Steuerentlastungen? Viel heiße Luft. Im Gegenteil, insbesondere den Pendler geht es an den Kragen. Bisher konnten Arbeitnehmer bei einer doppelten Haushaltsführung, bei der Wohnort und Beschäftigungsort häufig weit auseinanderliegen, an ihrem Beschäftigungsort einen PKW-Stellplatz oder eine Garage mieten und die entstandenen Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung dafür war nach dem BFH (Urteil v. 13.11.2012, VI R 50/11) nur, dass der Stellplatz oder die Garage, zum Beispiel wegen einer angespannten Parkplatzsituation, notwendig war. Somit zählten diese Aufwendungen nicht zu den Mobilitätskosten, die bereits mit dem pauschalen Abzug von Familienheimfahrten steuerlich abgegolten waren, sondern zu sonstigen Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Künftig wird dies nicht mehr unbegrenzt möglich sein. Das BMF (Bundesfinanzministerium) macht in seinem Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform vom 30. September 2013 deutlich, dass dieser vom BFH praktizierte separate Abzug künftig nicht mehr möglich sein wird. Bereits ab diesem Jahr fließt dieser Aufwand in die 1.000 € Grenze zur doppelten Haushaltsführung ein – und könnte damit komplett gekappt werden. Das heißt, die Kosten für die Garage oder den Stellplatz müssen zu den monatlichen Aufwendungen für die Zweitwohnung hinzugerechnet werden. Sie unterliegen somit der neuen monatlichen Höchstgrenze von 1.000 €, bis zu denen Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung künftig höchstens abgezogen werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n. F.). Ein wirklicher Nachteil kommt also auf diejenigen zu, die diese Obergrenze bereits erreicht haben. Für alle, die die 1.000€ Grenze ohnehin nicht erreichen, bleibt die steuermindernde Wirkung der Stellplatz- und Garagenmiete gleich.
ws/jb
Die Zeit nach dem Abitur einmal für ein paar Monate ins Ausland, bevor es im Leben weitergeht. Der Traum vieler Absolventen – doch ohne Moos nix los! Nicht wenige Abiturienten jobben daher, um sich diesen Traum zu erfüllen. In welchen Fällen müssen Sozialabgaben gezahlt werden und wann zählt eine kurzfristige Beschäftigung als sozialversicherungsfrei?
Auf die Zeit danach kommt es an! Mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses endet die Eigenschaft als Schüler. Eine sozialversicherungspflichtige Aushilfsbeschäftigung liegt ab diesem Zeitpunkt immer dann vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn
Abiturienten, die nach dem Aushilfsjob ein Studium oder eine Fachschulausbildung beginnen möchten oder ein abzuleistendes Vorpraktika machen, gelten hingegen nicht als berufsmäßig beschäftigt und sind somit von ihren Sozialversicherungspflichten befreit. Nicht relevant ist, ob tatsächlich ein Studium aufgenommen wird. Der Arbeitgeber ist nach Beschäftigungsende nicht verpflichtet, nachträgliche Kontrollen durchzuführen.
Achtung: Sozialversicherungsfrei ist nicht gleich steuerfrei! Bei einer kurzfristigen Beschäftigung können Steuern nach der jeweiligen Steuerklasse fällig werden. Ist dies der Fall, besteht bei vielen die Möglichkeit, sich diesen Betrag bei der Steuererklärung erstatten zu lassen, da der Grundbetrag von 8.354 € häufig nicht überschritten wird.
Auch die gesetzliche Krankenversicherung will in dieser Zeit nicht auf ihre Beiträge verzichten. Bis zum Abitur sind die Schüler oftmals über ein Elternteil oder den Ehepartner familienversichert. Eine kurzfristige Beschäftigung wird in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig eingestuft und die Familienversicherung kann beibehalten werden. Problematisch wird es erst, wenn ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 395 € im Monat erarbeitet wird. Dadurch würde es zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung kommen.
ws / jb
Viele sprechen derzeit wieder laut über die kalte Progression. Der Steuertarif in Deutschland ist so ausgelegt, dass die Belastung bei kleinen und mittleren Einkommen nicht gleichmäßig steigt, sondern umso schneller, je mehr man verdient. Ein Lohnzuwachs wird so in erheblichem Umfang aufgezehrt. Als Faustformel beschreibt man ein mehr an Lohnsteueraufkommen um 1, 8 % bei einem gesteigerten Lohn von lediglich 1 %. Vater Staat freut sich, denn laut Presseberichten nimmt der Staat allein dadurch in diesem Jahr 770 Millionen € mehr ein als gedacht.
