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Es kommt darauf an, bei der Zehn-Jahresfrist der Schenkungsteuer auf den Tag und die Art der Fristberechnung

Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2011 (Az: 3 K 136/11) hat das Niedersächsische Finanzgericht („FG“) entschieden, wie der 10-Jahreszeitraum nach § 14  Abs. 1 Satz. 1 ErbStG zu berechnen ist. Dabei geht es um die Frage, ob ein Vorerwerb noch in den 10-Jahreszeitraum fällt. Denn nur dann ist der Vorerwerb (steuererhöhend) zu erfassen, sonst nicht. Über folgenden Sachverhalt hatte das FG entschieden:

Am 31. Dezember 1998 schenkten Eltern ihrem Sohn ein Grundstück im Wert von ca. 200 TEUR. Eine Schenkungsteuer war wegen des Freibetrages nicht festgesetzt worden (400 TEUR nach § 16 ErbStG).

Am 29. Dezember 1999 schenkte der Vater seinem Sohn ein weiteres Grundstück im Wert von ca. 90 TEUR. Auch hierbei war eine Schenkungsteuer wegen des Freibetrages nicht festzusetzen.

Am 31. Dezember 2008 schließlich schenkte der Vater seinem Sohn ein drittes Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Wert der Schenkung betrug ca. 190.000,00 €.

Mit den drei Schenkungen hatte der Sohn also ca. 480 T€ erhalten, der Freibetrag von 400 T€ war also um 80 T€ überschritten. Dieses Ergebnis setzte aber voraus, dass die Schenkung vom 31.12.1998 innerhalb von zehn Jahren vor der Schenkung am 31.12.2008 erfolgt ist.

Das Finanzamt rechnete alle Schenkungen zusammen und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger wandte sich mit der Klage dagegen. Er vertrat die Ansicht, dass eine Zusammenrechnung mit der ersten Schenkung unzulässig sei.  Vom Zeitpunkt der letzten Schenkung aus betrachtet (31.12.2008) liege die erste Schenkung (31. Dezember 1998) nicht mehr „innerhalb von zehn Jahren“. Denn die 10- Jahresfrist ende bei Rückwärtsrechnung am 1. Januar 1999, 0.00 Uhr. Würde man noch den 31. Dezember 1998 mitzählen, würde die „natürliche Länge“ der 10-Jahresfrist überschritten.

Das beklagte Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG entsprechend der Regelung in den §§ 187 Abs. 1, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu berechnen sei. Daher falle bei einer Schenkung am 31. 12.2008 auch die Vorschenkung am 31. 12. 1998 in den 10-Jahreszeitraum. Denn der Tag des auslösenden Ereignisses, hier die Schenkung am 31. 12.2008, sei bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Das FG folgte dem Kläger und damit der überwiegenden Ansicht in der Literatur. Die §§ 187 ff. BGB beziehen sich nach dem FG ausdrücklich nur auf die sogenannte „Vorwärtsberechnung“ von Fristen, nicht aber auf Rückwärtsberechnungen wie im vorliegenden Fall. Außerdem würde die Anwendung der §§ 187 ff. BGB die 10-Jahresfrist unnatürlich verlängern, nämlich um einen Tag. Zudem müsse bei nicht eindeutigen Regelungen die günstigere Lösung gewählt werden.

Nach Auffassung des FG war also die Schenkung vom 31.12.1998 nicht mehr zu berücksichtigen, da die 10-Jahresfrist am 1. Januar 1999, 0.00 Uhr endete. Das FG gab der Klage statt.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da es eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts für erforderlich hielt. Denn die streitgegenständliche Rechtsfrage zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

Statistisches über Sex und Rahmenbedingungen für Unternehmen

Was hat Sex mit Rahmenbedingungen für Unternehmen gemeinsam? nicht viel, aber über beide Themen gibt es Statistiken. Die kann man zwar nicht bei destatis nachlesen, wohl aber bei brand eins, statista.com. Dort finden wir zu Rahmenbedingen in Deutschland ein uneinheitliches Bild: Erfreuliches wie Erschreckendes:

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft in Deutschland dauert im Schnitt 4,5 Tage, EU-Durchschnitt sind 7,7 Tage, in Spanien brauht man 28,5 Tage.
Fazit: Hut ab.

Im Ranking der Möglichkeiten, Arbeitnehmer einzustellen (und wohl auch, Ihnen wieder kündigen zu können), finden wir uns auf Platz 158, die USA auf Platz 1. In der Schweiz gibt es übrigens kein Kündigungsschutzgesetz. Es gilt die Vertrag genannte Kündigungsfrist.
Fazit: Kündigungsschutz ist daher wohl doch eher eine Bremse ? gut gemeint ist eben doch oft nicht gut.

