Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 30. Juni 2011 (V R 35 /08 und 18/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bisher häufig auch strafrechtlich verfolgten streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) bei Pommesbuden Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.
Der BFH hat jetzt entschieden, dass eine (nur) dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vorliegt, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen wie die „Mantaplatte“) abgegeben werden und dem Kunden lediglich „behelfsmäßige“ Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08).
Damit dürfte der BFH einen großen Beitrag zur Rettung der Pommes – Buden geleistet haben. Dumm nur für alle Betreiber, die in der Vergangenheit sogar strafrechtlich zur Veratwortung gezogen worden sind. Hier wäre zu prüfen, ob nicht doch geholfen werden kann. Selbst bei verjährten Zeiträumen wäre ein Erlass zu prüfen. Denn die Betroffenen müssen es als himmelschreiende Ungerechtigkeit empfinden, nicht nur Steuern (und Zinsen) gezahlt zu haben, sondern zudem bestraft worden zu sein für eine Tat, die es nach den Entscheidungen des BFH heute nicht mehr gibt und damit wohl auch früher nicht.
Fazit: es ist nicht immer sinnvoll, streitige Verfahren zu vermeiden. Es kann durchaus lohnend sein, einen langen Atem zu haben.
Geld aufs falsche Konto überwiesen (omg), wie bekommen wir es nur zurück ? das war die Frage, die die Finanzverwaltung in dem vom Finanzgericht Münster in dem am 24. März 2011 entschiedenen Verfahren (6 K 2439/10 AO) umgetrieben hatte. Was war passiert ? Der Steuerpflichtige hatte seinem Finanzamt eine neue Bankverbindung mitgeteilt. Das Finanzamt überwies eine Steuererstattung dennoch auf das „alte“ Konto. Das Kreditinstitut leitete das Geld aber nicht an die neue Bankverbindung des Steuerpflichtigen weiter, sondern rechnete mit eigenen Ansprüchen auf. Kein Problem, dachte sich die Verwaltung. Wenn wir unsere Vollstreckungstitel selbst schreiben können, dann erlassen wir gegen die Bank rasch einen Rückforderungsbescheid und die Welt ist in Ordnung. Das Kredinstitut sah das anders, zahlte nicht und wehrte sich.
Mit Erfolg: Das Finanzgericht hob auf Klage den Bescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Begründung: Leistungsempfänger sei nicht das Institut, sondern der Steuerpflichtige. Pech für das Finanzamt. Denn der „hatte nichts mehr“. Aber der BFH wird Gelegenheit haben, die Sache zu prüfen: das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Man darf also gespannt sein.
Nur eine Frage wird in diesem Verfahren sicher nicht beantwortet werden: wer ersetzt der Allgemeinheit den Schaden durch das Versäumnis der Behörde ?
Der BFH (Verfahren ist unter Az. IX R 6/10 anhängig) wird’s bald zu entscheiden haben, ob das Preisgeld bei „Big Brother“ zu versteuern ist. Wer gedacht hatte, dass die Teilnehmer von Big Brother einfach rumhängen (heute sagt man dazu „chillen“, was deutlich besser klingt), der sah sich durch die I. Instanz des FG eines Besseren belehrt: von wegen Abhängen und das Preisgeld von 250 TEUR steuerfrei mitnehmen. Das Preisgeld sei, so die Richter, schließlich eine Gegenleistung für die Leistungen der Kandidaten, die man von ihnen erwarte. Nach den Richtern des Finanzgerichts seien die Teilnehmer bei Big Brother mit Schauspielern vergleichbar, die eine Gage erhielten. Sie billigten daher die Versteuerung des Preisgeldes nach § 22 Nr. 3 EStG. Schade, dass der Kläger die Hälfte des Preisgeldes bereits ausgegeben hatte. Aber das war nicht schlimm, denn das waren ja die Steuern, die schon weg waren. Den Rest, glaubte er, könne er behalten.
Ich bin da hin-und hergerissen und tue ich mich schwer, die Teilnehmer bei Big Brother als Schauspieler zu bezeichnen. Aber andererseits gibt es so viele „Blitzbirnen“, die auch keine Leistung bringen, wie man sie landläufig versteht, die aber denoch eine Vergütung erhalten. Also warum nicht. Im Übrigen: wenn nur intelligente und künstlerisch wertvolle Aktivitäten besteurt werden dürften, dann hätten wir bald rapide sindkende Steuereinnahmen.
