News

Auf dem Oktoberfest fing es an… nimmt der „Wulff-Prozess“ denn kein Ende?

Der Ex-Bundespräsident kommt wohl vorerst noch nicht zur Ruhe. Wie bereits vor Urteilsverkündung durch Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer angedeutet, legte die Staatsanwaltschaft Hannover nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur beim Landgericht Hannover am vergangenen Mittwoch Revision gegen den Freispruch von Christian Wulff ein. Eine inhaltliche Begründung gab es bisher noch nicht, doch die Staatsanwaltschaft gibt nicht auf:

Hintergrund war ein Prozess gegen den Ex-Bundespräsidenten, in dem die Staatsanwaltschaft ihm zur Last gelegt hatte, als Ministerpräsident von Niedersachsen Vorteile im Amt angenommen zu haben. Dabei handelt es sich um einen Wert von 720 €, der durch Hotel- und Bewirtungskosten im Rahmen eines Oktoberfestbesuches 2008 durch den befreundeten Filmfinancier David Groenewold beglichen wurde. Anschließend soll Christian Wulff ein Projekt Groenewolds bei dem Konzern Siemens beworben haben. Vor kurzem wurde er vom Landgericht Hannover freigesprochen.

Der dritte Staatssenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat nun zu entscheiden, ob der Korruptionsprozess gegen Wulff erneut aufgerollt wird. Nachzuweisen sind durch die Staatsanwaltschaft mögliche Verfahrensfehler des Landgerichts Hannover, damit die Revision Aussicht auf Erfolg hat. Wulffs Verteidiger sehen diesen Argumenten gelassen entgegen. Die Anwälte Bernd Müssig und Michael Nagel halten einen Erfolg der Revision für unwahrscheinlich.

JB

Der „Fall“ Wulf – Ende einer Hetzjagd der Behörden, oder ist es mit dem Fall Edathy erst der Anfang?

Am 27. Februar 2014 ist – hoffentlich endgültig – mit dem Freispruch eine Hetzjagd der Behörden zu Ende gegangen. Hier soll nicht diskutiert werden, ob der Betrag von rd. 750 EUR den Aufwand wert war, oder ob Wulf nicht hätte zurücktreten müssen. Hier geht es um die rechtliche Dimension. Herrn Wulf jedenfalls ist es zu verdanken, dass die von vielen freiheitlichen Juristen mit Sorge betrachte „Freiheit“ der Ermittlungsbehörden kritisch in die Öffentlichkeit getragen wird. Es ist heute gängige Praxis, dass Steuerfahnder für Richter Haftbefehle vorformulieren und von ihnen ausstellen lassen. Verwundert nimmt man dann zur Kenntnis, dass der Richter „von Steuerrecht keine Ahnung hat“. Die Frage, wie er denn dann hat prüfen können, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls    vorlagen, kann man getrost so beantworten, dass er das wohl kaum konnte. Erschreckend daran: es interessiert niemanden und ist „normal“. Der Gedanke, dass Untersuchungshaft dann wohl nicht selten eine unzulässige Erzwingungshaft ist, liegt dann nicht fern.

Herrn Edathy kannte bis zu dem Eklat kaum jemand. Jetzt ist sein Ruf unrettbar verloren. Wenn man dann lesen muss, dass einem leitenden Staatsanwalt Lügen vorgeworfen werden, und der Vorwurf auch noch haltbar erscheint, dann ist das schon ein Stück aus dem Tollhaus.

Überhaupt kann man den Eindruck gewinnen, dass die Behörden den Datenschutz in diesem sensiblen Bereich der Ermittlungsverfahren nicht besonders ernst nehmen oder gar bewusst verletzen. Wie ist es sonst zu erklären, dass Selbstanzeigen, die dem strafrechtlich bewehrten Steuergeheimnis unterliegen, bekannt werden. Wir denken an Herrn Hoeneß, Frau Schwarzer, Herrn Linssen und viele andere, die zu Opfern dieser Kampagnen werden. Und bei Herrn Linssen wird die Presse auch nicht müde zu betonen, dass das Verfahren zwar eingestellt sei, aber man ja nicht wisse, ob nicht trotzdem etwas an den Vorwürfen dran sei. Unschuldsvermutung und Resozialisierung sind in den Bereichen, in denen sich die Presse und die von ihnen angestachelte Meute auf im Regelfall prominente Menschen stürzen, offenbar ein Fremdwort.