Als kleines Trostpflaster kann man durch steuerfreie Gehaltsextras der kalten Progression zumindest ein wenig entgehen. So könnte man zum Beispiel einen Ausgleich schaffen durch Tarifsenkungen. Allerdings ist hier bis auf eine geringe Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags 2013 und 2014 in den letzten Jahren wenig passiert. Doch über die vorgeschriebenen Gehaltsanpassungen, bei denen man gegen die kalte Progression wenig tun kann, gibt es Optimierungsmöglichkeiten. So kommen dafür insbesondere steuerfrei bleibende Lohnbestandteile in Betracht:
Sachbezüge, wie zum Beispiel Benzingutscheine, bleiben, wenn sie einen Betrag von 44 € im Monat nicht übersteigen, steuerfrei. Aber aufgepasst, die Grenzen dürfen nicht überschritten oder auf andere Monate übertragen werden. Eine weitere Möglichkeit zur „Steueroptimierung“ bietet die Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten auch zur privaten Nutzung. Hier umfasst die Steuerfreiheit sogar die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte und Gebühren. Eine Abhängigkeit vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass das Gerät Eigentum der Firma bleibt. Auch ein gewährter Personalrabatt auf die Produktpalette des Arbeitgebers bleibt steuerfrei, sofern er 1.080 € im Jahr nicht übersteigt. Zulässig ist auch ein Kindergartenzuschuss. So sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ebenfalls steuerfrei. Voraussetzung ist hier, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Freiwillige Gehaltserhöhungen sind aber möglich.
Arbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber vor der nächsten Gehaltserhöhung über steuerfreie Zuwendungen sprechen, um unnötige Progressionsnachteile zu vermeiden.
ws / jb
Das ElektroG verpflichtet die Unternehmer, ähnlich wie bei Batterien lange bekannt, zur Rücknahme und Entsorgung von „Altgeräten“. Dazu gehören auch Energiesparlampen. Deren Entsorgung ist teuer. Die Finanzverwaltung möchte Rückstellungen dafür in der Steuerbilanz aber nicht zulassen. Wir führen jetzt wegen der damit im Zusammenhang stehenden Fragen einen Prozess vor dem Finanzgericht Münster. Neben der materiell-rechtlichen Frage der Rückstellung geht es in diesem Verfahren noch um weitere formell-rechtliche Fragen, aber auch darum, ob die vorhergehende Bp rechtswidrig bei Dritten ermittelt hat. Die Finanzverwaltung trägt in dem Verfahren mit einer unangebrachten Schärfe und Bissigkeit vor.
Das Pikante an dem Fall: fraglich ist auch, ob die Voraussetzungen des § 173 AO erfüllt sind. Bei Akteneinsicht haben wir festgestellt, dass die Finanzverwaltung aufgrund interner konkreter Vorgaben angehalten war, die Rückstellungen zu prüfen. Das hat das Finanzamt aber nicht getan. Jetzt wirft es dem Kläger vor, er habe den Sachverhalt „verschleiert“. Ebenso pikant: die zuständige Bearbeiterin hatte uns bereits zugesagt, die Änderungsbescheide nach Bp aufzuheben. Das will im Finanzamt niemand dokumentiert haben. Das macht aber nichts. Denn wir haben es dokumnetiert. Wir sind darauf gespannt, was die Beamtin als Zeugin aussagen wird.
ws
Das sieht nach Rekord aus: für einen Mandanten, der ein Pferd gkauft hatte, konnten wir den Kaufvertrag binnen 3 Tagen rückabwickeln. Unser – freundlich gefasstes- Schreiben vom 20. Mai 2014 führte sehr schnell dazu, dass sich der Verkäufer – ein erfahrener Händler – bei uns meldete und die Rückabwickung anbot. Das Pferd wird kurzfristig abgeholt werden. Der Mandant war vorher mit seinem Versuch einer „Rückgabe“ des Pferdes gescheitert.
