Im Anwaltsblatt 6/2013 ist die DAV-Zukunft Studie 2030 ab Seite 384 in Auszügen, außerdem im Internet vollständig, zu lesen. Die Studie enthält viele interessante Ansätze. Angefangen von der Ausgangslage im Rechtsdienstleistungsmarkt über Kanzleiorganisation, Kanzleimanagement und Kanzleimarketing bis hin zum Thema Personal wird nicht ausgespart. Wer die Studie aufmerksam gelesen hat, wird bemerkt haben, dass sich der Anwaltsmarkt schon heute erheblich gewandelt hat. Man hat allerdings den Eindruck, dass die überwältigende Mehrheit der Anwältinnen und Anwälte von diesem Wandel noch nichts bemerkt haben möchte und meint, sie könnten genauso weitermachen wie bisher. Das wird sicherlich ein großer Trugschluss bleiben. Wer so denkt, wird gnadenlos auf der Strecke bleiben. Der Verteilungskampf um die attraktiven Mandate ist schon längst in vollem Gange. Die Zukunftsstudie bestätigt nicht nur dies, sondern auch, dass künftig nur der überleben kann, der auch gewerbliche Mandate betreut. Privatpersonen werden den Inhaber einer Kanzlei nicht ernähren können.
Auch das Bild des Kanzleiinhabers als selbstständigem Berater, der über alle Kritik erhaben ist, ist schon lange nicht mehr intakt. Das ist auch nicht weiter schlimm. Konkurrenz belebt das Geschäft. Nach der Lektüre der Zukunftsstudie wird aber die Erkenntnis bestätigt, dass Stillstand in diesem Fall nicht nur Rückschritt ist, sondern Rückfall in das Steinzeitalter. Schaut man sich einmal die technische Ausstattung der meisten Anwaltskanzleien an, so kann einem wirklich um die Zukunft dieser Kollegen Angst und bange werden.
Interessant sind aber nicht nur die Szenarien, die für jeden Anwalt als Horrorszenario gelten können, interessant sind auch die Perspektiven, die die Studie, auch für Einzelkanzleien und kleinere Einheiten, aufzeigt. Die Tendenz der Mandanten, auch der gewerblichen, geht immer weiter in die Richtung, dass sie von dem verantwortlichen Partner auch persönlich betreut werden möchten. Darin liegt eine große Chance der Kleinen. Um diese Chance aber nutzen zu können, müssen sich die kleinen Kanzleien viel viel mehr als bisher zusammenschließen, um als Netzwerke tatsächlich schlagkräftiger zu werden. Die Ausgangssituation für die kleinen Kanzleien ist dabei gar nicht so schlecht, wie viele kleine Kanzleien denken mögen. Sie haben den Vorteil, relativ geringe Kosten zu haben und einen guten persönlichen Draht zu den Mandanten. Das gilt es zu bewahren und auszubauen. Was ist einfacher, als mit Kollegen zu kooperieren? Es besteht nicht das Risiko, dass man in schlechte Kostenstrukturen rutscht, weil jeder Kanzleiinhaber Herr seiner eigenen Kasse bleibt. Aber: eine Kooperation macht nur dann Sinn, wenn jeder über den Telllerrand schauen kann und wenn er der festen Überzeugung ist, dass er durch die Kooperation mehr erreicht als er alleine erreichen könnte. Und dafür braucht man die richtigen Partner im Netzwerk.
Um mit der Studie zu sprechen: es verbleibt nicht viel Zeit, und die Handlungsspielräume werden immer kleiner, je länger man zaudert und abwartet.
ws
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH haben die Arbeitsgerichte die Mittelständler schockiert: auch bei langfristiger mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit bleibt der gesetzliche Anspruch von Arbeitnehmern auf Erholungsurlaub bestehen. In diesem Zusammenhang ein wenig überraschend ist die Entscheidung des BAG vom 12. März 2013 (9 AZR 532/11). Danach geht der Urlaubsanspruch im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers unter. Er wandelt sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch im Sinne von § 7 Abs. 4 BUrlG um. Das gilt nach der Entscheidung des BAG sogar unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits rechtshängig war. Skurril ist das Ergebnis aber nur auf den ersten Blick, völlig konsequent, wenn auch makaber, aber auf den zweiten: Denn wenn die Arbeitsgerichte so konsequent den Zweck der Erholung im Erholungsurlaub betonen, dann liegt es auf der Hand, dass dieser Zweck nach dem Tode des Arbeitnehmers nicht mehr erreicht werden kann.
ws
Im Kampf um das Recht für ihre Mandanten sind Anwälte gegenüber ihren Parteien privilegiert. Sie dürfen in deutlich größerem Umfang mündlich und schriftlich Dinge „auf den Punkt“ bringen und auch „spitze“ Formulierungen wählen, ohne sich gleich strafbar zu machen. Das aber gibt kein Recht, sich wie eine „Wildsau“ aufzuführen und ist auch kein Freibrief, wie die Entscheidung des AnwGH Mecklenburg – Vorpommern vom 30.11.2012 (AGH 1/12 (I/I, NJW – Spezial 2013, 351) zeigt.
