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Urteil des BGH vom 10.12.2014 (VIII ZR 90/14) bestätigt erneut: e-Bay- Auktionen können teuer werden!

Bildergebnis für BGHDer Verkäufer hatte für die Dauer von zehn Tagen ein Strom-aggregat zu einem Startpreis von einem Euro bei eBay angeboten. Er brach die Auktion frühzeitig nach zwei Tagen ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Euro Höchstbietender. Er verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregates von 8.500 Euro. Der Verkäufer hatte das Stromaggregat  bereits anderweitig verkauft.

Der BGH musste sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay- Auktion vorzeitig beenden und den Gegenstand an einen anderen Interessenten weiter verkaufen darf, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.

In den AGB der Plattform eBay heißt es unter anderem in § 9 Nr. 11: „Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.“ Weiter heißt es in § 9 unter „Weitere Informationen„, dass mit dem Einstellen eines Artikels ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben wird. Ein Angebot kann aber unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beendet werden. Das ist z.B. zulässig, wenn der Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass ein Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien zustande gekommen ist. Das Angebot des Verkäufers war bindend. Der Käufer hatte es angenommen. Somit steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs.1, 3, 283 S.1 BGB in Höhe von 8.500 Euro zu. Der Bundesgerichtshof entschied somit, dass ein Angebot bei einer laufenden e-Bay- Auktion ohne berechtigenden Grund nicht zurückgenommen werden darf.

Urteil des Bundefinanzhofs vom 08.10.2014: Die Einkommensteuererklärung darf per Telefax übermittelt werden

Bildergebnis für SteuererklärungIn dem vom BFH 08.10.2014 (VI R 82/13) entschiedenen Fall erzielte die Klägerin im Jahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hatte sich über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung nur telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin der Klägerin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über ein Portal ohne Zertifizierung. Beim Finanzamt ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende komprimierte Erklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. An „Amtsstelle“ unterschrieb die Klägerin erst im Dezember 2012 erneut das Deckblatt der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007 ab, da die Festsetzungsfrist am 31.12.2011 abgelaufen sei. Das Finanzgericht in Kiel gab der erhobenen Klage mit Urteil vom 19.09.2013 (1 K 166/12) statt. Der BFH folgte dem Finanzgericht.

Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist (GmS-OGB, Beschl. v. 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98). Nach dem BFH gilt nichts anderes für die Einkommensteuererklärung.  Somit kann auch die Einkommensteuer-erklärung wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sicherstellen, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig sind und es sich nicht  nur um einen Entwurf handelt. Auch das wird bei der Übermittlung per Fax gewahrt. Mit der Unterzeichnung des Steuerpflichtigen auf der Einkommensteuererklärung mache sich dieser deren Inhalt deutlich und übernimmt dafür die Verantwortung. Es ist dafür nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Der BFH und das FG Kiel.

Volksabstimmung in der Schweiz: die Zukunft des Steuerprivilegs für vermögende Ausländer in der Schweiz

Bildergebnis für steuern schweizDie Schweiz ist ein beliebtes Domizil Vermögender aus dem Ausland. Insbesondere Rennfahrer scheinen sich in der Schweiz wohl zu fühlen. Sebastian Vettel, Louis Hamilton, Kimi Räikönen und Michael Schumacher sind nur die berühmtesten Beispiele für ausländische Rennfahrer, die einen Wohnsitz in der Schweiz dem Heimatland vorziehen. Vermutlich liegt das nicht nur an der – unzweifelhaft – schönen Natur der Schweiz, sondern auch an einer anderen Schweizer Besonderheit: Die Pauschalbesteuerung von Ausländern.

Ausländer, die einen Wohnsitz in der Schweiz unterhalten, aber dort nicht arbeiten, werden in den meisten Kantonen der Schweiz nach ihrem Aufwand besteuert. Vereinfacht gesagt sind hier die Lebenshaltungskosten ausschlaggebend. Grundlage für die Bemessung ist bislang das 5-fache der Wohnkosten. Gegen die Pauschalbesteuerung von Ausländern richtete sich nun eine Volksinitiative, die eine eidgenössische Vorlage am 30. November 2014 erwirkte.