Diese Frage stellte der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf die Regelungen im § 34 c EStG. Unter gewissen Voraussetzungen können im Ausland erwirtschaftete Einkünfte Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet bekommen. Dies ist sinnvoll, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Diese Steueranrechnung ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf einen Anrechnungshöchstbetrag. Ermittelt wird dieser Anrechnungshöchstbetrag durch eine Verhältnisrechnung. Die deutsche Einkommensteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, wird im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt. Die Folge davon ist, dass vor allem privat veranlasste Ausgaben der Lebensführung, die durch den Steuerzahler im Inland als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, zum Teil auch auf die ausländischen Einkünfte entfallen und somit das Anrechnungsvolumen mindern.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind derartige privat veranlasste Abzugsposten vorrangig vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen und nicht von dem Staat, in dem die betreffenden Einkünfte erwirtschaftet wurden. Der BFH möchte konkret wissen, ob diese „Teilhabe“ der ausländischen Einkünfte an jenen Abzugsposten unionsrechtlichen Anforderungen standhält.
Hintergrund der Frage waren in Deutschland zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die Anteile an Kapitalgesellschaften in verschiedenen Ländern hielten. Sie begehren die Anrechnung von ausländischen Kapitalertragsteuern, die auf Dividenden der jeweiligen Kapitalgesellschaften in den betreffenden Staaten erhoben worden waren. Sie sehen in der beschriebenen Minderung der Anrechnungshöchstbeträge einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die sogar weltweit, nicht nur innerhalb der Europäischen Union greifen kann. Aus der Klärung der Frage durch den EuGH erhofft sich das Paar eine Herabsetzung ihrer Steuerschuld.
ws/jb
Egal, zu welcher Bank wir unser Geld bringen, der Zug der „hohen Zinsen“ ist schon lange abgefahren. In vielen Sparbüchern für „normale Bürger“ findet man einen Zinssatz von weniger als 1 %. Die EU-Kommission will das ändern: Sparen soll sich wieder lohnen. Ein europäisches Sparbuch soll es möglich machen. Das sogenannte „blaue Sparbuch“ wird durch Anreize wie Steuererleichterungen und staatlich garantierte Renditen angepriesen. Neben dem Spareffekt soll das öffentlich geförderte europäische Sparbuch den Klein- und Mittelständlern die Finanzierung ihrer Unternehmen erleichtern. Diese sind seit dem Ausbruch der Finanzkrise häufig in Schwierigkeiten. Auch der Ausbau der Infrastruktur soll durch die Spareinlagen gefördert werden. Das gesammelte Geld könnte so zum Beispiel Großprojekte wie Straßen, Krankenhäuser oder Sozialwohnungen innerhalb der EU finanzieren. Das direkte Vorbild des „blauen Sparbuchs“ ist das französische Livret A. Dieses garantiert eine staatlich fixierte Rendite und die Zinserträge sind bis zu einer bestimmten Anlagesumme steuerfrei. Das Ersparte geht an französische staatliche Sparkassen, die damit kleine Firmen oder staatliche Projekte fördern. Wie genau das europäische Sparbuch ausgestaltet wird, steht noch nicht fest. Bis zum Jahresende soll aber ein Gesetzesvorschlag der EU-Behörde eingereicht werden. Die Zustimmung der EU-Staaten und des Europaparlaments zu bekommen dürfte dann weitere zwei Jahre in Anspruch nehmen. Eine schnelle Einführung kann und wird es somit nicht geben.
Dennoch stellen sich die Bankenverbände schon mal auf die Barrikaden. Sie sehen in dem Sparbuch eine Bedrohung ihres eigenen Geschäftes. Angst haben die Banken in erster Linie, weil sie fürchten, selbst weniger Geld zur Verfügung zu haben. Betont wird von den deutschen Banken und Sparkassen, dass es in Deutschland keine Probleme bei der Kreditvergabe an mittelständische Unternehmen gebe. Die kleineren Unternehmen werden nicht erwähnt. Ein weiteres Argument gegen das Sparbuch seitens der Banken ist, dass sie fürchten, Ersparnisse werden zu staatlich festgesetzten oder garantierten Zinsen nach Brüssel umgelenkt. Für ein Sparguthaben für europaweite Innovations-Finanzierung, wie die EU-Kommission es vorsieht, zeigen sie wenig Verständnis.
