Zum Pech kam noch Unglück: ein 29-jähriger Mann befuhr im Dezember 2013 eine Autobahn und hielt dabei sein Smartphone für mehrere Sekunden in der Hand. Bei einer danach erfolgten Kontrolle durch die Polizei gab er an, nicht telefoniert zu haben. Er habe nur auf das Display geschaut, weil er einen Notfall gehabt habe. Seine Motorkontrollleuchte habe plötzlich aufgeleuchtet, und er habe mit seinem Smartphone und der dort vorhandenen Navigation eine Werkstatt gesucht. Weder Polizei noch Gericht konnte der Fahrer mit dieser Version überzeugen. Das AG Castrop–Rauxel verurteilte den Fahrer am 01.10.2014 zu einer Geldbuße von 40,00 €.
Auch bei dem OLG Hamm hatte der Fahrer keinen Erfolg. Denn die Nutzung der Navigationsfunktion eines Mobiltelefons fällt nach dem OLG unter § 23 Abs. 1 a StVO. Danach ist es verboten, das Mobiltelefon zu verwenden, wenn man es aufnehmen oder halten muss. Das ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Schon der 5. Senat für Bußgeldsachen habe mit Beschluss vom 18.02.2013 (5 RBs 11/13) entschieden, dass eine nach § 23 Abs. 1 a StVO verbotene „Benutzung“ in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Gerätes liege. Das kann neben dem Telefonieren auch der Abruf von Navigationsdaten sein. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer immer beide Hände frei hat. Warum das aber nur mit Mobiltelefonen gewährleistet werden muss, und warum weiterhin Kaffeetrinken im Auto, Suchen von Musik usw. am Radio oder das Rumspielen am eingebauten Navi erlaubt ist, weiß in seiner unendlichen Güte nur der Gesetzgeber.
ws
Das OLG Hamm hat am 13.01.2015 erneut bestätigt, dass Tierärzte weitreichende Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen. Im Streitfall hatte ging es um ein Dressurpferd, dass die Kläger im Jahr 2006 für 300.000,00 € gekauft hatten. Im Jahr 2008 fiel das Pferd bei einem Turnier durch fehlenden Schwung und Elastizität auf. Die Kläger wandten sich an einen Tierarzt. Dieser röntgte das Pferd und stellte die Verdachtsdiagnose der Ataxie. Er empfahl eine chiropraktische Maßnahme. Für diese Behandlung musste das Pferd in der Praxis in Kurznarkose gelegt werden. Die Kläger stimmten der Maßnahme per Telefon zu. Nach dem Eingriff konnte das Pferd nicht mehr aufstehen, es starb einen Tag später. Die Kläger verlangten von dem Tierarzt Schadensersatz für den Verlust des Tieres in Höhe von 500.000,00 €. Sie trugen vor, der Tierarzt habe das Pferd nur unzureichend untersucht, und er habe es falsch behandelt. Außerdem habe der Tierarzt sie nur unzureichend über die Risiken der von dem Tierarzt empfohlenen Behandlung und Behandlungsalternativen aufgeklärt. Hätte der Tierarzt Sie zutreffend über die Risiken aufgeklärt, hätten sie in den Eingriff nicht eingewilligt.
Das OLG Hamm kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der beklagte Tierarzt den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Gericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Tierarzt seine Pflicht, die Kläger vor dem Eingriff hinreichend aufzuklären, schuldhaft verletzt hat. Auch ein Tierarzt habe eine Aufklärung – und Beratungspflicht, selbst wenn diese nicht mit der in der Humanmedizin zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten gebotenen Aufklärung zu vergleichen sei. Gerade bei besonders risikoreichen Behandlungen und erkennbar erheblichen finanziellen Eigentümerinteressen müsse der Tierarzt den Eigentümer über die Risiken der Behandlung und über andere in Betracht kommende Behandlungsmöglichkeiten aufklären. Im Streitfall hätte der Tierarzt nach Auffassung des Gerichts die Kläger durch die umfassende Aufklärung in die Lage versetzen müssen, eine Entscheidung über die Art der Behandlung des Pferdes treffen zu können. Durch die Aufklärung hätten die Kläger in die Lage versetzt werden müssen, eine Entscheidung zwischen dem vom Tierarzt vorgeschlagenen schnelleren, dafür aber deutlich riskanteren chiropraktischen Eingriff oder einer länger dauernden, dafür aber risikoärmeren Behandlung, z.B. mittels Medikamenten, treffen zu können. Das Gericht ging außerdem davon aus, dass die Kläger bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht in die von dem Tierarzt vorgeschlagene risikoreichere Behandlung eingewilligt hätten.
