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BFH rückt die Welt einmal mehr gerade: Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 (X R 31/12) hat der BFH über die Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige entschieden. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht hatten einen Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht anerkannt. Die Anstellungsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden. Als Begründung wurde etwas überraschend angeführt, dass beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegte Zeit gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Dritte nicht eingelassen.

Die Revision des Klägers vor dem BFH war erfolgreich. Für den BFH war einzig und allein entscheidend, dass die Angehörigen für die an sie gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung tatsächlich erbracht haben. Ob diese arbeitsvertragliche Pflicht durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt worden sei, war für den BFH nicht relevant.

Auch die Frage, dass Zeitnachweise für die geleistete Arbeit nicht geführt worden sind, hielt der BFH nicht für entscheidungserheblich. Denn die Arbeitszeitnachweise beträfen nur den dem Kläger obliegenden Nachweis, dass der jeweilige Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Es ist schon nicht verständlich, dass die Vorinstanz, das Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße, zu Lasten des  Klägers entschieden hatte.

ws

 

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zimmervermietung an Prostituierte

Mit Urteil vom 22. August 2013 (VR 18/12) hat der BFH entschieden, dass eine Zimmervermietung an Prostituierte nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt.

Die Vermietung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn es sich um eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung handeln würde.

Im Streitfall war der Sachverhalt wie folgt: die vermieteten Zimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegel ausgestattet. Der Tagespreis von 110 bis 170 € umfasste daneben die volle Verpflegung, Bettwäsche und Handtücher.

Finanzgericht und Finanzamt unterwarfen die Überlassung der Räume dem normalen Umsatzsteuersatz. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Nach Auffassung des BFH fehle es am Tatbestandsmerkmal der Beherbergung. Die Zimmer seien zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, und nicht zur Beherbergung überlassen worden.

 Der Entscheidung war nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage die Aussage des BFH beruhte.

ws

Lottogewinn, Scheidung und Zugewinnausgleich – der BGH hat entschieden

Mit Urteil vom 16. Oktober 2013 (XII ZB 277/12) hat der BGH entschieden, dass ein Lottogewinn jedenfalls dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist, wenn er von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags gemacht wird.

Der BGH gab der Ausgangsinstanz, dem Amtsgericht, Recht. Der von einem Ehegatten erzielte Lottogewinn sei nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als so genannter privilegierter Vermögenszuwachs anzusehen. Denn diesem Vermögenserwerb liege keine einer Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zu Grunde. Damit ist der Lottogewinn bei dem Endvermögen zu berücksichtigen. Er unterliegt daher dem Zugewinnausgleich.

Die Möglichkeit, die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs. 1 BGB zu verweigern, schloss der BGH aus. Allein eine längere Trennungszeit des Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründe noch keine unbillige Härte.

ws

Die Statistik lügt – es sei denn, man interpretiert sie richtig – Gemeinplätze und der BFH

Traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast (Churchill?). So einfach ist es aber auch wieder nicht. Denn Zahlen sind ebenso geduldig wie das Papier, auf dem sie gedruckt sind. Man muss ja nicht die langweiligen Zahlenkolonnen bei destatis durchsehen, es gibt auch sehr interessante, überraschende und aufschlussreiche Statistiken. Ein paar Beispiele gefällig?
Aus BrandEins Heft 11 2013:

  • Höhe der Steuern und Abgaben eines deutschen Singles mit durchschnittlichem Einkommen in Prozent: 49,7
  • Höhe der Steuern und Abgaben eines Schweizer Singles mit durchschnittlichem Einkommen in Prozent: 21,5

Fazit: auf zu neuen Ufern 

  •  durchschnittliche download-Geschwindigkeit in der Schweiz, in Megabit / Sekunde: 10
  • durchschnittliche download-Geschwindigkeit in Deutschland, in Megabit / Sekunde: 16
  • durchschnittliche download-Geschwindigkeit in den Niederlanden, in Megabit / Sekunde: 61
    Fazit: es kommt nicht auf die Geschwindigkeit an

Interessant ist auch die Statistik des BFH für das Jahr 2012:

  • durchschnittliche Verfahrensdauer bei Revisionen: mit Sachentscheidung 19 Monate, ohne 12; bei Nichtzulassungsbeschwerden (NZB): 6 Monate
  • Zahl der unzulässigen NZBs : 577, davon aber nur 5 der Finanzverwaltung
  • gemessen an allen erledigten NZBs im Jahr 2012 von 1.442 Verfahren ist das eine Mißerfolgsquote von ca. 41%, allein an unzulässigen Verfahren.
    Fazit: Überlasse nichts dem Zufall; geh lieber gleich zum Experten

