Recht haben Sie, die Richterinnen und Richter am BFH: dass eine Schwangerschaft eine Ausnahmesituatuon ist, ist unbestritten, ebenso unbestreitbar ist, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist. Dennoch führt der vom BFH geraedezu schulmäßig vorgeführte Syllogismus zu Erheiterung. Die Richter haben nur das getan, was ihre Aufgabe ist: den Sachverhalt unter die Rechtsnorm zu subsumieren. Sie konnten also gar nicht anders, als das zu sagen, was sie gesagt haben. Dennoch ist das Ergebnis – bei allem Respekt vor dem höchsten deutschen Gericht in Steuersachen – ungelenk. Ich kann mir auch schon sehr gut vorstellen, wie die Verfasser des Leitsatzes mit sich gerungen haben, bis der Leitsatz aus der Feder floß. Die ungewollte Komik kann ihnen nicht verborgen geblieben sein.
Wie wäre denn folgender Leistsatz gewesen: „Eine Schwangerschaft berechtigt nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten“. Die Begründung („Schwangerschaft ist keine Krankheit“) hätte in den Gründen gestanden. Dort hätte die Aussage im Zusammenhang nicht nur besser gepasst, sie hätte auch nicht den ungewollten Rohrkrepiererffekt gehabt wie der vom BFH gewählte Leitsatz.
ws
Es kommt nicht selten vor, dass der eine Sache verantwortende Rechtsanwalt von ihm diktierte und autorisierte Schriftsätze nicht unterzeichnet, sondern von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin unterzeichnen lässt. Häufig finden sich dann Formulierungen wie „nach Diktat außer Haus“, „für Rechtsanwalt XYZ“ oder „für Rechtsanwalt XYZ, nach Diktat verreist“. Ob diese Klauseln sinnvoll sind, oder ob sie dem Mandanten als Kunden signalisieren, dass hier in großer Eile und mit der „heißen Nadel“ gearbeitet worden ist, ist die eine Frage, die eindeutig zu beantworten ist. Eine andere Frage ist, ob solche Zusätze dazu führen, dass in den Fällen, in denen eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, nachteilige Rechtsfolgen drohen.
Der BGH hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu befassen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 (III ZB 70/01, NJW Spezial 2012, 670) entschied der BGH, dass jedenfalls dann eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, wenn der Schriftsatz tatsächlich von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin unterzeichnet wird und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird, dass der den Schriftsatz unterzeichnende Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.
Allerdings stellen sich dann wegen der Übernahme der Verantwortung möglicherweise auch haftungsrechtliche Probleme.
Wir meinen, dass es sinnvoller ist, auf solche Zusätze zu verzichten, bei denen der Mandant den Eindruck gewinnt, dass mit „heißer Nadel“ genäht worden ist.
„Vor Gerichten und auf hoher See“ ist man in Gottes Hand. Diese Erfahrung müssen Anwälte öfter machen als es ihnen lieb ist. Wir hatten vor kurzem dieses zweifelhafte Vergnügen in einem Berufungsverfahren, dessen Ergebnis uns (hoffentlich) nach der Lektüre der uns nocxh nicht vorliegenden Gründe erschließt. Uns geht es hier nicht darum, dass wir uns als schlechte Verlierer einer Berufung bei einem Wert von rd. 700 EUR outen, wir möchten hier nur – wenn auch einseitig – über unsere Erfahrungen berichten und ein wenig zur Erheiterung beitragen.
Was war passiert? Unsere Mandantin, eine GmbH & Co. KG, hatte eine Abdeckung für eine fest eingebaute Fräse (ca. 5 x 10 Meter) bestellt. Diese Fräse warf leider bei ihrer Arbeit die Späne in alle Richtungen heraus. Dem sollte eine Abdeckung in Ziehharmonika-Bauweise Abhilfe schaffen. Der dazu gerufene (umsichtige) Unternehmer sah sich die Fräse an, verstand, wie sie arbeitete, sah die „Verfahrwege“ und machte ein schriftliches Angebot über die Abdeckung, wie man es sich als Jurist nur wünschen kann. Das nahm unsere Mandantin zum Pauschalpreis an. Soweit alles unstreitig.
