Nach diversen Urteilen und anschließenden Anwendungsschreiben wird die nächste Runde im Schlagabtausch zwischen dem BFH (Bundesfinanzhof) und dem BMF (Bundesministerium für Finanzen) zum Thema Teilwertabschreibung eingeläut. Es geht um die voraussichtlich dauernde Wertminderung börsennotierter Aktien:
Mit dem kürzlich verfassten Entwurf eines Schreibens zur „Teilwertabschreibung gemäß § 6 I Nr. 1 und 2 EStG“ stellt die Finanzverwaltung alle vorangegangenen Einzelschreiben unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidungen vom 08.06.2011 und 21.09.2011 zusammen. Allerdings scheint das BMF dabei der unmissverständlichen Rechtsprechung des BFH auszuweichen, und der Praxis die Anwendung der Norm damit sichtlich zu erschweren. Dabei hatte der BFH präzisiert, welche Meinung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung bei börsennotierten Aktien zu vertreten ist. Nach dem Urteil des BFH ist eben hiervon auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter den Wert zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs fällt und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag komme es gerade nicht an. Obwohl diese Auslegung in dem Entwurf der Finanzverwaltung weitgehend aufgegriffen wird, fügt sie die Einschränkung hinzu, dass der Kurs sich nach der Bilanzaufstellung nicht wieder erholt haben darf. Eine erneute Abweichung der Verwaltungspraxis zur Rechtsprechung ist damit vorprogrammiert. Eine Beobachtung und Prüfung, die Auswirkungen der hinzugedichteten Ergänzung wären, müssten Steuerzahler und Finanzbehörden tragen.
Das ist nicht hinnehmbar. Durch Stellungnahme (Stellungnahme S 03/14 unter http://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/stellungnahmen-steuern/2014-s-03-teilwertabschreibung) hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) seinen Unmut formuliert. Er fordert ein Festhalten an dem vom BFH aufgezeigten einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug.
ws/jb
In zwei Verfahren vor der gesetzlichen Einschränkung zum 1. Januar 2013 ging es um Zivilprozesskosten, die laut Entscheidung des FG Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.9.2013, 7 K 1549/13 E) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.
In einem der beiden Fälle ging es um eine Schmerzensgeldklage wegen ärztlicher Behandlungsfehler, die zum Sterben einer Ehefrau und Mutter geführt haben sollen; Geltend gemacht waren die Gerichtskosten, die Sachverständigenkosten, und die Rechtsanwaltskosten. Das beklagte Finanzamt verweigerte zunächst den Abzug der Kosten. Dem ist das Finanzgericht mit dem Hinweis begegnet, dass der Bundesfinanzhof bereits entschieden habe, dass Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen können. Dass der Prozess noch nicht abgeschlossen sei, dürfe dabei keine Rolle spielen. Im Veranlagungszeitraum seien die außergewöhnlichen Belastungen zunächst steuermindernd zu berücksichtigen. In darauf folgenden Veranlagungszeiträumen mögliche Erstattungen an den Kläger führten dann als sog. rückwirkende Ereignisse zu einer späteren Änderung des Steuerbescheids (§ 175 I Nr. 2 AO).
In dem zweiten Fall ging es um Baumängel eines Einfamilienhauses. Eine Schadensersatzklage blieb erfolglos. Als die Kläger den Abzug der angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung begehrten, wurde dies zunächst abgelehnt. Doch auch in diesem Fall konnten sich die Kläger gegen das Finanzamt durchsetzen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.9.2013, 7 K 1549/13 E) können die Aufwendungen, nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei unbedingt Folge zu leisten.
