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random coil schließt Ende Juli 2012 für Mandanten Rechtsstreit vor dem Landgericht Detmold (6 O 20/11) zu 100% erfolgreich ab

random coil obsiegt für Mandanten (Kläger)  im Rechtsstreit vor dem Landgericht Detmold (6 O 20/11) zu 100%. Gegenstand des Rechtsstreits war die Rückzahlung eines Kaufpreises für einen Kran, der dem Beklagten nie gehörte, und Forderungen gegen den Beklagten im Zusammenhang mit erheblichen Forderungen aus Lieferungen. Die Verwirrung um den Kran war infolge einer Insolvenz entstanden. In diesem Zusammenhang wurde der Kran von dem Insolvenzverwalter in Listen falsch erfasst. Tatsächlich hatte der Kläger den Kran bereits mit anderen (unbeweglichen) Gegenständen gekauft. Bei Zahlung des (weiteren) Kaufpreises unterlag der Kläger einem Irrtum.

random coil berät GmbH bei der Umwandlung in die Rechtsform der GmbH & Co. KG

random coil Dr. Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät GmbH bei der Umwandlung in die Rechtsform der GmbH & Co. KG mit involviertem Steuerberater der GmbH.

„was erlaube Strunz“ – die DAV – Depesche Nr. 33/2012 zum elektronischen Rechtsverkehr

So klang es in der legendären Pressekonferenz von Trappatoni. Ton und Film darüber gehören schon längst zum deutschen Kultgut. Am liebsten möchte man als Anwalt diesen Satz dem DAV entgegenschleudern, wenn man die Mitteilung in der DAV Depesche Nr. 33/2012 vom 16. August 2012 zum elektronischen Rechtsverkehr liest. Hier der Text dazu in der Depesche im vollen Wortlaut:

3. Save the date – DAV-Forum zum elektronischen Rechtsverkehr am 8. November 2012 in Berlin

Für alle Anwältinnen und Anwälte in Deutschland wird ein elektronisches Postfach eingerichtet. Schriftsätze können bei Gericht durch die Anwaltschaft nur noch elektronisch eingereicht werden. Diese Vorschläge machen das Bundesjustizministerium bzw. die Bundesländer in ihren Entwürfen für ein Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Das ist für die meisten Anwältinnen und Anwälte bislang irgendetwas zwischen unbekannt, egal oder im Zweifelsfall problematisch. Fest steht aber: Der ERV kommt. Die Anwaltschaft muss sich mit ihm auseinandersetzen.

Der DAV veranstaltet am 8. November 2012 von 11:00 bis 17:00 Uhr in Berlin ein Forum, um mit hochrangigen Vertretern von Bund und Ländern und weiteren Experten die Chancen und Herausforderungen der Gesetzesentwürfe zum ERV zu diskutieren. Was will die Anwaltschaft? Wie funktioniert der ERV in Deutschland derzeit und was soll in Zukunft besser werden? Geht die deutsche Anwaltschaft vorneweg oder sind andere Anwaltschaften in Europa schon weiter? Bringt der ERV nur Kummer oder optimiert er das Kanzleimanagement?

Kommen Sie am 8. November nach Berlin und diskutieren Sie mit auf dem Forum zum elektronischen Rechtsverkehr! Sie sind herzlich eingeladen! Hier finden Sie das Programm und das Anmeldeformular.“

Ja, was erlaube Strunz? Hat denn beim DAV noch niemand etwas von EGVP gehört? Dieses System funktioniert seit fast 10 Jahren. Der einzige Nachteil: die Justiz verweigert sich. Das Nadelöhr, durch das das Kamel durch muss, sind also nicht die Anwälte, sondern „Vater Staat“. Wenn man die DAV Depesche liest, fragt man sich auch, wie viele (oder besser gesagt: wenig) Kollegen eigentlich E-Mail nutzen, wenn der Versand von Dokumenten auf elektronischem Wege „unbekannt“ ist.

Armes Deutschland. Dabei sollten Anwälte als Berater der Mandanten auch technisch auf der Höhe der Zeit sein.

