Wer schon einmal eine Abmahnung wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat, fragt sich: „Wie kommen die eigentlich auf mich?“ Zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Internet hat der Gesetzgeber den Rechteinhabern in § 101 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Recht eingeräumt, Auskunft über die Identität des Rechteverletzers zu erhalten. Dazu braucht der Rechteinhaber die IP-Adresse des Rechners, von dem der Verstoß begangen wurde, samt Datum und Uhrzeit. Ohne diese Daten kann er die Rechtsverletzung nicht verfolgen.
Wie aber kommt er an die IP-Adresse? Dazu bedienen sich die Rechteinhaber bestimmter Dienstleister, die mit Hilfe einer Software anhand sogenannter Signaturen („Hashcodes“) die zum Download angebotenen Dateien erkennen und die IP-Adresse des downloaders ermitteln. Die IP-Adresse allein hilft aber auch nicht. Im nächsten Schritt muss der Rechteinhaber unter Angabe der gesammelten Daten (IP-Adresse, Datum, Uhrzeit) bei dem zuständigen Landgericht einen Antrag stellen, dem Provider die Auskunftserteilung unter „Verwendung der Verkehrsdaten“ zu gestatten. Der Rechteinhaber kann sich nicht direkt an den Provider wenden, da das Fernmeldegeheimnis betroffen ist und die Auskunft nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen kann (§ 101 Absatz 9 UrhG). Mit der IP-Adressen-Ermittlung kann der Rechteinhaber auch nicht trödeln, weil der Provider die Daten nur sieben Tage aufbewahren darf.
Der Gesetzgeber hat dem Rechteinhaber mit dem Auskunftsanspruch ein starkes und „schnelles“ Recht an die Hand gegeben, um möglichen Rechtsverletzungen nachzugehen. Ein solcher Anspruch ist auch berechtigt. Angesichts der Flut von Anträgen bei den Gerichten halten wir es aber für zweifelhaft, ob diese Verfahren immer rechtsstaatlich sind. So hat das Landgericht Köln in einem einzigen Beschluss aus dem Jahr 2009 Auskunft zu mehr als 11.000 IP-Adressen genehmigt. Bei der Freigabe von 11.000 IP-Adressen liegt es aber auf der Hand, dass sicher nicht jede einzelne IP-Adresse genau geprüft worden ist.
Dabei kommt es aber immer wieder, wie z.B. das Verfahren vor dem OLG Köln zeigt (OLG Köln, 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11, I-6 W 5/11), zu falschen Zuordnungen. Die Person passt nicht zur IP. Ist aber eine IP-Adresse erst einmal mit gerichtlichem Segen falsch zugeordnet, wird es für den Betroffenen schwer bis unmöglich, sich dagegen zu wehren.
Würde sich dagegen die Ansicht des OLG Karlsruhe durchsetzen (Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 6 W 4/09), dass pro IP-Adresse 200,00 € Gerichtskosten zu zahlen wären, würde das Geschäft der Massenabmahnungen „auf Verdacht“ sicher rapide zurückgehen.
Dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein kann, ist schon lange geklärt. Das hat der BGH bereits am 3. November 1980 II ZB 1/79) entschieden. 1991 wurde erkannt, dass die GbR Mitglied in einer Genossenschaft zu sein (BGH-Beschluss vom 04.11.1991, II ZB 7/91). Und 2001 entschied der BGH (Beschluss vom 16.07.2001, II ZB 23/00), dass eine GbR auch Kommanditistin sein kann. Dabei sind im Handelsregister neben der GbR auch die zum Zeitpunkt des Beitritts der GbR angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.
Bisher noch nicht entschieden war aber, ob die GbR auch Komplementärin einer KG sein kann. Nach einer Entscheidung des OLG Celle vom 27. März 2012 (Aktenzeichen: 9 W 37/12) ist auch diese Frage gelöst. Das OLG entschied, dass die GbR Komplementärin einer KG sein, und auch in das Handelsregister eingetragen werden kann. Große praktische Relevanz dürfte das Urteil angesichts der geringen Verbreitung von GmbH & Co. GbR aber nicht erlangen.
Die Entscheidung des OLG überrascht nicht, sie ist eine Konsequenz aus der Rechtsprechung, nach der die GbR auch im Grundbuch eingetragen werden kann.
Das AG München hat mit Urteil vom 7. September 2011 (111 C 31658/08) erkannt, dass ein Hotelbetreiber verschuldens-unabhängig für die Schäden einzustehen hat, die ein Gast erleidet, wenn eine Glasscheibe der Dusche beim Öffnen plötzlich explosionsartig platzt.
