Der Gesetzgeber hat bestimmte Steuerbefreiungen bei der Grunderwerbsteuer von Ehegatten auf eingetragene Lebenspartner erweitert. Allerdings ist diese Begünstigung auf Erwerbsvorgänge nach dem 13. Dezember 2010 beschränkt worden. Diese Beschränkung hält das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung von 18. Juli 2012 (1BvL 16/11, DStR2012, 1649) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2012 das Gesetz zu ändern, um eine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten auch für die Vergangenheit sicher zu stellen.
Eine interessante Entscheidung aus der Tierwelt und der Welt der Haftung haben wir dem Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 21. März 2012 (21 S 38/11) zu verdanken. Der Stoff taugt auf jeden Fall für eine Filmszene. Klägerin und Beklagter waren in ein und demselben Hotel. Die Katze des Beklagten erschien ungebeten im Hotelzimmer der Klägerin. Versuche, die Katze aus dem Zimmer zu scheuchen, blieben ohne Erfolg. Das Tier ließ sich neben einem Sessel im Zimmer der Klägerin nieder. Der Versuch der Klägerin, das Tier hochzuheben und aus dem Zimmer zu tragen, endete mit einem Biss der Katze in die Hand der Klägerin. Die Klägerin erhob Feststellungsklage. Sie wollte vor dem Landgericht Bielefeld festgestellt wissen, dass der Beklagte auch für eventuelle Spätschäden des Katzenbisses haftet. Das Landgericht Bielefeld gab der Klägerin Recht. Ein Mitverschulden der Klägerin an dem Biss der Katze könne nicht festgestellt werden. Denn die Katze sei erkennbar nicht aggressiv gewesen. Die Klägerin habe daher sehr wohl versuchen dürfen, die Katze hochzuheben und aus dem Zimmer zu tragen.
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 9. März 2012 (10 S 12/12, NJW 2012, 2819) entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber in bestimmten Fällen verpflichtet ist, den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Ausland hohe Gebühren anfallen können.
Nach dem Landgericht Saarbrücken bringt ein Nutzer mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu einer „Flatrate“ zum Ausdruck, dass er die Kosten so gering wie möglich halten möchte. Wenn der Nutzer das Mobiltelefon im Ausland verwendet, entstehen ihm auch heute noch sehr hohe sogenannte Roaming-Gebühren. Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Mobilfunkanbieter verpflichtet ist, in diesem Fall den Nutzer ausdrücklich auf das Anfallen dieser Gebühren hinzuweisen.
Wenn der Mobilfunkanbieter diesen ausdrücklichen Hinweis unterlässt, verletzt er nach Auffassung des LG Saarbrücken eine Nebenpflicht aus dem Vertrag. Er kann die Kosten von dem Nutzer in diesem Fall nicht ersetzt verlangen.
Es kommt vor, dass Richter im Ruhestand ihr Glück als Anwalt versuchen. Auch wenn Marketingstrategien überwiegend bei Großkanzleien ein Thema sind, fällt auf, dass so mancher Rechtsanwalt (Rechtsanwältinnen habe ich noch nicht gesehen) neben dem Rechtsanwaltstitel die Bezeichnung „Richter a.D.“ verwendet. Mich hat schon früher die Größe von Kanzleien, die Farbe von Briefbögen oder die mehr oder weniger kreativen Einfälle von Kolleginnen oder Kollegen nicht dazu hinreißen können, die Kammer zu verständigen. Auch wenn die Anwälte Organe der Rechtspflege sind, so sind sie doch auch Dienstleister. Der Markt und die Mandanten entscheiden also über Erfolg oder Misserfolg. Die Strategie, sich Vorteile gegenüber dem Wettbewerb dadurch zu verschaffen (zu versuchen), dass man dem Wettbewerb ein großes Kanzleischild untersagen lässt, hat mir noch nie eingeleuchtet. Ich halte es für sinnvoller, die Energie zu investieren, um selbst besser zu werden und nicht, um andere schlecht zu machen.
Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des VG Saarlouis vom 16. Juli 2012 (2 L 419/12). Ein bis Ende 2011 tätiger Richter versuchte sich als Rechtsanwalt. Der neue Kollege war bis zu seiner Pensionierung bis zuletzt als Direktor am Arbeitsgericht tätig. Die für ihn zuständige Dienstbehörde untersagte ihm aber, bis Ende 2014 bei dem Arbeitsgericht als Rechtsanwalt aufzutreten, bei dem er seit 1997 tätig war.
Das wollte der Kollege Gerichtsdirektor a.D. so nicht stehen lassen und zog vor das VG.
Das VG meint, Richter und sonstige Mitarbeiter des Gerichts könnten gegenüber dem ehemaligen Gerichtsdirektor in einen Loyalitätskonflikt geraten. Es sah außerdem das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität gefährdet.
Ich möchte diese Entscheidung hier nicht weiter kommentieren. Ich habe aber Zweifel, ob die Marketingstrategie des neuen Kollegen am Markt besteht. Aus Gesprächen mit Richtern wissen wir, dass Richter Auftritte früherer Kollegen als Rechtsanwälte besonders kritisch begleiten. Den von den neuen Kollegen Richter a.D. erhofften „Bonus“ gibt es nach unserer Einschätzung nicht. Im Gegenteil: Wenn die neuen Kollegen Richter a.D. sich in der neuen Rolle ein wenig schwer tun, liegt es schon rein menschlich auf der Hand, dass sie noch viel eher zur Zielscheibe von Häme und Spott der ehemaligen Kollegen werden, als dies Anwälten passiert, die keine Richterkarriere hinter sich haben.
Ob der Zusatz „Richter a.D.“ für Mandanten nicht eher das Gegenteil von dem Gewünschten, nämlich eine Abschreckung, bewirkten, sei hier nur als Frage in den Raum gestellt. Denn eine anwaltliche Tätigkeit nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst hat ein wenig das Odium, dass der Rechtsanwalt entweder nichts Besseres zu tun hat, oder schlimmer noch, es womöglich noch nötig hat, zu arbeiten. Ob Mandanten einem „Feierabend – Rechtsanwalt“ Großes zutrauen, dürfte auch fraglich sein.
In einem Verfahren, gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung, hat der BFH sich mit der Frage befasst, ob fehlerhafte Rechnungen im Sinne von § 14 UStG auch mit umsatzsteuerlicher Rückwirkung nachgebessert werden können. Bislang kommt es in Betriebsprüfungen immer wieder vor, dass die Prüfer Formalien der Rechnungen, aus denen die Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug begehren, bemängeln. Das kann ein falsch geschriebener Firmenname, eine angeblich nicht richtig bezeichnete Lieferung oder ein irrtümlich falscher Ausweis der Umsatzsteuer sein. Zwar ist es in diesen Fällen grundsätzlich möglich, die Rechnungen nachzubessern. Die Finanzverwaltung gewährt den Vorsteuerabzug aber erst in dem Voranmeldungszeitraum in dem die nachgebesserte Rechnung vorgelegt werden kann. Das bedeutet im Regelfall, dass die Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug für die Vergangenheit streicht und für den Zeitraum bis zur Gewährung des Vorsteuerabzugs mit nachgebesserter Rechnung 6 % Zinsen p.a. erhoben werden. Nicht selten kommt es so zu 30 % und noch mehr Zinsen. Es liegt auf der Hand, dass dies ein Ärgernis aller erster Güte ist.
In seinem Beschluss vom 20. Juli 2012 (IV B 82/11) hat der BFH entschieden, dass eine rückwirkende Nachbesserung ebenfalls dann möglich sein muss, wenn die zunächst erteilte und beanstandete Rechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung enthält. Die Rechnung muss daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten.
