Mit Urteil vom 22. August 2013 (VR 18/12) hat der BFH entschieden, dass eine Zimmervermietung an Prostituierte nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt.
Die Vermietung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn es sich um eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung handeln würde.
Im Streitfall war der Sachverhalt wie folgt: die vermieteten Zimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegel ausgestattet. Der Tagespreis von 110 bis 170 € umfasste daneben die volle Verpflegung, Bettwäsche und Handtücher.
Finanzgericht und Finanzamt unterwarfen die Überlassung der Räume dem normalen Umsatzsteuersatz. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Nach Auffassung des BFH fehle es am Tatbestandsmerkmal der Beherbergung. Die Zimmer seien zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, und nicht zur Beherbergung überlassen worden.
Der Entscheidung war nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage die Aussage des BFH beruhte.
ws
Traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast (Churchill?). So einfach ist es aber auch wieder nicht. Denn Zahlen sind ebenso geduldig wie das Papier, auf dem sie gedruckt sind. Man muss ja nicht die langweiligen Zahlenkolonnen bei destatis durchsehen, es gibt auch sehr interessante, überraschende und aufschlussreiche Statistiken. Ein paar Beispiele gefällig?
Aus BrandEins Heft 11 2013:
Fazit: auf zu neuen Ufern
Interessant ist auch die Statistik des BFH für das Jahr 2012:
Die sehr hohe Quote der unzulässigen NZBs wird im Regelfall nicht an versäumten Fristen liegen (die Statistik schweigt sich dazu aus). Es wird nach unseren Erfahrungen vielmehr so sein, dass die Beschwerdeführer oder besser gesagt deren Berater fachlich nicht in der Lage sind, eine zulässige NZB zu erheben. Dabei ist nicht zu verkennen, dass eine NZB kein einfacher Rechtsbehelf ist. Wer aber diesen Rechtsbehelf von einem Berater erledigen lässt, der von NZBs nichts versteht, der geht ein hohes Risiko, dass er eine unzlässige NZB serviert bekommt. Angesichts dieser dramatischen Zahlen (hoher Prozenzsatz unzulässiger NZBs) ist es erstaunlich, dass viele Steuerpflichtige dennoch „ihrem“ Berater treu bleiben.
ws
Eigentlich sollte man meinen, dass es Finanzbehörden möglich sein sollte, eine Revision so zu begründen, dass sie nicht als unzulässig verworfen wird. Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt der Beschluss des BFH vom 20. August 2012 (I R 3/12). Mit diesem Beschluss hat der BFH die Revision eines Finanzamtes als unzulässig verworfen, weil das Finanzamt die Revision nicht ordnungsgemäß begründet hatte. Das ist schon eine sehr heftige Watsche für die Behörde. Wenn aber jetzt die alte Weisheit richtig ist, dass die Kritik umso heftiger ist, je sachlicher sie formuliert wird, dann ist die Schelte des BFH für das Finanzamt schon sehr heftig ausgefallen. Wir zitieren zum Nachweis dafür zwei Passagen aus der Entscheidung des BFH:
„Die vom FA in dessen ursprünglicher Revisionsbegründungsschrift vom 1. Februar 2012 innerhalb der beschriebenen Begründungsfrist vorgelegten Ausführungen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das FA referiert darin lediglich die Kernargumentation der Vorinstanz und bekundet sodann letztlich nur lapidar, dass es anderer Auffassung ist:…..“ [Anm.: das ist in der Tat wenig]
„Nach allem vertritt das FA lediglich seine schon im Klageverfahren bekundete Rechtsauffassung und stützt diese wie schon zuvor mit der Behauptung angeblicher Gründe, die eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten. Jegliche Auseinandersetzung mit der vielschichtigen und durch neuere einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung belegten Argumentation der Vorinstanz fehlt indessen.“ [Anm.: das wäre in der Schule wohl eine „6“]
Bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, der solche groben handwerklichen Fehler begeht, würde der Mandant sicher sofort die Frage nach Schadensersatz stellen. Die Mitarbeiter des Finanzamtes, die die unzulässige Revision zu vertreten haben, werden dagegen wohl nicht zum Schadensersatz verpflichtet worden sein. Den Steuerpflichtigen wird’s gefreut. Zwar hatte das Finanzgericht ihm recht gegeben, es hatte aber die Revision zum BFH zugelassen. Wir wollen an dieser Stelle aber auch fair bleiben: in dem zitierten Fall dürfte es für eine Schadensersatzpflicht nach unserer Einschätzung aber an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden fehlen. Denn aus dem Beschluss des BFH vom 20. August 2012 lässt sich herauslesen, dass der BFH auch auf eine zulässige Revision hin die Entscheidung der Vorinstanz nicht aufgehoben hätte. Ebenso deutlich wird damit aber auch, dass es dem BFH – aus welchen Gründen auch immer – eine Herzensangelegenheit gewesen sein mag, das Finanzamt so zu rüffeln, wie es geschah.
