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Kunden warten zu lassen, kann richtig teuer werden, jedenfalls ab sofort für Fluggesellschaften: EuGH stärkt mit Entscheidung vom 26.02.2013 die Rechte der Passagiere bei Flugverspätung

Ein Blick auf die Flugauskunftstafel und siehe da, der Flieger ist zu spät. „Zeit ist Geld“. Die Fluggesellschaften „sitzen“ durch solche Verspätungen entstehende Schäden häufig aus. Damit ist jetzt aber nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH Schluss. Bislang kam es für die Frage der rechtlichen Relevanz nur darauf an, ob die Verzögerung am Abflughafen mehr als 3 Stunden betrug. Die für den Fluggast dagegen allein maßgebende Verspätung am (letzten) Ankunftsort zählte  dagegen nicht.  Diesem ersichtlichen Unsinn hat der EuGH jetzt ein Ende bereitet. Nach der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2013 ist nicht die Verzögerung beim Abflug, sondern die Verzögerung zwischen vorgesehener und tatsächlicher Ankunftszeit  maßgebend.

Beispiel: Ein Passagier fliegt von Mallorca über Madrid nach Düsseldorf. Der Passagier startet 2 Stunden verspätet auf Mallorca. Er verpasst dadurch seinen Anschlussflug in Madrid, muss dort übernachten und kommt in Düsseldorf erst mit 17 Stunden Verspätung an. Vor der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2013 wären die Chancen des Passagiers auf Entschädigung nicht so gut gewesen, weil die Verspätung beim Abflug weniger als 3 Stunden betrug. Nach der neuen Entscheidung des EuGH kommt es dagegen jetzt auf die mehr als 3-stündige Verspätung am Ankunftsflughafen an. Und die ist in dem Beispiel mit 17 Stunden deutlich überschritten, so dass der Passagier jetzt mit Erfolg seine Ansprüche durchsetzen kann.

Ein Wort noch zur Höhe der Entschädigung: nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat der Fluggast nach der Entscheidung des EuGH bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr Anspruch auf folgende gestaffelte Ausgleichszahlung:

–        250,00 EUR bei einer Entfernung von bis zu 1.500 km
–        400,00 EUR bei einer Entfernung von 1.500 bis 3.500 km
–        600,00 EUR bei einer Entfernung über 3.500 km

WS / ein Beitrag unseres talentierten Schüler – Praktikanten Kevin Pehle

Keine Frage ist zu dumm, als dass man sie nicht stellen dürfte: Verstößt das Paintball-Spiel gegen die Menschenwürde?

Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung. Er wollte eine Gewerbehalle für Paintball-Spiele umbauen. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Sie vertrat die Auffassung, das Paintball-Spiel verstoße gegen die Menschenwürde. Denn wesentliches Element dieses Spiels sei es, in realitätsnaher Weise auf Menschen zu schießen und damit Tötungshandlungen zu simulieren.

Das Verwaltungsgericht Augsburg sah das anders. Es verpflichtete die Stadt, die Baugenehmigung unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München bestätigte das Urteil. Auch er konnte einen Verstoß gegen die Menschenwürde nicht feststellen. Insbesondere würden die Spieler nicht zur bloßen Zielscheibe herabgewürdigt. Bei dem Spiel sei es vielmehr so, dass sich Spieler im Wettkampf chancengleich gegenüber stünden. Im Übrigen könne jeder Spieler auch entscheiden, ob er teilnehme oder nicht. Nicht relevant ist nach Auffassung des VGH München auch, ob das Paintball-Spiel moralisch verwerflich sei.

WS

Die Vergütung anwaltlicher Leistungen – Vorsicht Falle oder: wie blöd muss man sein – Mandant und Anwalt? zugleich Nachdenkliches über ein eigentlich nicht so schwieriges Thema

Geradezu bizarr ist – aber nur auf den ersten Blick – der Sachverhalt, über den das LG Dusiburg mit Urteil vom 12.10.2012 (7 S  51/12, BRAK Mitt. 2013, 30 f.) zu entscheiden hatte. Ein nähere Befassung zeigt gleich mehrere Abgründe auf beiden Seiten. Was war geschehen?  Eine Mandantin war abgemahnt, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von 750 EUR Schadensersatz aufgefordert worden. Die Mandantin beauftragte eine Kanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen. Die Kanzlei schloß mit ihr eine Vergütungsvereinbarung mit einem „Kostenrahmen“ zwischen 226 und max. ca. 2.600 EUR. Zahlen sollte die Mandantin nach Abschluss der Sache 2.562,90 EUR. Zahlen wollte die Mandantin aber nur 190 + USt als Erstberatungsgebühr (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). AG und LG gaben der Mandantin recht.

