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Urteil des Amtsgerichts München vom 26.09.2014 (Az: 1115 Cs 254 Js 176411/13): Glücksspiel ist teuer, selbst wenn man gewinnt!

Ein 25-jähriger Malermeister traf bei dem Amtsgericht München mit seinem Glück auf wenig Verständnis. Sein doppeltes Pech: er wurde nicht nur zu einer Geldstrafe von 2.100,00 Euro wegen unerlaubten Glücksspiels im Internet verurteilt, der Glückspilz musste es zudem hinnehmen, dass die dabei gewonnenen 63.490 Euro vom Staat eingezogen wurden. Er hatte im Internet „Black Jack“ gespielt, und innerhalb kürzester Zeit 201.500 Euro erspielt. In den von ihm per Klick akzeptierten Nutzungsbedingungen fand sich der Hinweis, dass derartige Spiele in einigen Ländern verboten sind.

Seine Einlassung dagegen: weil Boris Becker, der FC Bayern München, aber auch andere Prominente Werbung für Glücksspiele machten, sei er davon ausgegangen, Glücksspiele seien im Internet erlaubt. Er lief bei seiner Verteidigung zur Höchstform auf, als er vortrug, das Glücksspielverbot im Internet verstoße gegen höherrangiges Recht.

Der Richter am Amtsgericht München sah dies völlig anders. Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass die Teilnahme am Glücksspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Zudem habe der Anbieter nicht die erforderliche behördliche Genehmigung in Deutschland gehabt. Auch sei gerichtsbekannt, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Glücksspiel“ in Google  als erste Beiträge solche erschienen, die sich mit der Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet beschäftigten.

Der Spieler könne sich auch nicht darauf  berufen, dass Prominente Werbung für derartige Spiele machten. Denn bei der genannten Werbung handele es sich nur um Sportwetten.

Ein Trost bleibt, wenn es stimmt, dass Glück im Spiel Pech für die Liebe bedeutet und wenn man als argumentum e contrario den Umkehrschluss ziehen darf, dass dann Pech im Spiel Glück für die Lieb bedeutet, dann kann der Angeklagte sich hoffentlich wenigstens darüber freuen. Denn bei dem Prozessverlauf kann man zusammenfassen trotz oder wegen des nur temporären Geldsegens eher von Pech als von Glück im Spiel sprechen.

Anmerkung: wir haben allerdings nicht verstanden, warum die Eingabe des Suchbegriffs „Glücksspiel“ bei Google und die dabei „gerichtsbekannt“ erzielten ersten Ergebnisse zum Thema Strafbarkeit für den vorliegenden Fall strafrechtlich relevant sein sollten. Aber vielleicht war auch das nur der zarte Hinweis des Richters, das er das „googeln“ beherrscht. Wer das nicht kann, dem sei die Seite www.gidf.de empfohlen. Da wird ihm / ihr geholfen werden.

ws

„Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen“ (Goethe, Faust I, Studierzimmer); Bürokratie – Abbau: das Dilemma der elektronischen Archivierung von Belegen.

Ach, wäre das schön, wenn man den Papierbelegen ade sagen könnte, und wenn die gescannte pdf Kopie das Finanzamt ebenso erfreute wie das Original. Die Technik dafür kennt praktisch jedes Kind. Das (die Papierform) „ersetzende Scannen“ muss aber nicht nur „recht sicher“, sondern „rechtssicher“ sein. Trotz gegenteiliger Äußerungen wird die Vorstellung vom papierlosen Büro wohl ein Wunschtraum bleiben. Gefühlt haben wir eher den Eindruck, dass es heute trotz aller sinnvollen Technik mehr Papier als früher gibt. Mit entwaffnender Offenheit mussten Kollegen auf unsere Nachfrage, wie sie denn mit Notebook oder Tablet in mündlichen Verhandlungen bei komplexen Klageverfahren so schnell die Dokumente finden und Ihnen blättern könnten, eingestehen, dass sie für mündliche Verhandlungen einen extra für diesen Zweck bei Ihnen angeschafften leistungsfähigen Drucker laufen lassen, um dann doch wieder die gute alte Akte in gedruckter Form zum Termin mitnehmen zu können.

