Der Zeitschrift „Steuerconsultant“ gebührt großer Dank. In der Ausgabe 01/2012 findet sich auf den Seiten 46 ff. eine sehr brauchbare Übersicht über Videokonferenzlösungen. Einziger Haken an den vorgestellten Systemen: mit ihnen kann die mündliche Verhandlung nicht ersetzt werden. Die wenigen Gerichte, die überhaupt die technischen Möglichkeiten vorhalten, pochen noch immer auf einer Telefonverbindung. Und das wird teuer; unser Favorit: ivisit, zu finden unter www.ivisit.com Vorteil: gute Qualität, kostenlos).
Der Gesetzgeber ist modern, doch was schert‘s die Justiz. Seit Jahren kann die mündliche Verhandlung per Videokonferenz stattfinden. Eine gute Sache: das spart Zeit und Kosten und schont die Umwelt. Der Haken: kaum ein Gericht verfügt über eine solche Anlage. Und ohne die geht es nun einmal nicht. Vorbildlich sind hier die Finanzgerichte zu nennen. Doch auch dort bestätigen Ausnahmen die Regel. Vor einem Verhandlungstermin am 19. Dezember 2011 im Finanzgericht Dessau haben wir höflich angefragt, ob wir auch per Videokonferenzen verhandeln dürften. Videokonferenz, beschied uns ein wenig verdutzt der freundliche Präsident, nein, so etwas habe man nicht. Also sind wir am 19. Dezember 2011 nach Dessau zum FG gefahren, immerhin 900 km an einem Tag hin und zurück. Als wir dann ein paar Wochen später das Urteil in den Händen hielten, haben wir uns gefragt, warum man uns das sehr lapidare Ergebnis nicht am Telefon hätte sagen können. In dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht anscheinend die argumentative Auseinandersetzung gescheut.
Ach, ich vergaß zu erwähnen, dass der als Vorsitzender in der Verhandlung fungierende Präsident des Gerichts stolz berichtete, dass man soviel Arbeit hätte, dass man den Termin am 19. Dezember 2011 so kurz vor Weihnachten noch angesetzt habe; das nenne ich Einsatz und Dienst am Recht; wie toll; dass dem Herrn Präsidenten dabei entgangen war, dass er nur gearbeitet hatte, während ich nicht nur gearbeitet, sondern am Abend 900 km und etliche nicht berechenbare Stunden älter war (was er an unserer Adresse, die wir üblicherweise auf unserem Briefbogen abbilden, einfach hätte erkennen – jedenfalls dank google maps), verwundert schon nicht mehr.
Also dann, wenn’s nicht vorwärts geht, dann eben mit Volldampf zurück in die Steinzeit!!
Ein früher als Testamentsvollstrecker tätiger Rechtsanwalt wurde vor fast 2 Jahren rechtskräftig zur Zahlung von rd. 55 TEUR an unsere Mandantin verurteilt. Diese Summe hatte er, wie zwei Instanzen feststellten, dem von ihm verwalteten Nachlass rechtswidrig entnommen. Der Kollege hat die Summe bis heute nicht gezahlt. ER hat sich auch nicht um Ratenzahlung bemüht. Wir mussten daher vollstrecken. Im Rahmen der Vollstreckung trug der Kollege vor, er sei unpfändbar und verfüge über kein Vermögen, ohne das zu belegen. Erstaunlicherweise hat der Kollege noch immer die Zulassung als Anwalt. Gegen die Abgabe der e.V. setzte sich der Kollege gerichtlich zur Wehr. Das Amtsgericht gab dem Rechtsmittel nicht statt. Es hielt den Vortrag des Kollegen im Vollstreckungsverfahren für unbeachtlich. Das darauf mit der Sache befasste Landgericht Bückeburg entschied – nach fast sechs Monaten, mehreren Erinnerungen und nicht gehaltenen Zusagen zu entscheiden – per einstweiliger Verfügung. Es gibt dem Kollegen, und das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen, Gelegenheit, die von ihm geforderten Angaben für eine e.V. nach ZPO vor einem Notar abzugeben. Der Inhalt der Erklärung muss aber der e.V. nach der ZPO entsprechen. Begründung des Gerichts: gibt der Kollege die e.V. nach ZPO ab, ist er die Zulassung als Anwalt zwingend los, die Abgabe der e.V. vor einem Notar habe das dagegen nicht unbedingt zur Folge, diese Variante sei daher das mildere Mittel. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Kollege sich einer Gegenforderung berühme, was auch zu beachten sei.