ws/jb
Sicher ist das Strafverfahren gegen Uli Hoeneß allein wegen der Prominenz des Angeklagten ein besonderes. Dabei dürfen aber alle, die sich zu Stellungnahmen berufen fühlen, bitte nicht vergessen, dass man den Angeklagten nicht auf der einen Seite als „normalen Menschen“ wie jeden anderen auch hinstellen darf, während man auf der anderen Seite mit Häme meint, ihn als Prominenten ganz besonders hart abstrafen zu müssen. Deutschland, Deine Ordnungshüter. Schreiben jetzt ganz besonders laut auch die, die bei der Kilometerpauschale „ein paar mehr Kilometer“ angeben? das sei nicht so schlimm wie das, was Hoeneß gemacht habe? Ach ja, Unrecht ist immer nur das, was andere machen,
Das Landgericht München ist für ein Urteil und das Recht im Falle des Angeklagten zuständig. Man kann dem Gericht nur wünschen, sich von der unglaublichen Berichterstattung nicht irritieren zu lassen. Das Gericht muss den Angeklagten, und das Gericht wird den Angeklagten, auch genauso wie jeden anderen, der die dem Angeklagten zur Last gelegte Taten begangen hätte, behandeln. Daran bestehen für uns angesichts des souveränen Auftretens des Gerichts jedenfalls derzeit keine Zweifel. Es ist zu bedauern, dass dieser Aspekt in den Medien fast völlig unerwähnt bleibt.
In was für einem Kontrast zu der bisher erkennbaren Leistung des Gerichts steht dagegen die völlig desaströse Leistung der Medien rund um die Berichterstattung über den Prozess. Man könnte meinen, ganz Deutschland habe kein anderes Problem, als das Verfahren gegen den Angeklagten zu verfolgen. Eine unglaubliche Sensationsgeilheit, die es nach unserer Einschätzung nur in Deutschland gibt, offenbart sich hier in erschreckender Weise.
In die gleiche Kategorie gehören die häufig irritierenden „Experten“ in den talk-Runden. Bei Markus Lanz versuchte ein Experte am 11. März 2014 gar, aus der Höhe der hinterzogenen Steuern durch einfache Multiplikation das in Rede stehende Vermögen zu ermitteln. Man muss von Steuerrecht nur ein ganz klein wenig verstehen, um zu wissen, dass bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Steuerhinterziehung aus Spekulationsgeschäften ein Rückschluss von den hinterzogenen Steuern auf das Vermögen pauschal so gar nicht möglich ist. Wer beispielsweise mit einem Vermögen von 10.000,00 EUR hoch spekulative Anlagen betätigt, der kann aus diesem Vermögen ohne weiteres einen Gewinn von 300.000,00 EUR erzielen. Bei einem Steuersatz von 25 % ergibt das eine hinterzogene Steuer von 60.000,00 EUR. Die von dem „Experten“ bei Lanz ungerührt vorgenommene Hochrechnung von der Steuer auf das Vermögen ergebe dann zwar wieder die 300.000,00 EUR. Dieser Betrag ist aber von dem eingesetzten Vermögen von 10.000,00 EUR meilenweit entfernt.
Eine eben solche Milchmädchenrechnung wäre es, jetzt anzunehmen, dass der eben genannte Betrag von 300.000,00 EUR ja doch das Vermögen (+ 10.000,00 EUR) sei. Denn bei dieser Betrachtung unterstellt man, dass es nur dieses einzige Spekulationsgeschäft gegeben hätte. Angesichts der vielen Abertausenden Blatt Papier, die die Steuerfahndung in Rekordzeit rechtssicher ausgewertet haben will, ist aber offensichtlich, dass wir es hier mit weit mehr als nur einem Spekulationsgeschäft zu tun haben. Und dabei haben wir noch nicht einmal berücksichtigt, dass Spekulationen ja auch mal (nicht selten) zu massiven Verlusten führen. All das erfährt man nicht, stattdessen immer neue Zahlen.
Selbst die erfahrene Prozessbeobachterin Gisela Friedrichs vom Spiegel räumt ein, von Steuerrecht keine Ahnung zu haben. Ich frage mich dann aber ernsthaft, wie Frau Friedrichs den Anspruch hat, das Verfahren gegen den Angeklagten in einem Steuerstrafverfahren „als Expertin“ kommentieren zu dürfen, obwohl sie von dem Straftatbestand, der den Angeklagten vorgeworfen wird (ein steuerrechtliches Delikt) keine Ahnung hat.