Die sehr hohe Quote der unzulässigen  NZBs wird im Regelfall nicht an versäumten Fristen liegen (die Statistik schweigt sich dazu aus). Es wird nach unseren Erfahrungen vielmehr so sein, dass die Beschwerdeführer oder besser gesagt deren Berater fachlich nicht in der Lage sind, eine zulässige NZB zu erheben. Dabei ist nicht zu verkennen, dass eine NZB kein einfacher Rechtsbehelf ist. Wer aber diesen Rechtsbehelf von einem Berater erledigen lässt, der von NZBs nichts versteht, der geht ein hohes Risiko, dass er eine unzlässige NZB serviert bekommt. Angesichts  dieser dramatischen Zahlen (hoher Prozenzsatz unzulässiger NZBs) ist es erstaunlich, dass viele Steuerpflichtige dennoch „ihrem“ Berater treu bleiben.
ws

 

Heftige Watsche für Finanzamt (in einem Verfahren wegen § 6b EStG mit EU-Bezug): BFH verwirft Revision als unzulässig, weil die Behörde die Revision nicht lege artis begründet hat. Wer haftet (uns Steuerzahlern) eigentlich dafür?

Eigentlich sollte man meinen, dass es Finanzbehörden möglich sein sollte, eine Revision so zu begründen, dass sie nicht als unzulässig verworfen wird. Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt der Beschluss des BFH vom 20. August 2012 (I R 3/12). Mit diesem Beschluss hat der BFH die Revision eines Finanzamtes als unzulässig verworfen, weil das Finanzamt die Revision nicht ordnungsgemäß begründet hatte. Das ist schon eine sehr heftige Watsche für die Behörde. Wenn aber jetzt die alte Weisheit richtig ist, dass die Kritik umso heftiger ist, je sachlicher sie formuliert wird, dann ist die Schelte des BFH für das Finanzamt schon sehr heftig ausgefallen. Wir zitieren zum Nachweis dafür zwei Passagen aus der Entscheidung des BFH:

„Die vom FA in dessen ursprünglicher Revisionsbegründungsschrift vom 1. Februar 2012 innerhalb der beschriebenen Begründungsfrist vorgelegten Ausführungen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das FA referiert darin lediglich die Kernargumentation der Vorinstanz und bekundet sodann letztlich nur lapidar, dass es anderer Auffassung ist:…..“ [Anm.: das ist in der Tat wenig]

„Nach allem vertritt das FA lediglich seine schon im Klageverfahren bekundete Rechtsauffassung und stützt diese wie schon zuvor mit der Behauptung angeblicher Gründe, die eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten. Jegliche Auseinandersetzung mit der vielschichtigen und durch neuere einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung belegten Argumentation der Vorinstanz fehlt indessen.“ [Anm.: das wäre in der Schule wohl eine „6“]

Bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, der solche groben handwerklichen Fehler begeht, würde der Mandant sicher sofort die Frage nach Schadensersatz stellen. Die Mitarbeiter des Finanzamtes, die die unzulässige Revision zu vertreten haben, werden dagegen wohl nicht zum Schadensersatz verpflichtet worden sein. Den Steuerpflichtigen wird’s gefreut. Zwar hatte das Finanzgericht ihm recht gegeben, es hatte aber die Revision zum BFH zugelassen. Wir wollen an dieser Stelle aber auch fair bleiben: in dem zitierten Fall dürfte es für eine Schadensersatzpflicht nach unserer Einschätzung aber an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden fehlen. Denn aus dem Beschluss des BFH vom 20. August 2012 lässt sich herauslesen, dass der BFH auch auf eine zulässige Revision hin die Entscheidung der Vorinstanz nicht aufgehoben hätte. Ebenso deutlich wird damit aber auch, dass es dem BFH – aus welchen Gründen auch immer – eine Herzensangelegenheit gewesen sein mag, das Finanzamt so zu rüffeln, wie es geschah. 
ws

Interview mit Dr. Wolfgang Sturm über „die Sprache der Juristen“

Die Sprache der Juristen sollte eigentlich klar, präzise und verständlich sein. Das wird von den Nichtjuristen aber häufig ganz anders wahrgenommen. Behördendeutsch ist da noch freundlich formuliert. Hier gilt offenbar der Grundsatz: „Ein Manager hat für jedes Problem eine Lösung, ein Jurist für jede Lösung ein Problem“. Lesen Sie dazu mehr in dem von unserem Geschäftsführer gegebenen Interview zu diesem Thema.