Wir waren nach Erhalt der Entscheidung nicht nur erstaunt, wir waren für einen kurzen Augenblick sprachlos. Da es ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gibt, haben wir, vergeblich, zwei Gegenvorstellungen bei dem Landgericht eingereicht. Wir wiesen darauf hin, dass die Frage des Bestehens von Gegenforderungen im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werde. Das ist bekanntlich Sache eines Erkenntnisverfahrens. Wir wiesen weiter darauf hin, dass die Abgabe der e.V. den Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse anhalten soll. Die einfache Behauptung, „man habe nichts“, ist ja strafrechtlich bewehrt, zu versichern. Weitere unangenehme Konsequenz ist der Eintrag in das Schuldnerverzeichnis. Und selbst wenn der Kollege die e.V. in der Form nach ZPO vor einem Notar abgäbe, dann hätte die Anwaltskammer auch keine andere Wahl, als dem Kollegen die Zulassung zu entziehen.
Das Landgericht blieb aber bei seiner Auffassung. Ob für die Haltung des Landgerichts unser wiederholtes Erinnern im Interesse der Mandantin an eine Entscheidung ursächlich war, wissen wir nicht. Wir warten jetzt ab, wie die notariell beurkundete Erklärung aussehen wird. Ein Trost: unsere Mandantin wurde jedenfalls nicht verpflichtet, die Notarkosten zu zahlen. Der Kollege hat in der Zwischenzeit seine angebliche Forderung per Widerklage geltend gemacht. Da er für dieses Verfahren keinen Kostenvorschuss einzahlen musste, machte es ihm auch nichts aus, die Forderung mit großer Fantasie, wenn auch wenig Substanz, in die Höhe zu treiben.
Wenn man nicht gute Nerven hätte, könnte man den Glauben an das Rechtssystem verlieren: unsere Mandantin hat durch das rechtswidrige Verhalten des Kollegen, dass den Tatbestand der Untreue erfüllen dürfte, einen erheblichen Vermögensverlust erlitten. Der Kollege ist mit klaren Worten rechtskräftig verurteilt worden, den Betrag von rd. 55 TEUR samt Zinsen an unsere Mandntin zu zahlen. Es ist Geld, das er rechtswidrig dem Nachlass entnommen hatte. Die Rechtsordnung schützt jetzt aber nicht etwa unsere Mandantin, sondern, unfassbar, den Kollegen, der das Geld dem Nachlass rechtswidrig entnommen hatte, und schont ihn obendrein. Dass man auf diese Art und Weise in wenig sinnvoller Weise Wasser auf die Mühlen von Kollegen gießt, die dem Ansehen der gesamten Anwaltschaft extrem schaden, liegt auf der Hand. Wir hätten uns gewünscht, wenn das Vollstreckungsgericht ebenso wie das OLG im Erkenntnisverfahren, deutliche Worte für den Kollegen gefunden hätte. Schade…
Es gibt in der Geschichte viele tragische Figuren. Christian Wulf hat gute Chancen, die nächste Person zu sein, die tragisch aus hohem Amt tief stürzen wird. Allerdings werden in diesem Zusammenhang viel zu wenig die Medien und ihre Rolle dabei beachtet. Wer die letzten Wochen die Medien kritisch begleitet hat, der wird mit Erschrecken feststellen, wie Medien es in unserer freien Gesellschaft schaffen, Personen auf perfide Weise ins Aus zu stellen und es sich dabei nicht nehmen lassen, auf so niedere Instinkte wie den Neid der Menschen zu setzen.