Ebenso interessant wie amüsant empfinde ich es, dass Aussagen von Finanzbeamten vor Gericht praktisch schon „kraft Amtes“ als richtig gewertet werden. Der kundige Thebaner hingegen fragt sich zu Recht, wie es selbst einem Team hervorragend ausgebildeter Finanzbeamter möglich sein sollte, auch mit Hilfe technischer Unterstützung, die zudem angeblich völlig ungeordnete Masse an zehntausenden von Belegen so hinreichend rechtssicher aufzuarbeiten, dass man daraus einschließlich sämtlicher ärztlicher Verlustvor-und Verlustrückschläge als Zeugin vor einem Strafgericht mit absoluter Sicherheit behaupten kann, das vorgestellte Ergebnis sei noch der „best case“. Ich halte das für aberwitzig.
Wer häufiger mit Betriebsprüfern und Steuerfahnder zu tun hat, dem ist gut bekannt, dass diese Finanzbeamten – auf das Mehrergebnis zielend, weil daran gemessen – nicht selten in ihre Prüfungsberichte Zahlen aufnehmen, die zu geradezu astronomischen Mehrsteuern führen (sollen), einer gründlichen Prüfung dann aber häufig nicht standhalten, und wie ein Kartenhaus zusammenfallen. Es sollte nicht wundern, wenn auch die vor dem Landgericht München von den Beamten vorgetragenen Zahlen einer gründlichen und näheren Prüfung nicht standhalten.
Ebenso schockiert bin ich darüber, wie sogenannte und auch selbst ernannte Experten meinen, sich über die (angeblich nicht) vorhandene oder angeblich schlechte Strategie der Verteidigung auslassen oder darüber spekulieren. Wie kann man sich, ohne die Sache anhand der Akten beurteilen zu können, erdreisten, als Experte dazu einen Kommentar abgeben zu dürfen. Das ist nach meinem Verständnis ein absoluter Blindflug. Oder spricht da der Neid, das Mandat nicht ergattert zu haben?
Jeder, der einmal eine Selbstanzeige im Zusammenhang mit nicht erklärten Einkünften aus Spekulationsgewinnen erstellt hat, der weiß, wie komplex dieses Thema werden kann. Dem Rechtsinstitut der Selbstanzeige liegt offensichtlich ein deutlich einfacheres Steuerrecht zu Grunde. Es bestand die Idee, nicht erklärte Einkünfte zu offenbaren, und die Steuern nachzuzahlen, um Straffreiheit zu erlangen. Die seit vielen Jahren bestehende Rechtswirklichkeit, dass das Steuerrecht für viele, die es beachten sollen, und auch für Experten, nicht mehr nachvollziehbar ist, ist an dem Rechtsinstitut der Selbstanzeige völlig vorbeigegangen.
Den Politikern, die zur Zeit selbst unter starkem Beschuss stehen, kommt die Anklage gegen Herrn Hoeneß natürlich sehr gelegen. Warum diese Mitmenschen sich dann aber nicht einfach darüber freuen, selbst aus der Schusslinie geraten zu sein, sondern, wie Herr Thomas Oppermann, noch kluge Ratschläge erteilen, veranlasst schon zum Fremdschämen und wirft die Frage auf, ob solche Menschen sich selbst überhaupt noch wahrnehmen.
Man kann nur sagen: „sic tacuisses, ….“
ws
Es geht meist um viel Geld. Werden Beteiligungen – gleich ob an Personen – oder Kapitalgesellschaften – verkauft, wird steuerlich ermittelt, ob ein Gewinn oder Verlust entstanden ist. Ausnahme: der Verkauf von Beteiligungen an Personengesellschaften, die nur Überschußeinkünfte erzielen, ist steuerlich nicht relevant; Gegenausnahme: das Spekulationsgeschäft nach § 23 EStG. Ermittelt wird der Gewinn / Verlust durch die einfache Rechnung: Verkaufspreis minus Anschaffungskosten. Das ist simpel, hält aber dennoch ein paar Fallstricke bereit, die in der Praxis gerne übersehen werden.
