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BGH erhöht Pflichten und erweitert die Haftung von Speicherplattformen – „rapidshare“-Urteil führt zur Störerhaftung; BGH – Urteil vom 12. Juli 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (Az.: I ZR 18/11, juris) die Haftung von Speicherplattformen („Filehoster“), im Urteilsfall „rapidshare“, für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verschärft. Die Betreiber solcher Filehoster haften demnach für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer, wenn sie vom Rechteinhaber zuvor auf Rechtsverletzungen hingewiesen worden sind und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen haben.  Nach Auffassung des BGH muss der Betreiber, wenn der Rechteinhaber ihn auf die Rechtsverletzung hingewiesen hat, nicht nur die monierte Rechtsverletzung beseitigen. Der Betreiber muss darüber hinaus. zum Beispiel mit einem technischen Filter, weitere Rechtsverletzungen vermeiden. Dazu gehört es auch, den Datenbestand daraufhin zu untersuchen, ob Nutzer Dateien illegal auf die Plattform gestellt haben.

Im Fall des BGH klagte eine Firma, die Computerspiele vertreibt. Die Beklagte stellte auf der  Internetseite „ww.rapidshare.com“ Speicherplatz zur Verfügung, auf dem Nutzer der Plattform Dateien ablegen und herunterladen können. Der Beklagten ist der Inhalt der auf ihrem Dienst abgelegten Dateien nicht bekannt. Über Suchmaschinen ist es Dritten möglich, die bei der Beklagten abgelegten Dateien, so auch hier in Rede stehende Computerspiel, zu finden und herunterzuladen. Nachdem die Klägerin die Beklagte über diesen Sachverhalt informiert hatte, entfernte die Beklagte die Dateien des Computerspiels, auf die die Klägerin sie ausdrücklich hingewiesen hatte. Weitere bei der Beklagten abgelegte Dateien, die ebenfalls das Computerspiel enthielten, entfernte die Beklagte dagegen nicht.

Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte zumindest als Störerin verantwortlich sei. Die Beklagte berief sich dagegen darauf, dass sie keine ihr zumutbaren Prüfungspflichten in Bezug auf die Inhalte der bei ihr abgelegten Dateien verletzt habe. Der BGH folgte der Klägerin.

Das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Denn gerade Filehoster wie rapidshare, sind die (Mit-) Ursache für die illegalen Downloads und die massenhaften Rechtsverletzungen. Sie tragen dazu bei, dass sich bei den Nutzern die Meinung bildet, rechtmäßig
zu handeln. Dass der BGH solchen Plattformen jetzt erhöhte Prüfpflichten aufbürdet und diese bei Verletzung der Prüfpflichten haften lässt, ist die logische Konsequenz daraus, dass solche Plattformen dem illegalen Treiben auf ihre websites häufig tatenlos zusehen.

Der EuGH dagegen hatte am 16. Februar 2012 (Az.: C-360/10, juris) entschieden, dass Betreiber von Social-Network-Seiten kein Filtersystem einrichten müssen, um Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zu unterbinden. Ob der EuGH dies bei Filehostern wie rapidshare aber auch so sehen würde, bezweifeln wir.

 

Die unendliche Geschichte im Arbeitsrecht: Verfallsklauseln für Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei tariflich oder einzelvertraglich gewährtem Mehrurlaub (BAG vom 22. Mai 2012); Zusammenfassung der Rechtsprechung

In unseren BLOG-Beiträgen vom 15. Dezember 2011, 30. Januar 2012 und 25. Juni 2012 hatten wir berichtet, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) bisher nur zu gesetzlichen (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz [BurlG[) und vertraglichen Verfallsklauseln zum gesetzlichen Mindesturlaub nach § 1, 3 BUrlG und zum Urlaubsabgeltungsanspruch arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter  entschieden haben. Mit seinem Urteil vom 22. Mai 2012 hat das BAG (9 AZR 575/10) jetzt endlich auch zum Verfall des tariflich- oder einzelvertraglich gewährten Mehrurlaubs Stellung bezogen.

Im BAG-Fall ging es darum, ob § 26 Abs. 2 lit. a) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf den Verfall des tariflich gewährten Mehrurlaubs anwendbar ist. § 26 Abs. 2 lit. a) TVöD bestimmt, dass der Erholungsurlaub im Falle seiner Übertragung bis zum 31. Mai. des Folgejahres angetreten werden muss, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden konnte. Danach verfällt er, er wird auch nicht abgegolten. Geklagt hatte ein städtischer Angestellter, der für die Jahre 2007 und 2008 jeweils zehn Tage tariflichen Mehrurlaub als Ersatzurlaub verlangte. Der Angestellte konnte diesen Mehrurlaub weder in den Jahren 2007 und 2008 noch bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres antreten, weil er von Mitte 2007 bis Mitte 2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Der Arbeitgeber meinte, dass der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs 2. lit a) TVöD verfallen sei. Der Arbeitnehmer meinte dagegen, § 26 Abs. 2 lit. a) TVöD sei unwirksam.

