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1. und 2. Klasse bald auch im Internet unterwegs? Netzneutraltät – hört sich unwichtig an, ist es aber nicht

Im Internet werden alle versandten Datenpakete gleich behandelt. Prioritäten für bestimmte Datenpakete gibt es nicht. Die Datenpakete werden also von den Netzbetreibern ohne Kenntnis ihres Inhalts transportiert und nach gleichen Maßstäben behandelt („Best-Effort-Standard“). Das Netz ist also,  was den Versand der Daten angeht, neutral. Daher der Begriff „Netzneutralität“.

Ob das aber auch in Zukunft der Fall sein wird, ist fraglich. Denn das Internet wird, vor allem wegen des stetig steigenden Datenvolumens, an seine Grenzen stoßen. Deswegen müsse man die vorhandenen technischen Möglichkeiten nutzen und den Datentransfer „priorisieren“, so die Netzbetreiber. Wenn es nach den Netzbetreibern geht, wird in Zukunft bestimmten Datenpaketen eine höhere Priorität zugewiesen als anderen. Es soll dann verschiedene „Diensteklassen“ geben, gegen höhere Gebühren, versteht sich. Es soll einen „Basisstandard“ geben, der unreguliert bleibt, sowie drei weitere „Exklusivklassen“, die eine höhere Priorität beim Datenverkehr genießen sollen.

Mit der Einführung solcher Dienstklassen wird die bisher auch von der Politik propagierte Netzneutralität aufgegeben. Dagegen wird auch nicht helfen, dass nach dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) die Netzneutralität als Ziel festgesetzt und zur Sicherung der Netzneutralität gewissen Rahmenregelungen aufgenommen wurden. Denn eins wissen wir alle: Ziele werden immer wieder schnell über Bord geworfen, und ein Rahmen ist eben nur ein Rahmen.

random coil berät Mittelständler im Rahmen der Neuausrichtung

random coil berät einen namhaften Mittelständler aus Ostwestfalen-Lippe bei der Neuausrichtung. Dazu gehört auch die Anpassung der Gesellschaftsverträge auf einen einheitlichen Standard nach state of the art.

Betriebsprämien im Rahmen der europäischen GAP-Reform, abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens?

Land- und Forstwirte erhalten Betriebsprämien im Rahmen der europäischen GAP-Reform. Streitig ist, ob diese Betriebsprämien, wenn sie entgeltlich erworben sind, abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter sind.

Mit der Finanzverwaltung hat das sächsische Finanzgericht am 10. November 2011 (2 K 1116/11, EFG 2012, 1039) erkannt, dass diese Betriebsprämien nicht abnutzbar sind.

Dagegen hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19. Dezember 2011 (9 K 3144/09 E, EFG 2012, 1035), das anders gesehen. Das Finanzgericht Münster hält die Betriebsprämien für abnutzbare Wirtschaftsgüter. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer setzte das Finanzgericht in dem Urteil mit 10 Jahren an. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist bei dem BFH unter Aktenzeichen IV R 6/12 eine Revision anhängig. In der Literatur wird die von den beiden Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage ebenfalls kontrovers diskutiert.

Das BGB begleitet uns über den Tod hinaus: BGH spricht Bestattungsunternehmer Aufwendungsersatzanspruch für Bestattung ohne Auftrag zu

„Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare“. Am 17. November 2011 (II ZR 53/11, NJW 2012, 1648) erkannte der BGH , dass einem Bestattungsunternehmer ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht, wenn er einen Verstorbenen ohne Auftrag beerdigt, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Verstorbenen bereit erklärt hatte, für die Bestattung zu sorgen. Der Anspruch richtet sich nach Auffassung des BGH gegen die Person, die nach dem jeweiligen Landesrecht (vorrangig) bestattungspflichtig ist. Interessant: Ein entgegenstehender Wille des im Streitfall bestattungspflichtigen Ehegatten steht dem Anspruch nach Auffassung des BGH auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist, und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.

„push the button“ – Neues Recht für Internetshops – weitere Rechte für Käufer ab 01.08.2012

Ab dem 1. August 2012 gelten neue Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor „versteckten“ Kostenfallen im Internet. Wirksame Verträge über das Internet kommen danach nur dann zustande, wenn der Kunde des Internetshops anfallende Kosten durch den Button „zahlungspflichtig bestellen“ ausdrücklich bestätigt. Entsprechende Internetseiten sind also abzuändern.