Es kam, wie es kommen musste. Die Abdeckung war zu kurz und musste verlängert werden. Unter dem Titel „Nachbesserung“ stellte der Unternehmer unserer Mandantin zu deren Überraschung rd. 1.500 EUR in Rechnung. Jetzt stritten sich die Parteien vor dem AG Lemgo, wer denn die Maße für die Abdeckung an der Maschine gemessen habe. Es fanden sage und schreibe drei mündliche Verhandlungen und zwei Zeugenvernehmungen statt.
Ergebnis des AG Lemgo: Der Unternehmer habe eine komplette Abdeckung geschuldet, die Verlängerung sei Nacherfüllung. Diese sei ohne Anspruch auf weiteren Werklohn zu erfüllen. Aber: unsere Mandantin habe dem Unternehme die „Sowieso-Kosten“ zu zahlen. Hätten sich die Parteien sofort auf eine längere Abdeckung geeinigt, dann hätte unsere Mandantin dafür einen höheren Preis zahlen müssen als für die zu kurze Abdeckung. Ah ja, haben wir gedacht. Geh zu Gericht und Du lernst dazu. Unser Lerneffekt: die Nacherfüllung ist „kostenlos“, die Pflicht zur Vergütung wird aber durch die „Hintertür“ wieder eingeführt.
Mit Entscheidungen, die in sich widersprüchlich sind, kann ich nicht leben, also ging es in die Berufung.
Das LG Detmold, Kammer für Handelssachen, tagte in voller Besetzung. Das Gericht gab mir recht. Nacherfüllung ist kostenlos, das Amtsgericht habe falsch geurteilt. Leider hatte ich mich zu früh gefreut. Denn der Vorsitzende war mit seinem Vortrag noch nicht fertig. Weiter führte er aus: Das Amtsgericht sei von einer ganz falschen Voraussetzung ausgegangen. Denn der Unternehmer habe ohnehin nur eine (zu) kurze Abdeckung geschuldet. Das folgerte das Gericht aus der Angabe „L.max.“ in dem Angebot. Hmmm. Das bedeutet: die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abdeckung die Fräse komplett abdecken soll (etwas anderes hätte man mit guten Gründen vortragen müssen), aber aus der Bezeichnung „L max“ hätte unsere Mandantin (die die Abdeckung nicht anfertigen, sondern bezahlen sollte) erkennen müssen, dass die Abdeckung zu kurz war. Das war mit in der Tat neu und auch zu hoch. Der Unternehmer schuldet das Werk. Wenn das so ist, kann ich den Besteller für Fehler des Unternehmers nicht in die Pflicht nehmen.
Wäre es so gewesen, wie das LG meinte, dann hätte unsere Mandantin sofort moniert, dass Lmax zu kurz war. Nein, jetzt weiß ich, wie es war. Meine Mandantin hat von Anfang gewusst, dass der Preis für eine zu kurze Abdeckung niedriger ist. Daher hat sie sich (Trick 17) bewusst ein Angebot für eine zu kurze Abdeckung machen lassen, um dann später über die Nacherfüllung die teurere Abdeckung zu einem günstigen Preis zu erhalten. Das ist ja gewitzt! Gäbe es das LG Detmold nicht, dann hätte ich nie erfahren, wie überaus gerissen meine Mandantin ist.
Oder war es vielleicht doch so, dass sowohl Amts – als auch Landgericht einfach daneben liegen? Diesen Gedanken habe ich erst gar nicht aufkommen lassen. Ich bin auf die Begründung gespannt, mit der das LG die Berufung zurückgewiesen hat.
