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Bundesverfassungsgericht prüft, ob Verlustabzug nach § 10 d EStG vor oder nach den Sonderausgaben zu erfolgen hat

Nach der gesetzlichen Regelung in § 10 d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG sind ein Verlustrücktrag oder nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht zurückgetragen werden konnten, vorrangig vor Sonderausgaben usw. abzuziehen. Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1175/10) anhängig. Begehrt wird der Abzug des Verlustrücktrages oder des Verlustvortrages vor den Sonderausgaben. In all diesen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden.

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random coil berät Unternehmensgruppe außerhalb OWL im Rahmen einer Liquidation

random coil hat den Auftrag, eine Unternehmensgruppe im Rahmen einer Liquidation zu beraten. Dir Gruppe soll möglichst ohne Insolvenz beendet werden.

Europäischer Gerichtshof klärt, ob Vorsteuern aus Strafverteidigungskosten erstattet werden müssen

Zwischenzeitlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann steuerlich abzugsfähige Kosten sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf im betrieblichen Bereich angesiedelt ist. Vor dem BFH war jetzt in einem Rechtsstreit die Frage zu klären, ob Vorsteuern aus Strafverteidigungskosten nach § 15 UStG von der Finanzverwaltung erstattet werden müssen. Der BFH hat diese Frage mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 (V R 29/10, BStBl. II 2012, 441) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Verfahren ist dort unter Aktenzeichen C-104/12 anhängig.
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random coil schließt für Mandantin umfassenden Vergleich wegen Haftungsansprüchen gegen einen Steuerberater

random coil hat für eine Mandantin außergerichtlich im Verhandlungswege durch Vergleich erhebliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Steuerberater wegen Pflichtverletzungen realisiert. Die Gegenseite wurde durch ein namhaftes Anwaltsbüro aus Bielefeld vertreten. Die Verhandlungen waren intensiv und hart, zugleich aber sachlich und fair. random coil arbeitete in diesem Mandat eng mit einem renommierten Steuerbüro in Detmold zusammen. Zur Rechtsdurchsetzung hat random coil die Sache umfassend aufbereitet und konsequent betreut. In vielen Verhandlungen und Gesprächen konnte ein umfassender Vergleich ausgehandelt werden, der den Parteien einen langen Rechtsstreit erspart bleibt. Damit sind zugleich nicht unerhebliche behauptete Honorarforderungen des Steuerberaters erledigt.
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BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG) mit EU-Recht in Einklang steht

Wenn eine Aussage für das Steuerrecht besonders zutreffend ist, dann gilt das für die Binsenweisheit „Nichts ist beständiger als der Wandel“. Dass das Steuerrecht dabei immer komplizierter wird, obwohl es immer einfacher werden soll, ist auch keine Neuigkeit. Zu diesem Thema gehört die sogenannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG. Wer vor längerer Zeit einmal begonnen hat, sich mit dem Steuerrecht zu befassen, hat den Grundsatz gelernt, dass Schuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer ist, der auch die Leistung erbringt. Der Gesetzgeber hat aber mit § 13 b UStG diesen Grundsatz bei bestimmten Leistungen umgekehrt. Schuldner der Umsatzsteuer ist danach nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger. Es gehört eine nur geringe Phantasie dazu sich vorzustellen, dass ein solches Umkehren der Steuerschuldnerschaft eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen erfordert. Eine solche Regelung führt aber auch zwangsläufig zu einer Vielzahl von Streitigkeiten, weil die Beteiligten – ohne böse Absicht – gar nicht erkannt haben, dass sich die Steuerschuldnerschaft umkehrt.

Besonders erbittert wird bei den Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gerungen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2012 (14 V 3826/11, BB 2012, 2416) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob Bauträgerleistungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen. Der in dieser Angelegenheit angerufene BFH hat jetzt dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken mit EU-Recht in Einklang steht.

Schützenhilfe für die Steuerpflichtigen leistet der Generalanwalt beim EuGH. Er hat in seinem Schlussantrag die Auffassung vertreten, dass im Baugewerbe die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur auf Dienstleistungen angewendet werden soll.

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Entscheidung des BFH zur Rückstellung betrieblicher Steuern, die aus einer Steuerhinterziehung stammen

Mit Urteil vom 22. August 2012 (X R 23/10, DStR 2012, 2114) hat der BFH entschieden, dass betriebliche Steuern, die aus einer Steuerhinterziehung stammen, erst in der Steuerbilanz des Jahres steuerwirksam zurückgestellt werden, in dem die Prüfung die Steuerhinterziehungen erkannt hat.