Bei GmbH – Anteilen ist es beliebt, mehrere Anteile eines Inhabers zu einem Anteil zusammen zu legen. Gesellschaftsrechtlich kein Problem, steuerlich schon, jedenfalls dann, wenn die Anteil unterschiedlich hohe Anschaffungskosten haben. Beispiel: A hält seit Gründung einen Anteil Nr. 1 an einer GmbH im Nennwert = Anschaffungskosten von 10 TEUR. Später kauft A von dem B dessen Anteil Nr. 2 von 5 TEUR für 1,0 Mio. EUR hinzu. Nach Abtretung von B an A legt A auf Anraten des Notars die beiden Anteile von 10 TEUR und 5 TEUR zu einem Anteil 15 TEUR zusammen.
Vier Jahre später bietet ein Investor dem A für einen Anteil von 5 TEUR 1,5 Mio. EUR als Kaufpreis. A verkauft an den Investor zu dem Preis. Hätte A die Anteile nicht zusammengelegt, hätte A die Wahl gehabt, ob er von dem Anteil Nr. 1 einen Teilbetrag von 5 TEUR oder den Anteil Nr. 2 verkauft. Bei einem Verkauf von Anteil Nr. 2 hätte A 500 TEUR versteuern müssen (1,5 minus 1,0 Mio. EUR), bei einem Verkauf eines Anteils an dem Anteil Nr. 1 hätte A dagegen rd. 1,0 Mio. EUR mehr, nämlich 1,495 Mio. EUR (1,5 Mio. EUR minus 5 TEUR) versteuern müssen. Dieses Wahlrecht hat A infolge der Zusammenlegung der Anteile Nr. 1 und Nr. 2 nicht mehr. Dem Verkaufspreis von 1,5 Mio. EUR für einen Anteil von nominell 5 TEUR muss A den Durchschnitt der Anschaffungskosten für den Anteil von 15 TEUR nominell gegenüberstellen. Das sind in dem Beispiel 335 TEUR für 5 TEUR (15 TEUR nominell = 1,005 Mio. EUR Anschaffungskosten). Der Gewinn, den A also versteuern muss, beträgt dann 1.165,00 TEUR (1,5 Mio. EUR minus 335 TEUR).
Aus steuerlichen Gründen ist es daher sinnvoll, die Anteile nicht zusammenzulegen, um das eben genannte Wahlrecht zu erhalten.
Und wie ist das bei Personengesellschaften? Gesellschaftsrechtlich kann eine Person immer nur eine Beteiligung an einer Personengesellschaft haben. Erhöht sich die Beteiligung eines Gesellschafters durch Kauf oder infolge Ausscheidens eines anderen Gesellschafters, dann entsteht kein neuer Anteil des Gesellschafters. Das bei Kapitalgesellschaften eben beschriebene Wahlrecht gibt es also nicht. Das hat unlängst das FG Düsseldorf mit seiner Entscheidung vom 22.10.2013 (13 K 2696/11 F, EFG 2014, 132) entschieden. Gegen die Entscheidung ist eine NZB bei dem BFH unter Az. VIII B 131/13 anhängig).
Fraglich ist, ob die Entscheidung zwingend ist. Im Steuerrecht gilt zwar der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, im Steuerrecht gibt es aber gesetzlich geregelte Ausnahmen vom Zivilrecht. So ordnet § 39 AO an, dass Wirtschaftsgüter abweichend vom Zivilrecht dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden. Vor diesem Hintergrund läge es nahe, einem Gesellschafter einer Personengesellschaft zuzubilligen, seine Anteile „separat“ auf getrennten Konten zu führen, so dass sie nachvollziehbar wären. Das ist in vielen Fällen zwingend geboten, z.B. im Falles des Nießbrauchs an einem übertragenen Anteil an einer Personengesellschaft. Der Nießbraucher erhält nur den Gewinn, den Verlust trägt der Nießbrauchsbelastete.