Erinnern wir uns zurück, worin der konkrete Vorwurf besteht: angeblich habe Wulf eine “Geschäftsbeziehung” zu einem Unternehmer verschwiegen. Schon dieser Vorwurf ist nicht haltbar. Denn es hat keine Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmer gegeben. Es hat ja noch nicht einmal eine Rechtsbeziehung gegeben. Man wird unterstellen dürfen, dass die damals an Wulf gerichteten Fragen wohl überlegt und präzise formuliert worden sind. Sonst müssten die Fragesteller sich Unprofessionalität vorwerfen lassen müssen. Also wurden die Fragen auch korrekt beantwortet. Ob das so war, wird durch den Landtag und die dortigen Gremien zu klären sein: Ende der Durchsage.
Davon zu differenzieren ist die Frage, ob für einen Politiker – allein für die oft zitierte Glaubwürdigkeit – andere Maßstäbe gelten, an denen er sich messen lassen muss. Eine noch andere Frage ist, ob es klug war, das von der Ehefrau des Unternehmers gewährte Darlehen nicht zu erwähnen.
Aber auch hier ist das oft bemühte Argument der für Poltiiker geforderten Glaubwürdigkeit so eine Sache. Denn zum einen ist das mit poltical correctness so eine Sache. Was ist das für ein Maßstab und wer bestimmt ihn ? ist das ein Recht neben dem Recht? und wenn etwas rechtmäßig ist, kann es denn dann falsch sein ? ich sage klar: “NEIN, das kann es nicht. Denn sonst leben wir in einer Bananenrepublik. Denken wir das Thema zu Ende, würde das bedeuten: ein Verhalten könnte dann auch bestraft werden. Denn auch wenn es rechtmäßig war, könnte es ja dennoch falsch gewesen sein, weil nichr “korrekt”. Wir merken, dass hier die Konturen nicht nur verschwimmen, sondern dass wir am Ende zu einem Ergebnis kommen, dass uns allen Angst machen sollte.
Und welcher Politiker ist denn überhaupt glaubwürdig ? können Politiker glaubwürdig sein, die vor der Entwicklung in unserem Land die Augen verschließen und z.B. ja auch heute noch enrsthaft gegen jede Mathematik behaupten, die Renten seien sicher ? oder die uns seit Jahrzehnten versprechen, dass wir ein einfacheres Steuersystem bekommen ? oder die steigende Benzinpreise für gar nicht so schlimm halten, weil das die Einnahmen des Staates erhöht ?
Christian Wulf hatte also aus meiner Sicht das Pech, dass ihn eine bestenfalls zum Neidthema taugende story aus der Vergangenheit einholte. Das Thema wäre aber wahrscheinlich schnell wieder vergessen gewesen, wenn sich, ja wenn sich nicht die Medien kollektiv auf ihn gestürzt hätten. Dank schlechter eigener Pressearbeit hat Wulf sich mit allem, was er getan hat, nur noch weiter ins Aus geschossen. Aber auch das ist das Ergebnis der unfairen Methoden der Medien.
Wie können zwei Reporter, wie im Fernsehen gesendet und von über 10 Mio. Zuschauern verfolgt, ein Interview mit einem Bundespräsidenten zu einem Verhör umfunktionieren. Und wie kommt eine Interviewerin dazu, sich im Eifer ihrer Moralpredigt zu der Behauptung hinreißen zu lassen, sie zahle für die Unterkunft, wenn sie bei Freunden übernachte! Entweder stimmen die Maßstäbe nicht mehr oder es war einfach schlichte Blödheit, so etwas zu sagen. Auch das zeigt, in welcher verlogenen Gesellschaft wir leben. Um einem anderen unlauteres Verhalten nachweisen zu können, nimmt man einen solchen Blödsinn auf sich ? ich fordere die sofortige Entlassung der Reporterin wegen Unfähgkeit.
Den Medien ist vorzuwerfen, eine regelrechte Jagd auf Wulf zu veranstalten. Sagt er nichts, wirft man ihm vor, dass er schweigt. Sagt er was, wird sofort alles auf die Goldwaage gelegt und in absurdester Weise hinterfrag (was sinbd das eigentlich für Persönlichkeitsstrukturen, die dabei zutage treten? sind das Menschen, die einen extremen Hang zur Schadenfreude haben?) Kommen von Wulf neue Erklärungen oder eben nicht, geht das Spiel in die nächste Runde.