Aber wo hört die (zu versteuernde) Leistung auf und wo fängt Lotto an ? sind denn nicht auch 6 richtige mit Zusatzzahl eine Gegenleistung für eine Leistung (das Ausfüllen des Lottoscheins ?). In einer Gesellschaft, die von Leistung nicht viel hält, in der dafür umso mehr der Neid verbreitet ist, eine spannende Frage.
Die Rechtsform der englischen Ltd wurde lange Zeit als die Alternative zur deutschen GmbH gefeiert. Jetzt ist es still geworden und man könnte bei Betrachtung der Entscheidung des FG Münster vom 11. Mai 2011 (9 V 3872/10 K) auch sagen; „die Revolution frisst ihre Kinder“ oder: „die Geister, die ich rief …“
Es mag zwar einfach sein, im Ausland eine Gesellschaft zu gründen, man muss aber auch verstehen, wie sie funktioniert. In dem vom FG entschiedenen Verfahren war es so, dass die Ltd. aufgelöst war und jetzt vor dem Problem stand, sich im Klageverfahren und im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegen belastende Steuerbescheide der Finanzverwaltung wehrte. Die Bevollmächtigten legten auch eine Vollmacht der Ltd. vor, das FG entschied aber, dass die Vollmacht nicht wirksam von der Ltd. erteilt worden sei; denn der sie ausstellende driector war nach dem englischen Handelsregister nicht mehr zur Vertretung der Ltd. befugt.
Ergebnis I: der Antrag ist unzulässig mangels Vollmacht;
Ergebnis II: die Kosten des Verfahrens wurden dem director als „Veranlasser“ des Verfahrens auferlegt.
Dieses Schicksal hätte im Verfahren auch die Bevollmächtigten treffen können. Das FG sah sie aber als gutgläubig an.
Die Lehre aus dem Verfahren: Achtung bei ausländischem Recht und Vorsicht bei Vollmachten; wer als Bevollmächtigter die Vertretungsbefugnis nicht prüft, läuft Gefahr, die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
Während die Globalisierung immer kleinere Unternehmen (be)trifft, teilen sich trotz geringerer Steigerungsraten immer mehr Anwälte einen auf Deutschland beschränkten und zudem immer kleiner und immer schwieriger werdenden Markt. Was vor Jahren noch undenkbar war, ist heute die Realität: wer sich einen ersten Überblick zu einer Rechtsfrage verschaffen will, schafft das dank der Suchmaschinen sehr schnell. Auch wenn die Ergebnisse nicht immer die besten sind, allein das rechtliche Know-How ist es schon lange nicht mehr, dass die Mandanten zu einem Anwalt treibt. Und selbst wenn das Image besser geworden sein soll, einen „Rechtsverdreher“ braucht heute niemand. Und wer als Anwalt seinen Mandanten nicht das Gefühl geben kann, Probleme zu lösen, sondern bei dem Mandanten nachhaltig den Eindruck hinterlässt, den bestehenden Problemen nur weitere hinzugefügt zu haben, der wird künftig am Markt chancenlos sein. Hinzu kommt die Unbeweglichkeit der Anwaltschaft, die noch stark an alten Strukturen hängt. Während Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schon lange nicht für jeden Mitarbeiter einen festen Arbeitsplatz haben, tun die Anwälte sich damit schwer. Sie hängen noch stark an der „Residenzpflicht“; und selbst im schon vor längerer Zeit eingeläuteten Zeitalter des EGVP kann man noch immer eine Massierung von Anwälten im Umfeld von Gerichten beocbachten.