Betroffen ist jeder, der Waren über das Internet verkauft. Die neue Regelung gilt sowohl für eigene Internetshops als auch für Shops, die die Verkäufe über Ebay, Amazon oder ähnliche Anbieter ausführen. Aber auch Internetseiten, über die Dienstleistungsverträge oder sonstige entgeltliche Verträge wie Vermittlungsverträge, Werkverträge etc. geschlossen werden, benötigen den neuen „Button“.

Wichtig:         Wird die Funktion nicht bis zum 1. August 2012 auf die Internetseite „eingebaut“, entsteht kein Vertrag mit dem Kunden. Anbieter  laufen zudem Gefahr, abgemahnt zu werden.

Über die neue Buttonlösung werden wir Sie in einer Sonderausgabe unserer Depesche „Quinta Essentia“ ausführlich informieren. Sie erfahren dort, was Sie als Anbieter machen müssen, um auf der sicheren Seite zu stehen. Als Käufer erfahren Sie, welche Vorteile die neue Rechtslage bringt.

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 zum Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne von § 17 EStG bei Call-Put-Vereinbarung

Im Steuerrecht ticken die Uhren häufig anders als im Zivilrecht. Wenn nach Zivilrecht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft noch nicht verkauft ist, sieht das Steuerrecht das häufig anders. Das Zauberwort lautet: wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 39 AO. Ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt wegen fehlender Kaufpreiszahlung, da Eigentum an dem Kaufgegenstand noch nicht übergegangen ist, wird im Steuerrecht als bereits vollzogener Kauf behandelt. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat es allein der Käufer in der Hand, die aufschiebende Bedingung durch Zahlung des Kaufpreises eintreten zulassen. Das Steuerrecht behandelt den Käufer in diesem Fall als wirtschaftlichen Eigentümer.

In dem von dem Finanzgericht Düsseldorf durch Teilurteil am 6. Dezember 2011 (9 K 4360/09 E, Efg 2012, 998) entschiedenen Streitfall hatte der Kläger einer Gesellschaft die von ihm gehaltenen Aktien an einer AG unwiderruflich zum Kauf angeboten. Der Kaufpreis war bereits festgelegt, sollte sich aber um eine Dividende erhöhen. Die Dividende sollte dem Käufer zustehen. Diese sogenannte Put-Option war auf Seiten der Käuferin durch eine Call-Option zusätzlich abgesichert. 2001 verhandelten die Parteien mit dem Ergebnis, dass die Optionen zeitlich um ein Jahr verlängert wurden. Das Finanzgericht nahm entgegen der Auffassung des Finanzamtes für das Jahr 2000 noch keine Veräußerung der Anteile im Sinne von § 17 EStG an. Maßgebend dafür war u.a., dass nach den Vereinbarungen der Parteien der Gewinn des Jahres 2000 noch dem Verkäufer zustehen sollte, und dass in der Zwischenzeit bis zur Optionsausübung der Kaufinteressent noch keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben konnte. Außerdem hatten die Beteiligten die Optionsfrist verlängert, weil der Käufer seinerseits die Aktien Dritten anbieten wollte, die er noch gar nicht gefunden hatte.

SPD legt „Entwurf eines Gesetzes zur Wiederbelebung der Vermögensteuer und Änderung des Bewertungsgesetzes und anderer Gesetze“ vor

Die SPD-geführten Länder möchten ab dem Jahr 2014 die Vermögensteuer wieder einführen. Die Steuer soll 1 Prozent des steuerpflichtigen Vermögens p.a. betragen. Erfasst werden Steuerpflichtige, deren Vermögen vor Abzug von Schulden und Lasten und persönlicher Freibeträge 2 Mio. EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 4 Mio. EUR, übersteigt.

Unter Experten regt sich bereits Widerstand gegen das populistische Gesetz. Die Experten gehen davon aus, dass etwa eine Million natürliche und juristische Personen eine Vermögensteuererklärung abzugeben hätten. Sie bezweifeln auch, dass der mit dem Vollzug des Gesetzes verbundene Aufwand in einem Verhältnis zu den Steuereinnahmen stehen wird. Das war schließlich auch der Grund, warum der Gesetzgeber die Vermögensteuer abgeschafft hatte.

