random coil ist es gelungen, nach Übernahme des Mandates in nur wenigen Wochen eine teils erbitterte gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung in einer mittelgroßen Gesellschaft außergerichtlich und einvernehmlich durch Abschluss einer in mehreren Runden ausverhandelten notariellen Vereinbarung zu beenden. Dabei waren eine Vielzahl unterschiedlichster Fragen aus verschiedenen Rechtsgebieten zu klären. Wir freuen uns, dieses komplexe Mandat ohne Rechtsstreit beendet haben zu können.
Die Gegenseite war verteten durch das aus dem Markt bekannt Büro Brandi.
ws
Mit der die Welt bewegenden Frage, wie Reiseleistungen, die Reisebüros an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringen, umsatzsteuerlich zu behandeln sind, hat sich der BFH in seinem Urteil vom 21. November 2013 (V R 11/11)beschäftigt.
Im Streitfall ging es um ein Reiseunternehmen, welches Schul- und Studienreisen durchgeführt hat. Auch Vereine waren Kunden des Unternehmens. Ein Teil der Leistungen wurden dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen. Klassenfahrten an Schulen wurden durch das Reiseunternehmen dagegen als nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei behandelt. Die Reiseleistungen, die das Unternehmen im Ausland erbrachte, sah es als nicht steuerbar an.
Der BFH ist in den letzten beiden Punkten deutlich anderer Meinung. Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten seien nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Um Steuerbefreiung zu erlangen, müsste der Reiseunternehmer bei der Durchführung einer Klassenfahrt mit Jugendlichen zu deren Erziehung, Aus- oder Fortbildung beitragen. Für die erbrachten Reiseleistungen käme laut BFH die besondere gesetzliche Regelung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG in Betracht. Dies gilt sowohl für die Reiseleistungen an Schulen und Universitäten, wie auch für Leistungen, die gegenüber Vereinen erbracht werden.
Eine Margenbesteuerung errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag, der sich durch die tatsächlich Kosten des Veranstalters und dem vom Reisenden gezahlten Betrag ergibt. Dabei werden alle Reiseleistungen des Unternehmens im In- und Ausland als eine einheitliche Dienstleistung zusammengefasst. Häufig wirkt sich diese Vorgehensweise für das Reiseunternehmen günstiger aus. Ein Reiseveranstalter wird nach deutschem Recht allerdings nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Für Vereine wurde diese Art der Besteuerung von dem zuständigen Finanzamt und dem Finanzgericht daher zunächst abgelehnt. Anders sah es der Gerichtshof der Europäischen Union (26.9.2013 C-189/11). Die Margenbesteuerung soll auf Umsätze mit allen Arten von Kunden anzuwenden sein. Demnach auch auf Umsätze aus den Leistungen an Vereine. Doch was ist nun für den Reiseveranstalter im oben beschriebenen Streitfall günstiger? Im weiteren Verfahren wird sich herausstellen, was für das Reiseunternehmen günstiger ist und ob sich der Veranstalter auf das Unionsrecht beruft.
ws / jb
Es ist ein alter Hut: es ist nie genug Zeit, Dinge ordentlich zu Ende zu bringen. Für die Reparatur der so entstandenen Fehler scheint es aber alle Zeit der Welt zu geben. Weil aber Zeit eine begrenzte Ressource ist, geht das auf Kosten anderer wichtiger Dinge. Und so werden Behörden und Unternehmen, die dieses TheMA nicht im Griff haben, schnell unbewegliche, träge Einheiten. 2007 wurde die elfstellige Steueridentifikationsnummer eingeführt. Nicht nur ein Leben lang gültig, sondern auch einzigartig und unverwechselbar soll sie sein – hier darf einmal laut gelacht werden, denn dies ist nicht immer der Fall:
Seit 2010 ist es in 164.451 Fällen zur Vergabe ein und derselben Identifikationsnummer für mehrere Personen gekommen. Eigentlich sollte die Zuordnung der Nummer zu mehr als einer Person durch die eingesetzte Software ausgeschlossen sein. Ausgeschlossen und Unmöglichkeit scheinen aber für die Finanzbehörden nicht das gleiche zu sein. Durch eine „Datenvermischung“ sollen Steueridentifikationsnummern die Daten von mehr als einem Bürger zugeordnet worden sein. Auch manuelle Eingabefehler sind vorgekommen. So gebe es zum Beispiel Fälle, in denen zwei Personen mit ähnlichem Namen und gleichem Geburtsdatum dieselbe Nummer erhalten haben. Die Doubletten sind bisher nur aufgefallen, wenn die Doppelvergabe zu unmittelbaren Nachteilen für die Betroffenen geführt hat. Die Dunkelziffer liegt demnach viel höher als die Zahl der bekannten Fälle.