ws
Wenn Finanzbeamte über derart hellseherische Fähigkeiten verfügen wie die beiden in der Grunderwerbesteuer – und in der Rechtsbehelfsstelle, dann sollte der Fiskus sie besser einsetzen, um die Lottozahlen vorherzusagen. Das würde den Haushalt eher sanieren als wenn man sie wegen 250 EUR Grunderwerbsteuer auf Steuerpflichtige loslassen und ihre Zeit mit Kleinigkeiten verschwenden lassen würde.
Da wiehert der Amtsschimmel, und eine längst überwunden geglaubte Behörden(un)kultur feiert fröhliche Urständ. Steuerfestsetzung ohne jedes Augenmaß und, einmal ganz spitz betrachtet, nach unserer Einschätzung am Gesetz vorbei.
Der ganze Aufwand dreht sich um die sagenhafte Summe von 250 €, wobei die Steuerpflichtigen bereits im Vorfeld dem Finanzamt Paderborn (vergeblich) einen Kompromiss angeboten hatten.
Was war passiert? Zwei Steuerpflichtige hatten eine Eigentumswohnung zu einem Gesamtkaufpreis von rund 100.000 € gekauft. In dem Kaufpreis enthalten war eine Einbauküche nebst Einbaugeräten. Die Parteien vereinbarten in dem notariellen Kaufvertrag, dass von den Gesamtkaufpreis ein Teil von € 12.000 € auf die Küche nebst Einbaugeräten entfallen sollte. Nach Auffassung der Steuerpflichtigen unterlag somit dieser Betrag nicht der Grunderwerbsteuer i.H.v. 5 %.
Den „größten Schuss“ brachte die Sachbearbeiterin in der Grunderwerbsteuerstelle: sie wollte eine Aufteilung des Kaufpreises gar nicht erst vornehmen, weil, man höre und staune, eine Aufteilung des Kaufpreises in dem Kaufvertrag doch gar nicht vorgesehen sei. Zwar seien der Preis für die Küche und das Objekt genannt, nicht aber der Preis für das Objekt ohne Küche. Aha; davon, dass man den durch einfache Subtraktion ermitteln konnte, musste die Bearbeiterin erst überzeugt werden. Hier bleibt nur das Zeugnis: „Kopfrechnen schwach“. Immerhin rang sich die Dame dazu durch, die Küche mit 5.000 € anzusetzen.
Die Sache ging an die Rechtsbehelfsstelle. Da materiell über eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 % der streitigen Differenz gestritten wurde, ging es nur noch um 5 % auf 7.000 €, also eine Steuer von 350 €. Denn das Finanzamt war ja immerhin so weitsichtig, den Wert der Küche mit zumindest 5.000 € zu schätzen. Um jetzt einen – nach dem bisherigen Verlauf – zu erwartenden längeren Streit um den Wert der Küche zu vermeiden, boten die Steuerpflichtigen an, den Wert der Küche mit 10.000 € für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu schätzen. Darauf aber ging das Finanzamt gar nicht ein. Dem Finanzamt lagen noch nicht einmal Fotos der Küche vor, auch eine Besichtigung der Küche fand nicht statt. Die Steuerpflichtigen reichten Fotos zum Nachweis über den Wert der Küche ein. Ohne den Steuerpflichtigen überhaupt rechtliches Gehör zu gewähren, erließ das Finanzamt Paderborn jetzt gegen die Steuerpflichtigen Einspruchsentscheidungen.