ERGO: „Versichern heißt Verstehen“ oder: „Budapest war gestern (schön)“ Anspruch und Wirklichkeit einer Versicherung

Eine von uns vertretene Mandantin ist Opfer von Testamentsvollstreckern geworden. Sie haben den Nachlass nicht verwaltet, sondern, um es mit dsen Worten unserer Mandantin zu sagen, „ausgeplündert“. Einer der drei Herren, ein Rechtsanwalt, ist bereits im Jahr 2006 rechtskräftig verurteilt worden, dem Nachlass rechtswidrig entnommene Beträge (rd. 60 TEUR) zurückzuzahlen. Der Kollege hat in der Zwischenzeit die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In Kürze findet gegen ihn ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht wegen Untreue statt. Die Sache liegt auch schon seit Jahren bei der Rechtsanwaltskammer in Celle. Erstaunlicherweise darf der Kollege noch immer als Rechtsanwalt praktizieren.

Immerhin hatten die Testamentsvollstrecker bei der heute unter den Namen ERGO (das ist doch lateinisch und heißt vielsagend – oder erstaunt?? – „also“) firmierenden Versicherung (genau, das sind die mit dem pressewirksamen „Incentive-Ausflug“ nach Budapest) eine Testamentsvollstreckerversicherung abgeschlossen. Zweck dieser Versicherung war es, Schäden abzudecken, die durch Pflichtverletzungen der Testamentsvollstrecker entstanden waren.

Nachdem das zuständige Nachlassgericht im Jahr 2006 die drei Testamentsvollstrecker wegen eines nicht geklärten Vermögensschwundes von rund 250.000 € mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen hatte, erhob unsere Mandantin vor dem Landgericht Klage gegen die drei Testamentsvollstrecker. Die ERGO trat dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin bei. Es dauerte erst einige Zeit, bis das Landgericht sich mit dem umfangreichen Prozessstoff beschäftigt und dann zunächst die Auffassung unserer Mandantin in wesentlichen Punkten geteilt hatte. Nach einem Wechsel in der Rolle des Berichterstatters vertrat das Landgericht leider die Auffassung, dass zwar erhebliche Pflichtverletzungen der Testamentsvollstrecker vorgelegen hätten, es fehle aber an einem dadurch adäquat kausal verursachten Schaden. Das Landgericht wies die Klage ab. Wir befinden uns mittlerweile bereits im Berufungsverfahren.

Noch an dem Tag, an dem wir für unsere Mandantin den Kostenfestsetzungsbeschluss für die Kanzlei erhielten, die die ERGO vertrat, wandten wir uns an diese Kanzlei und boten Zahlung an, sobald die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss genannte Sicherheit geleistet sein würde. Daraufhin hörten wir von den Kollegen zunächst einmal nichts. Unsere Mandantin erhielt dafür aber etwa einen Monat später völlig überraschend Besuch von einer Gerichtsvollzieherin. Erst auf diesem Wege erfuhren wir, dass die lieben der Kommunikation offensichtlich nicht fähigen Kollegen die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO betrieben. Das ist zwar sicherlich eine gesetzlich zulässige Form der Vollstreckung, angesichts des noch am Tage des Zugangs des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei uns den Kollegen unterbreiteten Zahlungsangebotes zu den Bedingungen des Beschlusses aber, vorsichtig formuliert, etwas ungewöhnlich. Die Zwangsvollstreckung hätte ganz einfach vermieden werden können, wenn die Kollegen uns mitgeteilt hätten, dass die ERGO keine Sicherheit leisten, sondern zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung eine Sicherheit haben möchte.