Auf den ersten Blick einleuchtend. Denn bei einem Interesse von 750 EUR ein Honorar von rd.  2.600 EUR zu fordern, ist – rückblickend betrachtet – wirtschaftlich evident unsinnig. Andererseits führt das LG Dusiburg in seinem Urteil – dankenwerterweise – selbst aus, dass Anwälte im Regelfall nicht verpflichtet sind, ungefragt im Voraus über die Höhe des Honorasrs aufzuklären. Im Stretifall sah das LG die Kanzlei dazu wegen des krassen Missverhältnisses wegen Honorar und Interesse der Mandantin aber als verpflichtet an. Und hier reibt sich der kundige Thebaner ein wenig die Augen und sagt: Moment mal, hatte die Mandantin nicht schon zu Beginn des Mandates erfahren, dass der Kostenrahmen zwischen 226 und max. 2.600 EUR liegt? dann aber war ihr doch das Missverhältnis bekannt. Denn schon ein mit 750 EUR weit unter dem max. Betrag liegendes Honorar stünde ja in der Denkwelt des LG in einem krassen Missverhältnis. Die Kanzlei hatte dann also die Mandantin doch aufgeklärt. Und wer aufgeklärt ist, kann sich doch nicht darauf berufen, nicht aufgeklärt worden zu sein.

Die naheliegende Frage, warum die Mandantin denn nicht gefragt hat, was es mit dem Rahmen auf sich hat und auch die eben so naheliegende Frage, warum die Mandantin denn einen solchen – offensichtlichen, sich jedermann sofort erschließenden – Unsinn unterschrieben hat, stellte das LG nicht.  Natürlich kann man die einfache Gleichung aufstellen, jeder dümmer Menschen sind, umso mehr müssen sie über die Konsequenzen ihres Handelns aufgeklärt werden. Wie weit aber geht das oder besser gefragt, was soll man denn in den Fällen wie dem hier vorliegenden machen, wenn die ganze Aufklärung nichts hilft? Gilt dann die Formel: je dümmer, desto schutzwürdiger? das entspräche jedenfalls dem weit verbreiteten Irrtum, dass in unserem Staat für jeden gesorgt wird, und dass man selbst nichts dafür machen muss. Es gibt ja genug böse Reiche, die soviel Geld haben, dass sie gefälligst alle anderen mit durchfüttern.

Der GRund für das Urteil des LG kann aber auch banal sein. was nicht sein kann, das nicht sein darf. Wir hören nicht häufig von Kollegen, dass Richter nicht selten Honorare (zudem mit USt) mit Bruttogehältern vergleichen. Dass dies von wenig Weitblick zeugt, ist nicht erläuterungsbedürftig. Auch Sprüche von Richtern wie: „wir schreiben die Urteile, ihr Anwälte die Rechnungen“, zeugt von einem sehr unverhohlenen Neid. Wobei es jedem Richter freistand oder besser gesagt, jederzeit freisteht, den Beruf des Richters an den Nagel zu hängen und Anwalt zu werden.

Von wenig Weitblick zeugt aber auch das Verhalten der Kanzlei. Wie kann ich als Dienstleister, der von zufriedenen Kunden und deren Empfehlungen lebt, auf die Idee kommen, ein solches Honorar zu verlangen? wer ein solches Mandat annimmt, das in dem Urteil des LG beschrieben ist, der kann davon ausgehen, dass nur ein solches Honorar akzeptiert werden wird, das maximal 500 EUR beträgt. Wenn man aber meint, das sei zu wenig, dann ist es besser, die Finger von dem Mandat zu lassen und den Rechtssuchenden an geeignete Kollegen zu verweisen, die bereit sind, dafür (gut) zu arbeiten.