Das BAG folgte dem Arbeitgeber und entschied, dass die Verfallklausel in § 26 Abs. 2 a) TVöD wirksam ist. Die Vertragsparteien können also den Verfall des vertraglichen Mehrurlaubs frei regeln. Dies gilt sogar dann, wenn vertraglich nicht ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen und dem tariflichen Mehrurlaub differenziert wird.

Nimmt man alle Entscheidungen zu den Verfallklauseln zusammen, ergibt sich folgendes Bild:

  1. Die Fristen des § 7 BUrlG sind auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht anwendbar. Er verfällt also nicht. Das gleich gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch.
  2. Tarif- und einzelvertraglich kann aber vereinbart werden, dass der gesetzliche Mindesturlaub arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter (frühestens) 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres verfällt, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
  3. Tarif- und einzelvertraglich kann außerdem bestimmt werden, dass der freiwillig gewährte Mehrurlaub früher verfällt als der gesetzliche Mindesturlaub. Im Fall des BAG war das der 31. Mai des Folgejahres.

 

 

Wieder einmal: die „Steinzeitjustiz“: Gerichte als EGVP-Verweigerer – es lebe der gute alte Schriftsatz – ganz gleich, wieviel Papier verbraucht wird. Der Umweltschutz ist offenbar kein Thema

Und wieder einmal kann ich mir nur verwundert die Augen reiben: es gibt Probleme, die sind wirklich dringend. Dann gibt es kleinere Probleme, die warten können und die schnell gelöst sind. Und leider gibt es immer wieder solche Probleme, auf die wirklich niemand gewartet hat, und die es gar nicht geben dürfte. Ein solches Problem, zugleich ein Armutszeugnis für ein technisch fortschrittliches Land, ist die Kommunikation mit den Zivilgerichten. Die Verwaltungsgerichte, insbesondere die Finanzgerichte, sind deutlich weiter in der Technik. Problemlos können Rechtsanwälte mit Verwaltungs-und Finanzgerichten per EGVP oder per Telefax kommunizieren. Das unsinnige beifügen von Abschriften für die übrigen Beteiligten entfällt. Diese Art der Kommunikation bringt eine erhebliche Arbeitsersparnis mit sich.

Ganz anders sieht es in der Welt der Zivilgerichte aus. Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen verfügen Zivilgerichte nur ganz ausnahmsweise über ein EGVP.  Wer mit Zivilgerichten über EGVP kommuniziert, muss den Schriftsätzen keine beglaubigte und keine einfache Abschrift beifügen. Das würde in der Tat auch etwas merkwürdig anmuten und wäre genauso, als würde man einem Empfänger eine E-Mail dreimal schicken.

Wer aber mit Zivilgerichten korrespondiert, die sich dem EGVP verweigert haben, hat die Wahl, die Schriftsätze nach „alter Väter Sitte“ nebst beglaubigter und einfacher Abschrift per Post in erforderlicher Anzahl zu verschicken. Bei umfangreichen Verfahren mit sechs Gegnern und mit vielen Anlagen sind ein Exemplar mit Anlagen für das Gericht und sechs beglaubigte und sechs einfache Abschriften. Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit, alles per Telefax zu schicken, und zwar wohl gemerkt in der gleichen Anzahl. Bei einem Schriftsatz von 60 Seiten und 200 Seiten Anlagen gewähren das 13 Exemplare multipliziert mit 260 Seiten, insgesamt also 3380 Seiten. Von den Experten unter den Rechtsanwälten, die grundsätzlich alles vorab per Telefax und dann noch im Original auf dem Postweg hinterher schicken, wollen wir gar nicht sprechen.

Allein dieser kleine Ausflug in die Mathematik zeigt, wie unsinnig es ist, wenn Gerichte sich dem EGVP verweigern.

Die Technik macht es erst transparent: „Abschreiben“ war und ist Tendsportart; jetzt steht auch ein Lehrbuch über juristische Arbeitstechniken am Pranger

„Abschreiben“ war und ist nicht nur Volkssport. Auch Personen, die im Rampenlicht stehen, tun es. Zu Guttenberg ist darüber ebenso gestolpert wie das FDP – Model Silvana Koch-Mehrin. Gefühlt gewinnt man den Eindruck, dass das Abschreiben in den letzten zwei Jahren extrem zugenommen hat. Stimmt das aber wirklich?

Ich meine: es stimmt nicht. Es wurde schon immer abgeschrieben. Wer hat denn in den Schule nicht abgeschrieben? Und ich erinnere mich nur zu gut, dass eine Klausuraufgabe im Öffentlichen Recht lautete: „Schildern Sie die Geschichte Deutschlands von 1848 bis heute unter besonderer Berücksichtigung der herausragenden verfassungsrechtlichen Ereignisse in dieser Zeit.“   Gefühlt war ich der einzige, der die Unterlagen nicht auf den Tisch legen und abschreiben konnte, weil ich keine dabei hatte.