Schlecht sehen wir auch im Ranking beim Investorenschutz aus: nur Platz 93, auf Platz 1 Neuseeland, Platz 5 USA.
Fazit: wir müssen sicherer werden.

Erstaunlich: im Ranking der Gültigkeit von Verträgen finden wir uns als bis ins Letzte durchnormierte Gesellschaft nicht auf Platz 1 (da sehen wir Luxemburg), wir landen u,a, hinter Island auf Platz 7.
Erstaunlich: China liegt mit Platz 18 noch vor Großbritannien (Platz 23).
Fazit: bitte nicht noch mehr regeln, sondern vieles vereinfachen.


Zum Sex gibt es auch interessante Statistiken:

  • 80,9 % der Deutschen in langjährigen Beziehungen geben an, ihren Partner noch immer sexuell attraktiv zu finden, und
  • 76 % und damit fast ebenso viele Deutsche in langjährigen Beziehungen geben an, einen „Quickie“ rezivoll zu finden

Fazit: alte Liebe rostet nicht; erstaulich ist aber dennoch im Kontrast dazu die hohe Scheidungsquote.

Interessant, aber nicht wirklich überraschend auch die grundsätzliche Einstellung der Geschlechter zu Sex:

  • 75,5 % der Männer können sich eine Beziehung ohne Sex nicht vorstellen, während
  • 52,9 % der Frauen das bloße Kuscheln dem Sex vorziehen.

 Fazit: die Dissonanz erklärt die Scheidungsquote?

Kanzleimanagement: was ist das denn für ein Kram?

Wenn auch Sie mit dem Begriff Kanzleimanagement nichts anfangen können, sollte Ihnen das sehr zu denken geben. Dabei geht es nicht etwa um neumodischen Kram oder neudeutsche Wortschöpfungen, wenn es um „Controlling“ in der Kanzlei geht. Es geht um nicht mehr und nicht weniger als um Ihren Erfolg, Ihr Geld, und Ihre Existenzgrundlage. Ein optimales Kanzleimanagement sorgt dafür, dass Sie sich um das kümmern können, was Sie auszeichnet: eine hervorragende fachliche Arbeit. Die allein ist aber schon lange nicht mehr der Garant für Erfolg am Markt. Anwälte leben schon lange nicht mehr auf einer Insel der Seligen, auch wenn manche das immer noch meinen.

Auch oder gerade wenn Sie erfolgreich sind, ist das Thema ein Muss für Sie. Sagen Sie nicht, Sie haben dafür keine Zeit. Denn die Zeit, die ein schlechtes Kanzleimanagement Sie kostet, übersteigt die Zeit, die Sie in gutes Kanzleimanagement investieren, in kurzer Zeit um ein Vielfaches. Und wenn Sie sich meinen, sich angesichts Ihrer guten Zahlen den Luxus eines schlechten Kanzleimanagements leisten zu können, ist das auch eine Aussage, sicher aber keine rational begründbare, bei ein wenig selbstkritischer Betrachtung ganz sicher keine intelligente. Denn Sie kämen auch außerhalb Ihrer Kanzlei nicht auf die Idee, Geld einfach wegzuwerfen oder Ihre Zeit zu verschwenden.

Auch nicht schlecht: Landgericht kennt eigenen Hinweis-und Auflagenbeschluss nicht – die Überraschungsentscheidung, die keine ist – so gießt man Wasser auf die Mühlen der Prozessverschlepper

Die  ZPO verbietet die Überraschungsentscheidung. Sedes materiae ist § 139 Abs. 2 ZPO. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt,  den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn das Gericht darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.

In einem von uns betreuten Klageverfahren hatte das Gericht den Widerkläger, der einen auf sehr abenteuerliche Weise berechneten Vergütungsanspruch als Testamentsvollstrecker geltend macht, mit einem Hinweis- und Auflagenbeschluss aus November 2011 nicht nur darauf hingewiesen, dass seine bisherige Berechnungsmethoden nicht zu akzeptieren seien. Es hatte ihm für den weiteren Vortrag eine großzügige Frist gewährt. Hinzu kam, dass wir in dem Verfahren mehrfach und ein OLG den Widerkläger in einem anderen Verfahren bereits 2010 darauf hingewiesen hatten, wie der Widerkläger seine Forderung zu berechnen habe. Sinnvoller Vortrag kam nicht.