Eine weitere Lösung könnte darin liegen, einen Treuhänder einzuschalten, um schon zivilrechtlich das „Zusammenfallen“ mehrerer Beteiligungen zu einer dadurch zu verhindern, dass man „nach außen“ mehrere Gesellschafter hat. Wenn aber dies anerkannt werden sollte, dann sollte auch die von uns favorisierte Lösung der Trennung anerkannt werden. Wir sind gespannt, wie der BFH entscheiden wird.
ws
Für § 13b UStG gilt: summum ius, summa iniuria. Wir alle lesen immer wieder, dass dem Staat durch „Umsatzsteuerkarusselle“ Milliarden an Steuern entgehen. Ich frage mich, wie das sein kann, wenn ich mir unsere praktischen Erfahrungen mit der Kontrolldichte der Finanzverwaltung ansehe: selbst bei einem geltend gemachten Vorsteuererstattungsanspruchs von 10 TEUR (wohlgemerkt: die Rechnung wurde parallel zu Voranmeldung eingereicht) eines seit Jahren tätigen Dienstleisters mit Umsätzen von rd. 500 TEUR p.a. rückt die „Umsatzsteuernachschau“ aus und prüft mit zwei Mitarbeitern, man möchte fast sagen in „Stasi-Manier“, wenn auch erst 2 Monate nach Abgabe der Voranmeldung, den „Vorgang“. Dabei nimmt man den Inhaber wie einen Verbrecher ins Kreuzverhör und schreckt auch nicht davor, aus Neugier Fragen zu stellen, die mit dem „Vorgang“ nichts zu tun haben. Wie aber kann es dann bei einer solchen Kontrolldichte bei so relativ geringen Beträgen zu Steuerausfällen im Milliardenbereich kommen? Hier – in unserer Praxis – wird jeder Beleg geprüft, und an anderem Ort werden die Milliarden Vorsteuern einfach so durchgewunken?
Es ist daher zu begrüßen dass der Mißbrauch bekämpft wird. 2004 hat sich Deutschland, der EU folgend, die Baubranche vorgenommen. Da die Leistungsempfänger die ihnen in Rechnung gestellt Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, während offenbar viele der Leistenden die in von ihnen berechnete und vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abführen, wurde §13b UStG geschaffen: die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, neudeutsch: „reverse charge-Verfahren“. Die Idee: wenn die Leistenden die Steuer nicht zahlen, dann machen wir den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner; er zahlt die Steuer an das Finanzamt, und macht sie zugleich als Vorsteuer geltend. Ein bestechend einfacher Gedanke.
Und die Praxis? Hier zeigt sich wieder einmal, dass die Dinge in der Gesetzgebung nicht zu Ende gedacht werden. Denn das Problem ist doch: wie erkenne ich, ob es – ausnahmsweise – zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt? Und weiter: wir haben es hier immer mit zwei Personen zu tun: dem Leistenden und dem Leistungsempfänger. Beide sind im Regelfall keine Steuerexperten, sie aber sollen beurteilen, was denn nun gemacht wird.
Das Malheur, aber häufig erlebte Praxis: sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger gehen vom Regelfall aus, dass der Leistende die Umsatzsteuer berechnet, und dass der Empfänger sie an den Leistenden zahlt. Die Betriebsprüfung bei dem Leistenden prüft den Vorgang nicht. Denn da ist ja kein Mehrergebnis zu holen. Nähme der Prüfer hier einen § 13b UStG an, müsste er dem geprüften Unternehmen Geld erstatten! Ganz anders dagegen die Welt bei dem Leistungsempfänger. Hier schaute der „mehrergebnisorientierte“ Prüfer „natürlich“ sofort auf den § 13b UStG. Denn hier ist ganz einfach mit der Behauptung des § 13b UStG viel Geld mi wenig Arbeit zu holen. Also wird hier die Steuer (noch einmal) erhoben. Wer jetzt glaubt, dass die ganze Geschichte aufgelöst wird, weil der Leistende die (von ihm ja zu Unrecht gezahlte) Steuer erstattet bekommt, der unterliegt einem großen Irrtum. Denn zum einen kümmert sich darum niemand. Und zum anderen steht dem im Regelfall die Bestandskraft entgegen.