Es klingt banal, aber traurigerweise hat es sich noch nicht sehr weit herumgesprochen: auch eine Kanzlei ist ein Unternehmen, in dem es darum geht, Gewinn zu erzielen. Wäre es anders, wäre eine Kanzlei ein Unternehmen der Wohlfahrt. Das aber ist nicht nur in der Köpfen vieler Anwälte noch nicht angekommen, auch bei den Mitarbeitern machen sich nicht viele von ihnen Gedanken darüber, dass das Gehalt nicht vom Himmel fällt. Die Identifikation mit dem eigenen Unternehmen ist daher oft nicht sehr weit ausgeprägt. An dieser Aussage ändert es auch nichts, dass Anwälte Organe der Rechtspflege sind. Denn wer am Markt bestehen möchte, der muss erkennen, dass er ein Unternehmen hat, das am Markt um Kunden kämpft, auch wenn diese Mandante heißen. Hier geht es u.a. einmal darum, seinen Kunden Mehrwerte gegenüber der Konkurrenz zu bieten. Das Modell des Anwalts, der meint, er habe „Stammkunden“ (um der sich nicht mehr kümmern müsse, weil er sie ja schon hat), der ist unrettbar ein Auslaufmodell. Denn jeder Mandant kann den Auftrag jederzeit kündigen. Und die Mandanten sind heute kritischer denn je. Wer hier gutes Geld fordert, der muss auch sehr gute Arbeit liefern. Nicht (nur) in der Akquisition neuer Mandanten liegt das Heil, einen ebenso hohen Stellenwert hat die Betreuung der bereits betreuten Mandanten.
Das alles macht nur Sinn in einem top durchorganisierten Unternehmen. Dabei ist der Stand der Technik das eine; an erster Stelle aber steht die für das Anwaltsunternehmen optimale Organisation. Denn die verkürzt Wege, vermeidet Fehler, strafft die Abläufe und verbessert so auch die fachlichen Ergebnisse, Wer sich ständig darüber ärgert, dass seine Akten (physisch oder virtuell) nicht sauber geführt werden, dem fehlt diese Zeit bei seiner fachlichen Arbeit, und die fehlende Lebensfreude merkt er bei der Arbeit, aber auch in der Freizeit.
Viele Anwälte erkennen das Thema oder ahnen, dass die Perpetuierung übernommener Strukturen der falsche Weg ist. Sie schaffen es aber nicht, aus diesem Kreis auszubrechen und einen relaunch ihres Unternehmens zu starten. Wer aber das Thema und seine Brinsaz erkennt und es anpackt, der wird trotz des enormen Zeitaufwandes, der für eine Retrukturierung notwendig ist, erhebliche Erfolge haben.
Wer sich aber diesen durchaus schwierigen Prozess nicht zutraut oder die Zeit dafür nicht hat, der sollte professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, die die guten Ratschläge aber auch in die Praxis umsetzt. Ein nur theoretisches Konzept, das der Anwalt selbst umsetzen soll, kann man sich sparen. Es wird in der Schublade verschwinden und dort verschimmeln.
Quintessenz: die Frage für die Anwälte ist nicht, ob man sich den beschriebenen Anforderungen stellt, sondern, wie schnell man das machen kann. Denn eins steht fest: wer nichts unternimmt, wird zur großen Masse der Verlierer gehören. Denn die Zeit wird an ihm vorbeigehen, und zwar gnadenlos.
Hätten wir im Büro nicht schon genug zu lachen, würden wir die Korrespondenz mit mancher Rechtsschutzversicherung vielleicht vermissen. So aber fehlt sie und nicht wirklich. Auch heute waren wir erstaunt, auf welche Ideen (manche Kollegen ?) kommen. Wir hatten vor ca. zwei Jahren für einen Mandanten die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für ein Klageverfahren eingeholt. Der Mandant hatte uns kurz nach Klageerhebung die von uns verauslagten Gerichtskosten erstattet und später unsere Gebühren – nach Zeitaufwand auf Basis einer Vergütungsvereinbarung berechnet und höher als das Honorar nach RVG, gezahlt. Jetzt rechnen wir als Service mit der Rechtsschutzversicherung ab, da erhalten wir nach einigen mehr oder weniger berechtigten Schreiben der Versicherung ernsthaft die Frage, warum Gerichtskosten und Gebühren entstanden seien. Der Mandant habe doch gar nicht klagen wollen. Wäre man jünger, würde man jetzt wahrscheinlich „Hallo?“ oder so etwas ähnliches ausrufen. Wir sind bis jetzt noch nie auf die Idee gekommen, ohne Auftrag Klage zu erheben. Wir haben heute einmal nach dem Lachanfall geschaut, was man denn daraus alles machen könnte: Auftreten als vollmachtloser Vertreter (wäre wegen der Kostentragungspflicht sicher bitter); GoA (wer weiß, in der von uns betreuten Sache drohte Verjährung). Aber lassen wir einmal die Phantasie. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass wir lieber für Mandanten arbeiten, die uns aus eigener Tasche zahlen. Denn der Zeitaufwand für die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung übersteigt (sicher nicht bei allen !) häufig den für die Mandatsbearbeitung notwendigen Aufwand. Und wer als Anwalt – und als Mandant – kalkuliert, der wird schnell verstehen, dass dies für das Mandat kontraproduktiv ist.
