Mit fliegendem Gerichtsstand ist nicht etwa ein Gericht gemeint, das wie im Mittelalter von Stadt zu Stadt zieht, um jeweils vor Ort Prozesse abzuhalten. Von einem fliegenden Gerichtsstand spricht man, wenn sich der Kläger aussuchen kann, an welchem Gericht er in Deutschland Klage erhebt. Bei den sog. Filesharing-Fällen (= Anbieten urheberrechtlicher geschützter Werken wie Musik auf Tauschbörsen) folgt dieser fliegende Gerichtsstand aus § 32 ZPO. Danach ist das Gericht des „Begehungsortes“ zuständig. „Begehungsort“ ist jeder Ort, an dem das eingestellte Werke „bestimmungsgemäß“ öffentlich zugänglich gemacht wird (=Abrufbarkeit des Werkes). Da das Werk überall in Deutschland abrufbar ist, ist jedes Gericht in Deutschland örtlich zuständig.
Der Inhaber des Urheberrechts hat der die bequeme Situation, dass er sich aussuchen kann, bei welchem Gericht er gegen den Rechtsverletzer Klage erheben wird. Von dieser Möglichkeit wird auch Gebrauch gemacht, denn die Gerichte entscheiden auch in solchen Urheberrechtsfällen oft unterschiedlich. Ein Gericht geht von höheren Schadensersatzansprüchen aus als andere, ein anderes wiederum setzt den Streitwert nach Auffassung des Rechtsinhabers zu niedrig an. Wer die Wahl hat, sucht sich das für ihn „beste“ Gericht aus.
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (31 C 2528/11 (17), juris) hatte eine Diskussion über den fliegenden Gerichtsstand losgetreten. Diese dürfte aber mit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 18. Juli 2012 (Aktenzeichen2-06 S 3/12) wieder, und damit sehr schnell, zum Erliegen gekommen sein. Denn das Landgericht Frankfurt hat das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben und bestätigt, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing weiterhin der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt. Demnach können Kläger sich auch weiterhin „ihr“ Gericht in Deutschland aussuchen.
Wenn man als Unternehmer im Internet nicht richtig aufpasst und z.B. den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, fängt man sich schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbettbewerbers ein. Gehört man zu den vom Pech verfolgten, flattern einem in einem solchen Fall nicht nur eine, sondern gleich zwei oder noch mehr Abmahnungen unterschiedlicher Mitbewerber ins Haus. Hat man im Zeitpunkt, des Eingangs der Abmahnungen, den Abmahnungsgrund noch nicht beseitigt, stellt sich die Frage, ob man die Abmahnkosten aller Abmahnungen, zu tragen hat. Oder „sperrt“ die erste Abmahnung jeder spätere Abmahnung und damit auch die Kostenerstattungspflicht?
Wie das Oberlandesgericht Oldenburg („OLG“) am 10. Februar 2012 entschieden hat (6 U 247/11, juris) trägt der Abgemahnte alle Abmahnkosten. Denn nach dem OLG sind die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) erstattungsfähig, auch wenn bereits durch weiteren Mitbewerber abgemahnt wurde. Voraussetzung ist aber, dass der später Abmahnende bei seiner Abmahnung davon keine Kenntnis hatte. Ist eine Abmahnung berechtigt, muss man also die Abmahnkosten aller Abmahnenden tragen.
Dieses Urteil zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, seine Websites ordnungsgemäß und rechtssicher zu gestalten. Denn die fehlerhafte Gestaltung seiner Websites ist ein gefundenes Fressen für Mitbewerber und kann teuer zu stehen kommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 3. Juli 2012 (C-128/11, juris) entschieden, dass der Weiterverkauf „gebrauchter“ Software zulässig ist. Softwarehersteller können den Weiterverkauf ihrer „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung ihrer aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, auch nicht einschränken. Nach dem EuGH ist der zweite oder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz rechtmäßiger Erwerber des heruntergeladenen Programms und unabhängig von Beschränkungen des Weiterverkaufs durch den Softwarehersteller. Denn mit dem „Erstverkauf“ der Lizenz vom Softwarehersteller an den Kunden erlischt das Verbreitungsrecht des Herstellers, dieses steht dann dem Erwerber zu.