Und wenn der Spiegel in seiner Aussage der Allmacht der Staatsanwaltschaften in der Ausgaben vom 24.02.2014 den Titel und Hauptartikel widmet, dann muss es und allen Ernst mit dem Thema sein. Setzen wir ein Zeichen und nehmen wir die Behördenwillkür nicht mehr hin. Und das betrifft nicht nur Ermittlungsverfahren. Das beginnt bei Betriebsprüfern, die unfreundlich bis unverschämt auftreten und dann versuchen, die Steuerbürger zu faulen Kompromissen zu zwingen. Es geht hier um nicht weniger, als den Rechtsstaat herzustellen.
ws      

random coil vertritt erfolgreich GmbH gegen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB vor Landgericht Detmold (6 O 20/12)

Unsere Mandantin hatte einer Handelsvertreterin fristlos gekündigt. In dem dagegen geführten Klageverfahren folgte das Landgericht aber nach fast 2 Jahren Prozessdauer unserer Auffassung. Es sah die fristlose Kündigung als wirksam an. Die Klägerin erhielt damit weder den geltend gemachten Ausgleichsanspruch noch die weiter geltend gemachten Schadernsersatzansprüche. Das Gericht sprach der Klägerin nur die der Höhe nach unstreitigen Provisionen zu, die aus der Zeit vor der fristlosen Kündigung stammten. Unsere Mandantin hatte diese Ansprüche nicht ausgezahlt, sondern mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Diedes von uns vorgetragenen Schadensersatzansprüche unserer Mandantin erkannte das Landgericht nicht an. Wir werden gegen das Urteil daher Berufung einlegen.
Die Gegenseite wird vertreten von der auf Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Küstner v. Manteuffel &  Wurdack aus Göttingen.
ws

random coil baut Verzahnung von Praxis und Wissenschaft weiter zielstrebig aus

random coil hat schon immer Wert darauf gelegt, bei aller Praxisnähe zugleich einem hohen wissenschaftlichen Anspruch zu genügen. Nur so können wir den bei uns gelebten hohen Standard halten. Die Verzahnung von Praxis und Wissenschaft ist daher ein wichtiges credo und zugleich Aushängeschild unseres Hauses. Dr. Sturm ist daher schon seit einigen Jahren als Lehrbeauftragter in der Wissenschaft tätig. Im Jahr 2014 werden wir unser Engagement in der Wissenschaft planmäßig weiter ausbauen. Neben dem Wirtschaftsrecht werden wir ab 2014 in einer weiteren Kernkompetenz, dem Steuerrecht, lehren und forschen. Während wir in unser praktischen Arbeit mit den hohen Qualitätsstandards Wert auf die Wissenschaften legen, legen wir viceversa in unserem wissenschaftlichen Engagement großen Wert auf die Praxisrelevanz. Die wissenschaftliche Arbeit strahlt damit auf unsere tägliche Praxis aus, und wir schaffen so für unsere Mandanten einen weiteren erheblichen Mehrwert für unsere Beratungen.
ws

random coil berät und vertritt gemeinnützige Stiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte (LG Detmold 9 O 282/13)

Die von random coil beratene gemeinnützige Stiftung ist überregional bekannt. Bei dem – leider unvermeidlichen – Rechtssttreit geht es um Ansprüche der Stiftung gegen Personen, die Gelder aus dem Nachlass an die Stiftung herausgeben müssen. Mehrere Versuche einer außegerichtlichen Einigung, die zu einer sehr weitgehenden Annäherung der Parteien geführt hatten, scheiterten, weil die Anspruchsgegner sich „im Recht“ fühlten. In der Sache ist die Auslegung eines Testamentes streitig, und, ob die Anspruchsgegner einen ihnen anvertrauten namhaften Betrag für Grabpflege behalten dürfen. Wir vertreten dazu mit den vormaligen Testamentsvolllstreckern die Auffassung, dass die Grabpflege – nach Anordnung der Erblasserin – durch einen Dauergrabpflegevertrag  geregelt ist, so dass der verbleibende Betrag an die Stiftung zu zahlen ist. In Kürze wird in Detmold vor dem Landgericht die mündliche Verhandlung stattfinden.
Vertretung Gegner: Rechtsanwalt Tabarelli aus Herford, Rechtsanwälte Schütte aus Paderborn