Was war geschehen? Ein Anwalt verfasste in einem Verfahren ein Schreiben an einen Kollegen mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr Kollege X., auf Ihren heutigen Zustellversuch von Anwalt zu Anwalt teile ich Ihnen mit, dass ich Sie, zumindest was den Zugang anwaltlicher Schreiben angeht, für einen Lügner und Betrüger halte. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt lehne ich daher im Verhältnis zu Ihnen ab. Wenn Sie der Meinung sind, mir Schriftstücke zustellen zu müssen, bedienen Sie sich der Hilfe des Gerichtsvollziehers.“
Nach der Entscheidung des Anwaltsgerichts enthält diese Aussage sowohl beleidigende als auch wertende Elemente. Darin liegt zugleich die Feststellung eines strafbaren Verhaltens des Kollegen. Als Anwälte hätten wir aber gerne etwas mehr zu dem Hintergrund gewusst. So bleibt die Sache ein wenig „blutleer“. Es bleibt die Erkenntnis: Im Zweifel lieber Zurückhaltung üben. Sachargumente, pointiert, überzeugend, souverän und witzig vorgetragen, überzeugen häufig mehr als eine bloße Schimpfkanonade, die den Anwalt nur als Choleriker bloßstellt.
ws
Als Jurist verfolge ich den NSU-Prozess alleine schon aus fachlichem Interesse. Interessant ist aber auch das „mediale Gewitter„, insbesondere das, was die Presse uns da immer so schön als solches verkaufen möchte, obwohl vieles von eher gering ausgeprägtem Sachverstand zeugt und besser vorab mit Experten der Materie abgestimmt worden wäre, bevor es herausgetrötet wird. Mit fast noch größerem Interesse verfolge ich auch die Berichte über die Angeklagten und die Verteidiger. Es wurde ja schon viel über die Kleidung, die Haare und die Körpersprache der Angeklagten, Frau Zschäpe, geschrieben. Ich dagegen hatte immer ein Störgefühl, wenn ich die drei Verteidiger sah. Irgendetwas stimmte da nicht. Und dann fiel es mir plötzlich wie Schuppen von den Augen; die Namen, wie konnte das nur so lange dauern, bis es bei mir Klick machte: STURM, STAHL und HEER heißen sie. Darin liegen doch, zudem in dieser kräftigen Kombination der martialischen Worte, Aussagen. Warum schreibt die Presse also nicht von einem „Stahlgewitter“, wenn Herr Stahl im Saal laut wird und sich ein Scharmützel mit dem Vorsitzenden oder dem Heer an Vertretern der Nebenkläger liefert? Und warum spricht man nicht von einem „Heer von Anträgen“ statt von einer Flut? Und eilen die Verteidiger nicht im STURMschritt in den Gerichtssaal hinein und wieder heraus? Wir erfahren auch nicht, wie die Namen auf die Vertreter der ausländischen Presse wirken. Aus der englischen Presse ist nur zu ersehen, dass der Kollege Heer als „Mr. Army“ bezeichnet wird.
ws

Die DAV – Studie 2030 lässt die Zukunft der Anwaltschaft düster aussehen. Dieser Befund macht nicht bei den „kleinen“ Anwälten Halt. Auch die „Großen“ sehen sich zunehmendem Druck auf die Honorare ausgesetzt. Unternehmen setzen vermehrt auf „inhouse – Lösungen“. Die Konsequenz: größere Kanzleien drängen immer vehementer in die Bereiche, die bisher für die kleinen Kanzleien „groß“ und lukrativ waren. Weitere Folge: es sinken die Margen der Großen, und für die kleinen wird es noch schwerer, lukrative Mandate zu erhalten. Hinzu kommen dann noch die Nichtjuristen, die sich künftig noch mehr und massiv in Bereichen breitmachen werden, die für viele kleine Kanzleien nicht wegen der Klasse, aber wegen der Masse ein Betätigungsfeld waren: die Konkurrenz sind Rechtsschutzversicherer, Architekturbüros, Autohäuser, der ADAC usw.