AG Kaiserslautern vom 14. März 2012: Geschwindigkeitsmessung mit Gerät ESO 3.0 liefert keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse

Der Hersteller des Gerätes ESO 3.0 zur Geschwindigkeitsmessung verweigerte genaue Angaben darüber, wie die Messung erfolgt. Das AG Kaiserslautern sprach den Betroffenen in einer Bußgeldsache frei. Denn es konnte die Messung nicht überprüfen. Der dazu gehörte Sachverständige konnte in der Hauptverhandlung nur bestätigen, dass im Rahmen des vorgelegten Gutachtens nur überprüft werden konnte, ob die Messkriterien befolgt wurden. Außerdem könne nur überprüft werden, ob die Bedienungsanleitung eingehalten wurde. Der Sachverständige konnte aber nicht sagen, wie die Messung selbst zustande kam.

Das Gerät ESO 3.0 tastet Helligkeitsprofile ab. Diese werden sodann übereinander gelegt und phasenverschoben aufgezeichnet. Daraus soll die Geschwindigkeit ermittelt werden können.

Das Urteil des AG Kaiserslautern vom 14. März 2012 (6270 Js 9747/11.1 OWi) ist veröffentlicht in der zfs 2012, 407. Zu dem gleichen Ergebnis (Unverwertbarkeit der Ergebnisse des Gerätes ESO 3.0) gelangte das AG Landstuhl im Urteil vom 3. Mai 2012 (4286 Js 12300/10, zfs 2012, 408).

Handlungsbedarf: Das Oder-Konto bei Ehegatten und das Steuerrecht

Bei einem Oder-Konto sind Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). § 430 BGB bestimmt, dass sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Oder-Konto berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt nicht. Bei Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (also eine Schenkung) vorlegen. Nach dem Urteil des BFH vom 23. November 2011 (II R 33/10, NRW 2012, 1837) trägt allerdings das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer Schenkung erforderlich sind. Zu den Tatsachen gehört auch, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Partner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Gibt es dagegen hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der gesetzlichen Auslegungsregel des § 430 BGB je zu ½ an dem Kontoguthaben beteiligt sind, dann ist der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte in der Pflicht. Er trägt die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis zwischen den beiden Ehegatten nur der einzahlende Ehegatte an dem Kontoguthaben berechtigt gewesen war.

Da im Regelfall schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Ehegatten über das Innenverhältnis fehlen, sind die Tatsachen aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Nach Auffassung des BFH ist dabei maßgebend, wie die Eheleute das Oder-Konto tatsächlich gehandhabt haben. Schlüsse darauf lassen sich aus der Verwendung der Mittel ziehen.

Ein Oder-Konto bietet daher erheblichen Sprengstoff. Wenn Ehegatten über ein solches Oder-Konto verfügen, bietet es sich an, dieses Konto einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zur Vermeidung von Schenkungsteuer festzulegen, welcher Ehegatte an dem Stand des Kontos beteiligt ist. Weiter bietet es sich an, das eine Konto auf zwei separate Konten aufzuteilen.

Steuer recht kurios: FG Münster vom 25. Mai 2012: Kosten für Hundebetreuung im Haushalt steuerlich abzugsfähig; „Gassi gehen“ aber nicht, weil das nicht im Haushalt stattfindet. Wir meinen: summum ius, summa iniuria: ein Fall für das Bundesverfassungsgericht, wenn nicht gar für den EuGH

Schon die Römer wussten, dass es keine absolute Gerechtigkeit geben kann. Sie prägten daher den Ausspruch, dass auch höchstes Recht zu größtem Unrecht führt. Das bestätigt auch die Entscheidugn des FG Münster. Wir Deutschen neigen leider noch immer dazu, diese schon den Römern bestens bekannte Erkenntnis nicht zu beherzigen. Hartnäckig versuchen wir im rechtlichen Bereich, insbesondere im Steuerrecht, auch dem letzten Einzelfall gerecht zu werden. Den dabei entstehenden Ungerechtigkeiten oder den so gerne zitierten „Steuerschlupflöchern“ (die in den meisten Fällen gesetzlich gezielt gewollte Anreize sind, von denen man später nichts mehr wissen möchte) treten wir mit immer weiteren Gesetzen entgegen. All das führt zwangsläufig zu einer systematischen Verschandelung des Steuerrechts, wie die vielen Paragraphen mit einem Buchstaben hinter der Ziffer anzeigen (§§ 2 a, 15a, 34c, 35a usw. usw.) Wer Kafkas Prozeß gelesen hat, weiß, was ich meine.