Wie gesagt: der Metzger muss das Wasser schnittfest machen…..
Ach ja, auf das Schreiben der Rechtsschutz von heute sollte schon der Stempel („Gelesen und Gelacht“) drauf….
In zwei Entscheidungen vom 9. März 2011 (IX R 72/04 und R 56/05) hatte der BFH über die sog. Mindestbesteuerung zu entscheiden. Der BFH hielt die gesetzliche Regelung für unverständlich und damit für verfassungswidrig. Schließlich müsse der Bürger verstehen, was das Gesetz von ihm verlange. Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) blieb aber ohne Erfolg; das BVerfG sah die Vorlage als unzulässig an. Es entstand dadurch die kuriose Situation, dass ein Gericht über die Anwendung einer Norm zu entscheiden hatte, die es selbst für unverständlich hielt. Zu recht ist hier zu fragen, wie das gehen soll. Wie kann ich etwas anwenden ,das ich nicht verstanden habe ?
Das BVerfG hat damit leider die Chance vertan, einmal klare Worte zu steuerrechtlichen Regelungen zu finden, die niemand mehr verstehen kann, während ein Verstoß dagegen solche unverständliche Regelungen erhebliche Konsequenzen haben kann. Das einzig Positive an den Entscheidungen des BFH: die Kläger obsiegten in beiden Verfahren und der BFH hat größere Klarheit in die „Mindestbesteuerung“ gebracht.
Jetzt mache ich es wahr und werde ihn mir kaufen: den Stempel mit dem Aufdruck „Gelesen und Gelacht„, am besten in leuchtrot. Ihn können wir auf einen nicht unerheblichen Teil unserer Eingangspost aufbringen und die so gekennzeichnete Post ohne weiteren Kommentar an den Absender zurückschicken, wenngleich verbunden mit der Gefahr eines „Rüffels“ durch die zuständige Anwaltskammer. Aber mal ernsthaft, es ist doch nicht selten eine Zumutung, was an haarsträubender Post so ins Haus gelangt. Da fragt man sich, warum es einige Menschen nicht geschafft haben, im Rahmen ihres Studiums wenigstens nur die Grundregeln von Benehmen und Anstand gelernt zu haben. Die inhaltslose verbale Kraftmeierei (notabene: „die Stärke des Ausdrucks kompensiert die Schwäche des Arguments“ – nach Meinung der Urheber von Schriftsätzen ohne Argumente) ist gegen das mit Händen greifbare Unwissen sogar noch die harmlosere Variante. Wenn man aber einen Schriftsatz lesen muss, in dem auf abenteuerlichste Weise versucht wird, aus schwarz weiß zu machen und der Verfasser kein Problem damit hat, sich in ein und demselben Schriftsatz mehrfach zu widersprechen, dann ist es Zeit, den neu erworbenen Stempel zu verwenden: schnell auf den Schriftsatz an exponierter deutlich aufgetragen und an den Absender zurückgeschickt, sollte der Stempel seine Wirkung nicht verfehlen. Aber Vorsicht: Bumerang möglich !!
Die Videokonferenz (§ 128 a ZPO und andere Prozessordnungen, z.B. § 91 a FGO) ist eine der wenigen guten Ideen, mit denen die Justiz und die Anwaltschaft hätten dokumentieren können, dass sie (endlich) anfangen, den Rückstand in der Entwicklung, der Technik und im Denken aufzuholen. Dieser Versuch muss leider als grandios gescheitert angesehen werden. Uns ist auch nicht bekannt, dass die Anwaltskammern sich zu diesem Thema nennenswert engagiert hätten.