Wer hier meint, den Kampf über den (reduzierten) Preis für die Leistung gewinnen zu können, ist auf dem falschen Dampfer und wird sich bald in eine Reihe mit Praktiker stellen können. Geiz ist eben nicht geil, und Qualität hat ihren Preis. Das nicht nur herauszustellen und zu kommunizieren, sondern als Versprechen auch einzulösen, das wird die Herausforderung der Zukunft sein. Hinzu kommt der Zwang, Abläufe im Büro zu standardisieren, so schlank wie möglich zu halten, und Einsparpotential zu realisieren. Und daran werden viele scheitern, die meinen, die Zeit ginge an ihnen vorbei. Die Diskussion, ob die Bezeichnung der Anwälte als „Organe der Rechtspflege“ zeitgemäß ist, ist dabei nicht hilfreich. Wer nicht verstanden hat, dass Anwälte Dienstleister sind, der wird auf Dauer auf der Strecke bleiben. Leider sind die Kammern den Anwälten hier nicht hilfreich.
Das Heil liegt in der Kooperation und in der Bündelung der Interessen und Fähigkeiten. Aber da tun sich viele extrem schwer. Es will einfach nicht in den Kopf, dass (zeitliche) Investitionen dann für alle zu mehr führen, wenn man die richtigen Partner hat.
ws
„Videokonferenz im Prozess“; der Titel im Anwaltsblatt 5/2013 machte neugierig. Hatten wir etwas so Großes wie die Mondlandung verpasst? Nach der Lektüre trat dann doch wieder Ernüchterung ein – Im Westen nichts Neues. Die Videokonferenz, obwohl gesetzlich seit über zehn Jahren möglich, ist ein ungeliebtes Kind. In der Praxis scheitert sie ganz einfach daran, dass Gerichte diese Möglichkeit überhaupt nicht anbieten. Interessant: alle sonst immer gerne bemühten Argumente wie Umweltschutz und Effizienz bei der Arbeit prallen an den Beteiligten ab wie an einer Gummiwand. Es gehört zur tagtäglichen Praxis der Gerichte, die Parteien bis zu 700 km (eine Strecke) durch die Republik fahren zu lassen (und auf 09:00 Uhr zu terminieren), damit die Parteien an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen, die vielleicht 10 Minuten dauert. Man merkt deutlich bei den Gerichten eine, freundlich formuliert, erhebliche Zurückhaltung bei dem Einsatz der Videokonferenz. Das ist unverständlich, weil doch den Richtern immer Techniker zur Seite stehen, die ihnen die möglicherweise lästige Arbeit des Steuerns der Videokonferenzanlage abnehmen.
Unser letzter Versuch, eine Videokonferenz bei einem Gericht zu machen, brachte uns den Anruf des sehr freundlichen Vorsitzenden, der mit uns über unseren „sehr ungewöhnlichen“ Antrag sprechen wollte. Immerhin: wir sind jetzt so weit, dass wir nur noch technische Probleme zu lösen haben.
Ach ja, die Technik, die liebe Technik: hier scheint die Justiz ganz erheblich dem Stand der Technik hinterher zu hinken („Steinzeit“). Während heutzutage jeder über Skype oder andere Medien im Handumdrehen eine Videokonferenz spontan herstellen kann (geht sogar über smartphones), ohne große Kosten zu verursachen, ist das bei der Kommunikation mit der Justiz deutlich schwieriger. Die wenigen Gerichte, die überhaupt so eine Anlage haben (Verzeichnis hier: http://www.justiz.de/verzeichnis/index.php;jsessionid=ECDCFD2D51F7D8BCB1BA198A3DE6EE42
können nur über ISDN gehen. Das bedeutet für Kanzleien, dass, um ein einigermaßen gutes Bild zu haben, vier Leitungen benötigt werden. Diese vier Leitungen verursachen in der Realität Fixkosten von 100,00 € je Monat, und zwar auch dann, wenn keine Videokonferenz durchgeführt wird. Erst langsam im Vordringen begriffen ist der so genannte IP-Standard, mit dem auch über das Internet kommunizieren kann. Aber auch hier gibt es scheinbar erhebliche Probleme.