Stilblüten des Umsatzsteuerrechts: Zur Höhe des Steuersatzes bei Lesungen einer Schriftstellerin

Es ist nicht überliefert, ob die mündliche Verhandlung zu dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. August 2012 (12 K 1967/11, EFG 2012, 2248) in der Zeit von Rosenmontag bis Aschermittwoch stattgefunden hat. Fest steht jedenfalls, dass diese Entscheidung in das Kuriositätenkabinett des Steuerrechts aufzunehmen ist. Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Lesungen einer Schriftstellerin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) oder dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen. Die bahnbrechende Entscheidung des Finanzgerichts Köln geht dahin, dass die Lesungen der Schriftstellerin aus ihrem Buch dann dem 7 %igen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn sie nicht nur vorliest. Wenn die Schriftstellerin also über das reine Vorlesen hinaus ihr eigenes Werk kommentiert, Geschichten aus ihrem Leben erzählt, mit dem Publikum interagiert und Fragen des Publikums beantwortet, dann gehört die vorlesende Schriftstellerin zu der glücklichen Sorte der Unternehmer, die ihre Leistungen nur mit 7 % versteuern muss.

Ein Wermutstropfen allerdings: Unter Aktenzeichen XI R 35/12 ist eine Revision anhängig.

WS

Kein Betrag ist zu klein, keine Frist zu kurz, als dass der BFH darüber nicht entscheiden müsste, Ball paradox / Säumnis infolge gesetzlicher Fiktion, obwohl das Geld da ist

Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Immer wieder werden insbesondere Finanzgerichte mit Fragen befasst, die wirtschaftlich völlig bedeutungslos sind. Mit seinem Urteil vom 28. August 2012, VII R 71/11, DStR 2012, 2385, hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob eine Scheckzahlung fristgerecht war. In der Sache selbst ging es um einen Säumniszuschlag von sage und schreibe 8,50 EUR. Was war geschehen? Der Steuerpflichtige schuldete Umsatzsteuer. Er übergab dem Finanzamt am 8. November einen Scheck. Der Scheck wurde im Finanzamt am 10. November eingelöst. Die Zahlung am 10. November wäre fristgerecht gewesen, ein Säumniszuschlag von 8,50 EUR also nicht angefallen. Die Wirklichkeit half dem Steuerpflichtigen aber nicht weiter. Denn eine Steuerzahlung durch Scheck gilt nach der gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO erst drei Tage nach dem Tag des Scheckeingangs als geleistet.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige den Scheck am 8. November übergeben. Trotz Einlösung am 10. November gilt die Zahlung nach der gesetzlichen Regelung also erst am 11. November als bewirkt.

Das Finanzgericht Münster als Vorinstanz hatte noch die für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten, die dem „gesunden Menschenverstand“  entspricht: Wenn der Scheck am 10. November eingelöst worden ist und das Geld bei dem Finanzamt auf dem Konto gutgeschrieben wird, kann es doch nicht sein, dass eine gesetzliche Fiktion dazu führt, einen tatsächlich eingegangenen Geldbetrag als nicht eingegangen anzusehen.

Genauso sieht es aber der BFH. Ausdrücklich hat der BFH erkannt, dass die 3-Tages-Fiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO selbst dann gilt, wenn dem Finanzamt der Gegenwert bereits vor Ablauf der gesetzlichen 3-Tages-Frist gutgeschrieben wird.

Mit Abstand betrachtet könnte man dieses Urteil als Schildbürgerstreich werten.

WS

random coil berät erfolgreichen Mittelständler aus der Region bei streitiger Steuerrechtsfrage

random coil berät erfolgreichen traditionllen Mittelständler aus der Region bei streitiger Steuerrechtsfrage. Dabei geht es um die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Rückstellung für die Entsorgung von Lanpen gebildet werden darf oder muss. Das Mandat lässt angesichts der BFH – Rechtsprechung eine spannende, vor allem aber erfolgreiche Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung erwarten.
ws

Auch Kosten für Telefonate mit Angehörigen und Freunden können Werbungskosten sein