Finanzverwaltung und Rechnungen in elektronisch erteilter Form

Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die praxisfreundliche Regelungen enthalten, sind selten. Vor diesem Hintergrund gebühren dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 (DSTR 2012, 1454) großes Lob. Man erkennt an der Verwaltungsanweisung das Bemühen der Verwaltung, die Neuregelung praxisfreundlich zu gestalten. Im Wesentlichen ist das auch gelungen. Es bleibt nur wenig zu kritisieren. Die Neuregelung im dem BMF-Schreiben in Stichworten:

  1. Rechnungen können jetzt auch per E-Mail ohne elektronische Signatur übermittelt werden.
  2. Die elektronische Rechnung wird mit der Papierrechnung gleichgestellt. Das führt nicht zu erhöhten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung.
  3. Zum Nachweis der Echtheit, Herkunft, Unversehrtheit des Inhaltes und der Lesbarkeit der Rechnung reicht es aus, dass der Steuerpflichtige über ein innerbetriebliches Kontrollverfahren verfügt. Er muss nicht für umsatzsteuerliche Zwecke ein besonderes Kontrollverfahren einrichten. Es besteht nach dem Schreiben auch keine Dokumentationsplicht. Die Kontrollverfahren können daher elektronisch ablaufen, aber auch manuell. Damit reicht die unternehmensübliche Rechnungsprüfung aus.
  4. Die irrtümliche mehrfache elektronische Übermittlung derselben Rechnung führt nicht dazu, die Folgen des § 14 c UStG auszulösen.
  5. Wehrmutstropfen: Elektronische Rechnungen müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden. Kurios: Ein Ausdruck auf Papier ersetzt die elektronische Aufbewahrung nicht.

Die Anforderung zu Ziffer 5 ist nicht verständlich. Denn nach bisherigem Verständnis war eine Papierrechnung eine „bessere“ Rechnung als eine bloß elektronische. Einen sachlichen Grund dafür, warum ein Ausdruck der Rechnung auf Papier die elektronische Aufbewahrung nicht ersetzt, ist nicht ersichtlich.

Empfehlung:

  1. Das im Unternehmen verwendete unternehmensübliche Rechnungsprüfungsverfahren sollte, soweit nicht schon geschehen, schriftlich dokumentiert werden.
  2. Die elektronischen Rechnungen sollte elektronisch archiviert werden. Dafür bietet sich die Übernahme aller Rechnungen in eine Datei für Eingangsrechnungen pro Geschäftsjahr an. Dabei kann eine Erfassung nach Lieferanten sinnvoll sein.

Alles Käse oder was? Richter outen sich als Feinschmecker – was so alles gerichtsbekannt ist

Dem Leser einer Gerichtsentscheidung wird nicht immer nur Langeweile geboten. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Kammergerichts Berlin (KG) vom 15. Juni 2010 (5 U 97/08) konnten wir erfahren, dass die Richter des KG Parmesan-Käse (oder auch geriebenen Hartkäse, wie er im Urteil auch genannt wird) goutieren. Dabei war die Art des Käses in dem  Verfahren vor dem KG nicht etwa ein nur unwichtiges Detail. Denn in dem Rechtsstreit vor dem KG ging es darum, ob der Begriff „Parmesan“ eine Gattung von Käse bezeichnet, hier geriebenen Hartkäse, oder eben nicht. Um dies zu beurteilen, griffen die Richter auf ihr umfangreiches „Käsewissen“ zurück und führten in ihrem Urteil aus:

„Da die Mitglieder des Gerichts zu dem Personenkreis gehören, der (geriebenen) Hartkäse nachfragt, können sie den Aussagegehalt des Begriffs “Parmesan” nach dem Verständnis des deutschen Verbrauchers aufgrund eigener Anschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen.“

Die (italienischen) Essgewohnheiten von Richtern können also auch der Entscheidungsfindung dienen. Jetzt fehlte es nur noch, dass die Richter auf die Idee kämen, die Kosten für das Verzehren von Parmesan als Werbungskosten zu deklarieren, da beruflich veranlasst.

BFH: Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen zur Besteuerung eines Konkurrenten

Manchmal möchte man gerne „Mäuschen“ spielen, um mehr über seine Konkurrenten zu erfahren. Dies betrifft nicht nur interne Unternehmensvorgänge, Produkte oder ähnliches, sondern manchmal, ganz banal, welchen Umsatzsteuersatz ein Konkurrent eigentlich zahlt. Denn eine niedrigere Umsatzsteuer des Konkurrenten ist für diesen ein Wettbewerbsvorteil. Da der Konkurrent dies nicht freiwillig mitteilen wird, und auch keine Verpflichtung zur Offenlegung besteht, ist es naheliegend, dass man sich an das Finanzamt wendet. Bisher haben Finanzämter diese Auskunft immer verweigert und sich auf das Steuergeheimnis des Konkurrenten berufen. In Zukunft wird dies nicht mehr so sein.

Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteil vom 26. Januar 2012, VII R 4/11, juris), dass Konkurrenten, im Fall des BFH ging es um zwei gemeinnützige Vereine, vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen können, welcher Steuersatz auf Umsätze des Konkurrenten angewendet worden ist. Denn nur anhand dieser Information könne der Unternehmer dann entscheiden, ob er wegen der unzutreffenden Besteuerung des Konkurrenten eine sog. Konkurrentenklage erheben will. Das Auskunftsrecht durchbricht hier das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO).

Gutes Benehmen ist Glückssache – Anwälte sind immer zu etwas nutze, und wenn sie nur als schlechtes Beispiel dienen – der schamlose Kollege vor dem LG Detmold II

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass ein Anwalt, nennen wir ihn Herrn H., den man nicht mehr als Kollegen bezeichnen möchte, in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Detmold in schamloser Weise und ohne Rücksicht auf das Gericht und den Terminkalender der übrigen am Prozess beteiligten Personen einen lange Zeit im Voraus angesetzten Termin torpediert hat. Unserer mehrfach über das Gericht an ihn gerichteten Bitte, die von ihm behauptete Terminkollision und den zeitlichen Ablauf nachzuweisen, hat der „nicht mehr Kollege“, wie zu erwarten war, nicht entsprochen. Stattdessen hat er lapidar mitgeteilt, dass sich seine Mandantin in Insolvenz befände und er das Mandat niedergelegt habe. Aha, das also war der Sinn der Taktik: der Mandant wollte kein Urteil kassieren.

Jede Rechtsanwältin / jeder Rechtsanwalt ist ein Organ der Rechtspflege und sollte es als seine verdammte Pflicht betrachten, sich auch so zu verhalten, dass er den einem solchen Organ geschuldeten Respekt auch verdient. Wer aber als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin die einseitige Interessenvertretung der Mandanten meint, so interpretieren zu müssen, dass diese Interessenvertretung ohne Rücksicht auf Verluste erfolgt und der Zweck den Einsatz jedes Mittels bis hin zur Lüge heiligt, der erweist der gesamten Anwaltschaft einen Bärendienst. Denn, man kann es nicht anders sagen, mit einem derart schädigenden Verhalten läuft die ganze Anwaltschaft Gefahr, in den Dreck gezogen zu werden.

Wir als Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen erwarten  nicht nur von den Mandanten, sondern auch von den übrigen am Prozess Beteiligten, mit Anstand behandelt und respektiert zu werden. Trotz allem Engagement in der Sache sind dabei Spielregeln einzuhalten. Dazu gehört es zumindest, nicht zu lügen.

Das mit der Sache befasste Gericht soll zu Recht darauf vertrauen dürfen, dass Anträge auf Terminsverlegung wirklich nur dann gestellt werden, wenn die Terminkollision tatsächlich besteht. Wer als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin so derart einfache Regeln nicht einzuhalten im Stande ist oder, was noch schlimmer ist, sich bewusst darüber hinwegsetzt, der hat in unseren Augen jede Achtung verloren.

Ich störe mich immer wieder daran, wenn ich Richter oder Richterinnen sehe, die nachlässig oder ungepflegt angezogen sind, oder die meinen, sich mit aufgestützten Armen am Richtertisch herumlümmeln zu dürfen. Den Damen und Herren ist unverständlicherweise wohl überhaupt nicht bewusst, welchen Schaden das Ihnen anvertraute Amt durch diese Art des Auftritts nimmt. Dieses monitum gilt aber nicht nur für die Richterbank, sondern in gleicher Weise auch für die Anwaltschaft. Auch hier gelten einfache Regeln: Kleider machen Leute. Und höfliches Benehmen, gute Manieren und ein höflicher Umgangston erfordern keinen großen Aufwand. Man kann das zur Not auch als Erwachsener noch lernen. Flegelhaftes Benehmen allein ist jedenfalls kein Zeichen von Jugendlichkeit.

Ab 1. August 2012: die neue „Button-Lösung“ und der Vertragsschluss im Internet

Ab dem 1. August 2012 kommen wirksame Verträge über das Internet nur noch zustande, wenn der Verbraucher vorher über die Kosten der Leistung durch den Button

zahlungspflichtig bestellen

hingewiesen worden ist, und er die Bestellung über diesen Button ausdrücklich bestätigt hat.