ws
Copyright Photo: www.slawik.com
Die Lektüre von Fachliteratur ist im Regelfall wenig ersprießlich. Es gibt nach meinem Geschmack nur wenig Bücher, die bei allem Interesse an dem Rechtsgebiet optisch und sprachlich ansprechend gestaltet sind. Das meiste kommt leider staubrocken daher. Wissenschaft und Praxis müssen aber nicht langweilig sein. Diese Erkenntnis gilt erst recht für Fachliteratur, die den Anwalt, den Anwaltsmarkt und das Thema Kanzleimanagement und Wissensmanagement betreffen. Hier wird es noch deutlich häufiger staubtrocken, nicht selten auch banal, obwohl diese Themen in hohem Maße praxisbezogen sind, und jeden Rechtsanwalt interessieren sollten. Wie wohltuend ist es daher, das Buch von Hans Bollmann mit dem Titel „Es kommt darauf an“ zu lesen.
Die erste Erkenntnis aus der Begegnung mit dem Buch, als ich es in die Hand genommen hatte, war geradezu frappierend. Ich wusste schon immer, dass Manager, Wirtschaftsprüfer und Banker, ganz gleich in welchem Staat sie arbeiten, zentral an einem Ort dieser Erde ausgebildet wären. Ansonsten wäre die Gleichheit der Angehörigen dieser Spezies nicht zu erklären. Bei der Spezies der Juristen, der auch ich angehöre, war ich mir bislang aber immer sicher, dass es einen solchen zentralen Ausbildungsort nicht gibt. Dafür sind nicht nur die Sprachen, sondern auch die Rechtssysteme der Staaten dieser Erde zu verschieden, als dass es einen kleinsten gemeinsamen Nenner für alle Juristen geben könnte.
Auf geradezu vorzüglich amüsante Weise bin ich jetzt aber eines Besseren belehrt worden. Allein schon der Titel des Buches „Es kommt darauf an“ von Hans Bollmann, einem Schweizer Juristen, hat mir schlagartig deutlich gemacht, dass es diese zentrale Ausbildungsstätte irgendwo doch geben muss. Denn wer kennt diesen Satz „Es kommt darauf an“ nicht. Es gibt nach meiner Einschätzung nicht wenige Juristen, die ihren Beruf verfehlt haben. Das gilt nicht nur für das unzureichende Fachwissen, sondern auch für die Persönlichkeit selbst. Dennoch aber dürften alle Juristen, auch die weniger befähigten, den Satz „Es kommt darauf an“ kennen und rege Gebrauch davon machen.
Eins aber ist klar: selbstverständlich kommt es darauf an. Denn es ist ja gerade die Aufgabe des Juristen zu prüfen, ob der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt sich unter den im Gesetz typisierten Lebenssachverhalt subsumieren lässt. Nur dann erhält er die Rechtsfolge. Daher ist der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt alles andere als gleichgültig. Denn es kommt darauf an, welchen Lebenssachverhalt wir unter das Gesetz subsumieren.
Genauso klar und einfach wie diese Erkenntnis, genauso klar und einfach ist auch die Erkenntnis, dass sich die stereotype Antwort „Es kommt darauf an“ an den Mandanten zu einer bestimmten von ihm gestellten Frage niemals auf diese vier Worte beschränken sollte. Das wäre „Teufelszeug“. Denn der Mandant möchte eine solche Antwort nicht hören. Sie hilft ihm nichts. Der Rechtsanwalt muss bei aller Richtigkeit der Aussage dem Mandanten dann auch schon sagen, worauf es denn ankommt. Denn sonst kann der Mandant mit dieser Antwort schlicht gar nichts anfangen.