Und warum sollte(n) sich die Behörde(n) noch die Mühe machen, eine Steuer zu erstatten? Denn dann könnte man sich ja auch gleich die Mühe sparen, den § 13b UStG bei dem Leistungsempfänger durchzusetzen. Denn per Saldo würde man einmal die Steuer erheben, und an anderer Stelle wieder zurückzahlen, ein Nullsummenspiel also. Da ist es doch viel besser, einen Vorgang doppelt zu besteuern. Ich sehe das Zukunftsmodell schon vor Augen: wir besteuern ab sofort alles doppelt.
Dabei wäre die Lösung doch so einfach: in der Unternehmerkette wird ohne Umsatzsteuer berechnet, nur der Umsatz an den Endverbraucher wird mit Umsatzsteuer belastet. Wer von seinem Leistungsempfänger keine USt – ID in den Akten hat, der muss die Umsatzsteuer berechnen. Das Problem: unser Umsatzsteuersystem ist – EU sei Dank – eine Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Perfekt, kompliziert, und wie man sieht, ungerecht.
ws
Frage: wie macht man ein kleines Vermögen? Antwort: mit Pferden, wenn man vorher ein großes hatte. Die Praxis zeigt, es gibt nur wenige, die mit Pferden Geld verdienen. Bei den meisten ist es so, dass die Euphorie zwar groß, die Enttäuschung aber umso größer ist. Es ist eben doch wahr: die Hoffnung stirbt zuletzt.
Welch glückliches Geschick, dass der Bundesfinanzhof (BFH) Pferdeliebhabern ausweislich einer aktuellen Entscheidung offenbar doch noch freundlich gesinnt ist.
Der Kläger erwarb im vorliegenden Streitfall ein Springpferd, welches er als Unternehmer für sein Gestüt verwendete. Die anfallende Umsatzsteuer wurde durch den Verkäufer nach dem Regelsteuersatz berechnet. Da nach nationalem Recht die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz unterliege, sei es nach Auffassung des Finanzamtes nur möglich, den gesetzlich geschuldeten Steuersatz, nicht aber den ausgewiesenen höheren Steuersatz als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu verlangen.
Die Möglichkeit der Berufung auf Unionsrecht sahen sowohl das Finanzamt wie auch das Finanzgericht nicht, da das Unionsrecht für die Lieferung von Pferden einen höheren Steuersatz vorsieht; daher ist es nicht günstiger.
Dagegen hält der BFH. Er hat dem Kläger das Recht zugesprochen, sich im Rahmen des Vorsteuerabzugs auch dann auf das Unionsrecht zu berufen, wenn die für einen Umsatz geschuldete Steuer höher ist als nach nationalem Recht. Begründet wird die Entscheidung mit der Abgrenzung zu Spring- und Schlachtpferden. Nach deutschem Recht gilt der ermäßigte Steuersatz nur für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Schlachtpferden. Springpferde seien daher, weil zum Springen und nicht zum Schlachten bestimmt, von der Regelung ausgenommen. Auch der Anwendungsvorrang gibt dem Unternehmer Recht. Demnach ist Unionsrecht anzuwenden, wenn es für den Unternehmer vorteilhafter ist. Im vorliegenden Fall ist es für den Gestüts-Besitzer vorteilhafter, den höheren Regelsteuersatz in Anspruch zu nehmen und diesen als Vorsteuerabzug geltend zu machen. Es spielt dabei keine Rolle, ob für den Verkäufer nationales Recht oder Unionsrecht vorteilhafter wäre. Der Kläger durfte somit das Unionsrecht in Anspruch nehmen und die Vorsteuern für das Springpferd in vollem Umfang erstattet verlangen.
JB
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 24. Oktober 2013 ein Schreiben veröffentlicht, in dem die wesentlichen Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung beschrieben sind. Das Schreiben wird jeder Prüfungsanordnung beigefügt. Wünschenswert wäre es, wenn Betriebsprüfer tatsächlich der gesetzlichen Anweisung Folge leisten, und auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen prüfen würden.
ws
Da wir häufig mit der Finanzverwaltung als „Partei“ zu tun haben, könnten wir so manche Anekdote schreiben, die alle zusammengenommen das Zeug zum Bestseller hätten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht dem Vorhaben in allzu offener Form aber leider entgegen. Zudem respektieren wir selbstverständlich den Wunsch unserer Mandanten, dass ihre Sache auch anonym nicht in unserem Blog erscheinen soll. Es bleibt dennoch eine erhebliche Stofffülle, aus der wir uns auf die Substanz beschränken.