Das AG meinte, das Hotelzimmer habe bereits bei Anmietung einen Mangel aufgewiesen. Dabei ist es für das AG nicht erheblich, ob technische Normen und Verkehrssicherungspflichten eingehalten wurden. Das AG verurteilte den Hotelbesitzer zum Schadensersatz und auf Zahlung von 2000 € Schmerzensgeld Außerdem stellte es fest, dass der Beklagte zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
Wir meinen, dass das Urteil unrichtig ist, weil es durch den Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens eine uferlose Haftung bedeutet. Wenn ein Glas in der Dusche eine Gefahrenquelle darstellt, dann gilt das für das gesamte Hotelzimmer und auch für das gesamte Hotel. Das AG verkennt, dass Leben immer gefährlich ist. Das geltende Recht gibt Geschädigten genug Möglichkeiten, Ersatz für Schäden zu verlangen, Stichwort Verkehrssicherungspflicht. Der Bogen wird aber überspannt, wenn eine Haftung ohne Vorliegen von Verschulden angenommen wird.
Pinkeln im Stehen ist nicht nur unschön (Sie wissen, was ich meine), es ist wegen der trommelnden Wirkung (je nachdem) auch laut. Das kann in hellhörigen Gebäuden zu Verdruss führen. Das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 20.04.2009, Az.: 67 S 335/08) hatte darüber zu entscheiden, ob laute „Uriniergeräusche“ aus der Nachbarwohnung zu einer Mietminderung führen, wenn sie im Wohnbereich zu hören sind.
Das Landgericht Berlin nahm sich der Sache mit dem gebotenen Ernst an und ließ sogar einen Sachverständigen kommen, der feststellte, dass zwar nicht sämtliche „Nutzungsgeräusche“ aus dem Bad der anderen Wohnung laut hörbar waren. Aber die Uringeräusche eines „Stehpinklers“ waren deutlich zu vernehmen.
Das LG Berlin entschied, dass in einem solchen Fall die Miete um 10 % gemindert werden könne. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die durch den Stehpinkler verursachten Geräusche im Wohnbereich „sehr penetrant“ und „unangenehm“ seien und die Wohnqualität im Wohnbereich einschränkten. Allerdings meinten die Richter(innen), dass solche Geräusche, soweit sie im eigenen Bad zu hören wären, hinzunehmen seien, da sie „dem Üblichen“ entsprechen würden. Ist „Pinkeln“ im Stehen also doch korrekt?
Der arme Vermieter. Spannend wäre jetzt die Frage eines Anspruchs des Mieters oder des Vermieters gegen den „Stehpinkler“ auf Pinkeln im Sitzen oder aber „geräuscharmes“ Urinieren. Dem Rechtsstreit sehen wir mit Interesse entgegen.
Der Ruf der Anwaltschaft ist nicht durchgängig schlecht, es gibt aber immer wieder Vertreter der Zunft (m/w), die es mit Gewalt darauf anlegen, sich selbst in ein schlechtes Licht zu rücken und damit der ganzen Anwaltschaft einen Bärendienst zu erweisen. „Winkeladvokaten“ sollte man diese Kollegen (m/w – das gilt aber hier immer, ohne dass wir es ausdrücklich erwähnen) nicht mehr nennen, nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung eines (humorlosen?) Gerichts aus dem rheinischen Raum (wir berichteten an dieer Stelle darüber) kann das Ärger geben ; aber „Rabulist“ passt auch gut.
Gutes Benehmen ist bei dieser Spezies wirklich absolute Glücksache, denn Absicht kann gutes Benehmen bei den Vertretern dieser Zunft nicht sein. Wer sich jetzt fragt, wie sich das schlechte Benehmen dieser Spezies im Alltag zum Ärger der übrigen Teilnehmer am Geschehen auswirkt, dem sei das folgende Beispiel nahegebracht: Vor einem Landgericht, nennen wir es einmal mit dem Fantasienamen „Detmold“, fand im November 2011 eine mündliche Verhandlung statt. Der Anwalt der Beklagtenseite bestritt alles, auch den ungünstigen mündlichen Vortrag der eigenen Partei in der Verhandlung. Vergleichsbemühungen scheiterten, der Kollege (m) verkündete mit großer Geste, es sei ein Einfaches, sich in 20 Minuten außergerichtlich zu einigen. Wegen der Liquidität der beklagten Gesellschaft müsse man aber noch mit dem Steuerberater sprechen (??!!). Dass die Beklagte „klamm“ zu sein schien, war schon vor dem Rechtsstreit klar, aber eine solche Ausrede hatten wir bis dato auch noch nie gehört.