Da trifft es sich gut, dass es immer wieder Vorstöße gibt, um die Bürokratie auch in diesem Bereich abzubauen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem bereits eingangs erwähnten sog. ersetzenden Scannen zu. Ziel ist es, die Papierbelege nach einem strukturierten und dokumentierten Scanprozesses vernichten zu können. Sie müssen aber dann nur noch platzsparend und wirtschaftlich günstig, in elektronischer Form, vorgehalten werden.

Welche Anforderungen aber sind bei diesem ersetzenden Scannen zu erfüllen? Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zusammen mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) eine „Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege“ entwickelt. Diese Dokumentation soll ein insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen umsetzbares und praktikables Verfahren darstellen.

Bisweilen besteht bei Unternehmen und ihren Beratern noch immer eine große Unsicherheit, ob sie die Papierbelege nach dem Scannen wirklich und ohne Risiko vernichten dürfen. Es besteht häufig die Befürchtung, dass die Finanzbehörden die Vorlage der Originalbelege z.B. im Falle einer steuerlichen Betriebsprüfung doch noch verlangen könnten. Dies führt in der Praxis häufig zu einer Verdoppelung des Aufwandes, da sowohl die Papier – als auch die gescannten Belege aufbewahrt werden. Gut gemeint ist eben doch oft das Gegenteil von gut.

Der Pferdefuß der vorgestellten Verfahrensdokumentation ließ auch nicht lange auf sich warten: Der DStV räumte ein, es wäre sinnvoll, wenn das Bundesministerium der Finanzen offiziell bestätigen könnte, dass Belege, die nach dieser Verfahrensdokumentation gescannt und bereit gehalten werden, für steuerliche Zwecke nicht noch zusätzlich auf Papier vorgehalten werden müssen. Es ist zu fürchten, dass die Stellungnahme auf sich warten lässt. Sicher wird es das eine oder andere zu prüfen geben. Bis dahin bleibt es also auch in diesem Punkt bei einer weiterhin ausufernden Bürokratie. Solange die offizielle Bestätigung für die Eignung für das „ersetzende Scannen“ fehlt, werden viele weiterhin aus Sorge um den Rechtsverlust die guten alten Papiere abheften. Denn sonst wird das „ersetzende“ Scannen zum „entsetzenden“ Scannen. Und Vorsicht war ja schon immer die Mutter der Porzellankiste.

ws

 

FG Rheinland-Pfalz: Ehescheidungskosten sind nach wie vor steuerlich abzugsfähig

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14) als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.

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Nach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung, lehnte sie hingegen für die Scheidungsfolgesachen ab. Zur Begründung führte es aus:

Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden aber nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.

Im Streitfall hat das Finanzgericht daher der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

ws/ng

Ebay-Auktion abgebrochen: BGH bestätigt den Autokauf für einen Euro

Bild in Originalgröße anzeigenDer BGH entschied mit Urteil vom 12.11.2014 (VIII ZR 42/14), dass Anbieter, die eine laufende Auktion bei eBay ohne Grund abbrechen, vom bisherigen Höchstbietenden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf angeboten. Er setzte ein Mindestgebot von 1,00 € fest. Der Kläger bot kurz darauf 1,00 € auf den Gebrauchtwagen und legte eine automatische Preisobergrenze von 555,55 € fest. Der beklagte Verkäufer brach nun die Auktion ab, und teilte dem bisherigen Höchstbietenden mit, dass er den Gebrauchtwagen außerhalb der eBay-Auktion für 4.200,00 € verkaufen könne.