Die Aussage „Es kommt darauf an“ ist bei Beschränkung auf diese vier Worte ähnlich sinnvoll wie die Bitten von Finanzämtern an die Steuerpflichtigen, „alle erforderlichen Unterlagen einzureichen“. Wäre der Bearbeiter nur zu bequem, die von ihm als erforderlich angesehenen Unterlagen zu benennen, wäre das schon schlimm. Noch schlimmer aber wäre es, wenn mit dem Satz zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Bearbeiter in der Behörde gar nicht weiß, was er eigentlich haben möchte. Geradezu grotesk wird es dann, wenn der Steuerpflichtige mit großer Mühe und zeitraubend Unterlagen zusammengestellt hat und dann von einer Behörde die Aussage hört, dass man diese Unterlagen nicht braucht.
Wie erfrischend dagegen ist das Buch von Bollmann. Es enthält aus der Sicht eines Schweizer Juristen einen sehr gut und unterhaltsam zu lesenden Abriss über Anwälte, Anwaltsunternehmen und zu dem, was Anwälte so alles unternehmen. Die Lektüre des Buches ist ausgesprochen kurzweilig, führt aber dennoch bei jedem Leser mit Sicherheit zu einem nicht unerheblichen Erkenntnisgewinn. Es trägt auch dazu bei, die eigene Arbeit kritisch und mit Abstand zu betrachten. Es hilft auch, über sich selbst zu schmunzeln, und sich selbst nicht ganz so wichtig zu nehmen, wie es viele Juristen machen. Kurzum: Das Buch ist eine echte Empfehlung.
ws
Nanu, was passiert denn jetzt? Ärzte dürfen Rückstellungen bilden? Aber nur keine Angst, wir Steuerrechtler müssen Gott sei Dank nicht alles, was wir einmal über Steuerrecht gelernt haben, nach dem Urteil vom 05.11.2014 über Bord werfen. Auch die Lehrbücher und Kommentare im Steuerrecht müssen nicht umgeschrieben werden. Denn bei näherer Betrachtung ist das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu Az. VIII R 13/12 nicht so erstaunlich, wie es auf den ersten Blick zu sein scheint. Der BFH hat nicht etwa, wie wir selbst zunächst vermutet hatten, und was ja auch wirklich eine Revolution gewesen wäre, bei der für Ärzte üblichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung die Bildung von Rückstellungen zugelassen. Im Streitfall ging es um eine GbR, die den Gewinn im Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Also, durchatmen und ruhig bleiben, denn jetzt kommt der angenehme Teil des Urteils:
das Urteil des BFH ist ein voller Erfolg für alle Steuerpflichtigen. Der BFH hat erneut für den Fall der Bildung von Rückstellungen gegen die Finanzverwaltung entschieden. Die Finanzverwaltung wollte für die Bildung der Rückstellungen nahezu unüberwindliche Hürden aufstellen. Dem hat der BFH eine klare Absage erteilt. Im Streitfall ging es darum, dass die klagenden Ärzte das so genannte Richtgrößenvolumen nach SGB überschritten hatten. Bei einer Überschreitung um mehr als 25 % nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss ist eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgeschrieben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen hat nach Auffassung des BFH die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise. Dem gegenüber hätten sich die Ärzte entlasten müssen. Angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens sah der BFH das Drohen einer Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich an, selbst wenn der tatsächlichen Inanspruchnahme noch ein Verfahren vorherzugehen habe.
ws
Fristwahrende Schriftsätze müssen unterschrieben sein. Die elektronische Form (sie setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus) ersetzt die Schriftform. Die Schriftform wird auch durch ein unterzeichnetes Telefax gewahrt, wenn die Seite mit der Unterschrift vor Fristablauf bei dem Gericht eingeht. Die Schriftform wird dagegen durch ein Telefax nicht gewahrt, wenn das Telefax nicht unterschrieben, sondern die Unterschrift dort (nur) eingescannt oder mit einem Faksimilestempel aufgebracht ist. Der Grund für den kleinen aber feinen Unterschied ist nachvollziehbar: Es geht darum sicherzustellen, dass die beim Gericht eingereichte Urkunde wirklich auf Veranlassung des Absenders erstellt worden ist, und dass es sich nicht um einen Entwurf handelt. Es geht also darum die Identität des Urhebers feststellen zu können.