Pressefreiheit ist ein hohes Gut, sie ist aber zugleich auch Verpflichtung, sich nicht einfach einem Herdentrieb anzuschließen und auf Personen einzudresschen und dabei jeden Maßstab und jeden Respekt zu verlieren. Wenn man an Christian Wulf als Bundespräsidenten hohe Anforderungen stellt, dann sollte man das auch in der Berichterstattung über ihn so halten. Hier gelten aber offenbar nicht die gleichen Maßstäbe.
Soweit Wulfs Pech. Wenn ihn zur tragischen Figur werden lösst, ist sein Unvermögen, mit der Situation richtig umzugehen. Als Staatsoberhaupt kann er zu diesen Dingen nicht schweigen. Er hat aber die Chance verpasst, in einer Stellungnahme eine Erklärung abzugeben, der keine weiteren Erklärungen mehr hätten folgen müssen und dürfen. Und wenn die Mediene eine Zeitlang weitergebohrt hätten, in kurzer Zeit hätte sich die alte Weisheit bestätigt, dass morgen die nächste Sau durchs Dorf getrieben wird. So aber hat der immer etwas ungelenke und steife Christian Wulf den Medien immer neue Steilvorlagen gegeben, um auf ihn erneut einzudreschen, zuletzt die wirklich dilettantischen Anrufe bei mehreren Vertrteten der Presse.
Die Medien haben natürlich auch des Deutschen liebstes Kind, den Neid, gut bedient. Ein angeblich viel zu zinsgünstiger Kredit (den will ich auch haben!!), Urlaube bei “reichen Freunden” und und und. Als hätten wir keine spannenderen Themen. Ich komme mir bald vor wie im alten Rom, in dem man den plebs mit Brot und Spielen ruhig hielt. Das geschieht bei uns aber doch ohenhin schon, dafür müssten wir nun wirklich keinen Bundespräsidenten verprügeln, egal von welcher Partei er ist und wie er heißt. Denn sonst müssen wir uns nicht wundern, dass Werte wie Respekt auch an anderen Ort mit den Füßen getreten werden.
Man darf gespannt sein, wie es weitergeht. Meine Prognose: Wulf bleibt im Amt, denn er kann nur Politiker. Und ohne Amt bleibt nichts übrig. Das haben in der Geschichte schon viele Personen gezeigt, die sich nur durch ihr Amt oder ihre Position definiert haben. Ohne die damit verbundenen Insignien standen sie auf einmal wie entzaubert da.
Von vielen geliebt und herbeigesehnt, von vielen zutiefst gehaßt: die betriebliche Weihnachtsfeier. Unabhängig davon, dass der / die / das „ChefIn“ die Teilnahme an der jährlichen Weihnachtsfeier erwartet, und jede(r) ArbeitnehmerIn schon aus Höflichkeit daran teilnehmen sollte, stellt sich nicht nur für JuristInnen die Frage: muss ich oder muss ich nicht teilnehmen? Eine Teilnahmepflicht besteht bei der betrieblichen Weihnachtsfeier nur, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Die aktive Teilnahme ist arbeitsvertraglich nicht geschuldet, auch zum Singen kann niemand gezwungen werden. Den Gesang der anderInnen muss man / frau sich aber anhören (es sei denn, man / frau verwendet Ohrstopfen). Denn es besteht Anwesenheitspflicht.
Wir raten auch davon ab, die Feier durch mehr oder weniger originelle „Einlagen“ zu sabotieren. Das ist ebenso ein no-go wie die durch fortschreitenden Alkoholmißbrauch auf Feiern dieser Art häufig anzutreffende Unsitte, die MitarbeiterInnen auf einmal nicht nur mit anderen Augen zu sehen („Schontrinken“), sondern zu glauben, dass man diesen ungebeten „näher“ kommen dürfte. All diese peinlichen Szenen kann man / frau dann entweder auf facebook oder youtube „ernüchtert“ ansehen.
Doch zurück zum Thema: findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, darf man / frau fernbleiben, ohne (rechtliche) Konsequenzen fürchten zu müssen. Ob das klug ist, steht auf einem andern Blatt. Man / frau sollte sich in diesem Fall daher nicht nur eine gute Entschuldigung einfallen lassen, man / frau sollte sich auch fragen, ob man mit seinem Arbeitsplatz zufrieden ist.