Der EuGH hat aber darauf hingewiesen, dass
Angesichts dieser Entscheidung dürfte so mancher Softwarehersteller rücklings vom Stuhl gefallen sein. Denn bisher gingen die Softwareunternehmen davon aus, dass sie den Weiterverkauf ihre Lizenzen vertraglich einschränken können. Unter Softwareherstellern hat diese Entscheidung daher auch einigen Unmut hervorgerufen. Viele Softwareunternehmen halten diese Entscheidung für einen exklatanten Standortnachteil für Europa und eine unzulässige Einschränkung ihrer Lizenzrechte. Für den Endverbraucher und Verkäufer gebrauchter Lizenzen dagegen ist die Entscheidung des EuGH ein Segen.
Zu dieser Entscheidung hat folgender Sachverhalt geführt:
Die Firma Oracle entwickelt und vertreibt Software, die der Kunde unmittelbar von der Internetseite von Oracle mittels einer Programmkopie auf seinen Computer herunterladen kann. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Kopie dieses Programms dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer beschränkten Anzahl von 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. Außerdem ist in den Lizenzverträgen vorgesehen, dass der Kunde ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt. Der Kunde erwirbt aber auch das Recht, updates und patches des Programms von der Internetseite von Oracle herunterzuladen.
UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit „gebrauchten“ Lizenzen handelt, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden können nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz von UsedSoft unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie herunterladen. Oracle hatte UsedSoft verklagt und wollte diese Praxis untersagen lassen. Der Streit ging bis vor den EuGH. Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Softwarehersteller dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann. Denn nach dem EuGH erschöpfe sich das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie mit dem Erstverkauf. Ein Weiterverkauf der gebrauchen Software an einen Dritten kann also durch den Softwarehersteller nicht beschränkt werden.
Nach dem EuGH gilt der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann, wenn der Softwarehersteller die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM, DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Durch ein solches Geschäft werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit könne sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Nach dem EuGH erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Der Erwerber der „gebrauchten“ Lizenz kann sich also das aktuelle Programm und sogar updates und patches herunterladen.
In dem seit kurzem bei dem BFH anhängigen Verfahren geht es um verfahrensrechtliche Fragen aus der AO. Streitig ist bei einem Abrechnungsbescheid, ob das Zusenden einer ausdrücklich als bloße Kopie bezeichneten Kopie eines Steuerbescheides Bekanntgabemängel heilen kann. Die Finanzgerichte hatten sich schon mehrfach mit dem Thema zu befassen. Voraussetzzung für eine wirksame Bekanntgabe ist das Vorliegen eines Bekanntgabewillens. Liegt ein solcher Wille nicht (mehr) vor, kann eine Bekanntgabe nicht wirksam erfolgen. Besonderheit hier: im Streitfall hatte das FG Münster trotz von der Behörde ausdrücklich erklärten Fehlens eines Bekanntgabewillens einen „fortwirkenden“ Bekanntgabewillen der Behörde angenommen.
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Das OLG Frankfurt am Main weist in der Entscheidung vom 30. April 2012 (4 U 269/11, NJW 2012, 2206) darauf hin, dass das Schriftformerfordernis nach § 13 V Nr. 1 S. 2 VOB/B dem Schriftformerfordernis nach BGB AT entspricht. Eine Mängelrüge per E-Mail (bloße Textform) erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB).