Ach ja, dass die Vergleichsgespräche scheiterten, oder besser gesagt, mangels ernsthaften Interesses der Gegenseite gar nicht erst begannen, hatte ich schon erwähnt? Egal, das folgt ja auch schon aus dem Kontext. Wer jetzt froher Hoffnung war, das Gericht werde auf unseren Antrag hin zügig einen neuen Termin anberaumen, um zu entscheiden, der sah sich getäuscht. Im Januar terminierte das Gericht auf Mitte April 2012. Im März erhielten wir die Ladung zu einem kollidierenden Termin bei einem anderen Landgericht, das von unserer Kanzlei 300 km entfernt ist (und natürlich nicht über eine Videokonferenzanlage verfügt). Also haben wir den später bekannt gewordenen Termin vor dem anderen Landgericht verlegen lassen (müssen). Denn wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Und jetzt kommt der Dreistigkeit des Kollegen Fortsetzung: ca. zwei Wochen vor dem Termin vor dem Landgericht, das wir Detmold genannt hatten, beantragte er Verlegung des Termins wegen eines kollidierenden Termins vor einem in der Nähe liegenden anderen Gericht. Ein Schelm, wer sich denkt, das hätte der Kollege doch früher beantragen können. Ach ja, dann hätte der Kollege das ja auch früher wissen müssen. Das war nicht so ? ja klar, man schaut ja nicht über den Tellerrand, und den Termnkalender hat man nur für heute im Blick. Gut, dass es Mitarbeiter gibt, die nicht schon bei dem Eintragen der Termine Kollisionen feststellen, sondern so ca. ein bis zwei Wochen vor der Kollision (bis jetzt ist ja alles gut gegangen). Natürlich gab er der Kollege in seinem Antrag die Terminsstunde nicht an (lag überhaupt eine Kollision vor?), erläuterte nicht, dass er die Ladung zu dem angeblich kollidierenden Termin vor der Ladung zu unserem erhalten hat (wer zuerst kommt, mahlt zuerst). Auch gab es keine Begründung, warum aus der „Schar“ der aus dem Briefbogen ersichtlichenAnwälte nicht auch nur ein anderer den Termin, dessen Verlegung er beantragte, nicht hätte wahrnehmen können. Vermutlich wird der Kollege (in freundlicherer Form) sagen, dass außer ihm dort nur Idioten arbeiten. Ohne all diese auf der Hand liegenden Dinge zu erfragen, verlegte das Landgericht (wir hatten es Detmold genannt) den Termin auf Ende Juli.
Der Kollege aber hat mit seinem schamlosen Verhalten alles richtig gemacht: seinem vermutlich „klammen“ Mandanten hat er von November bis Juli, also volle acht Monate, Luft verschafft. Der Dank des Mandanten ist ihm sicher. Dass andere dabei erhebliche Nachteile haben und zum Narren gehalten werden, ist natürlich ohne jedes Interesse. Man vertritt ja nur die Interessen des eigenen Mandanten, auch wenn es schamlos ist. Das Landgericht hat auf unsere Intervention und unsere monita hin den Kollegen immerhin zur Stellungnahme aufgefordert. Wir sind gespannt, was für eine Geschichte er sich einfallen lassen wird. Wir werden berichten. Es ist aber zu vermuten, dass auch diese Geschichte entweder in „Lustige Taschenbücher“ oder in „die tollsten Geschichten von Donald Duck“ Aufnahme finden wird.
Die Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über ein Konto des anderen Ehegatten ändert im Regelfall nichts daran, dieses Konto weiterhin dem anderen Ehegatten zivil-und steuerrechtlich zuzurechnen. Soweit das Steuerrecht von diesem Grundsatz Ausnahmen macht, bestätigen diese die Regel. Anders ist es dagegen bei dem so genannten „Oder-Konto“. Über dieses Konto sind nicht nur beide Ehegatten verfügungsbefugt, beide Ehegatten sind Inhaber. Das ist praktisch, weil die meisten Ehegatten ihre Vermögenssphären in der Ehe jedenfalls in vielen Bereichen nicht strikt trennen. Denn jede Ehe hatte zumindest einmal etwas Liebe und mit Vertrauen zu tun.