Man muss leider feststellen, dass die Videokonferenz sich in der Praxis überhaupt noch nicht durchgesetzt hat. Nach unserer Vermutung wird weiter weniger als ein Promille aller mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz durchgeführt. Es ist erstaunlich, dass die Grünen dieses Thema noch nicht als politisches Betätigungsfeld erkannt haben. Hier könnten etliche Millionen von Kilometern usw. eingespart werden.
ws
Am Mittwoch, 26. Juni 2013, lehnte der Finanzausschuss eine vom Bundesrart vorgeschlagene Verlängerung der Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre ab. Für den Entwurf des Bundesrates stimmten die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Linken enthielten sich.
Der Bundesrat hatte argumentiert, dass in nicht besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Steuerfestsetzungsverjährung in der Regel 10 Jahre, die Strafverfolgungsverjährung aber nur 5 Jahre betrage. Wegen derr zahlreichen seit 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten nach Meinung des Bundesrates alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können. Der Finanzausschuss lehnte den Antrag aber ab. ![]()
Musik ist (eigentlich) schön und daher zu Recht (grundsätzlich) ein Kulturgut. Das gilt aber nur dann, wenn man selbst musiziert oder die freie Wahl hat, wann man Musik hören will, und um welche Musik es sich dabei in welcher Lautstärke handelt. Wer sich aber auf das erste Staatsexamen im Fach Rechtswissenschaften oder auf einen wichtigen Termin vorbereitet, wird sicher nicht sehr erfreut darüber sein, dass in der über seinem Zimmer liegenden Wohnung nicht nur 2 Stunden (mehr oder weniger zusammenhängend) am Tag Klavier geübt wird, sondern die in der Wohnung lebenden Kinder offensichtlich einen großen Spaß daran haben, immer wieder einmal zwischendurch an das Klavier zu gehen und zwischen 5 und 20 s wie von Sinnen auf die Tastatur des Klavier einzuhämmern. Die Freude wächst ins exponentielle, wenn die darauf angesprochenen Eltern (Lehrer oder Sozialwissenschaftler) das Wirken ihrer Kinder für pädagogische besonders wertvoll und geradezu notwendig bewerten.
Hier ist juristischer Rat oft vergebens. Wer in Ruhe leben und vermeiden möchte, mit den Füßen voraus aus der Wohnung getragen zu werden, der ist gut beraten, sich rechtzeitig eine neue Bleibe zu suchen.
Das aber ist leider allen Menschen möglich. Das Musizieren in Häusern mit mehreren Wohnungen hat daher wiederholt die Gerichte beschäftigt. Wie bei fast allen Miet- und Nachbarschaftsstreitigkeiten nehmen die Auseinandersetzungen in diesem Bereich sehr schnell heftige Züge an. Nicht selten gehen die Beteiligten auch physisch aufeinander los. Verständlich: geht es im Kern doch darum, das eigene Territorium zu verteidigen. Die Musizierenden halten mit der Musik die Fahne des Kulturgutes hoch und beschimpfen alle anderen schnell als Banausen, die von katzenartiger Violinenmusik geschundenen armen Mitbewohner dagegen sprechen von Lärm und Ruhestörung.
Der BGH entschied jetzt mit Urteil vom 10. April 2013 (VIII ZR 213 / 12, NJW 2013, 1806) kurzerhand, dass die Erteilung von Gitarrenunterricht in einer Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Den Räumungsanspruch hielt der BGH für begründet. Das Argument des Mieters, es habe eine Pflicht des Vermieters bestanden, die Erlaubnis für den Gitarrenunterricht zu erteilen, überzeugte den BGH nicht. Eine daraus abgeleitete Pflicht des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume für den Gitarrenunterricht zu dulden, kommt nach dem BGH nur in Betracht, wenn von dem Gitarrenunterricht keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Diese Voraussetzung konnte der BGH im entschiedenen Fall nicht erkennen.
Die Mitmieter wird die Entscheidung freuen, bei dem Gitarrenspieler wird sie Katzenjammer verursacht haben.
ws
Ein Streit, besonders vor Gericht, hat häufig skurrile Züge. Besonders skurril werden die Züge aber oft immer dann, wenn Juristen gegeneinander antreten. So bedurfte es erst der Entscheidung des BGH vom 8. April 2013 (Anwaltsblatt 6/2013, 466), um zu wissen, dass die Pflicht, eine bestimmte Anzahl von Fortbildungsstunden nachzuweisen, nicht mit dem Nachweis, dass diese Pflicht auch tatsächlich erfüllt worden ist, verwechselt werden darf. Ah ja.