Auch diese Entscheidung zeigt, wie wichtig die Vorschriften des BGB AT sind. Es ist immer wieder erstaunlich, dass bei einigen Rechtsanwälten über dieses Rechtsgebiet nur rudimentäre Kenntnisse vorhanden sind. Dies mag daran liegen, dass dieser Teil des BGB zu Beginn des Studiums gelehrt wird, und dass dieser Teil des Studiums erfahrungsgemäß (kaum weg von zuhause) verstärkt zum Feiern verwendet wird.
Mit Urteil vom 10. Mai 2012 (IX ZR 125/10) hat der BGH entschieden, dass eine gemischte Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, immer verpflichtet ist, über die Erfolgsaussichten eines von einem Mandanten beabsichtigten Rechtsstreits aufzuklären. Das gilt nach der Entscheidung des BGH auch dann, wenn das Mandat von einer Rechtsanwalts GmbH erteilt wird. Im Streitfall war es sogar so, dass die Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH zugleich Gesellschafter der beauftragten Sozietät waren.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Mandant sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten hätte, und dem anwaltlichen Rat gefolgt wäre.
Misslich für alle Gesellschafter der beauftragten Sozietät: Für die Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten haften nicht nur die Sozien, die Rechtsanwälte sind. Als Gesellschafter der GbR haften auch die Gesellschafter, die Steuerberater sind.
Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, wie gefährlich die Rechtsform der GbR für Berater ist.
Mit Urteil vom 24. Januar 2012 (IX R 34/10, BFH, NV 2012, 734) hat der BFH erkannt, dass die Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus Bürgschaften für eine GmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaften ohne diese Bürgschaften des Gesellschafters keinen Kredit erhalten hätte.
Diese Entscheidung des BFH ist von großer Bedeutung insbesondere für viele mittelständische Kapitalgesellschaften. Denn viele dieser Gesellschaften verfügen über ein nur geringes Eigenkapital. Darlehen erhalten sie im Regelfall nur, wenn die Gesellschafter sich verbürgen.
Lesenswert ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. März 2012 (6 B 36/11, NRW 2012, 2054). Denn in der Entscheidung geht es um die Frage, ob und wenn ja, wann eine Prüfungsleistung als „ungenügend“ und damit mit „6“ bewertet werden darf. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Nach § 1 der vorgenannten Verordnung ist die Note „ungenügend“ für „eine völlig unbrauchbare Leistung“ vorgesehen, wohingegen die Note „mangelhaft“ zu vergeben ist, wenn es sich um eine „an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brachbare Leistung“ handelt. Wortlaut und systematischer Zusammenhang beider Definitionen deuten zunächst darauf hin, dass Leistungen, die in Teilen noch brauchbar sind, nicht mit „ungenügend“, sondern allenfalls mit „mangelhaft“ benotet werden dürfen. Allerdings wird, abgesehen von extrem gelagerten Fällen wie der Abgabe eines unbeschriebenen Blattes, praktisch jede Prüfungsleistung irgendwelche für sich betrachtet noch brauchbare Teile – und sei es nur in Gestalt vereinzelter Absätze, Sätze oder Überschriften – aufweisen. Ein sinnhaftes Normverständnis ergibt sich nur dann, wenn als ergänzendes Abgrenzungskriterium hinzugenommen wird, ob der für sich genommen noch brauchbaren Teilleistung im Gesamtrahmen der Prüfungsarbeit überhaupt relevantes Gewicht beizumessen ist. Andernfalls verbliebe für die Note „ungenügend“ kein nennenswerter Anwendungsbereich, was vom Verordnungsgeber nicht bezweckt sein kann.“
In dem vom BFH durch Beschluss vorläufig entschiedenen Fall (22. Dezember 2011, VIII B 190/11, NJW 2012, 1680) ging es um einem Steuerpflichtigen im Jahr 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 – 2003. Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, die Erstattungszinsen besteuert werden dürfen. Die Zweifel gründet der BFH insbesondere darauf, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 rückwirkende Anwendung auf das Streitjahr 2008 haben soll. Wir sind gespannt, wie das Hauptsachverfahren ausgehen wird.