Unsere bereits betagte Mandantin war über das Vorgehen der von der ERGO beauftragten Anwaltskanzlei und dem von ihr als mutwillig empfundenen Besuch der Gerichtsvollzieherin so erbost, dass sie uns beauftragte, eine Beschwerde bei der Versicherung über die Kollegen anzubringen. Die Antwort der ERGO hat uns zwar nicht wirklich überrascht. Es ist mit ein wenig Abstand betrachtet dann aber doch schon erstaunlich, wie Versicherungsgesellschaften sich aufführen. Ganz besonders auffällig wird das, wenn man das Verhalten der ERGO im vorliegenden Fall zu den schönen Aussagen aus der Werbung in einen Kontrast setzt. Hier wird ganz schnell klar, dass die Werbung mit der Realität nichts zu tun hat. Das Geschäft der ERGO besteht eben nicht darin, die Kunden zu verstehen und Verständnis für irgendetwas zu haben, sondern schlicht und ergreifend darin, nur dann zu zahlen, wenn es wirklich nicht mehr anders geht. Daran ist prinzipiell nichts auszusetzen. Es ist aber schon erstaunlich, dass Versicherungsgesellschaften immer wieder versuchen, nach außen von sich ein ganz anderes Bild zu zeichnen.

Unsere Mandantin jedenfalls hat uns gebeten, das Antwortschreiben der ERGO nicht so stehen zu lassen, sondern zu einigen Punkten Nachfragen zu stellen. Wir sind gespannt, welche Antwort wir erhalten werden. Wir werden berichten.
ws

Die Lachnummer des Monats geht an das Finanzamt Paderborn, das über hellseherische Fähigkeiten verfügt – ein bizzarer Streit um 250 EUR Grunderwerbsteuer und das Unwesen der Bürokratie

Wenn Finanzbeamte über derart hellseherische Fähigkeiten verfügen wie die beiden in der Grunderwerbesteuer – und in der Rechtsbehelfsstelle, dann sollte der Fiskus sie besser einsetzen, um die Lottozahlen vorherzusagen. Das würde den Haushalt eher sanieren als wenn man sie wegen 250 EUR Grunderwerbsteuer auf Steuerpflichtige loslassen und ihre Zeit mit Kleinigkeiten verschwenden lassen würde.

Da wiehert der Amtsschimmel, und eine längst überwunden geglaubte Behörden(un)kultur feiert fröhliche Urständ. Steuerfestsetzung ohne jedes Augenmaß und, einmal ganz spitz betrachtet, nach unserer Einschätzung am Gesetz vorbei.

Der ganze Aufwand dreht sich um die sagenhafte Summe von 250 €, wobei die Steuerpflichtigen bereits im Vorfeld dem Finanzamt Paderborn (vergeblich) einen Kompromiss angeboten hatten.

Was war passiert? Zwei Steuerpflichtige hatten eine Eigentumswohnung zu einem Gesamtkaufpreis von rund 100.000 € gekauft. In dem Kaufpreis enthalten war eine Einbauküche nebst Einbaugeräten. Die Parteien vereinbarten in dem notariellen Kaufvertrag, dass von den Gesamtkaufpreis ein Teil von € 12.000 € auf die Küche nebst Einbaugeräten entfallen sollte. Nach Auffassung der Steuerpflichtigen unterlag somit dieser Betrag nicht der Grunderwerbsteuer i.H.v. 5 %.

Den „größten Schuss“ brachte die Sachbearbeiterin in der Grunderwerbsteuerstelle: sie wollte eine Aufteilung des Kaufpreises gar nicht erst vornehmen, weil, man höre und staune, eine Aufteilung des Kaufpreises in dem Kaufvertrag doch gar nicht vorgesehen sei. Zwar seien der Preis für die Küche und das Objekt genannt, nicht aber der Preis für das Objekt ohne Küche. Aha; davon, dass man den durch einfache Subtraktion ermitteln konnte, musste die Bearbeiterin erst überzeugt werden. Hier bleibt nur das Zeugnis: „Kopfrechnen schwach“. Immerhin rang sich die Dame dazu durch, die Küche mit 5.000 € anzusetzen.

Die Sache ging an die Rechtsbehelfsstelle. Da materiell über eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 % der streitigen Differenz gestritten wurde, ging es nur noch um 5 % auf 7.000 €, also eine Steuer von 350 €. Denn das Finanzamt war ja immerhin so weitsichtig, den Wert der Küche mit zumindest 5.000 € zu schätzen. Um jetzt einen – nach dem bisherigen Verlauf – zu erwartenden längeren Streit um den Wert der Küche zu vermeiden, boten die Steuerpflichtigen an, den Wert der Küche mit 10.000 € für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu schätzen. Darauf aber ging das Finanzamt gar nicht ein. Dem  Finanzamt lagen noch nicht einmal Fotos der Küche vor, auch eine Besichtigung der Küche fand nicht statt. Die Steuerpflichtigen reichten Fotos zum Nachweis über den Wert der Küche ein. Ohne den Steuerpflichtigen überhaupt rechtliches Gehör zu gewähren, erließ das Finanzamt Paderborn jetzt gegen die Steuerpflichtigen Einspruchsentscheidungen.