Erstaunlich dabei ist, dass wir Deutschen in diesem Gerechtigkeitswahn völlig vergessen, dass uns die (kolportierte oder selbst erlebte) lässigere Lebensart anderer Nationen persönlich sehr erstrebenswert erscheint. Wie viele schwärmen von traumhaften Aufenthalten in Italien und von der dort zumindest erlebten lässigen eleganten Lebensart der Italiener (dolce vita, bella figura, bella donna). Und mussten wir nicht unlängst bei der EM vor den Empfangsgeräten tatenlos zusehen, dass eine eigentlich heillos überalterte italienische Fußballelf, die unverschämte locker auftrat und den notwendigen Spielwitz besaß, unsere tapferen, aber nur eifrig und blind gegen das Tor anrennenden „Yogi- Löwen“ aus dem Wettbewerb schoss? Das war schon beeindruckend und eben auch eine Vorführung italienischer Lebenskunst, auch wenn der zweifache Torschütze Balotelli optisch sicher nicht dem in Deutschland vorherrschenden Bild eines Italieners entsprechen mag.

Doch jetzt zurück zur Gerechtigkeit im Steuerrecht: Nach § 35a EStG sind bestimmte Kosten für so genannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich abzugsfähig. Wir ersparen es uns, die Frage zu stellen, welcher Teufel den Gesetzgeber geritten haben mag, solche Kosten als steuerlich abzugsfähig regeln zu wollen. Ein Hundebesitzer kann nun auf die Idee, die Kosten für die Betreuung seiner Vierbeiner steuerlich geltend zu machen. Da die Finanzverwaltung kein Herz für die Vierbeiner hatte, musste das Finanzgericht Münster am 25. Mai 2012 (14 K 2289 / 11 E) den Streit entscheiden.

In dem Rechtsstreit wurden die beiden Hunde des Klägers in der Weise betreut, dass der Betreuer die Hunde bei dem Kläger abholte. Zum Leistungsumfang gehörten die Fellpflege, das Füttern und die Spaziergänge. Nach vollbrachtem Werk lieferte der Betreuer die Hunde wieder bei dem Kläger ab. Erfreulich zunächst: das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Klägers, dass Leistungen, die für die Betreuung von Tieren von Dritten erbracht werden, haushaltsnahe Dienstleistungen sein können. Im Ergebnis gewährte das Gericht die Steuerermäßigung nach § 35a EStG aber dann doch nicht. Die Anerkennung scheiterte an § 35a Abs. 4 EStG. Danach kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung „in einem in der Europäischen Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen….. ausgeübt oder erbracht wird.“ Diese Voraussetzung sah das Finanzgericht im Streitfall nicht als erfüllt an. Denn die beiden Hunde des Klägers wurden nicht in dessen Haushalt, sondern außerhalb des Haushalts betreut. Zum Haushalt zählen die private Wohnung oder das private Haus nebst Zubehörräumen und Garten. Nicht abzugsfähig sind also Kosten für Leistungen, die an einem anderen Ort für den Haushalt erbracht werden. So lehnte das Finanzgericht Niedersachsen auch die steuerliche Anerkennung von Grabpflegekosten ab.

Wir meinen, dass die Entscheidung des Finanzgerichts Münster mit guten Gründen anfechtbar ist. Denn offensichtlich hat der Gesetzgeber, als er § 35a EStG einführte, nicht an die Hunde gedacht. Denn es liegt auf der Hand, dass es zur Haushaltsführung eines Hundebesitzers auch gehört, den Hund außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses auszuführen. Das dürfte gerichtsbekannt sein. Die Vorschrift des § 35a EStG, dort das Tatbestandsmerkmal „Haushalt“, ist also nach Sinn und Zweck des Gesetzes so auszulegen, dass bei Dienstleistungen, die zwingend nicht in den eigenen vier Wänden oder auf dem Grundstück stattfinden können, ein „erweiterter Haushaltsbegriff“ zu gelten hat. Dem Kläger des Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster kann daher nur empfohlen werden, zumindest das Bundesverfassungsgericht, wenn nicht gar den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Vorher muss allerdings der Rechtsweg erschöpft sein. Wir wünschen den Kläger auf diesem Wege viel Erfolg.