In dem Streitfall ging es um eine Prüfung bei einer Pizzeria. Nach Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung verständigten die Beteiligten sich über die Höhe der hinzuzurechnenden Umsätze und Gewinne. Der Steuerpflichtige wollte die daraus resultierenden betrieblichen Steuern jeweils im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Rückstellung bilanzieren. Dem erteilte der BFH eine Absage. Eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rückstellung durfte die Pizzeria erst ab dem Jahr bilden, in dem die Behörden die Steuerhinterziehungen erkannt hatten.

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FG Münster: Vorläufigkeit eines Steuerbescheides nach § 165 AO entfällt bei einem Änderungsbescheid nur, wenn die Vorläufigkeit ausdrücklich aufgehoben wird

Nebenbestimmungen im Steuerrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Steuerbescheiden, sind für Berater ein interessantes Feld. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob ein sogenannter Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) auch dann bestehen bleibt, wenn in einem Änderungsbescheid die Vorläufigkeit nach §  165 AO nicht ausdrücklich erwähnt wird. Hierzu würde man zunächst einmal unbefangen die Auffassung vertreten, dass der Steuerbescheid nicht mehr vorläufig nach § 165 AO ist, wenn der Änderungsbescheid den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO nicht mehr enthält. Ein Steuerpflichtiger würde erwarten, dass ein Änderungsbescheid, der weiterhin vorläufig sein soll, konsequenterweise den Vorläufigkeitsvermerk (erneut) enthält. Enthält er diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht, würde das bedeuten, dass der Änderungsbescheid nicht nur in materieller Hinsicht geändert worden ist, sondern auch in formell-rechtlicher, eben dadurch, dass er nicht mehr (ausdrücklich) für vorläufig erklärt wird.

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Unternehmen beklagen zunehmend Schäden durch E-Mail Flut – und wie sieht es bei den Anwälten aus? die meisten wären froh, wenn sie dieses Problem hätten

Unternehmen beklagen zunehmend, dass sie unter der E-Mail Flut leiden, die extern wie intern verschickt werden. Es gäbe zuviele unwichtige E-Mails, mit denen Mitarbeiter ihre wertvolle Zeit vergeudeteten.  Interessant, interessant aber auch, einen Blick darauf zu werfen, wie es mit den Anwälten in diesem Bereich steht.

Bevor das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird, sollte man aber auch hier genauer hinsehen. Mit E-Mails ist es wie mit anderen Hilfsmitteln auch: sie ersetzen weder die Arbeit noch das Denken. Und genau da liegt oft der Hase im Pfeffer. Viele Menschen sind ernsthaft der Meinung, wenn sie möglichst vielen Adressaten E-Mails mit möglichst vielen Anlagen senden, dann hätten sie gute Arbeit geleistet. Dabei bleibt nicht  nur das Denken auf der Strecke. Eine solche Kommunikation  führt zu erheblicher Mehrarbeit. E-Mails bewirken dann genau das Gegenteil von dem, wozu sie gedacht sind. E-Mails sollen die Kommunikation beschleunigen und den Versand umfangreicher Dokumente erleichtern. Wenn aber eine E-Mail wie ein „Streuwurf“ verwendet wird, kann dieses Ziel nur verfehlt werden.  Gut gemeint ist eben wie so oft das Gegenteil von gut.

Ein weiterer Grund für die berechtigte Klage liegt darin, dass viele Absender – wie in der sonstigen Kommunikation auch – leider nicht in der Lage sind, sich vorzustellen, welche Informationen der Adressat haben will und wie man ihm die Arbeit einfach macht. Das ist kein Problem, dass es erst seit dem Zeitaler der E-Mails gibt. Dieses Thema ist ein grundsätzliches der Einstellung zur Arbeit und der Fähigkeit, mit anderen Menschen zusammenzuarbeiten. Hier gilt oft die Definition „Team = Toll, ein anderer macht’s“ Das ist vielen sicher noch aus der Schule von der Gruppenarbeit her bekannt. Und leider hat sich für die meisten daran bis heute nicht viel geändert. Bei E-Mails gilt: „Aus den Augen, aus dem Sinn.“  Ist die E-Mail verschickt, hat man ein Thema erledigt, so der Irrglaube. Diese Themen sind zuerst zu lösen, wenn man in Unternehmen E-Mails weiter als sinnvolles tool einsetzen möchte, was unverzichtbar ist.