Daraus (wo bleibt das rechtliche Gehör?) erfuhren die Steuerpflichtigen, dass das Finanzamt sogar einen Bausachverständigen beauftragt hatte. Dieser hatte sich aber nicht etwa mit dem Wert der Küche, sondern mit dem Wert der Wohnung befasst. Was das sollte, bleibt wohl das Geheimnis des Finanzamts. Berücksichtigt man das Angebot der Steuerpflichtigen, den Wert der Küche mit 10.000 € anzusetzen statt mit 5.000 €, wie vom Finanzamt, sprechen wir über eine Differenz von 250 €. Eine solche Differenz kann den vom Finanzamt Paderborn betriebenen Aufwand nicht rechtfertigen. Wir meinen, hier geht es nicht um Rechtsanwendung, sondern darum, ein Exempel zu statuieren und den Steuerpflichtigen zu zeigen, wer das Sagen hat. Ach ja, vorgeworfen wurde den Steuerpflichtigen natürlich auch noch, dass sie (obwohl sie die Küche damals gar nicht als Ersterwerber angeschafft hatten) die ursprüngliche Rechnung über die Küche nicht hätten vorlegen können.  

Tatsache jedenfalls ist und bleibt, dass die Finanzverwaltung bis heute die Küche nicht gesehen hat. Wer aber hellseherische Fähigkeiten hat, muss das ja auch nicht. Denn er weiß es ja sowieso besser, dass die Küche keinen höheren Wert als 5.000 € hat.

Wir haben jetzt für die Steuerpflichtigen bei dem Finanzgericht Münster Klage erhoben und sind gespannt, wie interessiert das Finanzgericht diese weltbewegende Frage bearbeiten wird. Wir werden über den Fortgang berichten und empfehlen dem Finanzamt Paderborn, die beiden in diese Sache involvierten Bearbeiter nebst Sachgebietsleitern zu befördern. Sie scheinen für große Aufgaben berufen zu sein.

ws

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen- Anständiges Verhalten und guter Ton unter Rechtsanwälten – Selbst- und Fremdeinschätzung dünnhäutiger Rechtsanwälte

Verwundert rieben wir uns die Augen, als ein  offensichtlich dünnhäutiger Kollege einer großen Anwaltskanzlei uns einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vorwarf. Was war passiert? Unsere Mandantin unterlag in erster Instanz in einem Rechtsstreit, an dem die ERGO Versicherung (Werbeslogan: „Versichern heißt verstehen„) als Nebenintervenientin beteiligt war. Hätte unsere Mandantin den Rechtsstreit gewonnen, hätte die Versicherung als Testamentsvollstreckerhaftpflichtversicherung zahlen müssen. Gegen das Urteil haben wir Berufung eingelegt. Auf Antrag des Bevollmächtigten der ERGO wurden die Kosten erster Instanz durch Beschluss festgesetzt. Sofort nach Eingang des Beschlusses bei uns boten wir der ERGO über den Kollegen Zahlung der festgesetzten Summe an, wenn die ERGO die im Beschluss ausgewiesene Sicherheit geleistet haben würde. Die Kanzlei der ERGO meldete sich bei uns aber nicht. Circa einen Monat später beantragte die Kanzlei der ERGO die (rechtlich zulässige) Sicherungsvollstreckung. Allerdings geschah dies, ohne uns zu informieren. Da unsere über 80 Jahre alte Mandantin sich im Urlaub befand, war sie nicht gering überrascht, als sie „Besuch“ von der Obergerichtsvollzieher erhielt.

Wir nahmen daraufhin Kontakt zu dem Kollegen auf und erneuerten unser Zahlungsangebot. Zugleich brachten wir unser Mißfallen gegenüber dem Kollegen zum Ausdruck. Denn die Vollstreckung wäre bei vorheriger Abstimmung unter Kollegen obsolet gewesen. Der Kollege wies dieses Angebot zurück. Er konnte uns auch nicht erklären, warum er nicht uns informierte hatte, obwohl wir Zahlung angeboten hatten.  In unserem Schreiben an den Kollegen machten wir deutlich, dass wir sein Verhalten für weit überzogen hielten, sogar für unangemessen und unprofessionell.