ws

Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 24. Oktober 2013 ein Schreiben veröffentlicht, in dem die wesentlichen Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung beschrieben sind. Das Schreiben wird jeder Prüfungsanordnung beigefügt. Wünschenswert wäre es, wenn Betriebsprüfer tatsächlich der gesetzlichen Anweisung Folge leisten, und auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen prüfen würden.

ws

random coil vertritt Mittelständler im Klageverfahren vor dem Finanzgericht wegen Rückstellungen nach ElektroG – Rückstellung wegen Rücknahmeverpflichtungen bei Energiesparlampen

random coil berät und vertritt nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens Mittelständler vor dem Finanzgericht Münster gegen das Finanzamt Wiedernbrück (Az. FG Münster: 10 K 3410 / 13 G, K). In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Rückstellungen für Pflichten von Herstellern zur Entsorgung und Rücknahme von Elektroartikeln (hier: Energiesparlampen) gebildet werden können / müssen. Der Gesetzgeber hatte die Pflicht zur Regelung der  Entsorung der wohlklingenden Stiftung ear“ – ausgeschrieben etwas sperriger „Elektro – Altgeräte – Register“ – übertragen. Die EU hatte beschlossen, die Sammelquote – wie bei den Batterien – in relativ kurzer Zeit auf 65% zu erhöhen.

Im Rahmen einer Bp meinte der Prüfer, unsere Mandantin haben eine entsprechende Rückstellunge nicht bilden dürfen. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei ganz wesentlich darauf, dass die Pflichten nach ElekrtoG erst durch Bescheid (sog. Abholanordnung) konkretisiert werden müsse. Diese Frage wird jetzt das Finanzgericht zu  klären haben. Die BFH – Rechtsprechung ist dabei durchaus großzügiger geworden. Sie läßt z.B. Rückstellungen für Kosten im Zusammenhang mit einer künftigen Bp auch dann zu, wenn eine Prüfungsanordnung noch gar nicht vorliegt.

Im Rechtsstreit wird das Finanzgericht außerdem prüfen müssen, ob zwei der angefochtenen Änderungsbescheide aus formellen Gründen überhaupt noch erlassen werden durften. Wir bestreiten, dass insoweit die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorlagen. Zudem berufen wir uns für unsere Mandantin darauf, dass die Finanzverwaltung bereits zugesagt hatte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
ws

Reform des Punktesystems in Flensburg

Statt der ein bis sieben Punkte wird es künftig nur noch bis zu drei Punkte geben. Einen Punkt gibt es für schwere Verstöße, dazu gehört auch das Telefonieren mit dem Mobiltelefon am Steuer, oder das unzulässige Parken in einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges. Zwei Punkte gibt es für besonders schwere Verstöße. Dazu gehört das Überfahren roter Ampeln. Drei Punkte gibt es für Straftaten. Dazu gehören die Unfallflucht und die Trunkenheit am Steuer.

Ebenfalls neu sind die Verjährungsvorschriften. Jeder Eintrag verjährt für sich, und nicht, wie heute, in Summe. Schwere Verstöße verjähren nach zweieinhalb Jahren, besonders schwere Verstöße nach fünf Jahren. Straftaten verjähren erst nach zehn Jahren.

Besonders bitter: der Führerschein wird künftig schon nach acht statt bisher nach achtzehn Punkten entzogen. Bei vier Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei sechs Punkten eine Verwarnung.