Einen Anspruch auf Durchführung einer Weihnachtsfeier haben MitarbeiterInnen dagegen nicht. Findet aber eine Weihnachtsfeier statt, muss der / die ArbeitgeberIn bei seinen Einladungen jeden gleichwertig bedenken. Denn ein „Übersehen eine(s) Arbeitnehmer(s)in“ bei der Einladung könnte auf Diskriminierung oder gar Mobbing hinweisen und entsprechende Folgen nach sich ziehen.
In diesem Sinne Frohes Fest.
Über das EGVP und die geringe Akzeptanz hatten wir bereits mehrfaxh berichtet. Von der Justiz, weil sie es praktisch nicht nutzt, nahezu unbemerkt, gab es vor kurzem für die anwaltlichen Nutzer erhebliche Probleme mit dem System, so dass eine Entschuldigung angebracht erschien. Diese erschien u.a. in den per E-Mail versandten Mitteilungen der RAK Hamm:
„4. EGVP, Probleme mit dem Update Version 2.7
Seit dem 29. November 2011 sind im Zusammenhang mit der Einführung der neuen EGVP-Version 2.7.0.1 Probleme aufgetreten. Diese technischen Schwierigkeiten führten teilweise zum völligen Ausfall des EGVP. Betroffen waren insbesondere diejenigen User, die in der Vergangenheit bereits intensiv mit dem EGVP gearbeitet haben. Der DAV hat in der Vergangenheit die Nutzung des EGVP gefordert und ausdrücklich begrüßt, umso bedauerlicher ist es, dass die technischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Version aufgetreten sind. Der DAV möchte jedoch darauf hinweisen, dass der Lenkungskreis EGVP für die anwaltlichen User eine ausdrückliche Entschuldigung verfasst hat für die technischen Probleme, die aufgetreten sind. Der Lenkungskreis bittet um Entschuldigung und um Unterstützung seitens der Anwaltschaft in seinem Brief. „
Wir bedauern unsererseits, dass sicher viele Personen mit großer Empathie am EGVP arbeiten, sehen aber mit großer Betroffenheit, wie eine gute Idee einfach blockiert wird. Dabei könnten ohne weiteres allein an Portokosten Millionen von EUR p.a. gespart werden.
Da weiß man, wenn man auf die letzte Seite des og. Briefs klickt, auch nicht, ob man lachen oder weinen soll, wenn die Rechtsunterzeichnerin den Titel „feine IT Strategien für die Justiz“ trägt.
Wenn der Staat sich aus der Förderung von gemeinnützigen Projekten zurückzieht, sind alle gefordert. Unsere Gesellschaft unterstützt daher seit der Gründung in jedem Jahr gemeinnützige Projekte in beachtlichem Umfang. Am 5. November 2011 hatten wir zur fundraising-party im Stile der Goldener 20er Jahre eingeladen. Die Herren erschienen stilecht im Frack, die Damen in passender Garderobe im Stile der 20er. Alles hatten einen irren Spaß. In Bester Stimmung, passend zum Motto und zur Krise, waren rund 100 Gäste erschienen. Ausgesprochen gut gelaunt wurde für einen guten Zweck getrunken. Von dem Erlös der zu den 20ern passenden Cocktails wurden je 50 % für den guten Zweck verwendet. Der Geschäftsführer des Gastgebers rundete die Summe aus eigener Tasche auf und so kamen 2.500 EUR zusammen. Ein schöner Erfolg für eine gute Sache.
Am 13.07.2001 wurde es verabschiedet, das „Formvorschriftenanspassungsgesetz“ (BGBl I 2001, 1542); ergänzt durch das Zustellungsreformgesetz vom 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206) sollte es den Durchbruch in die Welt der papierlosen Kommunikation mit Behörden und Gerichten eröffnen. Die Schriftform kann seitdem durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Wieviel Porto hätte gespart werden können, und wie wenig Streit gäbe es um die Unsitte der nicht zurück gesandten Empfangsbekenntnisse ? Doch was ist seit 2001 geschehen ? erschreckend, aber wahr: praktisch nichts; während der Schriftwechsel mit den Mandanten im Wesentlichen per E-Mail erfolgt, nutzen fast alle Gerichte noch immer die gute alte Post, Und selbst solche Gerichte wie das VG Minden, das zu den ganz ganz wenigen Gerichten in NRW gehört, die das EGVP nutzen, kommunizieren oft lieber per Telefax.