Der Kläger begehrt nun Schadensersatz aufgrund des seiner Meinung nach wirksamen Kaufvertrages mit dem Kaufpreis von 1,00 €. Er verlangt 5.249,00 € Schadensersatz, da der Gebrauchtwagen noch einen Wert von 5.250,00 € hätte.  Der Beklagte trug vor, dass der Kaufvertrag nichtig sei, da der Kaufpreis von 1,00 € in krassem Missverhältnis zum Sachwert des Gebrauchtwagens stehe.

Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Auch die Revision des Beklagten vor dem BGH führte für den Beklagten nicht zum Erfolg.  Der BGH vertritt die Auffassung, dass das Maximalgebot des Klägers in Höhe von 555,55 € keine Rückschlüsse auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters zulasse. Die Möglichkeit, Gegenstände zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, mache gerade den Reiz von Internetauktionen aus. Umgekehrt bestehe für den Verkäufer die Chance, dass der angebotene Gegenstand  einen Verkaufspreis deutlich oberhalb des Sachwerts erziele.

Das Fahrzeug sei nur deshalb für 1,00 € verkauft worden, da der Verkäufer das Auto ohne Festsetzung eines Mindestgebots zum Verkauf anbot.  Der nicht gerechtfertigte Abbruch führte letztendlich dazu, dass der PKW für den Preis von 1,00 € verkauft worden sei.

Ebay-Auktionen liefern häufiger den Anlass für einen Streitfall vor Gericht. Gut beraten ist, wer Vorsicht walten lässt, vor einer Auktion die Risiken einer Auktion ohne Mindestgebot auslotet, und sich bei Einstellung der Auktion bewusst ist, dass diese nicht einfach abgebrochen werden kann. Die gilt selbst dann, wenn die bisherigen Gebote nicht annähernd an den Sachwert des zu verkaufenden Gegenstandes heranreichen.

 

ws/ng

Entscheidung des BAG vom 21.10.2014: Ältere Arbeitnehmer dürfen mehr Urlaub bekommen als jüngere

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Schutzes älterer Beschäftigter zulässig sein. Das entschied das BAG am 21.10.2014 (Az.: 9 AZR 956/12). Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient, erforderlich und geeignet ist, steht dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum zu. Er darf älteren Arbeitnehmern aufgrund des Gesundheitsschutzes zusätzliche Urlaubstage gewähren.

Das beklagte Unternehmen ist ein Tochterunternehmen von „Birkenstock“ und stellt Schuhe her. Es gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub, zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die Klägerin, Mitte 50, meint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.

Die Vorinstanzen haben den Antrag der Klägerin abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit ihrer Einschätzung, dass älteren Arbeitnehmern aufgrund der schweren körperlichen Arbeit in der Produktion längere Erholungszeiten zustehen, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Beschweren können sich die Kläger aber trotzdem nicht, denn auch „nur“ 34 Urlaubstage im Jahr sind weit mehr als das, was die meisten anderen Arbeitnehmer erhalten.

ws/ng

Die Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer vom 17.12.2014 – ein erster Blick der Praxis auf die Folgen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Nach langem Warten wissen wir jetzt, warum das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Wir wissen aber nicht, wie die neue Regelung aussehen wird. Sicher ist nur, dass bis zu einer Neuregelung niemand sicher sein kann, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Übertragung sein wird. Denn die neue Regelung wird, dafür muss man kein Prophet sein, Rückwirkung haben. Und der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, eine neue Regelung zu finden. Die wird er angesichts des Aufgabenheftes des Bundesverfassungsgerichts wohl auch brauchen. Dennoch entsteht für die Steuerpflichtigen durch einen derart langen Zeitraum eine außerordentlich missliche Situation. Zu denken ist darüber hinaus an die Todesfälle. Bei einem Übergang von Betriebsvermögen von Todes wegen besteht keine Möglichkeit der Gestaltung, die Übertragung etwa erst dann vorzunehmen, wenn klar ist, wie die neue Regelung des Gesetzgebers aussieht.