Wer sich der Lösung der Probleme im Zusammenhang mit E-Mails annimmt, muss aber tiefer gehen. Die Misere fängt schon bei banalen Themen an. Genauso, wie schon der Betreff eines Briefes prägnant, aber erschöpfend sein sollte, genauso ist es bei der E-Mail. Schon hier fangen Pleiten, Pech und Pannen an.

Das Deaster setzt sich in dem Text der E-Mail selbst fort. Eine E-Mail ist leseunfreundlich. Häufig erscheinen E-Mails auf dem Bildschirm des Empfängers ganz anders als der Absender sie auf seinem Schirm gesehen hat. Auch hier gilt: genauso wie jeder Brief eine Visitenkarte des Unternehmens ist, genauso ist das eine E-Mail. Bei aller Eile: Schreibfehler haben weder hier noch dort etwas zu suchen. Und wenn noch nicht einmal genug Zeit (oder schlimmer noch: Kenntnis) vorhanden ist, fehlerfrei zu schreiben, dann kommt schnell der Verdacht auf, dass das gleiche wohl auch für die fachliche Befassung gilt. Auch ist es eine Binsenweisheit, dass in Hektik und Eile erstellte Lösungen und Dokumente selten gut durchdacht sind. Aber das kann man ja, was bei Anwälten häufig so ist, mit der Stärke der Ausdrucks – vermeintlich – wieder wettmachen.

Ein weiteres Übel sind E-Mails, die sich über mehrere Seiten auf dem Bildschirm erstrecken. Ich möchte (auch) mit meinen E-Mails überzeugen. Das aber setzt voraus, dass ich bei dem Empfänger keinen Widerstand beim Lesen hervorrufe. Bei längeren Texten bietet es sich an, den Text in ein Schreiben zu setzen und das Schreiben als pdf Datei der E-Mail beizufügen. Die Hauptaussagen gehören dann dennoch in die E-Mail, damit der Empfänger weiß, was ihn in der Anlage erwartet.

Ein großes Thema ist auch die Disziplinlosigkeit bei der Auswahl, besser gesagt der Eingrenzung der Adressaten der  E-Mail: wer muss die E-Mail erhalten? Im Zweifel ist es immer gut, „den Chef“ cc zu setzen. Denn dann hat man ihn ja unterrichtet. Soll er sich doch melden, wenn was nicht gefällt.

Und mit den Anlagen zur E-Mail ist es wie mit den Medikamenten: viel hilft viel. Ohne Sinn und Verstand werden die Adressaten mit virtuellem Papier versehen nach dem Motto: „ich bin zu faul zum Suchen, das überlasse ich Ihnen. und weil ich nicht weiß, was ich machen soll, habe ich Ihnen vorsorglich noch mehr geschickt.

Und wie sieht es in der Anwaltschaft aus? Sehr gemischt. Generell dürfte gelten: je größer die Kanzlei, desto höher die Akzeptanz von E-Mails. Viele Anwälte lehnen noch heute, jedenfalls für sich persönlich, den Einsatz eines PCs ab. Und wenn sie ihn nutzen, dann als Schreibmaschine mit Löschfunktion. Eine richtig zwingende Notwendigkeit gibt es für Anwälte nicht, sich mit moderner Kommunikation zu befassen. Reagiert wird erst dann, wenn es nicht anders geht. Als Beispiel nenne ich das elektronische Handelsregister. Geradezu stiefmütterlich behandelt sind das EGVP und die Videokonferenz. Diese sehr guten Einrichtungen werden ad absurdum geführt, weil, man glaubt es kaum, die Justiz diese tools blockiert, und weil die tools sehr umständlich sind. Viele Gerichte haben einfach kein EGVP, Anwälte können also mit diesen Gerichten nicht per EGVP kommunizieren. Völlig unverständlich daher das Wehklagen dieser  Gerichte darüber, dass die Gerichtsakten durch Telefaxe und zusätzlich übersandte Originale sinnlos vollgestopft werden. Einfache Abhilfe: EGVP anbieten, und zwar aktiv. Das aber sucht man vergebens. Angesichts der rasanten Entwicklung  um die Jusitz herum kann man mit Fug und Recht sagen: der Stillstand in diesem Bereich ist Rückschritt.