Ansonsten gibt es in NRW bei den Landgerichten nur das LG Köln, mit dem man per EGVP kommnizieren kann. Ein Lob der Finanzgerichtsbarkeit in NRW: 100 %, das sind alle drei Finanzgerichte, nehmen am EGVP teil, sie haben sogar Videokonferenz. Solange aber die meisten Anwälte technisch gesehen noch immer im Dornröschenschlaf sind, wird es wohl keinen großen Druck auf die Gerichte geben, um die Teilnahme zu ehöhen. Und die Kammern als berufsständische Vertretungen und der DAV ? wir haben nicht den Eindruck, dass hier großes Interesse besteht. Schade, Recht 2.0 findet ohne die Anwaltschaft statt.

Uns erreichten zu unserem Beitrag: „mit uns müssen Sie kein Recht haben, um Recht zu bekommen….“ viele positive Kommentare, die uns bestätigen, dass auch die anwaltliche Werbung einem Wandel unterliegt. Wir lasen aber auch diesen Kommentar von „Scharnold Warzenegger“ aus dem blog von NEBGEN, aus dem wir zitieren und den wir gerne kommentieren, wobei die Hervorhebungen von uns stammen:
Der Autor des Kommentars, der an dem Wortspiel in seinem Namen (mit Herrn Schwarzenegger) offenbar Spaß hat, hatte – zudem als bekennender Nichtjurist- diesen an unserem Spruch leider nicht. Warum das so ist, wissen wir nicht. Wir wissen auch nicht, was ihn zu dem ein wenig bissigen Kommentar (als Nichtjurist) bewegt hat. Der Autor des Kommentars sagt uns auch nicht, warum er für sich in Anspruch nehmen kann zu wissen, wie „jeder normale Mensch“ unsere Aussage versteht. Er schließt das nur von sich auf diese von ihm benannte Spezies. Mit dem Typus des „normal denkenden Menschen“ können wir allerdings nicht viel anfangen. Es wir immer gerne als „Argument“ verwendet, wenn es keins gibt. Bei uns hat sich übrigens – auf den Spruch hin – auch noch niemand gemeldet, der etwas rechtlich nicht Durchsetzbares – unredlich – durchgesetzt haben wollte.
Dass Herr „Warzenegger“ dann aber außerdem noch weiß, dass unsere Aussage dem „Mandantenfang“ dienen soll, ist wegen der damit verbundenen Abqualifizierung ungehörig, weil es uns auf die Ebene des „Rattenfängers“ von Hameln stellen soll. Ein „Mandantenfang“ ist schon deshalb unsinnig, weil Dienstleister nach Ihren Leistungen bewertet und nur bei guter Leistung auch (erneut) beauftragt und empfohlen werden. Und die bewertete Leistung ist das Ergebnis der Arbeit, nicht aber die Werbung. Die dient dazu, am Markt wahrgenommen zu werden. Und da ist festzustellen, dass die Werbung sich ändert. Sie wird witziger, provokanter, besser, unterhaltsamer.
Völlig deplaziert ist auch der Vorwurf der „werbend dargestellten Rechtsbeugung“. Ein Anwalt kann keine Rechtsbeugung begehen, weil er kein Recht spricht. Er vertritt, und zwar einseitig, die Interessen seines Mandanten. Das ist sein Auftrag und die von ihm geschuldete Leistung. Es ist auch nicht die Aufgabe des Anwalts, das objekte Recht oder die Gerechtigkeit zu ermitteln. Das ist nicht einmal die Aufgabe eines Zivilgerichts. Es hat über einen geltend geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Und das erfolgt im Wege des in der ZPO geregelten Erkenntnisverfahrens. Ein Anwalt, der den Gegner auf eine bereits eingetretene Verjährung, die dieser nicht bemerkt hat, hinweist und damit den Anspruch des eigenen Mandanten zunichte macht, macht sich gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig. Das ist nicht etwa ein ungewöhnliches Ergebnis, sondern die Konsequenz der Verletzung einer dem Anwalt gegenüber seinem Mandanten obliegenden Pflicht.