Soweit das neue Bußgeldsystem für Verstöße keine Punkte mehr vorsieht, werden die alten Punkte gelöscht. Alle anderen Punkte werden auf das neue System umgerechnet.

Die Neuregelung wird zum 1. Mai 2014 in Kraft treten.

ws

Das Jahr 2013 mit der Finanzverwaltung; Betrachtungen zurück im Zorn? Nein, aber viel Nachdenklich Stimmendes. Der Blick geht immer nur nach vorne

Da wir häufig mit der Finanzverwaltung als „Partei“ zu tun haben, könnten wir so manche Anekdote schreiben, die alle zusammengenommen das Zeug zum Bestseller hätten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht dem Vorhaben in allzu offener Form aber leider entgegen. Zudem respektieren wir selbstverständlich den Wunsch unserer Mandanten, dass ihre Sache auch anonym nicht in unserem Blog erscheinen soll. Es bleibt dennoch eine erhebliche Stofffülle, aus der wir uns auf die Substanz beschränken.

Bemerkenswert oder besser erschreckend ist die von uns wahrgenommene Tendenz, dass die Finanzverwaltung sehr bewusst die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, leider aber auch, um nur vermeintliche Steueransprüche durchzusetzen. Insbesondere in Betriebsprüfungen macht sich der massenweise Verlust erfahrener Prüfer durch Altersteilzeit bemerkbar. Junge Prüfer, die es anscheinend gewohnt waren, bei den Steuererklärungen jeden Cent zu hinterfragen, haben diese Arbeitsweise in die Prüfungsdienste übernommen. Schon längst geprüfte Dinge werden erneut geprüft, wirklichkeitsfremde Sachverhalt unterstellt, und wenn man mit den Argumenten nicht mehr weiterkommt, wird auch gerne mal einfach die – vermeintliche – Steuer festgesetzt. Zwar gibt es dagegen Rechtsschutz, aber dass die Steuerpflichtigen ihren Berater bezahlen müssen, kommt anscheinend niemandem in den Sinn.

In die gleiche Kategorie gehört auch die Ausweitung der Prüfungsdauern in Fällen, die deutlich schneller geprüft werden könnten. Hier bleibt oft der fade Beigeschmack, dass einfach viele Punkte nur aufgegriffen werden, um den Steuerpflichtigen zu Zugeständnissen und damit verbundenen Steuerzahlungen (und Zinszahlungen) zu „zwingen“, weil eine Fortführung der Prüfung lästig werden würde. Hier empfehlen wir den Mandanten, sich auf solche Spielchen nicht einzulassen, sondern hier ganz klar Flagge zu zeigen.

Dass mit unterschiedlicher Elle gemessen wird, haben wir bei dem Thema der Fristen bemerkt. Die Verwaltung erwartet alles in Frist von einem Monat. Fristverlängerungsanträge werden häufig abgelehnt. Umgekehrt hat man es nicht so eilig. Die Verwaltung lässt sich häufig deutlich länger Zeit, auf Nachfragen gibt es nicht selten patzige Reaktionen.

Eine weiter mit Sorge beobachtete Tendenz geht dahin, die Steuerpflichtigen viel zu schnell als Steuerhinterzieher zu kriminalisieren. Schon das Vergessen oder Übersehen kleinster Beträge in der Steuererklärung führt zu einem Strafverfahren. Man hat den Eindruck, dass die Verwaltung davon ausgeht, dass jeder Steuerpflichtige ein Krimineller sei, er wisse es nur noch nicht. Hier wäre Augenmaß am Platze.

Überhaupt täte es den Angehörigen der Finanzverwaltung in allen Laufbahngruppen gut, einmal ein Jahr in der Wirtschaft zu verbringen. Sie hätten dann sicher ein besseres Gefühl dafür, dass die Steuerpflichtigen eine ganze Menge in ihrem Alltag zu bedenken, zu unternehmen und zu bearbeiten haben, dass Unternehmer erhebliche Risiken auf sich nehmen, und dass die Besteuerung nicht die allererste Priorität hat, noch viel weniger sicher das Hinterziehen von Steuern.

