wird von den deutschen Banken und Sparkassen, dass es in Deutschland keine Probleme bei der Kreditvergabe an mittelständische Unternehmen gebe. Die kleineren Unternehmen werden nicht erwähnt. Ein weiteres Argument gegen das Sparbuch seitens der Banken ist, dass sie fürchten, Ersparnisse werden zu staatlich festgesetzten oder garantierten Zinsen nach Brüssel umgelenkt. Für ein Sparguthaben für europaweite Innovations-Finanzierung, wie die EU-Kommission es vorsieht, zeigen sie wenig Verständnis.

Vorsicht Falle? Das europäische Sparbuch trägt doch einen bittersüßen Beigeschmack von umbenannten Staatsanleihen auf EU-Ebene. Was wäre zum Beispiel, wenn ein EU-Mitgliedsstaat dringend eine „Finanzspritze“ benötigt – einfach, wenn Geld „auf den Sparkonten“ liegt? Wann und in welcher Höhe muss es zurück bezahlt werden? Gehen Bürger damit wohlmöglich ein unberechenbares Risiko ein? Wir sind gespannt auf die Details der EU-Behörden zu em Sparbuch.

ws/jb

BFH gegen Gesetzgeber: weitere Vorlage an das BVerfG wegen „treaty override“: § 50d Abs. 10 EStG

91010_WS schwarz weißMißliebige Steuerrechtsfolgen werden in unserem Land nicht nur mit Erlassen, sondern auch Gesetzen „bekämpt“. Dass der Gesetzgeber sich dabei auf dünnem Eis bewegt und dabei Gefahr läuft, das Völkerrecht zu missachten, zeigt die weitere Vorlage des BFH vom 11. Dezember 2013 (I R 4/13) an das BVerfG zu § 50d Abs. 10 EStG. Allein die lit. d) zu der Norm des § 50 EStG zeigt, dass diese Vorschrift in die Abteilung „Flickwerk“ und nicht zum Urgestein des Steuerrechts gehört.

Worum geht es in der Sache? Im Streitfall geht es um einen in Italien wohnenden Gesellschafter einer deutschen KG, der seiner KG ein Darlehen gewährt hatte. Die dafür erhaltenen  Zinsen wollte er nach dem DBA Deutschland – Italien in Italien versteuern. Das Finanzamt führte dagegen § 50d Abs. 10 EStG ins Feld und besteuerte die Zinsen hier.

Was regelt § 50d Abs. 10 EStG ? § 50d Abs. 10 unterwirft Sondervergütungen, die im Ausland ansässige Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft erhalten, der deutschen Besteuerung, während diese Vergütungen nach den DBA nicht hier, sondern (nur) im Ausland besteuert werden dürfen. Die Besonderheit der Konkurrenz zwischen dem EStG und den DBA: die DBA sind zwar in nationales Recht transformiert worden, sie basieren aber auf Abkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, im Kern also auf Völerrecht. Drastischer formuliert. Deutschland schließt Abkommen, an die es sich mit seinem nationalen deutschen EStG nicht hält. Das nennt man treffend „treaty override“. Der BFH hält das ebenso wie viele Stimmen in der Literatur für unzulässig.

Schon mit Vorlagebeschluss I R 66/09 hat der BFH klar erklärt, dass dies nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung zu vereinbaren sei. Deutschland setze sich damit einseitig über die völkerrechtlich vereinbarte Qualifikation bestimmter Einkünfte hinweg. Damit wird Völkerrecht verletzt. Der BFH sieht mit Sorge, dass der deutsche Gesetzgeber neuerdings in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des Treaty overriding Gebrauch gemacht hat. Es bleibt zu hoffen, dass auch das BVerfG dies do deutlich sieht wie der BFH.
ws

Steuereinnahmen sprudeln, Schäuble plant Sektsteuererhöhung um 750%

Obwohl die Steuereinnahmen sprudeln wie noch nie, und obwohl bereits viele Steuersünder wie Uli Hoeneß ihre hinterzogenen Steuern an das Finanzamt gezahlt haben, ist es ein Skandal: Bundesfinanzminister Schäuble plant eine massive Erhöhung der Sektsteuer. Es ist davon die Rede, dass dieses Steuer um 750 % steigen soll. Geplant ist die Erhöhung der Sektsteuer, um Auslandseinsätze der Bundeswehr zu finanzieren. Es ist davon die Rede, dass auch eine 1000 Mann starke Truppe jeweils in der Antarktis und auf den Osterinseln stationiert werden soll.

Der Deutsche Industrie-und Handelskammertag wehrt sich massiv gegen die Steuerpläne. Er sieht die Interessen der von ihm vertretenen Unternehmer massiv beeinträchtigt. Künftig wird es also sicherlich nicht mehr so viel Sektempfänge wie bisher geben. Es bleibt zu bezweifeln, ob Herr Schäuble diese Folgewirkungen tatsächlich so erkannt hat. Auch die Lobby der Sektverkoster hat sich in einem offenen Brief an den Minister gewandt. Für heute ist eine Grosskundgebung am Brandenburger Tor geplant..von dort geht es zum Reichstag. Dort lassen die Demonstranten nicht nur die Korken gegen den Reixhstag knallen, sie werden auch symbolisch 1.000 Flaschen Champagner vernichten, indem die Flaschen mit einem Säbel geköpft werden. Dem Vernehmen nach soll nämlich der ohnehin schon teuere Champagner von der Sektsteuererhöhung ausgenommen sein. Das haben Angela Merkel und Françoise Hollande so vereinbart, weil der Franzose derzeit zuhause stark unter Druck steht.

ws

Ohne den BFH wüssten wir es nicht – die „Klauenpflege“ dient nicht unmittelbar der Tierzucht, daher unterliegt sie dem vollen Umsatzsteuersatz

 

Ein selbstständiger Klauenpfleger verdient seinen Lebensunterhalt mir der Pflege von Klauen von Rindern. Seine Umsätze versteuerte er nach dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) waren anderer Meinung und gingen vom Regelsteuersatz aus. Die Klauenpflege sei keine Leistung, die „unmittelbar“ der Förderung der Tierzucht diene, was das Gesetzt aber fordert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich mit dem Urteil vom 16. Januar 2014 (Urteil v. 16.1.2014, V R 26/13) dieser Meinung an und wies die Revision des Klauenpflegers zurück. Der Förderungszweck stehe bei der Tätigkeit des Klauenpflegers nicht im Vordergrund. Es handele sich laut BFH weder um eine Leistung, die zur Anwendung des § 12 II Nr. 4 UStG führen würde, noch sei die Anwendung des § 12 II Nr. 3 UStG möglich, da hier nur „die Aufzucht und das Halten von Vieh … und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere“ begünstigt besteuert werden. Die Klauenpflege stelle lediglich eine allgemeine Gesundheitsmaßnahme dar, welche, wie beispielsweise die richtige Ernährung der Tiere, lediglich der Nutztierhaltung diene.

Hier greift auch nicht der Vorrang des Unionsrechts. Die nationalen Gesetzgeber können, sind aber nicht dazu verpflichtet, weitergehend als nach § 12 II Nr. 4 UStG einen ermäßigten Steuersatz für Dienstleistungen im Landwirtschaftlichen Bereich anzuordnen. Hier würde die Klauenpflege dazuzählen. Das aber hat der Gesetzgeber nicht getan.

Vergleichbare Tätigkeiten an anderen Tieren könnten somit durchaus unterschiedlicher Besteuerung unterliegen. Dem Klauenpfleger aber bleibt nichts anderes übrig, als den vollen Steuersatz zu zahlen.

ws/jb