Wird ein im Original eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz eingescannt und sodann als Anhang zu einer E-Mail als PDF-Datei an ein Gericht verschickt, genügt nach der Rechtsprechung der Ausdruck einer auf diesem Weg übermittelten Datei der Schriftform. Das bestätigen die beiden Entscheidungen des BGH vom 04.11.2014 und vom 18.03.2015. Für die Wahrung der Frist maßgebend ist aber nach den Entscheidungen des BGH nicht der Eingang der E-Mail bei dem Gericht, sondern der Zeitpunkt, zu dem die PDF-Datei mit der Unterschrift von dem Gericht ausgedruckt wird. In der Entscheidung des BGH vom 04.11.2014 hatte der Kläger leider Pech. Der Ausdruck seiner vor Fristablauf eingegangenen PDF-Datei erfolgte erst nach Fristablauf.
Die von dem BGH vorgenommene Differenzierung ist nur auf den ersten Blick in sich stimmig. Aus unserer Sicht sprechen die besseren Argumente dafür, für die Wahrung der Frist den Eingang der E-Mail mit der PDF-Datei als maßgebend und ausreichend anzusehen. Der Ausdruck der Datei mit der Unterschrift ist ein rein technischer Vorgang, auf dessen Zeitpunkt der Absender keinen Einfluss hat. Er kann nicht wissen, wann das Gericht die Datei ausdruckt. Die Anforderung des BGH führt zu einer Verkürzung der jeweils um 24:00 Uhr ablaufenden Frist. Denn um diese Zeit wird niemand im Gericht sein, um den Ausdruck der Schriftsätze vorzunehmen. Die Lösung des BGH passt auch nicht zu den Grundsätzen des BGH zur Fristwahrung durch Schriftsätze, die per Telefax an Gerichte geschickt werden. Häufig werden diese Schriftsätze heute gar nicht mehr, wie früher üblich, sofort – passend zum Versand – auf einem Empfangsgerät bei dem Gericht ausgedruckt, sondern dort zumindest zunächst digital gespeichert, und erst später ausgedruckt. Dennoch lässt der BGH auch in diesen Fällen für die Fristwahrung den Eingang des Telefaxes bei Gericht ausreichen. Auf den Ausdruck des Telefaxes stellt der BGH dagegen in diesen Fällen nicht ab. Die soeben beschriebene technische Handhabung des Eingangs von Telefaxen bei vielen Gerichten unterscheidet sich dann aber nicht von dem Eingang einer E-Mail bei Gericht mit einer angehängten PDF Datei, die ein eingescanntes Dokument mit Unterschrift enthält, und die erst später ausgedruckt wird.
Es sprechen daher nach unserer Auffassung die besseren Argumente dafür, auch im Falle des Eingangs von E-Mails nebst PDF-Datei den Eingang der E-Mail bei Gericht für die Fristwahrung ausreichen zu lassen.
Für die Praxis allerdings bleibt es bei der Empfehlung, keine Experimente zu unternehmen, sondern auch hier den sichersten Weg zu wählen: Entweder Versand fristwahrender Schriftsätze per Telefax, und zwar so rechtzeitig, dass notfalls der fristwahrende Eingang auf anderem Wege sichergestellt werden kann, oder aber Versand per EGVP mit qualifizierter elektronischer Signatur. Vorsicht Falle: bei dem Versand per EGVP ist immer zu prüfen, ob das jeweilige Gericht überhaupt an dem Verfahren teilnehmen. Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen ist die Zahl der teilnehmenden Zivilgerichte außerordentlich gering.
WS
Die von Gerichten an die Anwaltschaft gestellten Anforderungen erstaunen die eigentlich nicht für ausgeprägte Faulheit bekannte Anwaltschaft immer wieder. Schnell können Rechtsanwälte da zum Opfer eines angesichts der in Gerichten vorgehaltenen Technik nur als „Steinzeitjustiz“ zu bezeichnenden Standards werden. Bekanntlich gibt es zwar das EGVP schon seit über 10 Jahren. Es ist aber ein mehr als nur trauriger Befund, dass auch heute noch nur eine verschwindend geringe Anzahl von Zivilgerichten an diesem System teilnimmt. Wer also Schriftsätze fristwahrend am letzten Tag an ein Zivilgericht schicken möchte, der läuft erhebliche Gefahr, in die Falle der Steinzeitjustiz zu geraten. Wenn er wegen des um 24:00 Uhr drohenden Fristablaufs darauf angewiesen ist, den Schriftsatz noch am Tag des Fristablaufs so zum Gericht zu befördern, dass dort auch die letzte Seite des fristwahrenden Schriftsatzes mit der Unterschrift eingeht, dann hat er neben der Möglichkeit des persönlichen Einwurfs oder des Einwurfs durch Boten nur die heute schon sehr steinzeitmäßig anmutende Möglichkeit, den Schriftsatz per Telefax zu versenden. Wer nutzt so etwas heute noch intensiv?