In der weiteren mündlichen Verhandlung Anfang März 2012 meinte das Gericht auf unsere Frage nach der Abweisung der der Widerklage, es könne die Widerklage nicht abweisen, weil die Abweisung für den Widerkläger überraschend wäre. Das Gericht habe den Widerkläger auf den insoweit von ihm fehlenden Vortrag zur korrekten Berechnung nicht hingewiesen.

Dass das Gericht den Widerkläger aber bereits mit seinem eigenen Hinweis- und Auflagenbeschluss aus November 2011 nicht nur hingewiesen, sondern auch ausdrücklich zum Vortrag aufgefordert hatte, blieb dabei, aus welchem Grund auch immer, auf der Strecke. Über den weiteren Verlauf der Widerklage werden wir berichten. Wir haben dem Gericht vorsorglich ergänzend zur mündlichen Verhandlung noch einmal schriftlich dargelegt, warum die Abweisung der Widerklage nicht überraschend wäre.

Softwarelizenzen in der Insolvenz-Neuer Gesetzesentwurf

Es kommt wieder Bewegung in die seit langem geplante Änderung des Insolvenzrechts. Mit dem neuen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Änderung des Insolvenzrechts soll der Umgang mit Softwarelizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers endlich verbessert und die Rechte des Lizenznehmers gestärkt werden. Denn nach der aktuellen Fassung der Insolvenzordnung (InsO) läuft es meist darauf hinaus, dass der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausübt und die weitere Erfüllung des Lizenzvertrags ablehnt. Dadurch verliert der Lizenznehmer die Nutzungsmöglichkeit der Software. Er hat keinen Anspruch auf Vertragserfüllung mehr. Zwar kann man diese Konsequenzen bereits bei Abschluss des Lizenzvertrags mit einem Escrow-Agreement, also Vereinbarungen über die Hinterlegung des Quellcodes der Software bei einer neutralen Stelle, oder Treuhand- und Nießbrauch-Vereinbarungen zur Absicherung der Nutzungsrechte an einer Software verhindern. Solche Vereinbarungen sind aber äußerst kompliziert. Zudem hilft dies nur denjenigen, die eine solche Vereinbarung in den Lizenzvertrag aufgenommen haben.

Die die Rechte des Lizenznehmers bei Insolvenz des Lizenzgebers sollen dadurch gestärkt werden, dass der Lizenznehmer einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen erhält, wenn der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers die Erfüllung des bestehenden Lizenzvertrages nach § 103 InsO ablehnt. Bis zum Abschluss eines neuen Lizenzvertrages soll der Lizenznehmer außerdem das lizensierte Recht nach dem bisherigen Lizenzvertrag weiter nutzen dürfen. Dafür wird wir ein neuer § 108 a InsO eingefügt.

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Entwurf möglichst bald umgesetzt wird. Denn sollte der § 108 a wie vom BMJ geplant in die InsO übernommen werden, stärkt dies tatsächlich die Rechte der Lizenznehmer in der Insolvenz des Lizenzgebers und macht die o.g. komplizierten Vereinbarungen überflüssig.

„sic tacuisses“: ein Satz macht reich: 4 Milliarden Chance durch schwatzhaften Vorstand Breuer – wer zahlts?

Im Februar 2002 sagte der frühere Vorstand der Deutschen Bank in Bezug auf die Mediengruppe Kirch:
Was man alles lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder sogar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.“

Dieser Satz dürfte als der wohl bislang teuerste in die Geschichte eingehen. Das vorläufige Ende vom Lied: eine jetzt seit über 10 Jahren laufende Klage von Kirch über rd. 4 Milliarden Euro gegen die Bank und ihren früheren Vorstand. Die Sache war aus den Medien wegen Euro-Krise und Wulff schon fast verschwunden, jetzt ist sie wieder da. Grund I: einen anscheinend fix und fertig ausgehandelten Vergleich über rd. 800 Mio. € hat die Bank in letzter Sekunde gestoppt. Grund II: eine die Bank und Breuer vertretende Kanzlei (Sernetz Schäfer) legte das Mandat der Bank wegen Interessenkollision nieder. Noch im Rennen sind Hengeler Müller und Gleiss Lutz.

Nach Juve u.a. soll der Grund für das Scheitern des Vergleich wohl darin liegen, dass sich Bank und Breuer intern nicht darüber einig geworden seien, wer welchen Anteil an der Vergleichssumme tragen wird. Ob die Bank Herrn Breuer den Streit verkündet hat, oder ob die Verjährung etwaiger Ansprüche aus anderen Gründen nicht eintreten kann, ist uns nicht bekannt.

Schwere Zeiten für Banken, die ihren Kunden mit dem Kredit (wegen der Provision?) eine Lebensversicherung mitverkauft haben?