Aber auch die Gerichte tragen dazu bei, die Videokonferenz zu Grabe zu tragen. Das Landgericht Freiburg (Entfernung für uns rd. 650 km) hatte i in einem von uns betreuten Verfahren zunächst unserem Antrag, an der Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, stattgegeben. In der letzten Woche rieben wir uns dann verwundert die Augen, als das Landgericht uns lapidar mitteilte, dass „wegen des Prozesstoffes“ eine Videokonferenz nicht mehr in Betracht käme. Möchte das Gericht uns damit sagen, dass es nicht in der Lage ist, eine Verhandlung über einen umfangreichen Prozessstoff per Videokonferenz zu führen und wenn ja, woran liegt das ?
Ungeachtet der Tatsache, dass das Gericht uns jetzt zumuten möchte, 1.300 km zu fahren und einen unvertretbar großen Zeitaufwand auf uns zu nehmen, ist es kein katastrophales Signal nach außen hin, weil der Schluß nahe liegt, dass das Landgericht technikfeindlich ist.
Und da schließt sich der Kreis: Anwälte und Gerichte scheinen immer noch nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass sich unsere Umwelt und die Arbeitsmethoden in den letzten 20 Jahren massiv geändert haben und sich weiter immer rasanter und in immer kürzeren Abständen ändern wird. Was für andere Berufsgruppen schon lange selbstverständlich ist (z.B. im Büro keinen festen Arbeitsplatz zu haben, sondern mit einem notebook ungebunden zu arbeiten, oder als freelancer nur projektbezogen und für mehrere Auftraggeber tätig zu werden) ist für die meisten Anwälte jenseits des Vorstellungsvermögens.
Wir werden uns davon nicht beirren lassen und den von uns eingeschlagenen Weg, zur bestmöglichen Betreuung unserer Mandanten moderne Technologie einzusetzen und neue, manchmal ungewöhnliche Arbeitsmethoden zu verwenden, zielgerichtet weitergehen. Das Landgericht werden wir bitten, über die getroffen Entscheidung nachzudenken.
Nach Umfragen soll das Image der Rechtsanwälte in der Wahrnehmung besser geworden sein. Im Alltag ist davon wenig zu spüren, wie das folgende Beispiel eines Kollegen zeigt: Der als Testamentsvollstrecker tätig gewesene Kollege wurde verurteilt, an unseren Mandanten rd. 60 TEUR, die er rechtswidrig und in strafrechtlich relevanter Weise dem Nachlass entnommen hatte, zu zahlen. Das Urteil ist seit einem Jahr rechtskräftig, nachdem das OLG mit deutlichen Worten die Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hatte.
Seitdem ergangene Aufforderungen, die titulierte Forderung zu zahlen, ignorierte der Kollege konsequent. Pfändungen blieben im Wesentlichen erfolglos, ausgenommen die Pfändung der Ansprüche des Kollegen gegen das Versorgungswerk. Substantiierte Auskünfte zu Vermögen und Einkünften gab der Kollege nicht, er bot nur 25 TEUR zur Abgeltung auf die Forderung an. Zur Begründung führte er u.a. an, dass er praktisch nicht mehr arbeite.
Gegen die Aufforderung zur Abgabe der e.V. legte der Kollege Rechtsmitel ein und wandte im Wesentlichen ein, dass man ihn nicht zur Abgabe der e.V. auffordern dürfte, weil er dann ja seine Zulassung als Anwalt verlöre. Im Übrigen trug der Kollege wahrheitswidirg vor, er stünde mit uns in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Dass der Kollege auch hier wiederholt Fristen vom Gericht wegen seiner Arbeitsbelastung verlängern ließ (hatte er nicht geschrieben, er hätte keine Arbeit mehr ?), wundert schon gar nicht mehr. Wir erwarten die Entscheidung des Gerichts in der Woche ab dem 23. Mai 2011.
Man kann nur hoffen, dass die Anwaltskammer dem Kollegen seine Zulassung entziehen wird. Bislang hat sich die Kammer in dieser Sache erstaunlich ruhig verhalten.