In den meisten Kantonen wird die Pauschalbesteuerung angewandt. Lediglich einzelne Kantone wie Schaffhausen, Basel oder Zürich lehnen die Pauschalbesteuerung ab. Im Jahr 2012 wurden mehr als 5.500 Personen in der Schweiz pauschalbesteuert.[1] Eine Abschaffung dieser Pauschalbesteuerung wäre ein Angriff auf die kantonale Steuerfreiheit im liberalen Steuersystem der Schweiz gewesen.

Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung wurde jedoch klar abgelehnt. In der gesamten Schweiz stimmten 40,8 % für eine Abschaffung und 59,2 % dagegen. Lediglich die Bürger des Kantons Schaffhausen stimmten mehrheitlich für eine Abschaffung.

Die Besonderheit des Schweizer Steuerrechts bleibt also weiter bestehen.  Allerdings wird die Besteuerung ab 2016 erhöht. Ab dann gilt das 7-fache der Wohnkosten als Grundlage der Bemessung.

ws / ng

[1]Quelle: Internetauftritt der KPMG (Stand 04.12.2014) http://www.kpmg.com/ch/de/topics/saving-tax/seiten/lump-sum-taxation-in-switzerland.aspx

OLG Oldenburg: 500.000,00 EUR Schmerzensgeld

Bildergebnis für SchmerzensgeldDas OLG Oldenburg hat mit Urteil v. 02.09.2014 (12  U 50/14) dem Kläger, welcher nach einer Betriebsfeier von einem betrunkenen Arbeits- kollegen mit dem Auto angefahren wurde und nunmehr seit 4 Jahren im künstlichen Koma liegt, 500.000,00 EUR Schmerzensgeld zugesprochen.

Was war passiert? Im August 2010 kam es auf einer Betriebsfeier zu einem Streit zwischen zwei  Arbeitskollegen, wobei der Beklagte dem Kläger einen Schlag ins Gesicht versetzte. Der Beklagte stieg gegen Ende des Festes stark alkoholisiert in sein Auto und verließ zunächst das Betriebsgelände. Nach kurzer Zeit kam er jedoch mit hohem Tempo wieder zurück und erfasste dabei den Kläger, der ebenfalls das Betriebsgelände verlassen hatte und an der Straße stand. Dadurch wurde der 35-jährige Familienvater lebensgefährlich verletzt. Er erlitt u.a. ein Polytrauma mit schwerstem Schädel-Hirn-Trauma und liegt seit dem Vorfall im Wachkoma mit künstlicher Ernährung.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg zahlte die beklagte Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro. Darüber hinaus leistete die Verkehrsopferhilfe einen Betrag von 80.000 Euro. Der Beklagte wurde u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt.

Die Beklagte war mit der Höhe des Schmerzensgeldes nicht einverstanden und legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Das OLG Oldenburg vertrat jedoch die Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € angesichts der schweren Verletzungen durchaus angemessen sei. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden darstellen und dem Verletzten Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben. Der Kläger, welcher 3-, 8- und 9-jährige Kinder habe, sei  nicht mehr ansprechbar und könne sich auch nicht mehr mitteilen. Eine schwerere Gesundheitsbeschädigung sei kaum vorstellbar, so das Gericht.

Für diesen Zustand sei der Beklagte auch verantwortlich, da er unter Außerachtlassung jeglicher Sorgfaltspflichten betrunken in sein Auto gestiegen und, um seinen Kollegen zu provozieren, mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgefahren sei.

ws/ng

Wirtschaftsinstitute kritisieren Steuerpolitik des Bundes

Gleich drei Wirtschaftsinstitute haben sich in einem Beitrag der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ kritisch gegenüber der aktuellen Steuerpolitik des Bundes geäußert. Sie kritisieren vor allem die kalte Progression bei der Einkommensteuer.

Bildergebnis für Steuern FinanzamtDie kalte Progression entsteht dadurch, dass der persönliche Steuersatz auf das Einkommen mit wachsendem Ein- kommen steigt. Durch inflationsbedingte Lohnerhöhungen steigt deswegen der Steuersatz des Bürgers, obwohl seine Kaufkraft im Vergleich zu den Vorjahren gleich bleibt. Andere Länder gleichen diese kalte Progression automatisch aus. Die deutsche Bundesregierung lehnt einen automatischen Ausgleich der kalten Progression bislang ab. Das führt dazu, dass der Bund, nach Berechnungen des Rheinisch Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) der Jahre 2007 – 2014, im Jahr 2014 etwa 7,6 Milliarden Euro einnimmt.[1]