Daraus (wo bleibt das rechtliche Gehör?) erfuhren die Steuerpflichtigen, dass das Finanzamt sogar einen Bausachverständigen beauftragt hatte. Dieser hatte sich aber nicht etwa mit dem Wert der Küche, sondern mit dem Wert der Wohnung befasst. Was das sollte, bleibt wohl das Geheimnis des Finanzamts. Berücksichtigt man das Angebot der Steuerpflichtigen, den Wert der Küche mit 10.000 € anzusetzen statt mit 5.000 €, wie vom Finanzamt, sprechen wir über eine Differenz von 250 €. Eine solche Differenz kann den vom Finanzamt Paderborn betriebenen Aufwand nicht rechtfertigen. Wir meinen, hier geht es nicht um Rechtsanwendung, sondern darum, ein Exempel zu statuieren und den Steuerpflichtigen zu zeigen, wer das Sagen hat. Ach ja, vorgeworfen wurde den Steuerpflichtigen natürlich auch noch, dass sie (obwohl sie die Küche damals gar nicht als Ersterwerber angeschafft hatten) die ursprüngliche Rechnung über die Küche nicht hätten vorlegen können.
Tatsache jedenfalls ist und bleibt, dass die Finanzverwaltung bis heute die Küche nicht gesehen hat. Wer aber hellseherische Fähigkeiten hat, muss das ja auch nicht. Denn er weiß es ja sowieso besser, dass die Küche keinen höheren Wert als 5.000 € hat.
Wir haben jetzt für die Steuerpflichtigen bei dem Finanzgericht Münster Klage erhoben und sind gespannt, wie interessiert das Finanzgericht diese weltbewegende Frage bearbeiten wird. Wir werden über den Fortgang berichten und empfehlen dem Finanzamt Paderborn, die beiden in diese Sache involvierten Bearbeiter nebst Sachgebietsleitern zu befördern. Sie scheinen für große Aufgaben berufen zu sein.
ws
Ein Schildbürgerstreich? Ach was! Die Verwaltung gibt sich gerne bürgernah und modern zugleich. In der Tat heißt der Chef der Beamten eines Ressorts „Minister“, was vom Lateinischen ins Deutsche übersetzt „Diener“ heißt. Wenn also schon der Chef dem Staat dient, dann seine „Untergebenen“ doch erst recht. Aber mit dem Etikett (von außen sichtbar) und dem Inhalt (führt oft zu Staunen nach Öffnen der Verpackung und hat mit dem Etikett meist nicht viel zu tun) ist das so wie mit Dichtung und Wahrheit.
Besonders beliebt sind in Finanzämtern die „Sprachboxen“. Die sind, bei entsprechendem Einsatz und Willen, durchaus sinnvoll. Kann man seinen Gesprächspartner nicht erreichen (16:00 Uhr ist schließlich schnell erreicht, Freitags noch früher), spricht man eine Nachricht mit seinem „Anliegen“ auf. Und wir haben gute Erfahrungen gemacht, dass die Angerufenen auch wirklich zurückrufen.
Deutlich aus diesem Rahmen fiel daher doch der in der Überschrift genannte Text einer Mitarbeiterin in Teilzeit auf ihrer Sprachbox, die wir bei unserem Anrufversuch heute zu unserem nicht geringen Staunen hörten. Eine Nachricht konnte (und sollte, weil unerwünscht?) man nicht hinterlassen. Da die freundliche Stimme zudem aber auch nicht einmal preisgab, zu welchen Zeiten die Mitarbeiterin denn an welchen Tagen erreichbar wäre, fanden wir es dann doch etwas schwierig (Versuch und Irrtum), ein Telefonat mit ihr zu planen. Wir haben daher mit einer anderen Bearbeiterin gesprochen. Wir haben bei der Gelegenheit auch angeregt, den Ansagetext um die Zeiten der Erreichbarkeit zu ergänzen.
ws
Am Mittwoch, 26. Juni 2013, lehnte der Finanzausschuss eine vom Bundesrart vorgeschlagene Verlängerung der Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre ab. Für den Entwurf des Bundesrates stimmten die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Linken enthielten sich.