Schon jetzt aber ist absehbar, dass die neue Regelung eine Vielzahl von Fragen offenlassen wird. Und angesichts der Länge der Frist, die der Gesetzgeber zur Umsetzung der Neuregelung hat, wird es eine Vielzahl von Fällen geben, bei denen von Todes wegen Betriebsvermögen übertragen wird, ohne dass die Chance bestanden hätte, die Neuregelung abzuwarten und zu disponieren.

Ein weiteres großes Problem sehen wir in der Tatsache, dass die Lohnsumme jetzt auch für Betriebe mit einer recht geringen Mitarbeiterzahl gelten soll. Das macht nach unserer Einschätzung die Neuregelung völlig unkalkulierbar. Denn gerade in kleineren Betrieben sind Schwankungen in der Mitarbeiterzahl in großem Maße von der Konjunktur abhängig. Sie können erheblich sein. Am Ende könnte dann genau das Szenario eintreten, dass eigentlich niemand will: Ein Unternehmen geht auf die nächste Generation über, scheitert aber, und der Inhaber muss dann noch Erbschaftsteuer zahlen, obwohl das Unternehmen bereits insolvent ist.

Interessant sind auch die Sondervoten der drei Richter, die noch einmal ausdrücklich auf das Sozialstaatsprinzip als tragende Säule unseres Staates hingewiesen haben. Sie weisen darauf hin, dass der Umverteilungsgedanke ein Rechtfertigungsgrund für die Erbschaftsteuer ist.

Wir dürfen die Neuregelung mit Spannung erwarten. Eins aber es jetzt schon sicher: Die Steuerbelastungen werden nicht geringer, und das Steuerrecht wird auch nicht einfacher werden
ws

Die Entscheidung des VGH Hessen zur Pferdesteuer vom 08.12.2014 (5 C 2008/13 N) in der Kritik

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Pferdesteuer für rechtmäßig. Nach der Satzung der hier in Rede stehenden Gemeinde Bad Sooden -Allendorf vom 14.12.2012 ist „Gegenstand der Pferdesteuer ……der Aufwand für das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet.“ (§ 2 Abs.  1 der Satzung). Die Steuer beträgt je Pferd 200,00 EUR (§ 5). Man muss kein Mathematiker sein, um zu erkennen, dass dies pro Jahr einen Betrag von 2.400,00 EUR, in 10 Jahren einen Betrag von 24.000,00 EUR ergibt.

Stellt man jetzt in Rechnung, dass es eine Vielzahl von Reitern gibt, die sich ein Pferd für 2 bis 3 TEUR gekauft haben, und die für den monatlichen Unterhalt an allen Ecken und Enden sparen, dann ist klar, dass das Hobby für diese Reiter durch die Pferdesteuer jetzt unbezahlbar wird.

Die Satzung enthält nur eine Steuerbefreiung: Von der Steuer ausgenommen sind Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden (§ 6 der Satzung). Wann aber soll das denn der Fall sein? und was heißt denn „eingesetzt“ werden? all das sind Fragen, die zeigen, dass hier eine Satzung erlassen worden ist, um eine neue Geldquelle zu erschließen. in Deutschland sind Steuern für die meisten Menschen immer nur dann gut, wenn nur andere sie zahlen müssen. Dass man mit dieser Satzung aber nur die „Besserverdienenden“ trifft, ist sicher ein Irrglaube.

Schade, aber wahr: ein weiteres Beispiel, wie die Kommunen uns Bürger für Misswirtschaft bestrafen. Diese Steuer kann nicht darauf hoffen, auf eine auch nur geringe Akzeptanz zu stoßen.Wie wäre es jetzt mit einer örtlichen KFZ  -Steuer, oder einer Lederjackensteuer?

ws

 

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild “Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit

Tempolimit mit Schneeflocke

Das Zusatzschild “Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Das entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 4. September 2014 (1 RBs 125/14).