Was war geschehen? Die Rechtsanwaltskammer Celle hatte einen Fachanwalt aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass er die nach der Berufsordnung vorgeschriebenen insgesamt 10 Stunden Fortbildung p.a. absolviert hatte. Der Rechtsanwalt wies darauf hin, dass er die 10 Stunden Fortbildung erbracht habe, er reichte aber hartnäckig die Nachweise dafür nicht ein. Die Anwaltskammer wiederrief die Zulassung des Anwalts als Fachanwalt. Dagegen wendete sich der Kollege bei dem Anwaltsgerichtshof. Dort reichte er auch die Nachweise über die Fortbildung ein.
Damit wäre das Thema eigentlich erledigt gewesen, eigentlich. Wenn da nicht die Kammer nochmal eins drauf gesetzt hätte. Sie sah das anders und bliebe bei dem Widerruf der Zulassung als Fachanwalt. Denn der Anwalt habe zwar die Fortbildung nachgewiesen, das aber nicht rechtzeitig.
Dagegen wehrte sich der Kollege bei dem BGH. Der gab dem Kollegen recht. Sehr scharfsinnig differenzierte der B GH zwischen der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden für die Fortbildung pro Jahr abzuleisten davon, die Erfüllung dieser Pflicht auch nachgewiesen zu haben. Wenn die Fortbildungspflicht erfüllt worden sei, komme ein Widerruf der Zulassung mit der Begründung des fehlenden Nachweises nicht in Betracht.
Es bedurfte also einer Entscheidung des BGH, damit dem Kollegen der Titel eines Fachanwaltes erhalten blieb. Wenn man sich jetzt fragt, ob das Ganze nicht auch wesentlich einfacher – ohne der BGH – hätte erledigt werden können, kommt man relativ einfach zu der Frage, warum die Rechtsanwaltskammer die Zulassung des Widerrufs noch aufrecht erhalten hatte, nachdem der Kollege die Nachweise eingereicht hatte. Geht man dann noch weiter ins Detail, fragt man sich aber auch schon vorgelagert, warum es dem Kollegen trotz mehrfacher Aufforderung durch die Rechtsanwaltskammer nicht möglich gewesen ist, die von ihm erbetenen Nachweise der Rechtsanwaltskammer gegenüber zu (einigermaßen) rechtzeitig zu erbringen.
Lange Rede kurzer Sinn: ein unsinniger, aber lehrreiche Rechtsstreit.
Fazit: das dürften die Mandanten des Kollegen besser nicht wissen, und wir alle sollten hoffen, dass diese Anwaltskammer und allen anderen Anwaltskammern auch demnächst – nicht nur in solchen Fragen – deutlich souveräner und entspannter bleiben.
ws
random coil hat einen mittelständischen Mandanten erfolgreich vor dem Finanzgericht Münster vertreten. In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht zu Az. 6 K 41/10 F haben wir uns mit unserer Auffassung, dass ein Irrtum über den Verfahrensweg kein Irrtum im Sinne von § 174 Abs. 4 AO darstellt, durchgesetzt. Das Finanzgericht folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nach dem die Vorschrift des § 174 Abs. 4 immer nur innerhalb des gleichen Verfahrens gelte. So könnten die Konsequenzen bei Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides nur durch Erlass eines anderen Einkommensteuerbescheides, nicht aber durch Erlass eines Feststellungsbescheides gezogen werden. So war es im Streitfall. Das Finanzamt Gütersloh wollte, nachdem wir für den Mandanten vor Finanzgericht und BFH einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 erfolgreich angefochten hatten, für das Jahr 1993 eine nach Auffassung des BFH notwendige Feststellung nachholen. Dabei war dem Finanzamt Gütersloh bereits eine Feststellung gegenüber weiteren Miterben, die ebenfalls an den Einkünften beteiligt waren, verwehrt, weil bei ihnen bereits Verjährung eingetreten war.
Der dritte verbliebene Miterbe sollte aber über einen Feststellungsbescheid für das Jahr 1993 noch zur Steuer herangezogen werden. Dem erteilte jetzt das Finanzgericht Münster in dem Verfahren 6 K 41/10 F eine Absage. Es vertrat, unserer Argumentation folgend, die Auffassung, dass es für den Erlass des Feststellungsbescheides für 1993 keine Rechtsgrundlage gäbe. In der Konsequenz bedeutet das Urteil, dass der unseren Mandanten belastende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 aufzuheben ist.
ws