Eine gleiche Entscheidung des BFH in der Hauptsache würde einen in der Tat sehr lästigen Streitpunkt, der bei Steuerpflichtigen zu Recht zu erheblicher Verärgerung führt, beseitigen. Für Steuerpflichtige ist es nie recht nachvorziehbar, dass Formalien zu nicht unerheblichen Zahlungen führen sollen.
Mit Urteil vom 28. März 2012 (II R 3910, DStR 2012, 1597) hat der BFH erkannt, dass Schenkungsgegenstand nicht die geschenkte Sache, sondern der aus dem Verkauf der Sache resultierende Erlös ist, wenn im Zeitpunkt der Schenkung der Verkauf der Sache so gut wie sicher war und der Beschenkte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über den geschenkten Gegenstand nicht mehr verfügen wollte und konnte.
Der vom BFH entschiedene Sachverhalt betraf einen GmbH-Anteil. Der Ehemann hatte den GmbH-Anteil im Dezember 1989 an die Ehefrau veräußert. Als Veräußerungspreis hatte der Ehemann den nach dem sogenannten Stuttgarter-Verfahren ermittelten Wert des Gegenstands für den Anteil zu Grunde gelegt.
Im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung an den Ehegatten waren aber bereits die Pläne für den Weiterverkauf an einen Dritten weit fortgeschritten, so lag u. a. ein letter of intent mit den Verkaufskonditionen vor. Der Verkauf an den Dritten ist einige Monate später erfolgt.
Der BFH ging von einer Schenkung des Verkaufserlöses aus. Der BFH stellt aber auch klar, dass allein der Plan, dass der geschenkte Gegenstand verkauft werden soll, zur Annahme einer mittelbaren Zuwendung des Verkaufserlöses noch nicht ausreicht. Nach Auffassung der BFH müssen weitere Umstände hinzutreten, die bei einer Gesamtschau aller Vereinbarungen erfüllt sein müssen.
Beharrlichkeit führt also doch zum Ziel. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, mit Sitz in Cottbus, wollte zunächst nicht per Videokonferenz mündlich verhandeln. Grund: man wolle sich von den Beteiligten einen persönlichen Eindruck verschaffen. Verständlich war das schon, war doch ein Beteiligter ein bekannter (frührerer) Vorstandsvorsitzender einer weltweit agierenden AG. Der Haken an der Sache: weder er noch die Zeugen waren geladen. Die Vorsitzende hatte ein in einem mit ihr geführten Telefonat ein Einsehen und so konnte der auf 09:30 angesetzte Termin (bei einer ansonsten notwendigen Anfahrt von rd. 450 km) pünktlich beginnen.Für diejenigen, die noch nie per Videokonferenz verhandelt haben: es ist wirklich kein Unterschied, ob man sich real gegenübersitzt oder per Videokonferenz kommuniziert. Kurios indes: Richterbank und beklagtes Finanzamt machten sich mit dem aus dem TV bekannten „Winken“ bemerkbar, obwohl eine einfache Nachfrage („Bild und Ton ok?“) gereicht hätte. Videokonferenz ist also immer noch ein bißchen wie „Apollo 11„.
Ein großes Lob gebührt der Finanzverwaltung in NRW, die die Anlage freundlicherweise zur Verfügung stellte (sie aber erstaunlicherweise für eigene Zwecke nur selten nutzt).