Auch für Steuerrechtler ein wenig überraschend ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 5. Juli 2012, VI R 50/10, DStR 2012, 2586. In dieser Entscheidung hat der BFH zwar grundsätzlich erkannt, dass Kosten für Telefonate mit Angehörigen und Freunden steuerlich nicht abzugsfähig sind, weil privat veranlasst. Der BFH meint aber, dass bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten eines Arbeitnehmers diese private Veranlassung durch eine berufliche Veranlassung überlagert würde. In diesem Fall sind Telefongebühren steuerlich abzugsfähig.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Soldaten der Marine. Ihm waren in ausländische Häfen Kosten in Höhe von 252 EUR für insgesamt 15 Telefonate, die er an Wochenenden mit Angehörigen und seiner Lebensgefährtin geführt hatte, entstanden. Der BFH ließ diese Kosten steuerlich zum Abzug zu.

WS

BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011: Wann berechtigen formelle Buchführungsmängel zu Schätzungen?

Mit seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2011 (XI R 5-10, BFH/NW 2012, 1921) hat der BFH zumindest in Ansätzen für Klarheit gesorgt, wann formelle Buchführungsmängel zu Schätzungen berechtigen. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen vorgeworfen, er habe die Speisekarten nicht aufbewahrt. Dazu wäre er aber nach § 147  Abs. 1 Nr. 5 AO verpflichtet gewesen. Danach sind sonstige Unterlagen aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Eine konkrete Entscheidung darüber, ob der Steuerpflichtige die Speisekarten aufzubewahren hatte oder nicht, hat der BFH noch nicht getroffen. Er hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen zu weiteren Sachverhaltsaufklärung.

Interessant an dem Urteil des BFH ist aber dennoch, dass im Ergebnis formelle Buchführungsmängel nur dann zu Schätzungen berechtigen, wenn diese Mängel Grund genug sind, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu bezweifeln. Dabei ist nicht die formale Bedeutung einer Vorschrift und eines Mangels entscheidend, sondern das sachliche Gewicht der Mängel.

WS

BFH rügt Vorgehen der Steuerfahndung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig

Der BFH hat mit dankenswert klaren Worten die Steuerfahndung mit einem rechtswidrigen Auskunftsersuchen in die Schranken gewiesen. Er hat ausdrücklich entschieden, dass ein Steuerpflichtiger ein Rehabilitationsinteresse hat, wenn die Steuerfahndung im Steuerverfahren den Eindruck erweckt, dass trotz Einstellung eines Strafermittlungsverfahrens weiter gegen den Steuerpflichtigen wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung ermittelt wird. Die Entscheidung des BFH vom 4. Dezember 2012 (VIII R 5/10) ist seit Mittwoch, 6. Februar 2013, veröffentlicht.

Was war geschehen? Der Kläger war Vorstandsmitglied eines Vereins. Im Rahmen eines gegen den Kläger geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchsuchte die Steuerfahndung Räume dieses Vereins. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Danach erging auf dem Briefbogen der Steuerfahndung ein Auskunftsersuchen an den Verein. Der Verein wurde aufgefordert, jetzt im steuerlichen Verfahren Auskunft zu erteilen, welche Konten der Verein für den Kläger geführt hatte.

Der BFH sah dieses Auskunftsersuchen als unverhältnismäßig und rechtswidrig an. Es habe eine diskriminierende Wirkung gehabt. Dem Verein sei durch die Durchsuchung bekannt gewesen, dass gegen den Kläger wegen Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde. Das Ansehen des Klägers sei durch das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung erheblich gefährdet worden. Denn der Verdacht einer Steuerhinterziehung begründe bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität einer Person.

Die klaren Worte des BFH sind zu begrüßen. In der Praxis ist häufiger zu beobachten, dass insbesondere in Steuerstrafverfahren das Strafrecht zum Zwecke der Steuererhebung instrumentalisiert werden soll. Ermittlungsbehörden sollen auch vor eklatant rechtswidrigen Maßnahmen nicht zurückschrecken. Von Steuerfahndern soll der Ausspruch stammen: „Untersuchungshaft schafft Rechtskraft“. Gemeint ist damit, dass einer Steuerhinterziehung Beschuldigte angesichts des Drucks in Untersuchungshaft bereitwillig Geständnisse abgeben würden.