Vorsicht Falle? Das europäische Sparbuch trägt doch einen bittersüßen Beigeschmack von umbenannten Staatsanleihen auf EU-Ebene. Was wäre zum Beispiel, wenn ein EU-Mitgliedsstaat dringend eine „Finanzspritze“ benötigt – einfach, wenn Geld „auf den Sparkonten“ liegt? Wann und in welcher Höhe muss es zurück bezahlt werden? Gehen Bürger damit wohlmöglich ein unberechenbares Risiko ein? Wir sind gespannt auf die Details der EU-Behörden zu em Sparbuch.
ws/jb
Mißliebige Steuerrechtsfolgen werden in unserem Land nicht nur mit Erlassen, sondern auch Gesetzen „bekämpt“. Dass der Gesetzgeber sich dabei auf dünnem Eis bewegt und dabei Gefahr läuft, das Völkerrecht zu missachten, zeigt die weitere Vorlage des BFH vom 11. Dezember 2013 (I R 4/13) an das BVerfG zu § 50d Abs. 10 EStG. Allein die lit. d) zu der Norm des § 50 EStG zeigt, dass diese Vorschrift in die Abteilung „Flickwerk“ und nicht zum Urgestein des Steuerrechts gehört.
Worum geht es in der Sache? Im Streitfall geht es um einen in Italien wohnenden Gesellschafter einer deutschen KG, der seiner KG ein Darlehen gewährt hatte. Die dafür erhaltenen Zinsen wollte er nach dem DBA Deutschland – Italien in Italien versteuern. Das Finanzamt führte dagegen § 50d Abs. 10 EStG ins Feld und besteuerte die Zinsen hier.
Was regelt § 50d Abs. 10 EStG ? § 50d Abs. 10 unterwirft Sondervergütungen, die im Ausland ansässige Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft erhalten, der deutschen Besteuerung, während diese Vergütungen nach den DBA nicht hier, sondern (nur) im Ausland besteuert werden dürfen. Die Besonderheit der Konkurrenz zwischen dem EStG und den DBA: die DBA sind zwar in nationales Recht transformiert worden, sie basieren aber auf Abkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, im Kern also auf Völerrecht. Drastischer formuliert. Deutschland schließt Abkommen, an die es sich mit seinem nationalen deutschen EStG nicht hält. Das nennt man treffend „treaty override“. Der BFH hält das ebenso wie viele Stimmen in der Literatur für unzulässig.
Schon mit Vorlagebeschluss I R 66/09 hat der BFH klar erklärt, dass dies nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung zu vereinbaren sei. Deutschland setze sich damit einseitig über die völkerrechtlich vereinbarte Qualifikation bestimmter Einkünfte hinweg. Damit wird Völkerrecht verletzt. Der BFH sieht mit Sorge, dass der deutsche Gesetzgeber neuerdings in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des Treaty overriding Gebrauch gemacht hat. Es bleibt zu hoffen, dass auch das BVerfG dies do deutlich sieht wie der BFH.
ws
Ja, so ein Sportwagen ist schon etwas feines. Seltsamerweise haben die Fahrer dieser Autos, obwohl sie häufig nicht so teuer sind wie eine S-Klasse oder ein BMW der 7er Reihe, mit allerlei Vorurteilen zu kämpfen. Oft ist es aber im Kern nur das, was die Deutschen am meisten bewegt: der pure Neid. Porsche fahrende Anwälte gibt es hin und wieder, entweder ganz offen (dann beneidet), oder aber aber verschämt und versteckt (dann eher belächelt). Richter habe ich in so einem Gefährt noch nie gesehen. Das mag aber auch daran liegen, dass Richter zu Zeiten unterwegs sind, zu denen ich noch arbeite. Vielleicht erklärt dieser Befund (Neid als Triebfeder menschlichen Handelns) ja auch das hier besprochene Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2014. Den weiter unten stehenden Text haben wir der Pressemitteilung des OLG Hamm entnommen. An der Mitteilung fällt zunächst auf, wie freudlos das Urteil klingt. Ja, begeistert sich denn im OLG Hamm niemand für Sportwagen? Hat die Befassung mit den Akten dazu geführt, ganz banale Freuden nicht teilen zu können?
An der Mitteilung des OLG fällt weiter auf, dass die im Tatbestand des Urteils beschriebenen und gerügten Mängel vom Gericht als sportwagentypisch eingestuft werden. Das hat mich dann aber doch verblüfft. Als ob ein Sportwagen eine zickige Karre wäre, die ruhig „ruckartig“ beschleunigen und „stotternd“ bremsen dürfte. Das lässt tief in die Vorstellungswelt der Richterbank blicken. Glauben die Richter ernsthaft, dass diese Zicken das sind, was einen Sportwagen von einem „normalen“ Wagen abhebt? Bloße Ruppigkeit? Ich bin da doch erstaunt. Leider erklärt uns das erkennende Gericht auch nicht, warum diese „Zicken“ zur Sollbeschaffenheit eines Sportwagens gehören sollen.