Dass ein solches Oder-Konto aber auch seine Tücken haben kann, zeigt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2011 (Az.: II R 33/10). Im Fall des BFH eröffnete eine Ehefrau zusammen mit ihrem Ehegatten ein „Oder-Konto“, auf das nur der Ehegatte Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehegatten an die Ehefrau. Der BFH gab dem FA Recht und entschied, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein „Oder-Konto“ der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann.
Ein „Oder-Konto“ sollte daher mit Bedacht gewählt und unterhalten werden. Die bessere Variante wird im Regelfall das Einzelkonto mit Vollmacht für den jeweils anderen Ehepartner sein. Bei vielen Oder-Konten tickt außerdem eine schenkungssteuerliche „Zeitbombe“. Da die Verjährungsfristen im Schenkungsteuerrecht sehr spät zu laufen beginnen, besteht bei einem Oder-Konto noch für viele Jahre die Gefahr, dass Schenkungsteuer für lange zurückliegende Zeiträume gezahlt werden muss. Selbst wenn man dieses Risiko für gering hält, wird die neue Entscheidung des BFH auch in Erbfällen Kopfzerbrechen bereiten. Denn im Erbfall müssen die Konten von den Kreditinstituten der Finanzverwaltung gemeldet werden. Es empfiehlt sich also bereits aus diesen Gründen, bestehende Oder-Konten auf den Prüfstand zu stellen.
Bei einem „Oder-Konto“ muss zudem beachtet werden, dass diese Form des Kontos auch eine Haftungsfalle für jeden Ehegatten bedeutet. Denn jeder der Ehegatten haftet als (Mit) Inhaber für alle „Schulden“ auf dem Konto (Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 5 U 88/98; Urteil des Landgerichts Coburg, 8.5.2007, Az.: 22 O 463/06).
Das Internet bietet für fast alle Bereiche Vertragsmuster. Man findet dort im wahrsten Wortsinne ein Sammelsurium an Verträgen: Kaufverträge, Arbeitsverträge, Mietverträge und viele andere. Aber nur auf den ersten Blick erweist sich das Kopieren solcher Musterverträge aus dem Internet nicht nur als schnelle ,sondern auch günstige Lösung. Mit wenigen „Klicks“ hat man vermeintlich den gewünschten Vertrag, man braucht nur noch die „blankstellen“ auszufüllen.
Zwar sind sicher nicht alle Verträge aus dem Internet schlecht und unbrauchbar. Ohne Fachkenntnisse „gestrickte“ Verträge aus dem Internet können aber schnell zur teuren Falle werden. Da das Internet nichts „vergisst“, finden sich im Internet zum einen Verträge, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen und daher nicht mehr „passen“. Viel dramatischer an den Musterverträgen ist aber vor allem, dass diese in vielen Fällen durch handschriftliche Regelungen ergänzt werden, die anderen vertraglichen Regelungen des Mustervertrags widersprechen.
Besonders anfällig sind in diesem Zusammenhang die vorformulierten Haftungsausschlüsse im Kaufrecht. Teilweise verwenden Privatleute Vertragsmuster, die für Unternehmer vorgesehen sind. Häufig finden sich in den Vertragsmustern Haftungsausschlüsse, die in sich widersprüchlich sind. Gemeint ist eigentlich ein vollständiger Haftungsausschluss, durch handschriftliche Ergänzungen hebelt der Verkäufer möglicherweise aber unwissentlich und ungewollt diesen Haftungsausschluss aus.
Geiz ist daher im Rahmen der Vertragsgestaltung nicht geil. Ein hervorragend formulierter Kaufvertrag kostet zwar Geld, ist aber deutlich günstiger als ein späterer Rechtsstreit. Und unklare Verträge sind ein Steilvorlage für jeden „Streithammel“.
Das AG Lemgo brauchte sage und schreibe drei mündliche Verhandlungen, zwei Termine zur Vernehmung von Zeugen, wechselte zur Frage der Rügepflicht nach HGB mehrmals die Rechtsauffassung und erließ danach in einem Rechtsstreit (1.200 €), ein Urteil, das sicher beide Parteien überrascht haben wird.
Worum ging es ? Die Beklagte hatte bei der Klägerin eine („Ziehharmonika“)Abdeckung für eine Maschine bestellt. Die Klägerin sah sich die Maschine an und unterbereitete der Beklagten ein Angebot, das diese annahm. Nach Anlieferung und Montage der Abdeckung stellte sich heraus, dass diese zu kurz war. Die Klägerin besserte nach und verlängerte die Abdeckung. Vor dem AG stritten die Parteien darüber, ob für die Nachbesserung eine Vergütung fällig war oder ob es sich um eine nicht zu vergütende Nacherfüllung handelte.