Offensichtlich war der Kollege außerordentlich dünnhäutig. Denn jetzt beharrte er darauf, dass er die Sicherungsvollstreckung, die für seine Mandantin angesichts des Zahlungaangebotes ein Minus und relativ wertlos war, fortsetzen wolle. Es blieb für unsere Mandantin nichts anderes übrig, als die Sicherungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden. Der dünnhäutige Kollege seinerseits wollte aber auch nicht so recht bestätigen, dass die Zwangsvollstreckung ausgesetzt werden würde. Da unsere Mandantin aber am nächsten Tag wiederum mit Zwangsvollstreckung und einem „Besuch“ der Obergerichtsvollzieherin rechnen musste, waren wir gezwungen, eigenständig die Vollstreckung von der Gerichtsvollzieherin einstellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieherin leuchtete unser Antrag auch sofort ein. Welchen Sinn macht auch eine Sicherungsvollstreckung, wenn der Schuldner nicht nur bereit ist, eine Sicherheit zu leisten, sondern seinerseits sogar Zahlung angeboten hatte.

All das kümmerte den dünnhäutigen Kollegen nicht. Er möchte er jetzt vielmehr wegen unseres angeblichen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot die Angelegenheit der Rechtsanwaltskammer vorlegen. Wir sehen diesem Verfahren angesichts der neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema „Winkeladvokat“ gelassen entgegen. Wahrscheinlich wird die Angelegenheit noch für den Kollegen peinlich. Wir hatten nicht vor, die Angelegenheit der Kammer zu melden. Wenn die Angelegenheit dort aber ohnehin landet, werden wir auch zum Gegenangriff blasen. Wir sind auch gespannt, was der Vorstand der ERGO zu dem Auftreten seiner Anwälte meint. Es passt nicht so recht zu dem Image, das die ERGO sich mit ihren Kampagnen zulegen möchte. Unsere Mandantin hat sich jedenfalls über den Kollegen bei der ERGO beschwert.
ws

Das moderne Finanzamt (Wiedenbrück) arbeitet mit Anrufbeantworter: „Ich arbeite in Teilzeit und Sie rufen außerhalb meiner Arbeitszeiten an. Auf Wiederhören.“

Ein Schildbürgerstreich? Ach was!  Die Verwaltung gibt sich gerne bürgernah und modern zugleich. In der Tat heißt der Chef der Beamten eines Ressorts „Minister“, was vom Lateinischen ins Deutsche übersetzt „Diener“ heißt. Wenn also schon der Chef dem Staat dient, dann seine „Untergebenen“ doch erst recht. Aber mit dem Etikett (von außen sichtbar) und dem Inhalt (führt oft zu Staunen nach Öffnen der Verpackung und hat mit dem Etikett meist nicht viel zu tun) ist das so wie mit Dichtung und Wahrheit.

Besonders beliebt  sind in Finanzämtern die „Sprachboxen“. Die sind, bei entsprechendem Einsatz und Willen, durchaus sinnvoll. Kann man seinen Gesprächspartner  nicht erreichen (16:00 Uhr ist schließlich schnell erreicht, Freitags noch früher), spricht man eine Nachricht mit seinem „Anliegen“ auf. Und wir haben gute Erfahrungen gemacht, dass die Angerufenen auch wirklich zurückrufen.

Deutlich aus diesem Rahmen fiel daher doch der in der Überschrift genannte Text einer Mitarbeiterin in Teilzeit auf ihrer Sprachbox, die wir bei unserem Anrufversuch heute zu unserem nicht geringen Staunen hörten. Eine Nachricht konnte (und sollte, weil unerwünscht?) man nicht hinterlassen. Da die freundliche Stimme zudem aber auch nicht einmal preisgab, zu welchen Zeiten die Mitarbeiterin denn an welchen Tagen erreichbar wäre, fanden wir es dann doch etwas schwierig (Versuch und Irrtum), ein Telefonat mit ihr zu planen. Wir haben daher mit einer anderen Bearbeiterin gesprochen. Wir haben bei der Gelegenheit auch angeregt, den Ansagetext um die Zeiten der Erreichbarkeit zu ergänzen.
ws