Der Betroffene befuhr im Januar 2014 mit seinem Auto eine Bundesstraße. An dem Tag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war das Zusatzschild “Schneeflocke“ angebracht. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde eine Geschwindigkeit von 125 km/h festgestellt. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht mit einer Geldbuße von 160,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene erklärte in seiner Beschwerde, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild “Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei irreführend gewesen.

Die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Zusatzschild „Schneeflocke“ enthalte lediglich den Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Dieser Hinweis diene nur einer Erhöhung der Akzeptanz der Geschwindigkeitsbegrenzung. Anders als das Zusatzschilf „bei Nässe“ besteht bei dem Zusatzschild „Schneeflocke“ keine Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf bestimmte Wetterverhältnisse. Autofahrer müssen angeordnete Höchstgeschwindigkeit deshalb auch bei nicht winterlichen Verhältnissen beachten.

ws/ng

Prof. Dr. Wolfgang Sturm erhält einen Ruf an die FHDW; er ist dort Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht

Das Bessere ist des Guten Feind“. Wir freuen uns, dass das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung in Nordrhein-Westfalen Herrn Dr. Wolfgang Sturm im November 2014 die Befugnis verliehen hat, den Titel eines Professors zu führen. Er ist an die Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) mit Standorten in Paderborn, Bergisch Gladbach, Bielefeld, Marburg, Mettmann und Hannover berufen worden. Er hat dort eine Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht inne. Herausragend an dem Konzept der FHDW sind die kleinen Gruppen, die enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis, die persönliche Betreuung der Studenten, das hohe Niveau der Lehre und die Anforderungen an die Leistungsbereitschaft der Studenten. Insbesondere der Studiengang „Wirtschaftsrecht“ ist für Steuerberater, Rechtsawälte und Wirtschaftsprüfer für deren Mitarbeiter und den Nachwuchs sehr gut geeignet.

Es war schon immer unser Ansatz, die Theorie mit der Praxis und die Praxis mit der Theorie zu verknüpfen. Wir haben daher schon immer einen strukturierten Beratungsansatz verfolgt. Wir lassen uns die Terminkalender nicht von den Gerichten diktieren, wir haben unsere eigenen. Fristsachen bearbeiten wir im Regelfall lange Zeit vor Fristablauf. Unser Büro ist sehr gut organisiert, wir arbeiten ständig an Verbesserungsprozessen. Die Professur ist daher ein sinnnvoller Schritt, um das nach außen zu dokumentieren. Wir sind uns sicher, dass die Professur unsere Praxis unterstützt, wie auch umgekehrt unsere Praxis dazu beiträgt, die wissenschaftlichen Lehrinhalte für die Studenten nachvollziehbar und praxisbezogen, zugleich aber auch unterhaltsam, zu gestalten, und dass wir an der FHDW unseren Beitrag zur Forschung leisten werden.

Jäger aufgepasst: nach BVerwG ist der Jagdschein selbst bei wenig Zielwasser weg


Der Kläger ist Jäger. Er fuhr mit seinem Auto von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd. Er hatte zuvor zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka getrunken. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von der Polizei angehalten. Er machte einen freiwilligen Alkoholtest vor Ort, der einen Wert von 0,47 Promille ergab. Ein späterer Alkoholtest auf der Wache ergab einen Wert von 0,39 Promille. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Jäger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken verwendet habe.

Der Jäger klagte, das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen Ihn (Az.: 6 C 30.13).

Nach dem Waffengesetz besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit zur Führung von Waffen nicht, wenn  Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nach Auffassung des BVerwG nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu haben. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge seien solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen. Alkohol könne auch in dieser Menge bereits dazu geeignet sein, die Reaktionsgeschwindigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit herabzusetzen und zu enthemmen. Ob und in welchem Umfang bei dem Jäger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, sei unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist, so das BVerwG weiter.

Dass der Jäger sich trotz dieser Risiken des Alkoholkonsums vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertige die Annahme, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 22.10.2014 (Az: 6 C 30.13)/ng