WS

Das Finanzamt Paderborn im Jahr 2013 – kriecht zu Kreuze, ihr subalternen Steuerpflichtigen – offenbar ist schon der Karneval ausgebrochen: und auch die Grundrechenarten wollen auch gelernt sein

Wer glaubt, dass sich die Verwaltung vom überbrachten Über-Unteordnungsverhältnis schon überall gelöst hat, den straft die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts Paderborn in ganz deutlicher Form Lügen. Hier lässt die Verwaltung den Bürger noch einmal richtig ordentlich strammstehen, und sei es noch so absurd.

Was war passiert? es geht um den Kauf einer Eigentumswohnung. Als Kaufpreis war eine Summe X vereinbart und im Vertrag genannt. Im Vertrag regelten die  Parteien gleich mit, dass Summe Y von dem Kaufpreis X auf die mitverkaufte Küche entfiel. Das Finanzamt Paderborn wollte zunächst die Grunderwerbsteuer (GrESt) auf die Summe X erheben. Grund: die Kaufpreise für Grundbesitz und Küche seien nicht gesondert ausgewiesen. Der Einwand der verblüfften Steuerpflichtigen, das lasse sich durch einfache Subtraktion ermitteln, beeindruckte die Verwaltung  nicht. Da fiel es schon das erste Mal schwer, ruhig zu bleiben.

Im weiteren Verlauf des Schriftwechsels (kein Witz!!) zog sich die Verwaltung auf den Standpunkt zurück, es seien für die Küche keine Einzelpreise angegeben. Warum dies überhaupt relevant sein sollte, und was damit überhaupt gemeint war (wollte die Verwaltung den Preis für jede Schublade extra?), überließ die Verwaltung dem rätselratenden Bürger.

Der aber hatte genug. Er konnte sich schon lebhaft den weiteren Schriftwechsel vorstellen. Er benannte die einschlägige Rechtsprechung  und bat um einen Grunderwerbsteuerbescheid, gegen den er Einspruch ankündigte. Bitte nicht vergessen: das Gezeter der Verwaltung führte zu einer Verzögerung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Denn die Umschreibung erfolgt bekanntlich nur gegen Nachweis der Zahlung der GrESt.

Die Verwaltung erließ den Steuerbescheid. Für die Küche setzt es aber, wie nicht anders zu erwarten war, nicht etwa den zwischen den Parteien (es waren fremde Dritte) vereinbarten Preis für die Küche an, sondern einen knapp 60% darunter liegenden Betrag  mit dem Hinweis, der Wert der Küche werde auf 5000 € geschätzt. Was fehlte noch? Ach ja, die unvermeidbare Belehrung durch die Obrigkeit:

„Nicht die Vertragsparteien, sondern das Finanzamt hat die Angemessenheit der Kaufpreisaufteilung zu prüfen.“

Dass der Satz grammatisch falsch ist, sei vernachlässigt. Interessanter ist der Ton und das, was hinter diesem Satz steckt. Das, was die Parteien vereinbart haben, ist doch sowieso gelogen. Wir als Finanzamt wissen es besser und können, auch wenn gar nicht wissen, wie die Küche aussieht, und woraus die Küche besteht, ganz genau beurteilen, dass diese Küche 5.000 EUR wert ist. Da kann man nur sagen, Hut ab!! Da hat jemand den Beruf des Hellsehers verfehlt. Wen wundert es, wenn da auch bei dem Rechtsanwender ob dieser Unverschämtheiten nicht ein erhebliches Störgefühl übrigbliebe. Lebte man in einer Bananrepublik, wäre es einem egal. In einem Rechtsstaat aber haben solche Verwaltungsakte nichts zu suchen. Hier bleibt der Eindruck, dass in der Verwaltung ein Bearbeiter seinen Gefühlen und seiner schlechten Laune freien Lauf lassen kann. In einer unsagbanren Dreistigkeit geht man über die Vereinbarungen hinweg, die untereinander Fremde getroffen haben.

Das  Finanzamt Paderborn hat so zwar keinen Beitrag zur  Entwicklung des Steuerrechts geleistet, wohl aber einen solchen, der deutlich macht, woher die Staatsverdrossenheit kommt. Im Übrigen:  wir sprechen hier über eine Differenz von 350,00 EUR Steuern.

Es ist eben eine närrische Zeit.