Natürlich besteht auch Verständnis für die Beamten. Auch sie haben selbstverständlich ein Recht darauf, freundlich und höflich behandelt zu werden. Doch auch hier gilt die alte Weisheit: „wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück.“ Wer meint, er selbst dürfe sich mit der Macht des Staates im Rücken benehmen wir die Axt im Walde, der irrt. Und wir haben in den vielen Jahren unserer Beratungstätigkeit nur einen einzigen Beamten erlebt, der sich für Fehler des Finanzamts entschuldigt hat.

Dennoch wenden wir den Blick nicht im Zorn zurück. Wir werden auch 2014 für die Interessen unserer Mandanten mit allem Nachdruck, aber auch mit aller Höflichkeit eintreten. Prüfer, die meinen, uns anschreien zu müssen, werden wir aber auch – im Regelfall – kurz anschreien und dann sehr höflich bitten, doch bitte zur Sachlichkeit zurück zu kehren. Wir werden auch 2014 versuchen, ein gutes Verhältnis zur Finanzverwaltung zu haben, ohne zu vergessen, dass wir die Interessen unserer Mandanten wahrnehmen.
ws

Verwertungsverbot für Zufallserkenntnisse im Besteuerungsverfahren – BFH stärkt per Beschluss einmal mehr die Rechte der Steuerpflichtigen

Dass Datenschutz ein wichtiges Thema ist, ist spätestens seit den Lauschangriffen der NSA auf das „abhörsichere“ Telefon der Kanzlerin in das allgemeine Bewusstsein gerückt. Datenschutz gehört aber zugleich in den größeren Kontext der Bürgerrechte. Hier sehen wir mit wachsender Sorge, dass immer häufiger nicht erkannt wird, dass behördliches Handeln immer einen Eingriff in Rechte des Bürgers bedeuten, und dass diese Eingriffe immer einer gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen. Man kann insbesondere im Steuerrecht den Eindruck gewinnen, dass der Zweck jedes Mittel rechtfertigen soll.

Sogenannte Zufallsfunde, also strafrechtlich relevante Tatsachen, die z.B. bei Durchsuchungen entdeckt werden, die aber gar nicht Gegenstand der Durchsuchung waren,    sind nach der sehr großzügigen Rechtsprechung verwertbar. Es kommt daher nicht selten vor, dass die Ermittlungen Zwangsmaßnahmen gar nicht rechtfertigen, dass aber dennoch ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt wird in der – unausgesprochenen – Hoffnung, dass man schon einige Zufallsfunde haben werde.

Dem hat der BFH jetzt jedenfalls in einem krassen Fall durch Beschluss einen Riegel vorgeschoben. Nach dem Beschluss des BFH vom 24.04.13 (VII B 202/12) dürfen Zufallsfunde, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, in einem Besteuerungsverfahren gegen einen Anderen, hier einen Haftender Mittäterschaft oder Teilnahme nicht verwendet werden,  wenn die dem Anderen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte.

Was war passiert? Ein Zollamt hatte den Kläger als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch genommen. Ihm wurde im Haftungsbescheid zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem Kläger konnte im Strafverfahren eine Beteiligung allerdings nicht nachgewiesen werden. Im Haftungsbescheid ging das Hauptzollamt gleichwohl davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe und stützte sich dabei auf die Protokolle einer (aus anderen Gründen angeordneten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Nach damals geltendem Recht durfte eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden. Das Finanzgericht hat den Haftungsbescheid aufgehoben mit der Begründung, die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung dürften gegen den Kläger nicht verwertet werden.

Diese Rechtsansicht hat der BFH für offensichtlich zutreffend erklärt, ohne dass dies in einem Revisionsverfahren geprüft werden müsse. § 477 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) lasse die Verwertung in einem anderen Strafverfahren gewonnener Erkenntnisse nur zu, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürften jedoch zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100a StPO bezögen. Selbst nach der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift gehört dazu die einfache (d.h. nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangene) Steuerhehlerei nicht.

Eigentlich bemerkenswert ist nicht die  Entscheidung selbst, sondern dass für das Ergebnis erst der BFH angerufen werden musste.