Wie gleich zu zeigen sein wird, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 4. November 2014 zwar die Möglichkeit zugelassen, den fristwahrenden Schriftsatz auch per E-Mail zu übersenden. Die Frist ist aber – warum eigentlich? – nur dann gewahrt, wenn der Ausdruck der Anlage zu der E-Mail vor Fristablauf erfolgt. Und da zeigen sich ganz deutlich die Unterschiede zwischen Anwaltschaft und Gericht. Wer als Anwalt gegen 21:00 Uhr am Tag des Fristablaufs entnervt den Faxversand wegen der Dauerbelegung des einen Telefaxanschluss des Gerichts aufgibt, sollte nicht glauben, dass der Versand des Schriftsatzes als Anlage zu der einer E-Mail fristwahrend ist. Das wäre er zwar, wenn die Anlage vor Fristablauf ausgedruckt würde. Ein Ausdruck um 21:00 Uhr wird aber bei keinem Gericht in der Bundesrepublik mehr erfolgen.
Der BGH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Rechtsanwalt hatte einen fristgebundenen Schriftsatz an das Berufungsgericht schicken wollen. Die einzige Telefaxnummer des Gerichts war aber lange Zeit besetzt. In seiner Not verschickte der Rechtsanwalt den Schriftsatz am Tage des Fristablaufs kurz vor 19:00 Uhr als Anlage per E-Mail an das Berufungsgericht. Dort wurde die Anlage am Tag nach Fristablauf ausgedruckt. Der BGH kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, der Rechtsanwalt habe den Faxversand „schuldhaft vorschnell aufgegeben“. Ob der Anwalt gehalten gewesen wäre, die Übermittlungsversuche gegebenenfalls bis 24:00 Uhr fortzusetzen, ließ der BGH dagegen ausdrücklich offen. Auf jeden Fall sei eine Beendigung der Versuche kurz nach 19:00 Uhr vorschnell gewesen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung gab der BGH nicht statt.
Für die Praxis kann man nur die einfach zu befolgende Empfehlung aussprechen, Fristen nicht am letzten Tag, sondern nach Möglichkeit spätestens eine Woche vor Fristablauf zu erledigen. Dann wird man in die hier geschilderte Problematik nicht hineingeraten. Wenn aber Gesetzgeber und Gerichte es mit den Fristen ernst meinen, und es auch verständlicherweise zugelassen ist, eine Frist bis zur letzten Sekunde auszunutzen, dann darf dies nicht durch überspannte Anforderungen an das Einhalten von Fristen in Fällen der hier geschilderten Art konterkariert werden. Im Alltag eines Anwalts gibt es eine Vielzahl von Haftungsfallen, und die Hektik und der Stress sind allegegenwärtig. Auch Anwälte sind keine Maschinen. Wir haben den Eindruck, dass dieser Aspekt bei Entscheidungen der Gerichte, die wie dieser hier Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, nicht ausreichend berücksichtigt wird.
ws
In der vom BFH zu entscheidenden Sache ging es um die Frage, ob die bekanntlich nur kurzfristige Vermietung von Zimmern an Prostituierte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 % unterliegt. Die Klägerin unterlag mit ihrem Begehren bereits vor dem Finanzgericht. Die Revision hatte das Finanzgericht nicht zugelassen. Da der BFH die von der Klägerin eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig ansah (das ist kein Makel, weil die Anforderungen an die Zulässigkeit sehr hoch sind), fiel der Beschluss des BFH vom 21.01.2015 (XI B 88/14) insoweit recht kurz aus.
Im Vergleich dazu nahmen die Ausführungen des BFH zu dem Vorbringen der Klägerin, „beim Vorlesen des Falles“ durch den Berichterstatter habe der Beisitzer Herr X die Augen geschlossen, einen deutlich größeren Raum ein. Dieses Vorbringen wertete der BFH als Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, um sich sodann genüßlich damit auseinandersetzen zu können. Wäre die Rüge begründet gewesen, hätte ein absoluter Revisionsgrund vorgelegen (§ 119 Nr. 1 FGO), der auch einen Verfahrensmangel dar gestellt hätte. Allerdings meinte der BFH, dass die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei.