In einem Fall, wo einem Steuerzahler mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet wurde, kann eine Übermittlung der aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr garantiert werden. Durch die kuriose Verwaltungspanne kann es dazu kommen, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen und so beispielsweise eine falsche Steuerklasse für Arbeitnehmer abrufen. Reagieren kann der Arbeitnehmer darauf frühestens beim genauen Studium seiner Lohnabrechnung.
Aber wie heißt es so schön: wer keine Arbeit hat, macht sich welche; in diesem Fall das zuständige Bundeszentralamt für Steuer. Die fleißigen Mitarbeiter haben immerhin bis Ende letzten Jahres etwa 106.000 der bekannten Fälle aufklären können. Weitere 14.000 seien in Bearbeitung. In diesem Sinne wünschen wir weiterhin: „Fröhliche Datenbereinigung“ und wir sind uns sicher, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauses auch künftig mit ihrer Arbeit dafür sorgen werden, dass Ihnen die Arbeit nicht ausgehen wird.
ws / jb
Wie aus gut unterrichteten Kreisen zu erfahren war, plante das Justizministerium tiefgreifende Änderungen, um der Rechtspflege ein besseres Ansehen zu verschaffen. Herausgekommen ist bei den Verhandlungen zwischen Ministerium, Kammern und Richterbund der in der Überschrift beschriebene Kompromiss. Diese Meldung ist natürlich eine Ente. Aber jede Geschichte hat auch einen wahren Kern, so auch diese hier.
Wer sich in Gerichten umschaut, kann die tollsten Varianten der Kleidung und des Verhaltens der Richterschaft sehen. Ich habe dabei immer den Eindruck, dass es nicht darum geht, eine gute Figur abzugeben. Verschlissene und nicht immer saubere Roben sind schon für sich genommen eine Katastrophe. Wer aber mal einen Blick auf die Kleidung unter die Robe wirft, den wird schnell klar, dass es sowohl weiten Teilen der Richterschaft (m/w) und der Anwaltschaft (m/w) nicht darauf ankommt, dass Kleider Leute machen.
Dabei legen beide Berufsgruppen großen Wert auf Respekt, die Anwaltschaft sogar darauf, dass ihre Mitglieder „Organe“ der Rechtspflege sind. Das ist auch gut so, weil es auch den Gerichten in das Bewusstsein ruft, dass Anwälte nicht irgendwelche Halunken sind (oder sein sollten), die nur (selbst wenn es unwahr wäre) das vortragen, was der eigenen Partei nützt.
Wer einen solchen Respekt einfordert, der sollte diesem Anspruch auch durch gute Kleidung Rechnung tragen. Das gilt aber nicht minder für die Gerichte. Eine sich auf den Tisch „fleezende“, gelangweilt auf die Ellenbogen stützende nicht sehr Richterin mit strähnigen Haaren, aber Richter, bei denen die weißen Socken und womöglich im Sommer noch die Stachelbeerbeine unter der Robe hervorlugen, sollten sich nicht wundern, dass sie damit die auch heute noch vorhandene Autorität und den geschuldeten Respekt nicht nur verlieren, sondern sogar untergraben.
Aber es gibt Ausnahmen, z.B. die junge Richterin im Amtsgericht Bielefeld, deren Namen ich nicht mehr erinnere, die ein weißes elegant gewickeltes Seidentuch trug. Das darauf gemachte Kompliment nahm sie mit großer ehrlicher Freude wie einem ebenso strahlenden Lächeln entgegen. Und da sag noch einer, die Richterschaft und die Anwaltschaft verstünden einander nicht.
Also: keine Scheu vor guter Kleidung für den souveränen Auftritt. Es wird das Klima im Gericht verbessern. Nur Mut. Es macht Spaß.
ws
Der Ruf der Rechtsanwaltschaft leidet darunter, dass diese Berufsgruppe von vielen Mandanten so beschrieben wird, dass sie keine Probleme löst, sondern den bestehenden noch weitere hinzufügt. Wenn diese Berufsgruppe dann für ihre unheilvolle Tätigkeit auch noch ein Entgelt verlangt, dann wird schnell klar, dass sich spätestens an diesem Punkt die Geister scheiden.