Banken haben Kunden – oft als „Steuersparmodell“ – neben einem Kredit eine Kapitallebensversicherung als Tilgungsersatz verkauft. Die Zinsen aus der Versicherung waren früher bei entsprechender Gestaltung steuerfrei, die Zinsen auf den Kredit, wenn ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen bestand (z.B. vermietetes Mehrfamilienhaus) aber steuerlich abzugsfähg. Die stattliche Provision wurde dabei in der Regel gerne verschwiegen. Empfohlen wurden dabei häufig die Produkte aus dem eigenen Konzern. Zudem wurden Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag miteinander verknüpft. Die als Ablaufleistung für die Versicherungen angepriesenen Beträge werden heute durchweg nie erzielt, die Rendite aus garantierten Zinsen im Regelfall durch Gebühren für „Verwaltung“vernichtet.  Bislang stand diese Konstellation nur vereinzelt auf dem Prüfstand der Gerichte. Das wird sich jetzt ändern und wohl eine neue Welle von Klagen auslösen.

Zwar ist die sog. „Kick back“- Rechtsprechung des BGH (zuletzt „Kick back III“ BGH NJW 2009, 1416) auf diese Konstellationen nicht direkt anwendbar. Das LG Heidlelberg hat aber mit Urteil vom 13.07.2010 (2 O 444/09, juris) diese Rechtsprechung auf Konstellationen dieser Art für entsprechend anwendbar erklärt. Das LG stützt seine Auffassung darauf, dass die Interessenlage des Kunden in den Fällen der Kick back Rechtsprechung mit der dem Urteil des LG zugrunde liegenden Konstellatiion vergleichbar sei.

Antragsgemäß verurteilte das LG die beklagte Bank auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der Versicherung. Der Schaden bestand u.a. in den von dem Kläger in die Versicherung eingezahlten Beträge nebst Zinsen.

Es kommt für einige Banken aber womöglich noch schlimmer: Mit Urteil vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1-13) hat der BGH entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB sein können. Mißliche Folge: fehlt es an der Widerrufsbelehrung oder wurde diese nicht ordnungsgemäß erteilt, kann der Kunde widerrufen. Die Bank kann dann zwar Rückzahlung der Darlehenssumme in einem Betrag und sofort verlangen, sie muss dem Kunden aber die Zinsen erstatten. Das aber wäre für die Banken angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus bei älteren Verträgen ein schlechtes Geschäft.

Wir werden über die weitere Entwicklung in den von uns betreuten Fällen berichten.

 

Die deutsche Sprache ist schön, besonders wenn Behörden sie verwenden: aus „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ – der Rammbär

Die deutsche Sprache ist einfach toll. Wieviele Facetten es gibt, um im Kern das gleiche zu sagen, ist imposant. Unfreiwillige Komik entsteht aber dann, wenn Regelungswut in Amtsstuben entsteht. Die bandwurmartige Definiton der Eisenbahn kennt wohl jeder. Wir sind in der vergangenen Woche über die  „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen –“ vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz. Nr. 160) gestoßen. Folgende Highlights schienen uns erwähnenswert:

Ziffer VIII. 2. c):

Rammen
Rammkörper aus Stahl oder Beton werden in der Regel durch Schlagrammen in die Erde getrieben. Es finden Dampf-, Druckluft-, Dieselrammen und hydraulisch angetriebene Rammen Verwendung. Die Geräusche beim Rammen entstehen durch den Auspuff des Rammbären, durch den direkten oder indirekten Schlag des Hammers auf das Rammgut, durch das Dröhnen des Rammkörpers, insbesondere bei Stahlbohlen, und durch das Klappern der Bohlen in den Schlössern.…… Lärmminderungsmaßnahmen kommen am Rammbären und am Rammgut in Betracht. Das vom Rammbären unmittelbar abgegebene Geräusch kann durch Auspuffschalldämpfer und – allein oder zusätzlich – durch Ummantelung vermindert werden. Verschiedentlich sind Rammbären mit Blechhauben versehen worden, ……Im allgemeinen ist eine wesentliche Lärmminderung nur erreichbar, wenn das Rammgut in die Ummantelung einbezogen wird. Man kann dafür im Bereich der Bohle eine etwa 5 mm dicke Gummischürze verwenden, die innen schallabsorbierend ausgekleidet ist (15 mm bis 30 mm Filz oder Schaumstoff). Die Gummischürze ist um die Bohle zu knüpfen oder zu binden. Beim Eindringen der Bohle in die Erde muß die Gummischürze nach und nach aufgebunden und von der Bohle entfernt werden. Von guter Wirkung sind ausgekleidete Teleskoprohre, die Ramme und Bohle umschließen, auf dem Boden aufstehen und sich mit dem Rammfortschritt ineinanderschieben.  Kapselungen zur Verminderung von Rammgeräuschen können den Arbeitsablauf erheblich erschweren und sind nur beim Rammen von freistehenden Pfählen eine wirkungsvolle Maßnahme und in der Regel nur in diesen Fällen anwendbar. In manchen Fällen führen auch Schallschirme zur Lärmminderung. V i b r a t i o n s r a m m e n  verursachen weniger Geräusche als Schlagrammen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Vibrationsramme nicht allgemein verwendbar ist (z. B. Einsatz nur bei bestimmten Bodenarten) und daß durch Bodenerschütterungen nachteilige Einwirkungen in bebauter Umgebung entstehen können.“