Daran ist aber auch die Anwaltschaft nicht schuldlos. Als vor einiger Zeit das Thema aufkam, die elektronische Kommunikation mit den Gerichten solle verbindlich werden, hört man von den Kammern als erstes einen gellenden Aufschrei nicht darüber, sondern darüber, dass auch die Kammern zu dieser Art der Kommunikation verpflichtet werden sollten. Die Selbstverwaltung ist sicher ein hohes Gut, sie ist aber kein Selbstzweck. Und so bleibt bei Äußerungen dieser Art der fatale Eindruck, dass die Kammern sich nicht mit dem Thema in der Sache, sondern in einer Nabelschau lieber mit sich selbst und ihrer Selbstverwaltung befassen. Als wir vor Jahren das EGVP bei uns eingeführt haben, erhoffte ich mir Unterstützung von der Kammer. Die war schnell enttäuscht, weil niemand wusste, was das überhaupt war.

Also: auf und zurück in die Steinzeit? nein, auch hier gilt: die Probleme muss der Anwalt selbst anpacken und lösen. Vom Liegenlassen könne Ansprüche verjähren, Probleme in der Kanzlei werden so aber sicher nicht gelöst. Im Gegenteil: man sieht jeden Tag die gleichen Defizite, darf sich aber jeden Tag aus dem gleichen Grund aufregen. Das sollte uns Anwälten zu langweilig sein. Es ist auch ein Armutszeugnis, auf gesetzlichen Zwang beim elektronischen Rechtsverkehr zu warten. Die Anwaltschaft muss hier der Vorreiter sein und sinnvolle tools wie EGVP und Videokonferenzen aktiv einfordern.

 

Finanzgericht des Saarlands entscheidet gegen den BFH: Kein Zufluss von Kapitaleinkünften bei sogenanntem „Schneeballsystem“

Das Steuerrecht ist nicht selten kurios. Bei sogenannten Schneeballsystemen, bei denen Anlagebetrüger den Steuerpflichtigen nicht vorhandene Erträge gutschreiben, nimmt der BFH bei Steuerpflichtigen zu versteuernde Einkünfte an. Dieser Rechtsprechung ist das Finanzgericht des Saarlandes mit Urteil vom 10. Mai 2012 (1 K 2327/03, EFG 2012, 1642) entgegengetreten. Das Finanzgericht meint, ein Zufluss von Einkünften kann in diesen Fällen nicht angenommen werden. Denn ein Anlagebetrüger, der gar nicht vorhandene Erträge gutschreibt, ist kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts hat das Finanzamt bei dem BFH Revision eingelegt. Sie ist dort unter Aktenzeichen VIII R 25/12 anhängig.

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Interessante Entscheidung des BFH zum Teilbetrieb bei Freiberuflern

Die Veräußerung eines Teilbetriebes hat den Vorteil, dass eine solche Veräußerung steuerbegünstigt erfolgen kann. Wird dagegen nur ein Teil des Betriebes verkauft, der kein Teilbetrieb im Sinne des Steuerrechts ist, führt das zu laufendem und steuerlich nicht begünstigten Gewinn.

Mit Urteil vom 26. Juni 2012 (VIII R 22/09, DB 2012, 2077) hatte der BFH über einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu entscheiden. Der Kläger hatte zwei Kanzleien zu unterschiedlichen Zeitpunkten an circa 30 Kilometer voneinander entfernten Orten erworben und weitergeführt. Außerdem hatte er eine dritte Praxis an einem anderen Ort gegründet und weiter aufgebaut. Der Kläger veräußerte einen dieser Standorte, behielt allerdings die Wirtschaftsprüfungsmandate zurück, die er vor dem Verkauf in eine GmbH überführte.

Das Finanzgericht sah in dem Verkauf nicht den Verkauf eines Teilbetriebes, weil die erworbene Praxis durch neue Mandate fortentwickelt worden sei. Das Finanzgericht meinte außerdem, es sei schädlich, dass die Wirtschaftsprüfungsmandate zurückgeblieben seien.

Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Ihn machte stutzig, dass für die drei Standorte der Gewinn getrennt ermittelt wurde, teilweise wurden Gewinne gesondert festgestellt. Entscheidend für den BFH ist, dass die Praxen im Wesentlichen selbstständig und unverändert weitergeführt worden sind. Die endgültige Entscheidung des Finanzgerichts darf mit Spannung erwartet werden.

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