„Absolut betrachtet werden zwar Bezieher hoher Einkommen stärker entlastet als Geringverdiener. Die höchste relative Entlastung erfahren jedoch Bezieher niedriger Einkommen [Anm.: Bruttoeinkommen zwischen 10.000 und 30.000 €]“, so das RWI in einer Position zur kalten Progression.[2]

Der Abbau der kalten Progression würde nicht nur Großverdiener entlasten. Der breite Teil der Bevölkerung mit mittleren oder niedrigen Einkommen würde relativ stärker von dem Abbau profitieren. Er wäre also nicht nur ein wichtiger Schritt zu einer transparenten Steuerpolitik, sondern zugleich auch eine Entlastung für breite Teile der Bevölkerung.

ws/ng



[1] Pressemitteilung des Rheinisch Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom 01.12.2014 (http://www.rwi-essen.de/presse/mitteilung/178/)

[2] RWI Position #60, 30. Juli 2014, (http://www.rwi-essen.de/media/content/pages/publikationen/rwi-positionen/RWI_Position_60_Kalte-Progression.pdf)

Die Einstufung eines Urteils durch einen Anwalt als „so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren”, ist kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Es ist auch keine Formalbeleidigung.

Anwälte haben die (größere) Meinungsfreiheit im Kampf um’s Recht: ein Rechtsanwalt richtete nach Zustellung eines seine Berufung verwerfenden Urteils einen mehrseitigen Schriftsatz an das Landgericht, in dem er einleitend ausführte: „… ist festzustellen, dass das Urteil der Kammer vom 17. 3. so falsch ist, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren. … Schadensersatzansprüche, die gegen jeden anderen Bürger mit Recht indiziert wären, gibt es gegen Richter nicht, ebenso wenig wie Rechtsbeugung.” Gegen Ende des Schreibens, in dem sich der Rechtsanwalt mit der Rechtsansicht des LG eingehend auseinandersetzte, heißt es: „So wird der Eindruck erweckt, dass unsorgfältig vorgegangen wurde, dass der Vortrag des Bekl. überhaupt nicht interessierte. Es darf nicht verwundern, dass so der Eindruck von Justizwillkür oktroyiert wird, zumal es Rechtsbeugung in Praxi nicht gibt, damit keine begründbaren Schadensersatzansprüche gegen Richter und keine begründbaren Dienstaufsichtsbeschwerden. Man fühlt sich als Rechtsuchender der Staatsmacht zunehmend ausgeliefert.”

Der AnwGH entschied, dass der Schriftsatz des Rechtsanwalts ist nicht als Beleidigung zu beanstanden war. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

a) Rechtsanwälte üben im freiheitlichen Rechtsstaat als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden neben Richtern und Staatsanwälten eine eigenständige wichtige Funktion im „Kampf um das Recht” aus. Ihnen kommen deshalb weitergehende Befugnisse und damit korrespondierende Pflichten als ihren Mandanten zu (BVerfG, NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 2274). Die Wahrnehmung seiner Aufgaben erlaubt es dem Rechtsanwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf um das Recht” auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam” argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I GG geschützten Selbstbestimmung (BVerfGE 76, BVERFGE Jahr 76 Seite 171 [BVERFGE Jahr 76 Seite 192f.] = NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 191 [NJW Jahr 1988 Seite 193f.]). Herabsetzende Äußerungen, die ein Anwalt in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, bieten noch keinen Anlass zu standesrechtlichem Eingreifen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.

Als Berufspflichtverletzung sind sie erst dann zu beanstanden, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (BVerfG, NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 2274 f.).

ws

Deutschland auf dem Weg in die Bananenrepublik? oder sind wir da etwa schon? Amtsgericht Schleswig kann Fristen nicht berechnen: Bundesverfassungsgericht watscht Amtsgericht ab

Wäre es im Kern nicht so traurig, man könnte darüber lachen:  Der Beklagte eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Schleswig musste doch glatt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bemühen, um dem Amtsgericht die – im Übrigen nach einhelliger Auffassung durchzuführende – Berechnung einer Frist nach § 222 Abs. 2 ZPO zu erläutern.