/ws
Marketing ist auch ein Thema für Rechtsanwälte und Steuerberater. Darüber, wie Rechtsanwälte und Steuerberater sinnvollerweise Marketing betreiben sollten, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Nicht jedes Konzept passt auch zu jedem Geschäftsmodell. Die Rechtsprechung hatte in der letzten Zeit häufig mit ehemaligen Richtern zu tun, die sich als Rechtsanwalt oder Steuerberater niederlassen. Das OLG Karlsruhe hat am 22. August 2012 (4 U 90/12) entschieden, dass ein früherer Richter neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ im beruflichen Verkehr den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ nicht verwenden darf. Der von dem früheren Richter verwendete Zusatz verstößt nach Auffassung des OLG gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz. Danach ist es Steuerberatern ausdrücklich untersagt, auf eine ehemalige Beamteneigenschaft hinzuweisen. Den gleichen Grundsatz wendet das OLG auf den erstrebten Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ an.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie zeigt aber einmal mehr, dass auch im Bereich des Marketings die Bereitschaft groß ist, vor Gericht zu ziehen.
Die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer bietet für Ehegatten tarifliche Vorteile. Zwar werden die Ehegatten im Verhältnis zueinander bei der Zusammenveranlagung Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Der eine Ehegatte hat daher grundsätzlich auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten einzustehen, selbst wenn er die mit den Steuern verbundenen Einkünfte nicht erzielt hat. Dem Damoklesschwert der Gesamtschuld können Ehegatten aber durch die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) recht einfach entgehen. Jeder Ehegatte kann beantragt, dass die Vollstreckung wegen der gesamtschuldnerisch geschuldeten Steuern vereinfacht gesagt so aufzuteilen ist, dass jeder Ehegatte Schuldner nur der Steuer ist, die sich bei getrennter Veranlagung (ab 2013: Einzelveranlagung) nach dem Einkommensteuergesetz ergeben würde.
Die Aufteilung der Steuerschuld führt aber nicht zu einem Erlöschen der Gesamtschuld, die Aufteilung beschränkt nur die Möglichkeit der Finanzbehörden, gegen die Ehegatten zu vollstrecken (§ 278 Abs. 1 AO). Zu beachten in diesem Zusammenhang ist außerdem die Regelung des § 278 Abs. 2 AO, die Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten verhindert.
Während die Fragen der Steuerschuld bei zusammenveranlagten Ehegatten gesetzlich klar geregelt ist, gilt für Erstattungsansprüche der Ehegatten die Generalnorm des § 37 Abs. 2 AO. Danach ist derjenige Ehegatte zur Erstattung berechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Wenn dies nicht festgestellt werden kann, ist nach dem Bundesfinanzhof davon auszugehen, dass die Erstattung jedem Ehegatten zu je ½ zusteht. Zu diesem Thema liegt jetzt ein umfangreiches BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 vor, in dem der BMF sehr ausführlich verschiedene Konstellationen beschreibt und den Finanzbehörden Weisungen gibt, wie in diesen Konstellationen zu verfahren ist. Außerdem ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des BFH vom 22. März 2011 (VII R 42/10) zu beachten. In dieser Entscheidung stellt auch der BFH vorranging auf die Tilgungsbestimmung ab.
Ehegatten, insbesondere wenn sie „in der Krise“ leben sollten, kann daher nur der Rat gegeben werden, bei Zahlung der gemeinsam geschuldeten Einkommensteuer bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung abzugeben, damit es später entweder keinen Streit darüber gibt, wem die Erstattung zusteht, oder aber Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können.
Mit Urteil vom 24. April 2012 (XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266) hat der BGH erkannt, dass der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn umfasst. Dazu gehören auch entgangene Anlagezinsen. Der entgangene Gewinn ist allerdings von dem Geschädigten darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Einen Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. kann der Geschädigte nicht verlangen.
Allerdings kann sich der Geschädigte auf die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB berufen. Danach gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen erwartet werden konnte. Im Streitfall hat der BGH es abgelehnt, auf Basis des § 252 Satz 2 BGB einen Mindestzinssatz in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. nach § 246 BGB dem Geschädigten zuzusprechen.
Vielen Ehepaaren ist nicht bekannt, dass beide Ehegatten mit Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung auch eine Erklärung darüber abgeben, dass die Erklärungen des jeweils anderen Ehegatten richtig sind. Stellt sich diese Annahme als falsch heraus, kann der andere Ehegatte bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.