Der Anwalt darf nicht lügen. Das ist unumstößlich. Der Begriff der prozessualen Wahrheit im Zivilprozess bringt es aber mit sich, dass ein Anwalt durch geschickten (und wahren und zivilprozessual zulässigen) Vortrag einen Prozess gewinnen kann, ohne dass sein Mandanten objektiv betrachtet Recht hat. Das gleiche gilt kann im Fall eines Versäumnisurteils gelten. Die so entstandenen Urteil sind rechtmäßig, wenn auch selten.
Die Anwaltschaft steht nach unserer Einschätzung gerade erst am Anfang einer massiven Änderung der Verhältnisse. Die Anwaltschaft wird mehr und mehr zum Dienstleister; Leistungen werden, und das ist gut, von den Mandanten kritisch hinterfragt. Der Wettbewerb wird noch viel größer werden, als wir ihn heute schon kennen. Das alte Bild des Anwalts, zu dem die Mandanten kommen, geduldig auf Termine warten, weil der Herr Anwalt „zu Tisch“ ist, sich belehren lassen, staunend die Welt des Juristen verlassen und nach getaner Arbeit brav, anstandslos und pünktlich das Honrar bezahlen, gibt es nicht mehr. Jeder Anwalt ist auch Unternehmer. Das war früher auch nicht anders, rückt aber wegen des zunehmenden Wettbewerbs immer mehr in den Vordergrund. Die Anwaltschaft befindet sich in einem Prozess massiven Wandels, davor macht auch die Werbung nicht halt. Entsprechend werden sich auch hier die Maßstäbe weiter verschieben. Der Deutsche Anwaltverein gibt dabeimit seinen Kampagnen zum Teil sehr gute Beispiele. Auch dort werden Dinge pointiert und „spitz“ dargestellt. Auch das gefällt nicht jedem. Insgesant ist auch in dieser Frage mehr Gelassenheit und Humor angebracht, statt jedes Wort auf die Goldwaage zu legen und „Böses“ zu unterstellen.
Den Spruch fanden wir richtig gut und haben damit einmal geworben, und zwar in bewusster Anspielung auf den Begriff der im Zivilprozess geltenden „prozessualen“ Wahrheit. Danach ist das wahr, was vorgetragen ist und von der Gegenseite nicht (substantiiert) bestritten wird. Wenn man dabei, wie es sich gehört, bei der Wahrheit bleibt, ist das hohe Schule der Prozessführung. Die Anwaltskammer sah das leider mit weniger Humor und zudem ganz anders. Es werde bei dem rechtssuchenden Publikum der negative Eindruck erweckt, dass man – mit einem geschickten Anwalt – zu Unrecht Recht bekommen könne, ohne es zu haben. Das sei fatal und werfe ein schlechtes Licht auf die Anwaltschaft. Unseren Argumenten wollte die Kammer leider nicht folgen.
Wir würden uns wünschen, dass sich die Kammern mit ähnlicher Intensität einmal um die Kollegen (m/w) kümmern würden, die Mandanten in Prozesse treiben, unsachlich auf Kollegen losgehen und die die einem jedem Anwalt (m/w) obliegende einseitige Interessenvertretung des Mandanten fälschlich als Auftrag deuten, im Namen anderer auf Kollegen und deren Mandanten verbal ohne Sinn und Verstand einzudreschen. Ebenfalls der „Pflege“ bedürften die Kollegen (m/w), die ihre Berufung nicht darin sehen, Mandanten zu beraten, sondern die in ihrer bizarren Paragraphenwelt völlig losgelöst arbeiten, wirtschaftlich nichts bewegen, es wohl aber schaffen, den bereits bestehenden neue hinzuzufügen. Die Dankbarkeit des Publikums dafür wäre den Kammern ebenso sicher wie für die Zulassung vo mehr Humor. Der DAV geht mit seinen teils sehr innovativen Annoncen den richtigen Weg.