Das Amtsgericht wollte den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a ZPO entscheiden. Es bestimmte als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden könnten, schließlich den 1. Oktober 2011. Dieses Datum fiel auf einen Sonnabend. Zum Beweis von  Tatsachen benannte der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, dem nächstfolgenden Werktag (der 3. Oktober ist als Tag der deutschen Einheit ein gesetzlicher Feiertag), der bei Gericht am selben Tag einging, seine Tochter als Zeugin. Mit Urteil vom 7. Oktober 2011 gab das Gericht der Klage überwiegend statt. Ein substantiierter Vortrag des Beklagten sei erst mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, und damit nach Ablauf der Schriftsatzfrist am 1. Oktober 2011, erfolgt.

Der verwunderte Beklagte wehrte sich dagegen mit Anhörungsrüge. Sein am 4. Oktober 2011 eingegangener Schriftsatz sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn nach dem Wortlaut des § 222 Abs. 2 ZPO ende die Frist mit Ablauf des ersten Werktags, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend falle. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Die Schriftsatzfrist sei abgelaufen gewesen. Die gesetzte Frist sei eine datierte Frist. Darauf sei § 222 Abs. 2 ZPO nur anzuwenden, wenn der Fristablauf auf einen Sonn- oder Feiertag falle.

Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet. Es führt dazu aus:

Die Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO gilt nach einhelliger Meinung unabhängig davon, ob die Frist, deren Ende zu bestimmen ist, berechnet oder datiert ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 – VIII ZR 127/76 -, juris, Rn. 6, 7, 9 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 222 Rn. 2; Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 222 Rn. 6; Stadler, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 222 Rn. 1; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 222 Rn. 14; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 222 Rn. 11; bei den nach der Auflage von 2013 oder 2014 zitierten Kommentaren ebenso jeweils auch bereits die früheren, zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen verfügbaren Auflagen).

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1982 (BVerfGE 61, 119), auf die das Amtsgericht sich durch Verweis auf eine sie zitierende Kommentarstelle beruft, folgt nichts Gegenteiliges (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 – 2 BvR 425/12 -, juris, Rn. 14). Schon angesichts des Wortlauts der kommentierten Vorschrift, die sich eindeutig auch auf Fristen bezieht, deren Ende auf einen Sonnabend fällt, hätte für das Gericht Anlass bestanden, der Frage nachzugehen, ob und warum der Fall, in dem das Ende der datierten Frist auf einen Sonnabend fällt, anders zu behandeln sein sollte als der Fall einer datierten Frist, deren Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich auch nicht mit den Motiven rechtfertigen, die den Gesetzgeber dazu bewegten, in den Anwendungsbereich der Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO auch Fristen einzubeziehen, deren Ende auf einen Sonnabend fällt. Denn damit sollte lediglich den im Rechtsverkehr aufgetretenen Unzuträglichkeiten Rechnung getragen werden, die mit der Einführung der Fünf-Tage-Woche für weite Kreise der arbeitenden Bevölkerung einhergegangen waren (vgl. BTDrucks 4/3394, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Gründe für datierte Fristen nicht gelten sollten.

2. Das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2011 beruht auf dem Gehörsverstoß. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es dessen Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 berücksichtigt hätte. Das Urteil unterliegt infolgedessen der Aufhebung, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge vom 15. November 2011 wird damit gegenstandslos.“

Und die Moral von der Geschicht? blind zitiere besser nicht.

ws

BFH – Urteil vom 01.07.2014: keine Abzug von Zinsen bei dem Verkauf von Beteiligungen nach 2009

Der BFH entschied mit Urteil vom 01.07.2014 (VIII R 53/12), dass Schuldzinsen für Beteiligungen, die auf den Zeitraum nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, nach 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden.

Bildergebnis für SteuernIm Jahr 2009 wurde die pauschale Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt, das Finanzamt schränkte im gleichen Zug den Werbungskostenabzug ein. Nun ist nur noch der sog. „Sparer-Pauschbetrag“ von 801,00 EUR pro Steuerpflichtigem abzugsfähig. Die tatsächlichen Werbungskosten werden vom Finanzamt nicht mehr berücksichtigt. Nun kam es zum Streit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, da es dem Steuerpflichtigen auch den Abzug für Zinsen  verwehrte, die für ein – vor der Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer – aufgenommenes Darlehen zu zahlen sind.