Der Bundesrat hatte argumentiert, dass in nicht besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Steuerfestsetzungsverjährung in der Regel 10 Jahre, die Strafverfolgungsverjährung aber nur 5 Jahre betrage. Wegen derr zahlreichen seit 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten nach Meinung des Bundesrates alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können. Der Finanzausschuss lehnte den Antrag aber ab. ![]()
Dr. Wolfgang Sturm trägt im Rahmen des FHDW – Forums „Steuern im Bermuda-Dreieck“ zur Selbstanzeige und zu den dabei zu beachtenden Fallstricken und aktuellen Entwicklungen vor. Einige wenige Plätze sind bei der Veranstaltung noch frei. Anmeldungen dazu am 6. Juni 2013 sind über uns oder über die FHDW möglich. Dr. Sturm ist seit 2012 Dozent der FHDW und trägt dort auch im Wirtschaftsrecht vor.
Jeder Jurist hat zu Beginn seines Studiums im Strafrecht den Begriff „Wahndelikt“ gehört. Damit beschreibt man einen Lebenssachverhalt, bei dem der „Täter“ ein Verhalten irrtümlich für strafbar hält, obwohl es nicht strafbar ist. Die dazu den Studenten vorgetragenen „Fälle“ wirkten immer sehr konstruiert. In der Ausbildung sah man sich mit dem Wahndelikt dann auch allenfalls bei der Frage der Abgrenzung vom untauglichen Versuch konfrontiert. In der Praxis gehen viele Juristen davon aus, dass das Wahndelikt keine praktische Bedeutung hat. Das ist insbesondere für beratende Juristen ein Fehler, weil dieses Rechtsfigur ebenso wie andere doch häufiger auftritt als man annehmen sollte. Von einem nicht zu unterschätzenden praktischen Wert ist in diesem Zusammenhang auch der Tatbestandsirrtum im Steuerrecht, der zur Straflosigkeit führt. Zwar muss der Täter in diesem Fall nicht die Steuergesetze genau kennen (dann könnte man niemandem der Steuerhinterziehung bezichtigten), es reicht aus, wenn ihm im Rahmen einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ das Steuerrecht bekannt war.
Unkenntnis von Beratern in diesem Bereich kann für Mandanten fatale Folgen und unnötige Verfahren zur Folge haben, wie das Urteil des BFH vom 4. Dezember 2012 (VIII R 50/10, juris) zeigt. In dem Urteil wird eine Paradefall eines Wahndelikts beschrieben. Was war geschehen? der Steuerpflichtige gab alle Steuererklärungen korrekt ab. In einem Jahr machte aber das Finanzamt aus positiven Einkünften Verluste und stellte diese zum Jahresende mit Feststellungsbescheid fest. Dieses Verluste verrechnete das Finanzamt im Folgejahre mit den positiven Einkünften des Steuerpflichtigen. Im Rahmen einer Außenprüfung offenbarte sich der Steuerpflichtige und gab eine Erklärung ab, die strafbefreiend sein sollte, und bezichtigte sich der Steuerhinterziehung.
Das Finanzgericht und ihm folgend der BFH sahen das anders. Nach ihnen lag schon keine Steuerhinterziehung vor. Denn der Steuerpflichtige hatte keine unrichtigen Angaben gemacht. Das Finanzamt hatte seine richtigen Angaben nur falsch behandelt. Zwar sieht § 153 AO eine Pflicht der Steuerpflichtigen vor, unrichtige Steuererklärungen nach Abgabe zu korrigieren. Das heißt aber nicht (ständige Rechtsprechung), dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, das Finanzamt auf Fehler aufmerksam zu machen, die das Finanzamt gemacht hat.
Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob der Steuerpflichtige all das freiwillig gemacht hat, oder ob er im Rahmen der Prüfung in diese Richtung gedrängt worden ist, eine entsprechende Erklärung anzugeben. Das Urteil aber zeigt, dass es immer besser ist, den Sachverhalt genau zu prüfen und erst dann zu handeln.