Bemerkenswert oder besser erschreckend ist die von uns wahrgenommene Tendenz, dass die Finanzverwaltung sehr bewusst die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, leider aber auch, um nur vermeintliche Steueransprüche durchzusetzen. Insbesondere in Betriebsprüfungen macht sich der massenweise Verlust erfahrener Prüfer durch Altersteilzeit bemerkbar. Junge Prüfer, die es anscheinend gewohnt waren, bei den Steuererklärungen jeden Cent zu hinterfragen, haben diese Arbeitsweise in die Prüfungsdienste übernommen. Schon längst geprüfte Dinge werden erneut geprüft, wirklichkeitsfremde Sachverhalt unterstellt, und wenn man mit den Argumenten nicht mehr weiterkommt, wird auch gerne mal einfach die – vermeintliche – Steuer festgesetzt. Zwar gibt es dagegen Rechtsschutz, aber dass die Steuerpflichtigen ihren Berater bezahlen müssen, kommt anscheinend niemandem in den Sinn.
In die gleiche Kategorie gehört auch die Ausweitung der Prüfungsdauern in Fällen, die deutlich schneller geprüft werden könnten. Hier bleibt oft der fade Beigeschmack, dass einfach viele Punkte nur aufgegriffen werden, um den Steuerpflichtigen zu Zugeständnissen und damit verbundenen Steuerzahlungen (und Zinszahlungen) zu „zwingen“, weil eine Fortführung der Prüfung lästig werden würde. Hier empfehlen wir den Mandanten, sich auf solche Spielchen nicht einzulassen, sondern hier ganz klar Flagge zu zeigen.
Dass mit unterschiedlicher Elle gemessen wird, haben wir bei dem Thema der Fristen bemerkt. Die Verwaltung erwartet alles in Frist von einem Monat. Fristverlängerungsanträge werden häufig abgelehnt. Umgekehrt hat man es nicht so eilig. Die Verwaltung lässt sich häufig deutlich länger Zeit, auf Nachfragen gibt es nicht selten patzige Reaktionen.
Eine weiter mit Sorge beobachtete Tendenz geht dahin, die Steuerpflichtigen viel zu schnell als Steuerhinterzieher zu kriminalisieren. Schon das Vergessen oder Übersehen kleinster Beträge in der Steuererklärung führt zu einem Strafverfahren. Man hat den Eindruck, dass die Verwaltung davon ausgeht, dass jeder Steuerpflichtige ein Krimineller sei, er wisse es nur noch nicht. Hier wäre Augenmaß am Platze.
Überhaupt täte es den Angehörigen der Finanzverwaltung in allen Laufbahngruppen gut, einmal ein Jahr in der Wirtschaft zu verbringen. Sie hätten dann sicher ein besseres Gefühl dafür, dass die Steuerpflichtigen eine ganze Menge in ihrem Alltag zu bedenken, zu unternehmen und zu bearbeiten haben, dass Unternehmer erhebliche Risiken auf sich nehmen, und dass die Besteuerung nicht die allererste Priorität hat, noch viel weniger sicher das Hinterziehen von Steuern.
Natürlich besteht auch Verständnis für die Beamten. Auch sie haben selbstverständlich ein Recht darauf, freundlich und höflich behandelt zu werden. Doch auch hier gilt die alte Weisheit: „wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück.“ Wer meint, er selbst dürfe sich mit der Macht des Staates im Rücken benehmen wir die Axt im Walde, der irrt. Und wir haben in den vielen Jahren unserer Beratungstätigkeit nur einen einzigen Beamten erlebt, der sich für Fehler des Finanzamts entschuldigt hat.