Der VGH München hatte jetzt über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine Ehefrau für die hinterzogene Gewerbesteuer ihres Ehegatten haften sollte. Die Ehefrau war von einem Amtsgericht wegen Teilnahme an der Gewerbesteuerhinterziehung ihres Ehegatten angeklagt worden. Das Verfahren gegen die Ehefrau stelle das Gericht nach § 154 a stopp ein. Die Beklagte in dem Verfahren des VGH München (Beschluss vom 6. Februar 2012, 4 ZB 11.2024, NJW 2012, 2293) übernahm die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts und erließ gegen die Ehefrau einen Haftungsbescheid.
Das angerufene Verwaltungsgericht hob den Haftungsbescheid auf. Dem folgte der VGH München in der eben genannten Entscheidung. Zwar habe die Ehefrau Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihres Ehegatten geleistet. Der VGH konnte aber nicht feststellen, dass die Ehefrau insoweit auch den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt hatte.
Der Gesetzgeber hat in § 2325 BGB für Erblasser die Möglichkeit geschaffen, einzelnen Personen Sondervorteile zuzuwenden. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die 10 Jahre vor dem Erbfall gemacht worden sind. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB werden Schenkungen nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.
Erblasser haben so die Möglichkeit, in großem Umfang dem Zugriff missliebiger Pflichtteilsberechtigter zu entziehen, wenn sie denn früh genug mit dem Schenken anfangen.
Zu beachten ist aber, dass nach herrschender Meinung und Rechtsprechung eine Schenkung erst dann als geleistet gilt, wenn der Übergeber auf den Nießbrauch oder die Nutzungsrechte verzichtet hat, oder wenn er verstirbt. In den klassischen Fällen der Vermögensübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch ist das nicht der Fall. Ein Trost aber bleibt: Wenn der Wert der Schenkung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt wird, kann der kapitalisierte Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs abgezogen werden. Dadurch vermindert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die NJW berichtet in Heft 32 / 2012 in der Rubrik NJW-aktuell auf Seite 10 über eine Entscheidung des LG Detmold vom 2. Mai 2012 (10 S 1/12), nach der die Regel „Rechts vor Links“ auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen gilt.
In dem vom LG Detmold entschiedenen Fall befuhr der Kläger mit seinem PKW einen Parkplatz. Der Parkplatz war mit dem Hinweisschild „Auf diesem Parkplatz gelten die Bestimmungen der StVO“ gekennzeichnet. Kurz nachdem der Kläger auf den Parkplatz aufgefahren war, kollidierte er mit einem anderen PKW, der sich ihm von links genähert hatte.
Das Landgericht Detmold vertrat die Auffassung, die Regel „Rechts vor Links“ könne auf Parkplätzen nur angewendet werden, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege etwa aufgrund der Markierungen und der Verkehrsführung eindeutig den (Straßen-)Charakter einer Fahrbahn aufwiesen. In dem vom LG Detmold entschiedenen Fall war es aber so, dass nur die Parkflächen markiert waren. Damit gilt die Regel „Rechts vor Links“ nicht.
Der Rangrücktritt zu der Forderung des Gesellschafters einer GmbH gegen die GmbH ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument. Insbesondere können damit Überschuldungstatbestände vermieden werden. Der Charme des Rangrücktritts besteht, wenn er richtig gestaltet ist, darin, dass eine Gewinnrealisation durch Wegfall einer Verbindlichkeit nicht eintritt.
Was aber ist, wenn eine GmbH liquidiert wird und die Gesellschafterforderung mit Rangrücktritt noch besteht? Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 6. März 2012 (13 K 3006/11, EFG 2012, 1421) entschieden, dass es in diesem Fall erst dann zu einem Gewinn durch Wegfall der Verbindlichkeit kommt, wenn diese Verbindlichkeit (die Gesellschafterforderung mit Rangrücktritt) endgültig nicht mehr zu begleichen ist. Interessant an der Entscheidung: Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln entsteht dann kein körperschaftssteuerpflichtiger Gewinn mehr, wenn die Verbindlichkeit erst erlischt, nachdem die Kapitalgesellschaft als juristische Person entfallen ist.
Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Revision bei dem BFH eingelegt. Die Revision ist dort unter I R 34/12 anhängig. Die Entscheidung kann mit Spannung erwartet werden