Die Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebührenordnung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG, basiert im Kern noch auf der 1957 geschaffenen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO. In der gesetzlichen Gebührenordnung kommt es weder auf die Komplexität noch auf den Zeitaufwand an. Die Gebührenordnung knüpft ganz einfach an den Streit-oder Gegenstandswert an. Ein Mandat mag einfach sein, wenn es um viel Geld geht, ist das Honorar nach der gesetzlichen Gebührenordnung hoch.
Der gesetzlichen Gebührenordnung liegt die Idee des Einheitsjuristen zu Grunde, der in der Lage ist, jedes ihm angetragene Mandat zu bearbeiten. Dass diese Vorstellung, die zwar von den Rechtsanwaltskammern immer wieder propagiert wird, schon längst überholt ist, ändert nichts daran, dass die gesetzlichen Gebührenordnungen noch immer genau dieses Bild vor Augen haben. Ein Rechtsanwalt hat danach relativ Mandate mit hohem Streitwert, dafür aber viele Mandate mit relativ kleinen Streitwerten.
Dem trägt die Gebührenordnung dadurch Rechnung, dass Mandate mit kleineren Streitwerten relativ gesehen ein höheres Honorar bringen als Mandate mit höheren Streitwerten. Wir haben kürzlich für die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung bei einem Streitwert von knapp 2.000,0 € Honorar von knapp unter 600,00 € ohne Umsatzsteuer liquidieren können.
Der Nachteil der gesetzlichen Gebührenordnung besteht darin, dass das Interesse eines jeden Rechtsanwalts, der auch nur die vier Grundrechenarten beherrscht, schlagartig zurückgeht, sobald er erkennt, dass ein Mandat nicht mehr wirtschaftlich fortgeführt werden kann. Hinzu kommt, dass sich ein gut gemeint ist Element der gesetzlichen Gebührenordnung in ihr Gegenteil verkehrt. Die Gebührenordnung ist darauf angelegt, in jeder Lage des Verfahrens eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Eine solche Einigung wird mit einer Einigungsgebühr belohnt. Nicht selten kommt es in Rechtsstreiten zu solchen Vergleichen und Einigungen, weil auch das Gericht ein massives Interesse an einer einvernehmlichen Erledigung hat. In diesem Fall muss der Richter kein Urteil schreiben. Man könnte auch von einer fast schon und unheilvolle Allianz zwischen Richtern und Anwaltschaft sprechen. Gerichte haben weniger Arbeit, und die Anwälte verdienen mehr Geld.
Ermittelt Sicht falsch verstehen: Wir können jedem Anwalt ein ordentliches Honorar. Wir haben aber ihr die Vorstellung bei unserer Arbeit, dass der Einsatz und die Leistung sich lohnen müssen. Ich würde es deutlich favorisieren, wenn es mit den Mitteln des deutschen Rechts möglich wäre, erfolgsbezogene Bestandteile in ein Honorar einzurechnen. Das aber ist nach deutschem Recht nahezu ausgeschlossen. Hier müssen kreative Gestaltung, die natürlich deutlich umständlicher sind, her.
Es wird eine Vielzahl alternativer Honorarmodelle diskutiert. Eine gute Zusammenfassung gibt es hier: http://www.lam.unisg.ch/law-and-management_inhalte/law-and-management_downloads.php
Das Pauschalhonorar hat immer den Nachteil, dass sich ganz sicher eine Seite schlecht behandelt fühlt. Der Mandant wird für das Pauschalhonorar im Zweifel ein Mehr an Leistung verlangen, der Rechtsanwalt wird umgekehrt im Zweifel weniger Leistung erbringen wollen. Das Pauschalhonorar ist im Übrigen auch nur für solche Mandate geeignet, bei denen der Aufwand seriös kalkulierbar ist.
Bei Mandaten, deren Aufwand im Voraus nicht abzuschätzen ist, ist ein Pauschalhonorar nicht sinnvoll.
Auch die weiter diskutierten Honorarmodelle, einen „Deckel“ zu vereinbaren, haben den gleichen Nachteil sie ein Pauschalhonorar.