In seinem Urteil folgte das AG der Auffassung der Beklagten, dass die Nacherfüllung nicht vergütet werden müsse. Und jetzt die Überraschung: die Klägerin könne dennoch von der Beklagten eine Vergütung für Verlängerung der Abdeckung beanspruchen, denn die Beklagte habe ja nicht bestritten, dass die Verlängerung die Abdeckung teurer gemacht habe.
Ähm, Räusper, was ist da denn los? wenn eine Partei geltend macht, für die Verlängerung schulde sie nichts, weil es sich um Nachbesserung gehandelt habe, und wenn sie Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt, dann hat sie mehr als deutlich gemacht, dass der Klägerin nichts zusteht. Wenn dann das Gericht in einem Beschluss noch ausdrücklich darauf hinweist, dass die Nacherfüllung kostenlos sei, dann kann man wirklich den Glauben an die Justuz verlieren.
Fazit: Das AG Lemgo ist nur noch Zugangsvoraussetzung für das LG Detmold. Wir sind gespannt, wie das LG entscheiden wird.
Ebay ist heute das Handelsportal schlechthin. Bevor man einen Artikel bei ebay einstellt, sollte man sich auch wirklich sicher sein, den Artikel verkaufen zu wollen. Denn im Gegensatz zur Zeitungsannonce kann man bei einem einmal bei ebay eingestellten Artikel keine Rückzieher mehr machen und die Auktion ohne weiteres abbrechen. Bricht man die Auktion ab, kann das zum Schnäppchen für den Höchstbietenden werden.
Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay gilt, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen Verkäufer und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande kommt. Der bei Abbruch aktuell Höchstbietende hat also Anspruch auf den verkauften Gegenstand oder aber einen Schadensersatzanspruch. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs hat der Verkäufer den Höchstbietenden dann so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Anbieter den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte – und dies kann teuer werden. Denn maßgeblich ist hierfür der Wert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Internet-Auktion. Ein Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Verkäufer berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Dabei ist aber z.B. ein Verkauf weit unter Wert kein Grund für den Abbruch der Versteigerung. Das hat das Landgericht (LG) Detmold am 14. März 2012 entschieden (Az.: 10 S 163/11), und damit dem Höchstbietenden zu einem Wohnwagen zum Schnäppchenpreis von 56,00 € (Wert: 2.000,00 €) verholfen.
Interessant ist auch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 8. Dezember 2006 (Az. 19 U 109/06). Dort wurde zwar die Auktion zwar nicht vom Verkäufer abgebrochen, der Verkäufer focht den Vertrag aber an, weil bei der eBay-Auktion sein „Rübenroder“, der einen Marktwert von 60.000,00 € hatte, für 51,00 € an den Höchstbietenden ging. Da der Verkäufer den Rübenroder zwischenzeitlich weiterveräußert hatte, sprach das OLG dem Käufer 59.949,00 € zu. Zur Anfechtung führte es aus, dass allein enttäuschte Erwartungen bei einem Risikogeschäft wie hier nicht zur Anfechtung berechtigen.
Eine Mandantin erhebt Ansprüche gegen Testamentsvollstrecker. Diese unterhielten zu Lasten des Nachlasses für gute Geld bei einer Versicherung, heute heißt sie ERGO, eine Haftpflichtversicherung, die speziell Schäden der Testamentsvollstrecker abdeckt oder besser abdecken sollte.. Wir waren so naiv davon auszugehen, dass die ERGO getreu ihrem Motto nicht nur versichert, sondern auch versteht, dass unsere Mandantin jetzt Geld haben möchte. Die ERGO sieht das anders: sie hat zwar versichert nicht verstanden, dass sie jetzt auch zahlen soll. Gar nicht verstanden haben wir die Reaktion der ERGO: obwohl die uns vorliegenden Bedingungen der ERGO für die geltend gemachten Schäden keinen Ausschluss vorsehen, versteht die ERGO das nicht und beruft sich tapfer auf einen gerade nicht vorhandenen Ausschluss. Auch der die ERGO vertretende Kollege wollte nicht nur nicht verstehen, er wollte auch die den Ausschluss enthaltenden Bedingungen nicht herausgebeben. Das haben wiederum wir nicht verstanden und bleiben daher an den Sache dran. Vielleicht versteht ja die ERGO, dass zwischen Dichtung und Wahrheit eine gewisse Diskrepanz bestehen mag, dass aber eine seriöse Versicherung nicht nur Versprechen abgeben, sondern auch einhalten sollte.
Fazit: „wir haben verstanden„