Interessant ist auch, dass es im Streitfall „nur“ um einen Boxster, also eigentlich gar keinen richtigen Porsche, geht. Dann dürften „richtige“ Porsches also in der Logik des OLG Hamm noch „zickiger“ fahren dürfen, ohne dass dies ein Mangel wäre? Die Realität sieht hier doch ganz anders aus: die „alten“ Porsche waren wirklich zickig; zuviel Gas in der Kurve, zack, war man raus aus dem Rennen, runter von der Bahn und drin im Graben; heute dagegen: ein Sportwagengefühl stellt sich bei den neuen Modellen eigentlich nur ein, wenn man das Grundmodell ein wenig modifiziert. Alles andere ist – Entschuldigung – auch von schwächeren Personen wie Büromenschen beherrschbar.
Zur Ehrenrettung der Richterbank lässt sich aber ins Feld führen, dass das Gericht nicht aus eigener Sachkunde zu dem gefundenen Ergebnis gelangt ist. Diese Aufgabe hat es einem Sachverständigen überlassen. Für die Firma Porsche ist das Urteil keine gute Werbung: eine „rupfende“ Kupplung und ein beim Bremsen „stotterndes“ Auto will zu high-tech genausowenig passen wie Felix Magath zu Schalke. Ich werde mal einen Brief an Porsche schreiben. Der nächste Deutsche Richtertag wäre doch das richtige Forum, um Richtern die Autos dieses Unternehmens etwas näherzubringen, oder passt das nicht zu dem kundenorientierten Ansatz von Porsche?
Hier der Text der Pressemitteilung des OLG Hamm zu dem besprochenen Urteil:
„Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel
Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel, der zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.03.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.
Über ihren Geschäftsführer leaste die in Dorsten ansässige klagende Firma im Juni 2012 beim beklagten Autohaus in Essen einen neuen Porsche 981 Boxter S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von ca. 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe
ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht der Beklagten weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages. Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung des Fahrzeugs konnte der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keinen Fahrzeugmangel feststellen, der die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Der Porsche weise die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne. Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxter S. Der Kraftstoffersparnis diene, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine herstellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion. Zu der für einen Porsche dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehöre auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleunigung ermöglicht werde. Der Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens hingewiesen habe. Dieses Fahrverhalten habe die Beklagte nicht unzutreffend beworben. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial sei vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug „straffe und unmittelbare“ Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie würden von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet.
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.03.2014 (28 U 162/13)“
ws
Obwohl die Steuereinnahmen sprudeln wie noch nie, und obwohl bereits viele Steuersünder wie Uli Hoeneß ihre hinterzogenen Steuern an das Finanzamt gezahlt haben, ist es ein Skandal: Bundesfinanzminister Schäuble plant eine massive Erhöhung der Sektsteuer. Es ist davon die Rede, dass dieses Steuer um 750 % steigen soll. Geplant ist die Erhöhung der Sektsteuer, um Auslandseinsätze der Bundeswehr zu finanzieren. Es ist davon die Rede, dass auch eine 1000 Mann starke Truppe jeweils in der Antarktis und auf den Osterinseln stationiert werden soll.
Der Deutsche Industrie-und Handelskammertag wehrt sich massiv gegen die Steuerpläne. Er sieht die Interessen der von ihm vertretenen Unternehmer massiv beeinträchtigt. Künftig wird es also sicherlich nicht mehr so viel Sektempfänge wie bisher geben. Es bleibt zu bezweifeln, ob Herr Schäuble diese Folgewirkungen tatsächlich so erkannt hat. Auch die Lobby der Sektverkoster hat sich in einem offenen Brief an den Minister gewandt. Für heute ist eine Grosskundgebung am Brandenburger Tor geplant..von dort geht es zum Reichstag. Dort lassen die Demonstranten nicht nur die Korken gegen den Reixhstag knallen, sie werden auch symbolisch 1.000 Flaschen Champagner vernichten, indem die Flaschen mit einem Säbel geköpft werden. Dem Vernehmen nach soll nämlich der ohnehin schon teuere Champagner von der Sektsteuererhöhung ausgenommen sein. Das haben Angela Merkel und Françoise Hollande so vereinbart, weil der Franzose derzeit zuhause stark unter Druck steht.
ws