ws
Wir hatten schon kurz nach dem Bekantwerden der Causa Hoeneß die Frage aufgeworfen, wie trotz Steuergeheimnis die Selbstanzeige von Uli Hoeneß in die Öffentlichkeit gelangen konnte, so dass es zu den absehbaren Kampagnen gegen Hoeneß kam. In der FAZ war am 12. Mai 2013 auf Seite 26 im Sporttteil auf der letzten Seite fast schon versteckt in einem sehr kleinen Beitrag zu lesen, dass die Anwälte von Hoeneß Strafanzeige gegen Unbekant erstattet haben. In der Tat scheint es mit dem über § 30 AO strafrechtlich geschützten Datenschutz in dem sensiblen Bereich der Steuern nicht sehr weit her zu sein. Ob das Methode hat, um Exempel zu statuieren, oder ob die Exekutive und die zu ihnen gehörenden Strafverfolgungsbehörden, die darauf zu achten haben, dass der Datenschutz eingehalten wird, dieses Thema einfach nicht in den Griff bekommen, wird jetzt von den Strafverfolgungsbehörden aufzuklären sein. Wir sind gespannt, mit welcher Intensität dieses Verfahren geführt werden wird. Der Kreis der Personen, die von den Ereignissen um die Selbstanzeige wussten, wird übersichtlich sein.Wir sind auch gespannt, wie groß die Meldung sein wird.
ws
Ja: Uli Hoeneß hat Steuern hinterzogen; er hat damit eine Straftat (oder mehrere) begangen. Das ist in keiner Weise akzeptabel. Juristisch liegt der Sprengstoff dieses „Falles“ nach der Selbstanzeige von Hoeneß aber nur noch darin, ob diese wirksam ist. Nur dann kann er straffrei bleiben. Was das für die Reputation von Hoeneß heißt, ist dagegen keine Aufgabe für Juristen. Angesichts des breiten Medienechos gehört aber auch für einen Juristen nicht viel Fantasie dazu sich vorzustellen, dass dies für Hoeneß das „Aus“ ist.
Eine Frage wird aber auch hier wieder einmal nicht gestellt. Schon bei Herrn Zumwinkel fragten sich noch ein paar (weinge) Personen, wie es denn sein könne, dass die Presse schon vor Eintreffen der Ermittlungsbehörden „schussbereit“ in Position war. Diese Frage stellt sich bei Hoeneß in etwas anderer Form, aber dennoch stellt sie sich (nur neimand in der Presse schreibt darüber). Auch eine Selbstanzeige fällt unter das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Das gilt für alle Behörden. Dazu gehört schon die einfache Tatsache, dass überhaupt eine solche Anzeige erstattet worden ist. Wie kann es dann aber sein, dass der Focus all dies recherchiert hat? Mit legalen Mitteln ist das kaum denkbar. Es spricht mehr dafür, dass hier jemand nachgeholfen hat. Aber auch hier heiligt der Zweck (welcher ist es denn?) die Mittel, sich die Infos (über einen nicht legalen Weg?) zu beschaffen.
Noch einmal: Steuerhinterziehung ist strafbar und nicht zu tolerieren. Das ist simpel. Die Steuergesetze sind, ebenso wie andere Gesetze, einzuhalten. Auch das ist simpel. Was der Staat aber zu recht von seinen Bürgen verlangt, die Gestzestreue, das muss er aber auch gegen sich selbst gelten lassen. Und dann geht es nicht an, z.B. mit Kriminellen zusammen zu arbeiten, um Daten-CDs zu kaufen, mögen die auch noch so interessant sein. Damit wird der Staat zum Anstifter für Straftaten. Datenklau wäre auch in Deutschland strafbar. Und der Staat muss auch dafür Sorge tragen, dass ihm anvertraute Informationen, die unter das Steuergeheimnis fallen, auch (selbstverständlich) dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Es geht nicht an, dass, was z.Zt. nur vermutet werden kann, Mitarbeiter von Behörden ihnen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger bekannt gewordene Tatsachen für Zwecke verwenden, die vom Gesetz offensichtlich nicht gedeckt sind. Recht muss Recht bleiben. Wird es nur noch zum Zweck degradiert, wird ihm bald die Akzeptanz fehlen. Am Steuerrecht sehen wir deutlich, wohin das führen kann. Es ist fast nicht mehr zu verstehen. Und wenn dann populistisch eine aus guten Gründen (extem hoher Verwaltungsaufwand und dazu im Verhältnis nicht mehr zu rechtfertigende geringe Einnahmen) vom BVerfG, nicht etwa von einer „Reichen-Lobby, abgeschaffte Vermögensteuer unter dem Jubel vieler Bürger wieder eingeführt werden soll, dann stellt man sich besser nicht die Sinnfrage. Steuern sind eben dann gut, wenn man sie selbst nicht zahlen muss.
ws