Was bedeutet die gesetzliche Neuregelung in der Praxis?

  1. Der Button geht auf eine Initiative des BMJ aus dem Jahr 2010 zurück. Das BMJ verfolgte das Ziel, Verbraucher besser vor dem Abschluss vermeintlich kostenloser Angebote im Internet zu schützen. Und solche vermeintlich kostenlosen Angebote gibt es zuhauf im Internet. Sie reichen von angeblich kostenfreien Downloads von Programmen, über angeblich kostenlose Downloads von Handyklingeltönen bis hin zu angeblich kostenlosen Einträge in Register. Bei all diesen Angeboten findet sich trotz der vermeintlichen Unentgeltlichkeit ein gut versteckter Hinweis, dass das Angebot kostenpflichtig ist.
  2. Die gesetzliche Neuregelung findet sich jetzt in § 312 g Abs. 2 – 4 BGB, der wie folgt lautet:
    (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
    (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
    (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
  3. Erste Konsequenz der Änderung des § 312 g Abs. 2 – 4 BGB ist, dass der Besteller im Internet durch einen sog. Button darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt. Dieser Button muss lauten: „zahlungspflichtig bestellen“.

    Wichtig ist: Der neue Button

    muss gut lesbar sein.
    darf nichts andere als die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder
    muss einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

    Gut lesbar bedeutet, dass die Größe, die Schrift und die Farbe der Buttons so gewählt werden, dass der Button gut erkennbar und die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ lesbar und eindeutig sind.

    Um später nicht wegen falscher Ausführungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden, sollte der Internetbutton auch einfach nur „zahlungspflichtig bestellen“ lauten und mit einer gängigen Schriftart und ohne irgendwelche Farbexperimente dargestellt werden. Zulässig sind aber nach der Gesetzbegründung die Bezeichnungen:

    „kostenpflichtig bestellen“
    „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
    oder
    „kaufen“

    Eine andere Formulierung sollte nicht gewählt werden, denn dies bringt nur Probleme mit sich. Im Rahmen von Ebay reicht aber zudem auch die Formulierung:

    „Gebot abgeben“
    oder
    „Gebot bestätigen“

    Außerdem darf der Button nicht einfach irgendwo angebracht werden, sondern der Kunde muss unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung auf die Entgeltlichkeit durch den Button aufmerksam gemacht werden. Deshalb ist wichtig, dass der Button am Ende der Bestellseite nach allen sonstigen Informationen (dazu später) steht,den Bestellvorgang und die entgeltliche Bestellung mit dem Button „zahlungspflichtig bestellen“ abschließt.

  4. Außerdem muss der Verbraucher, der eine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise auf die Informationen gemäß Art 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7, und 8 des EGBGB hingewiesen werden. Dies bedeutet, dass der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung folgende Informationen, also vor „Klicken“ des Button,erhalten muss. Er muss informiert werden über:
    • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung.
    • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
    • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
    • alle gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

    Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass die Informationen nicht irgendwo in den AGBs „versteckt“ werden können, sondern unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Dies bedeutet, dass die Pflichtangaben nicht nach dem Button gemachtwerden dürfen.

    Wichtig ist: Der Button muss am Ende der Bestellseite nach den Pflichtinformationen stehen.

    Gerade bei den wesentlichen Merkmalen einer Ware ist zu beachten, dass diese klar und unmissverständlich dargestellt werden. „Wesentliche Merkmale“ bedeutet aber auch, dass deswegen hier kein seitenlanger Text erfolgen darf. Der Verkäufer sollte sich also bei seinen Produkten Gedanken darüber machen, welche Informationen für den Verbraucher von Wichtigkeit für seine Bestellentscheidung sind. Diese Merkmale sind dann in einer einfachen Aufzählung unter bzw. neben dem jeweiligen Produkt darzustellen.

    Wichtig ist: Die Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB bleiben selbstverständlich bestehen.

    Hier sind insbesondere der Hinweis auf die AGBs und der Hinweis auf das Widerrufsrecht zu nennen. Dabei kann dies durch Verwendung einer Checkbox und Verlinkung auf die AGBs und die Widerrufsbelehrung geschehen. Dies hat den Vorteil, dass der Verbraucher, ohne sein „Häckchen“ in die Checkbox zu setzen, keine Bestellung abgeben kann.