Noch Fragen zum „Rammbären“?

Manchmal wünscht man sie sich doch: eine Norm, die Anwälten die weitere Vertetung im Prozess untersagt (wie § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO)

In einem Rechtsstreit vor einem Landgericht in B. haben wir es auf der anderen Seite mit einem Kollegen zu tun, der nicht nur über etliche Seiten immer das gleiche schreibt. Vom Gericht an ihn gerichtete Auflagenbeschlüsse erfüllt er nicht; alles. Stattdessen schreibt er immer wieder das Gleiche, das zudem unsubstantiiert. Was er liefern soll, liefert er nicht. Stattdessen versucht er abstrusen Begründungen in viel Seiten umfassenden Schriftsätzen, die Beweislast auf die von uns vertetene Partei abzuwälzen. In der Sache geht  es u.a. um die Frage der Verwirkung von Testamentsvollstreckerhonorar. Obwohl schon das OLG den Kollegen in einem vorausgegangenen sehr deutlich darauf hingewiesen hatte, dass die Vergütung nicht nach RVG und auch nicht nach Zeitaufwand, sondern nach der Neuen Rheinischen Tabelle berechnet werden muss, begründet der Kollege immer wieder seine angeblichen Ansprüche unter Bezug auf Stundensätze. All das ist für die übrigen am Prozess beteiligten Personen schon mehr als  eine Zumutung.

Ich würde mir dann schon wünschen, dass es eine Norm gäbe, die solchen Kollegen die weitere Vertretung untersagt. In § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO findet man eine solche Regelung für finanzgerichtliche Verfahren, auch wenn sie nicht für Rechtsanwält gilt: „Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.“ Zur Sicherung der fachlichen Qualität anwaltlicher Arbeit wäre das bestimmt ein guter Beitrag.

 

coole neue App für Rechtsanwälte schult gutes Benehmen; in der Vollversion wird die haarscharf an der Beleidigung vorbeigehende Formulierung vorgeschlagen

Wir hatten  an dieser Stelle bereits über die bei manchen Juristen anzutreffende Problematik mit dem Benehmen gesprochen. Die zuletzt zitierte Entscheidung des AGH in unserem Beitrag: „wenn Benehmen Gücksache ist,.…“  gibt dankenswerterweis eine sehr gute Richtschnur. Wir setzen diese Richtschnur jetzt für Sie praktisch um. Mit einem namhaften Sofwarehaus entwickeln wir eine App für Anwälte, die auch Ihnen den sichersten Weg zeigt. Wer bislang Probleme mit dem Benehmen hatte und kein Fettnäpfchen ausließ, dem kann geholfen werden. Die App kann jeder sofort intuitiv bedienen. Einfach die beabsichtigte Formulierung in die App eingeben, und schon beginnt die Prüfung. Grünes Licht bedeutet: die Formulierung ist bedenkenlos, rotes Licht bedeutet : die Formulierung ist nicht tragbar; zugleich wird aber die gerade noch korrekte Formulierung angezeigt (haarscharf an der Beleidigung vorbei). Bei gelbem Licht gilt: die Formulierung könnte zu Problemen führen. Für Mutige heißt das: trotzdem so schreiben, für alle anderen gilt: durch Druck auf die Taste „R“ wird eine neue unbedenkliche Formulierung vorgeschlagen, die gerade haarscharf an der Beleidigung vorbeigeht.

Die App gibt es in einer kostenlosen Version, die aber nur den grünen und den roten Button, den allerdings ohne die praktische Vorschlagsvariante, enthält. Die Vollversion kostet einmalig 7,92 €. Nach positivem Ablauf unserer internen Testphase wird die Produktion anlaufen. Lassen Sie sich schon jetzt bei Apple im Store vormerken.