Im Streitfall hielt der Kläger ab 1999 eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 15 Prozent. Zwei Jahre später verkaufte er diese Anteile zum Preis von 1,00 DM, wobei er der GmbH im Verkaufsvertrag eine bestimmte Eigenkapitalausstattung garantierte. Der Kläger musste daraufhin einen Ausgleichsbetrag an die GmbH entrichten. Diese Ausgleichsbeträge finanzierte er mit Hilfe eines Bankdarlehens.

Seit 2005 machte er nun diese Kosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.  In den Jahren 2005 bis 2008 erkannte das Finanzamt diese auch an. Ab dem Jahr 2009 versagte das Finanzamt jedoch einen Abzug.

Der Kläger klagte dagegen und bekam in erster Instanz Recht. Der BFH entschied nun jedoch gegenteilig. Die Berücksichtigung des „Sparer-Freibetrages“ in Zusammenhang mit dem pauschalisierten Steuertarif von 25 Prozent sei verfassungsgemäß.

ws/ng

Anwaltsgericht Köln entscheidet kurz vor dem 11.11.2014 (11:11 Uhr) zum Thema Beleidigungen von Richtern durch einen Anwalt mit bemerkenswerter Begründung

Das Anwaltsgericht Köln entschied am 06.11.2014, dass die Verwendung des Begriffs „Schweinesystem“ von einem Anwalt für die Richter der Verwaltungsgerichte keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot darstellt, wenn er in Anführungszeichen gesetzt ist. Dagegen ist die Äußerung eines Rechtsanwalts, dass die zuständige Richterin am Verwaltungsgericht eine staatstragende Art derart internalisiert habe, dass sie wahrscheinlich gar nicht verstünde, wie sie auch anders hätte entscheiden können, eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung (AnwG Köln, Beschluss vom 06.11.2014 – 10 EV 255/11.

Was war passiert? Nach dem Beschluss hatte ein Rechtsanwalt einen Mandanten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten, das in der Sache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Die Kostenentscheidung des Gerichts fiel aber zu Lasten des Mandanten aus. Der Rechtsanwalt teilte seinem Mandanten mit Schreiben v. 6.6.2010 mit, gegen die Kostenentscheidung seien keine weiteren Rechtsmittel gegeben. Dieses Schreiben leitete er in Kopie auch dem Verwaltungsgericht Köln zu. ln dem Schreiben heißt es u.a.:

„Die Verwaltungsgerichte fungieren als „Abnickverein“ für die Entscheidungen der Verwaltung. Die Richterschaft dieses Gerichtszweiges wird gezielt so ausgewählt, dass nur die staatstragendsten Juristen ins Verwaltungsrichteramt gelangen, was zielgerichtete Methode ist: Die Exekutive entscheidet schließlich, wer zum Richter ernannt wird – und wer nicht. …
Die Richterin hat diese Art, „staatstragend“ zu sein, offenbar aber so sehr internalisiert, dass sie wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können.“
Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Zur Abhilfe weiß ich allerdings auch nicht, was ich Ihnen empfehle könnte. Wahrscheinlich bleibt nur, beiden kommenden Wahlen eine extremistische Partei zu wählen, die mit dem „Schweinesystem“ insoweit aufzuräumen bereit ist.“

Das Anwaltsgericht entschied, wie erwähnt. Nach dem Beschluss waren die Äußerungen, soweit strafrechtlich nicht relevant, zwar von der Meinungsfreihiet gedeckt. Gleichwohl waren die Äußerungen nach Auffassung der Anwaltsgerichts kein guter und einem Anwalt nicht angemessener Ton.
ws

Beschluss des OLG Hamm vom 07.10.2014 (1 RBs 162/14) gegen endlose „Elefantenrennen“ – Überholvorgang muss sofort abgebrochen werden sobald das Überholverbot gilt

Bildergebnis für überholverbotDas OLG Hamm hat entschieden: Die Zeichen für Überholverbot verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.

Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw im Januar 2014 auf der A1 in Fahrtrichtung Köln. Im Bereich eines Überholverbots überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er eine Geldbuße von 70 Euro. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

Das OLG Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht Unna bestätigt. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls abbremsen und sich zurückfallen lassen. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, bei Sichtung des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Wäre das Urteil anders ausgefallen, könnte jeder LKW-Fahrer kurz vor Beginn eines Überholverbotes einen Überholvorgang starten, und das Überholverbot wäre – für LKW auf Autobahnen – praktisch ausgehebelt.

ws/ng