    Wichtig ist: Der Link zu den AGBs und zum Widerrufsrecht muss sich vor den Informationen zur Bestellung befinden.

  5. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der neue Button und die Informationspflichten nicht nur den Ebayhandel, Amazon oder sonstige Internetshops betreffen. Die Änderung betrifft jeden Vertragsschluss im Internet, d.h. jeden entgeltlichen „Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr“, egal ob es sich um einen Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag etc. handelt. Das neue Gesetz gilt damit für jedenInternet“händler“ und dienstleister, der entgeltliche Leistungenüber seine Internetseite anbietet und bei dem der Vertrag über das Internet mit dem Verbraucher zustande kommen soll. Die Regelung gilt daher auch für online-Beratungen durch Rechtsanwälte.
  6. Der neue § 312 g BGB gewährt keine Übergangsfrist. Nach den neuen Anforderungen muss der Bestellvorgang also so gestaltetwerden, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er – bezogen auf den Warenhandel im Internet – über den Preis und die Liefer- und Versandkosten informiert wurde und er die Kenntnisnahme durch den Button entsprechend bestätigt hat. Fehlt dieser Button, wäre dies wettbewerbswidrig und ist ein gefundenes Fressen für Mitbewerber Sie abzumahnen.

OVG Münster vom 27.06.2012: Kein Anspruch eines Journalisten auf Auskunft, wo demnächst die Steuerfahndung einfallen wird

Der Einsatz der Steuerfahndung bei Klaus Zumwinkel ist uns noch gut in Erinnerung. Besonders bemerkenswert daran war, dass die Presse vor den Kräften der Behörde vor Ort war. So war sichergestellt, dass die Presse mit den abschreckenden Bildern versorgt war und die Sache richtig schön publik wurde. Die Nachricht war deutlich. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Offenbar wird der Datenschutz in Behörden (vermutlich gegen Bares, das wohl nicht versteuert wird) nicht so genau genommen.

Das OVG hatte jetzt über einen Antrag zu entscheiden, mit dem ein Journalist Auskunft über steuerliche Dinge begehrte. Das OVG lehnte das zu Recht ab. Das Steuergeheimnis des Betroffen hat Vorrang, entschied das OVG in Münster in seinem Beschluss vom 27.06.2012 (5 B 1463/11, juris). Nach dem OVG unterfällt dem Steuergeheimnis alles, was über eine Person bekannt werden kann, also sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Merkmale, die eine natürliche oder juristische Person betreffen. Hierzu zählt auch die Tatsache, ob eine Außenprüfung oder Steuerfahndung erfolgt ist.
Das OVG stellt auch noch einmal klar, dass das Steuergeheimnis dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und anderer zur Auskunftserteilung verpflichteter Personen dient. Zugleich soll es das Vertrauen in die Amtsverschwiegenheit und damit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern und eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die Grundrechte verbürgen einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten. Diese Gewährleistung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

Endlich: BGH beendet mit Urteil vom 26. Juli 2012 die Abzocke der unsinnigen „Gewerbeauskunftszentralen“

Hier werden Sie geholfen“. Das galt jedenfalls für diejenigen, die schon immer unbedingt eine äußerst sinnvolle Eintragung in einem privat betriebenen Gewerberegister haben wollten. Erstaunlich, aber wahr: Die Masche lief. Auf den flüchtigen Blick kostenlose oder  behördliche erscheinende Eintragungen in Gewerberegister sollten auf einmal nicht nur Kleingeld kosten. Zahlungsunwillige wurden massiv angegangen und verklagt. Viele werden unter diesem Druck auf den Trick hereingefallen sein.

Beschämend: Die Abzocker fanden das eine oder andere Amtsgericht, das den abgezockten Beklagten in schönstem Juristendeutsch – vereinfacht gesagt – ins Stammbuch schrieben, sie sollten demnächst genauer hinsehen, bevor sie etwas unterschriebnen.

Der BGH hat jetzt dem Treiben mit seinem Urteil vom 26. Juli 2012 (VII ZR 262/11, juris)  ein Ende gesetzt hat. Er hat die versteckte Entgeltklausel solcher Formulare als überraschende Klausel eingeordnet. Damit wird diese Klausel nicht Vertragsbestandteil. Aus einem geschlossenen Vertrag können Zahlungsansprüche nicht abgeleitet werden.