Dennoch wenden wir den Blick nicht im Zorn zurück. Wir werden auch 2014 für die Interessen unserer Mandanten mit allem Nachdruck, aber auch mit aller Höflichkeit eintreten. Prüfer, die meinen, uns anschreien zu müssen, werden wir aber auch – im Regelfall – kurz anschreien und dann sehr höflich bitten, doch bitte zur Sachlichkeit zurück zu kehren. Wir werden auch 2014 versuchen, ein gutes Verhältnis zur Finanzverwaltung zu haben, ohne zu vergessen, dass wir die Interessen unserer Mandanten wahrnehmen.
ws
Dass Datenschutz ein wichtiges Thema ist, ist spätestens seit den Lauschangriffen der NSA auf das „abhörsichere“ Telefon der Kanzlerin in das allgemeine Bewusstsein gerückt. Datenschutz gehört aber zugleich in den größeren Kontext der Bürgerrechte. Hier sehen wir mit wachsender Sorge, dass immer häufiger nicht erkannt wird, dass behördliches Handeln immer einen Eingriff in Rechte des Bürgers bedeuten, und dass diese Eingriffe immer einer gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen. Man kann insbesondere im Steuerrecht den Eindruck gewinnen, dass der Zweck jedes Mittel rechtfertigen soll.
Sogenannte Zufallsfunde, also strafrechtlich relevante Tatsachen, die z.B. bei Durchsuchungen entdeckt werden, die aber gar nicht Gegenstand der Durchsuchung waren, sind nach der sehr großzügigen Rechtsprechung verwertbar. Es kommt daher nicht selten vor, dass die Ermittlungen Zwangsmaßnahmen gar nicht rechtfertigen, dass aber dennoch ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt wird in der – unausgesprochenen – Hoffnung, dass man schon einige Zufallsfunde haben werde.
Dem hat der BFH jetzt jedenfalls in einem krassen Fall durch Beschluss einen Riegel vorgeschoben. Nach dem Beschluss des BFH vom 24.04.13 (VII B 202/12) dürfen Zufallsfunde, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, in einem Besteuerungsverfahren gegen einen Anderen, hier einen Haftender Mittäterschaft oder Teilnahme nicht verwendet werden, wenn die dem Anderen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte.
Was war passiert? Ein Zollamt hatte den Kläger als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch genommen. Ihm wurde im Haftungsbescheid zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem Kläger konnte im Strafverfahren eine Beteiligung allerdings nicht nachgewiesen werden. Im Haftungsbescheid ging das Hauptzollamt gleichwohl davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe und stützte sich dabei auf die Protokolle einer (aus anderen Gründen angeordneten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Nach damals geltendem Recht durfte eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden. Das Finanzgericht hat den Haftungsbescheid aufgehoben mit der Begründung, die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung dürften gegen den Kläger nicht verwertet werden.
Diese Rechtsansicht hat der BFH für offensichtlich zutreffend erklärt, ohne dass dies in einem Revisionsverfahren geprüft werden müsse. § 477 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) lasse die Verwertung in einem anderen Strafverfahren gewonnener Erkenntnisse nur zu, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürften jedoch zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100a StPO bezögen. Selbst nach der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift gehört dazu die einfache (d.h. nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangene) Steuerhehlerei nicht.
Eigentlich bemerkenswert ist nicht die Entscheidung selbst, sondern dass für das Ergebnis erst der BFH angerufen werden musste.
Mit Urteil vom 17. Juli 2013 (X R 31/12) hat der BFH über die Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige entschieden. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht hatten einen Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht anerkannt. Die Anstellungsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden. Als Begründung wurde etwas überraschend angeführt, dass beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegte Zeit gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Dritte nicht eingelassen.
Die Revision des Klägers vor dem BFH war erfolgreich. Für den BFH war einzig und allein entscheidend, dass die Angehörigen für die an sie gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung tatsächlich erbracht haben. Ob diese arbeitsvertragliche Pflicht durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt worden sei, war für den BFH nicht relevant.
Auch die Frage, dass Zeitnachweise für die geleistete Arbeit nicht geführt worden sind, hielt der BFH nicht für entscheidungserheblich. Denn die Arbeitszeitnachweise beträfen nur den dem Kläger obliegenden Nachweis, dass der jeweilige Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat.
Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Es ist schon nicht verständlich, dass die Vorinstanz, das Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße, zu Lasten des Klägers entschieden hatte.
ws