Am Ende kann man es drehen und wenden wie man will: Es kulminiert in der Frage, ob die Abrechnung nach RAVG oder nach Zeitaufwand erfolgen soll. Dass gegen eine Abrechnung nach Zeitaufwand immer wieder vorgebrachte Argument, der Anwalt hätte in diesem Fall gar kein Interesse daran, die Angelegenheit schnell zu erledigen, sondern die Angelegenheit möglichst in die Länge zu ziehen, ist nur auf den ersten Blick gut. Auf den zweiten Blick kann es sich kein Anwalt erlauben, in einem Mandat Zeit zu vertrösten. Die Zeitausschreibungen werden von den Mandanten teilweise sehr akribisch geprüft. Entsprechend akribisch werden Zeit Ausschreibungen auch hinterfragt. Und das ist auch gut so. Im Übrigen: Wer als Rechtsanwalt einmal den Ruf hat, ein Honorarschneider zu sein, der wird es auch schwer haben, weiterhin Zulauf zu haben. Mit anderen Worten: Dieses Thema regelt der Markt.
Was im deutschen Recht aber unbedingt verankert werden müsste, ist die Möglichkeit, eine Erfolgskomponente bei der Höhe des Honorars zumindest teilweise berücksichtigen zu dürfen. Die Mandanten würden ein ganz erhebliches Interesse an einer solchen Regelung haben. Denn ihm geht es hier nicht darum, dass ein All ein Anwalt an einem Mandat möglichst lange arbeitet aber ihnen geht es darum, dass möglichst schnell einen Erfolg erzielt wird. Nach unseren Erfahrungen ist es häufig möglich, Rechtsstreite zu vermeiden und einvernehmliche Lösungen zu finden. Das ist er häufig auch sehr zeitaufwändig, nimmt man aber einmal die gesamte Zeitspanne in den Blick, entziehen sich Klageverfahren, womöglich über mehrere Instanzen, deutlich länger in als eine intensive ein bis zweimonatige Verhandlungsrunde außergerichtlicher Art zwischen zwei Parteien. Nach unserer Einschätzung ist ja gerade die hohe Kunst, solche außergerichtlichen Einigungen zum Wohle der Mandanten zu erzielen.
Interessant ist auch das von Benno Heussen favorisierte Modell, den Mandanten einen hohen Festpreis vorzuschlagen, und ihm dann anzubieten, stattdessen nach Erledigung des Mandates das zu zahlen, was ihm die Arbeit wert gewesen ist. Dazu gehört allerdings ein wenig Mut. Justitiabel ist eine solche Abrede sicherlich nicht. Am Ende wird sich, wenn der Mandant sagt, die Arbeiter im gar nichts wert gewesen, die Frage nach der Bemessung des Honorars stellen.
Wir gehen in unserer Praxis zunehmend dazu über, mit Mandanten zunächst monatliche Pauschalen zu vereinbaren, um dann nach Abschluss einer Angelegenheit oder vorher fest vereinbarter Intervalle unter Berücksichtigung der Vorschriften des RVG, des erzielten Erfolges, und der Zufriedenheit des Mandanten ein angemessenes Honorar zu vereinbaren. Wir werden diese Abrechnungsmethode und ihre Auswirkungen nach halten und darüber berichten.
Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten: Alternative Honorarmodelle sind kann Irrweg, der Gesetzgeber müsste aber den Boden dafür bereiten, dass alternative Honorarmodelle auch wirklich wirksam und justitiabel zum Einsatz kommen können.
ws
Für die Pflege eines nahen Verwandten wird zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen ein Pflegegeld gewährt. Nach dem Tod des Pflegebedürftigen sieht das Steuerrecht für die Erbschaftssteuer im § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einen Freibetrag von bis zu 20.000€ als kleine Anerkennung für erbrachte Pflegeleistungen vor. Dies gilt, wenn das Erbe bei demjenigen anfällt, der den Erblasser zuvor unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat und auch nur dann, wenn das Erbe oder das Vermächtnis als angemessenes Entgelt für die vorangegangene Pflege zu sehen ist. Soll dieser Freibetrag vom Staat anerkannt werden, muss der Erblasser einen entsprechenden Vermerk in seinem Testament anbringen. Frage an Radio Eriwan: wer denkt daran? im Prinzip niemand. Und das ist auch gut so, denn dann läuft die Regelung ins Leere. Der Pflegende selbst muss darlegen, dass er für seine Leistungen keinen oder nur einen sehr geringen Betrag als Entlohnung erhalten hat. War der Pflegende dagegen ohnehin zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet, kann ein Freibetrag in der Regel nicht geltend gemacht werden, da gerade die freiwillige Pflegeleistung begünstigt werden soll.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit der Frage beschäftigt, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der oben beschriebene Freibetrag gewährt werden kann. Die Kinder sind ihren Eltern gegenüber gesetzlich zwar nicht zur Pflege, aber zum Unterhalt verpflichtet. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen und damit für die Aufwendungen von Pflegeleistungen gilt die Bedürftigkeit (i. S. d. § 1602 BGB) der zu pflegenden Person. Der Pflegebedürftige muss vermögenslos sein oder zumindest nicht für die Pflegeaufwendungen ausreichend eigenes Einkommen haben. Laut den Finanzbehörden reicht das aus, um den Kindern die Freibeträge zu verweigern – Interessant, dass diese Erblasser ein entsprechend hohes Erbe haben, wenn man bedenkt, dass sie vor ihrem Tod „bedürftig“ waren.
Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser nicht bedürftig is, .wenn er also genug Geld gehabt hätte, um sich pflegen zu lassen. Die Unterhaltspflicht der Erben wäre so nicht zum Tragen gekommen . Ein Anspruch auf den Freibetrag aus § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wäre gegeben.
Um dem ganzen „Hüh und Hott“ Herr zu werden, sollten Pflegebedürftige ihr Testament entsprechend gestalten. Und pflegende Erben müssen genau darlegen können, dass sie keinen Unterhalt an den Erblasser zahlen und auch nicht zahlen müssten. Ergebnis: dieser Freibetrag ist gut gemeint, bewirkt aber, wie vieles, das gut gemeint ist, das genaue Gegenteil.
ws / jb
Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Jeder, der auch nur rudimentäre Kenntnisse im Steuerrecht hat, weiß, dass Geldbußen usw. steuerlich nicht abzugsfähig sind. Anders entschied jetzt der BFH. Ausnahmsweise konnte ein Arbeitgeber die für seinen angestellten Fahrer gezahlten „Knöllchen“ als Betriebsausgabe abziehen. Was hat den BFH dazu bewogen?
Der Kernsatz: für den Verkehrsverstoß muss ein eigenbetriebliches Interesse vorliegen, und die veranlasste Geldbuße muss von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden (R 4.13 II S. 3 EStR). Nur in diesem Fall dürfen diese betrieblich veranlassten Geldbußen als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Andere Unternehmer, die die aus Deutschland stammenden „Knöllchen“ ihrer Arbeitnehmer übernehmen, kommen nicht in den Genuss. Das gilt auch, und hier sind wir wieder im bekannten Fahrwasser, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen des Unternehmers fährt. Sollte der Arbeitgeber auch in diesem Fall entstehende Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarngelder übernehmen, ist der übernommene Betrag Arbeitslohn, der im abgekürzten Zahlungsweg geleistet wird. Behält der Arbeitgeber die entsprechenden Abgaben nicht ein, liegt eine Nettolohnvereinbarung vor, die durch die Hochrechnung sehr teuer wird.
Hier macht der BFH auch keine Ausnahme in „Sondersituationen“ (BFH, Urteil v. 14.11.2013, VI R 36/12). Begründung: Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Im verhandelten Streitfall wurden die Fahrer angewiesen, länger zu fahren oder kürzere Pausen einzulegen als gesetzlich erlaubt. Für einzelne Fahrer lagen mitunter Bußgeldbescheide in vierstelliger Höhe vor.
ws / jb
Laut BFH (Urteil vom 14. November 2013, VI R 20/12) sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i.S. des § 33 EStG und stellen damit außergewöhnliche Belastungen dar.
Wie ist der BFH zu dieser Einsicht gelangt? Im Streitfall war die die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Appartment in einem Seniorenwohnstift untergebracht. Für die Nutzung dieser Wohnung sowie für Verpflegung und auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung wurde ein Pauschalentgelt monatlich in Rechnung gestellt. Zusätzlich wurde ein Vertrag über die Erbringung von Pflegedienstleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Hierfür gab es – je nach angefallenen Leistungen – gesonderte Rechnungen. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Zum Glück für die Klägerin sah dies der BFH anders. Abziehbar sind danach nicht nur die konkret in Rechnung gestellten Pflegekosten, sondern auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis. Der BFH hat den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. In einem zweiten Rechtsgang wird das FG nun entscheiden, in welcher Höhe die Unterbringungskosten abgezogen werden dürfen.