Wörtlich führte er dazu in seiner Entscheidung aus:
„a) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IV B 61/10, BFH/NV 2012, 246). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996).
b) Aus der Begründung ergeben sich hierfür keine Anzeichen. Die Klägerin trägt selbst vor, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der beisitzende Richter X eingenickt sei oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass dieser die Augen geschlossen hatte, ergibt sich nicht, dass er wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hätte aufnehmen können.“
Was lehrt uns Anwälte die Entscheidung des BFH? Wenn wir in einer der nächsten mündlichen Verhandlungen feststellen, dass ein Richter oder eine Richterin beginnt, die Augen zu schließen, sollten wir unsere Aufmerksamkeit zumindest auch auf diesen Vorgang lenken. Sollten sich die Augen nach etwas längerer Zeit nicht mehr öffnen, wird es Zeit, die Angelegenheit zu protokollieren, um sie zu dokumentieren. Sollte der Zustand der geschlossenen Augen auf der Richterbank für insgesamt ca. 10 Minuten angehalten haben, wird es Zeit für einen Weckruf. Dafür könnte es sich empfehlen, an geeigneter Stelle der mündlichen Verhandlung energisch mit der Faust auf den Tisch zu hauen und plötzlich laut zu werden. Sollte man dann die von dem BFH in seinem Beschluss vorgezeichnete „fehlende Orientierung“ auf der Richterbank feststellen, hätte man gute Chancen, mit der Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, durchzudringen.
Es gilt auch hier: nicht die Rechtslage ist das Problem, sondern der Sachverhalt.
ws
Keine Angst, die Steuerfreiheit gilt nicht für den Operateur. Der BFH entschied nur, dass ästhetisch-plastische Operationen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn der Eingriff wegen einer Verletzung, Krankheit oder aber eines angeborenen körperlichen Mangels erfolgt. Darüber ist auf der Grundlage von anonymisierten Patientenunterlagen zu entscheiden. Dabei soll eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Möglich wird das über ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgten Ziele. Zudem hat die Klinik oder der Arzt Mitwirkungspflichten. Diese müssen im Detail Angaben zu der Zielsetzung der Operation machen. Das Regelbeweismaß sei dabei auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern.
Anders noch die Vorinstanz (FG Neustadt, Urt. v. 12.01.2012 – 6 K 1917/07): sie entschied, dass eine Beweiserhebung von der Benennung der oder des behandelten Patienten abhängig sei. Ein weiteres Urteil folgte am gleichen Tag, bei dem der V. Senat auch zur Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen entschied (V R 33/12). Es wurde an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Hühner, Äpfel und Birnen…. das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Freude, über die steuerliche Behandlung von Kosten für die Betreuung von Tieren zu urteilen. Die Kläger waren im Besitz einer Hauskatze, die sie in ihrer Wohnung hielten. Während ihrer Abwesenheit beauftragten sie zur Betreuung der Katze eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, welche pro Tag 12,00 Euro in Rechnung stellte. Im Streitjahr 2012 waren das insgesamt 302,90 Euro. Die Kläger beantragten dafür eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte das ab. Es verwies auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege und -arztkosten ausschließt.
Das sah das Finanzgericht Düsseldorf anders. Tierbetreuungskosten könnten als Aufwendungen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gefasst werden, und damit abzugsfähig sein. Das Finanzgericht: die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Nach der einschlägigen Vorschrift im EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien als Begriff im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung gehörten dazu hauswirtschaftliche „Verrichtungen“, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder Beschäftigte in diesem Bereich erledigt werden und regelmäßig anfallen. Das FG Düsseldorf zählt dazu auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Betreuung und Versorgung der Haustiere erhält. Tiere, so auch Katzen, die in einer Wohnung des Eigentümers leben, seien dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten, die sich mit der Versorgung der Tiere beschäftigen, fielen regelmäßig an und gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Nicht bekannt ist, ob die an dem Urteil mitwirkenden Richtet auch selbst Haustiere haben…. und ebenfalls nicht bekannt ist, ob die Vergütung von 12,00 Euro pro Tag (!) angesichts des Mindestlohngesetzes nicht sittenwidrig ist.
ws / jw