Die umstrittenen CD – Käufe, aber auch z.B. Kontrollen des Zolls an den Grenzen, veranlassen Steuerpflichtige, ihre Steuererklärungen zu berichtigen und vorsorglich Selbstanzeige zu erstatten. Nicht selten zeigt sich nach mühevoller Aufarbeitung des Sachverhaltes, dass die Mandanten mit dem ausländischen Vermögen in einigen Jahren Verluste erlitten haben. Im Regelfall führt das zu dem bitteren Ergebnis, dass die positiven Einkünfte als „neue Tatsachen“ (§ 173 AO) besteuert werden, während die Verluste nicht mehr berücksichtigt werden können. Zwar sind auch die Verluste neue Tatsachen. Dass diese erst später bekannt werden, ist regelmäßig ein sog. „grobes Verschulden„. Und das schließt nach dem Gesetz im Regelfall eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen aus. In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater haben wir jetzt für einen Mandanten einen Weg gefunden, mit dem diese Verluste über ein vorgeschaltetes Feststellungsverfahren doch berücksichtigt werden können. In dem von uns betreuten Fall führt das zu de Ergebnis, dass sich der Mandant über eine nicht unerhebliche Steuererstattung (übrigens nebst 6 % Zinsen pa.) wird freuen können.
Mit Urteil vom 20. Juni 2012 (IX R 67/10) hat der BFH seine Rechtsprechung zum steuerlichen Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geändert. Bislang war die Rechtsprechung restriktiv. Wurde ein Gebäude veräußert und reichte der Veräußerungserlös nicht aus, um die Darlehen zu tilgen, waren die nach der Veräußerung anfallenden Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall erwarb der Klägerin im Jahr 1994 ein Wohngebäude, aus dem er Einkünfte aus § 21 EStG erzielte. 2001 verkaufte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Erlös aus dem Verkauf konnte er die bei der Anschaffung im Jahr 1994 aufgenommenen Darlehen nicht vollständig ablösen. Der Kläger musste auch im Streitjahr 2004 noch Zinsen auf die ursprünglich aufgenommene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf des Gebäudes zahlen. Das Finanzamt erkannte die für 2004 geltend gemachten nachträglichen Zinsen nicht als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten an.
Der BFH sah das anders. Allerdings stützte der BFH im Streitfall seine Entscheidung maßgebend darauf, dass Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist steuerlich zu erfassen seien. Daher können auch die Zinsen steuerlich abgezogen werden.
Die Rechtsprechung findet immer wieder Gelegenheit, über Sachverhalte zu entscheiden, die das Leben schreibt. In dem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) am 12. Mai 2012 (3 U 69/11) entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Nachwirkungen der Trennung eines Paares. Zugleich ist das Urteil ein Schulbeispiel für Liebhaber des BGB, allgemeiner Teil. Was war geschehen? Sie kaufte kurz vor dem 60. Geburtstag ihres (damaligen) Freundes ein Cabrio für 50.000 EUR. Am Geburtstag des Freundes fuhr sie mit diesem Cabrio zu seiner Arbeitsstelle. Das Auto war mit einer Schleife geschmückt. Zugleich übergab sie ihrem Freund den Fahrzeugschlüssel. Das Cabrio stellte sie danach wieder in ihrer Garage ab. Zweitschlüssel und KFZ-Brief bewahrte sie in ihrem Tresor auf. Das Cabrio nutzte ab da ihr Freund.
Nachdem es zwischen den beiden zu Streitigkeiten gekommen war, nahm sie das Fahrzeug mit dem Zweitschlüssel wieder an sich. Der Freund behauptete, sie habe ihm das Cabrio geschenkt. Sie vertrat dagegen die Auffassung, er habe das Cabrio nur nutzen dürfen. Das Eigentum habe sie nie übertragen wollen.
Das OLG folgte der von „ihr“ vertretenen Auffassung. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Auslegung der Handlungen. Denn eine auf die Schenkung des Cabrios gerichtete ausdrückliche Willenserklärung gab es nicht. Er behauptete, das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Cabrio, der Gratulation zum Geburtstag und die Übergabe des Schlüssels nebst Cabrio sei dahin zu verstehen, dass darin konkludent ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Cabrios gemacht worden sei. Das Ergebnis des OLG scheint uns, obwohl auf den ersten Blick überraschend, gut vertretbar. Dafür spricht insbesondere das Zurückbehalten des Zweitschlüssels und des KFZ-Briefes.