ws / jb
Ich, Julia Breuer, bin Studentin an der Fachhochschule Bielefeld in dem Studiengang Wirtschaftsrecht (Bachelor of Laws). Im Rahmen meines Studiums hatte ich 2014 die Chance, ein Praktikum bei random coil zu absolvieren. Die wendige und dynamische Kanzlei hat mir in der Zeit von März bis Mai 2014 einen Einblick in die „wundersame Welt“ eines Beraters und Rechtsanwalts gewährt. Der Geschäftsführer, Herr Dr. Wolfgang Sturm, der selbst an der FHDW Paderborn / Bielefeld Vorlesungen im Wirtschaftsrecht und im Steuerrecht hält, ermöglichte es mir, an ganz verschiedenen Aufgaben mitzuarbeiten und in viele der spezialisierten Rechtsgebiete hineinzuschnuppern, für die die Gesellschaft im Markt bekannt ist. Zuverlässigkeit und zielgerichtetes schnelles Erarbeiten von bestmöglichen Lösungen für die Mandanten wird in der Kanzlei nicht nur im wahrsten Sinne des Wortes GROSS geschrieben und als Schild an die Tür gehängt. Dieses Credo wird auch vom ganzen Team gelebt. Ich erhielt so einen sehr guten Überblick über die anwaltliche Praxis, auch oder gerade weil random coil nach meiner Einschätzung keine typische Anwaltskanzlei ist. Ich durfte während meines Praktikums Teil eines starken Teams werden. Die vielschichtigen Tätigkeiten und aufregenden Sachverhalte zu bearbeiten, stellte für mich eine tolle Bereicherung und Weiterentwicklung dar. Der Ansatz der Gesellschaft, lieber weniger Mandate bestmöglich zu bearbeiten, als viele Mandate schlecht, hat mich ebenso überzeugt wie die moderne Einrichtung der Kanzlei in optischer wie technischer Hinsicht. Der hohe Qualitätsstandard hat – verständlicherweise – auch seinen Preis. Guter Rat ist teuer, nur ein noch so geringes Honorar für schlechte Beratung ist immer zum Fenster hinausgeworfen.
Mir ist in der Zeit natürlich auch nicht entgangen, dass die gebotene hohe Qualität kein Zufallsprodukt ist, sondern dass man bei random coil dafür hart und häufig auch lange arbeitet. Das ist nicht immer einfach. Spaß und Erfolg in sehr angenehmer Atmosphäre sind es aber wert.
Ich möchte dem Kanzlei-Team hiermit noch einmal auf diesem Wege „Danke“ für eine tolle Zeit und eine tolle Erfahrung sagen. Ich werde noch lange an die gemeinsame Zeit zurückdenken. Und wer weiß: man sieht sich öfter im Leben.
jb
Jüngst entschied der BFH über die Verfassungsmäßigkeit von § 15 b EStG. Nach dem Urteil vom 6. Februar 2014 (IV R 59/10) dürfen Verluste im Zusammenhang mit sogenannten Steuerstundungsmodellen nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Es ist auch nicht möglich, diese in andere Jahre vor- oder zurückzutragen.
Der BFH äußerte sich mit der Entscheidung zum ersten Mal zu den Voraussetzungen des § 15 b EStG. 2005 schuf der Gesetzgeber die Regelung, um die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einzuschränken. Im Streitfall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den eingefügten § 15 b EStG angepasst worden. Konkret streitig war, ob der Absatz 2 von § 15b EStG gegen das verfassungsrechtlich geregelte Bestimmtheitsgebot verstößt. Im Ergebnis bestätigt der BFH die Feststellungen der Vorinstanz, die nicht von einem Steuerstundungsmodell ausgegangen ist. Ein Steuerstundungsmodell setzt nach dem BFH Feststellungen zum Werben mit Steuerstundungsmodellen durch Erzielung negativer Einkünfte voraus.
Ganz klar sieht der BFH den § 15 b EStG aber bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ als hinreichend bestimmt an. Im Streitfall seien nicht die Möglichkeiten zur Erzielung von Steuervorteilen in Form negativer Einkünfte geboten worden. Es gebe weder Denk- noch Erfahrungssätze in dieser Hinsicht. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot komme daher nicht in Frage. Die Norm ist dem BFH hinreichend klar formuliert und auslegbar.
ws/jb