Der einzige Unterschied: der Schwindel fliegt häufiger auf. Das liegt auch, aber nicht nur, an den technischen Möglichkeiten, Texte „gegeneinander“ laufen zu lassen und so Plagiate erkennen zu können. Es liegt auch an nach meinem Verständnis anders nicht ausgelasteten Menschen, die es sich mit geradezu missionarischem Eifer zur (Lebens?)aufgabe gemacht haben, anderen Menschen Plagiate nachzuweisen.

Dabei gerät angesichts der geballten Macht der Medien und der allzu gerne plakativen Berichterstattung, die oft nicht einmal das vielzitierte „Bild- Zeitungs – Niveau“ erreicht, aus dem Blick, dass eine Doktorarbeit auch eine Fleißarbeit ist. Es geht um wissenschaftliches Arbeiten und das bedingt (selbstverständlich), dass der Doktorand auch den Meinungsstand zu seinem Thema umfassend darstellt. Dass er dabei korrekt vorgehen muss und sich nicht mit fremden Federn schmücken darf (sondern fremde Meinungen auch als solche kennzeichnen muss), ist ebenfalls banal. Insgesamt aber bin ich der Überzeugung, dass heute nicht mehr, sondern im Wesentlichen genau so viel oder wenig gemogelt wird wie früher.

Wenn es aber stimmt, was Ende Juni 2012 in den Medien zu lesen war, dann wäre das schon ein „dicker Hund“. Medien berichteten, dass „VroniPlag“ einen Skandal aufgedeckt habe.  Diesmal traf es die Herausgeber des juristischen Lehrbuchs „Juristische Arbeitstechniken und Methoden“. VroniPlag will festgestellt haben, dass in diesem Lehrbuch teilweise ganze Passagen aus anderen Quellen stammten, ohne dass die Herausgeber dies kenntlich gemacht hätten. Für ein Lehrbuch, das Juristen die richtige Arbeitstechniken beibringen will, ist das kein Aushängeschild, sondern ein klares Armutszeugnis, und für die Herausgeber unfassbar peinlich.

Das würde nur noch durch die Bestätigung getoppt, dass nicht nur „unsauber“ zitiert wurde, sondern dass die meisten „geklauten“ Passagen des Buches 1:1 aus Wikipedia übernommen wurden.

Abmahnwahn: die Politik erwacht: CDU / CSU – Fraktion will Verbraucher besser vor unseriösen Abmahnungen schützen

Die CDU / CSU – Fraktion hat am 26. Juni 2012 einen 15-Punkte-Reformplan zum Urheberrecht vorgestellt. Unter Punkt 14 dieses Reformplans nimmt die Fraktion zu den „Massenabmahnungen“ Stellung. In der Erklärung, abrufbar unter http://www.cducsu.de/Titel__pressemitteilung_cdu_csu_bundestagsfraktion_beschliesst_positionspapier_zum_urheberrecht/TabID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__22485/Inhalte.aspx, heißt es:

Schutz vor unseriösen Abmahnungen
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will die Verbraucher vor unberechtigten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen schützen. Den Abmahnkanzleien, die in großem Stil unberechtigte Abmahnungen verschicken, muss ein Riegel vorgeschoben werden. Informationspflichten und besondere formelle Voraussetzungen für Abmahnungen tragen zu einer besseren Aufklärung der Verbraucher bei. Darlegungspflichten für die Zuverlässigkeit des Ermittlungsverfahrens können sicherstellen, dass die Daten der Rechtsverletzer seriös ermittelt wurden. Und eine schärfere standesrechtliche Aufsicht für Rechtsanwälte kann dazu beitragen, unseriöse Rechtsanwälte aus dem Verkehr zu ziehen. Eine Weiterentwicklung der Deckelungsregelungen in § 97a UrhG die eine Obergrenze für die Anwaltskosten bei Abmahnungen vorsieht, halten wir für richtig. Pauschale Streitwertbegrenzungen, welche die Schwere der Rechtsverletzung nicht berücksichtigen, lehnen wir als nicht zielführend ab“.

Der Vorschlag, das Massengeschäft durch schärfere standesrechtliche Aufsicht zu unterbinden, ist wohl wenig zielführend. Unseriöse Kollegen werden sich durch das Standesrecht von ihrem Tun nicht abhalten lassen. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden, nicht (nur) die Rechtsanwaltskammern.

Das Problem liegt auch nicht in der Masse der Abmahnungen. Es liegt darin, dass Abmahnungen häufig nur ausgesprochen werden, um Gebühren zu kassieren. Damit werden zugleich die Gerichte mit Massenverfahren belastet. Einen anderen wirtschaftlichen Hintergrund als die Gebühren gibt es nicht. Diesem Geschäftsmodell leisten Gerichte nur zu gerne Vorschub, indem selbst abstruse Abmahnungen Erfolg haben. Der Hebel muss also bei den Gebühren angesetzt werden. Wenn es sich wirtschaftlich nicht lohnt, Menschen zu ärgern, ist das Geschäftsmodell tot.  Gerade im Bereich der Abmahnungen von Privatpersonen  muss die Deckelung nach § 97 a UrhG besser zu Anwendung gelangen. Hier sind auch die Gerichte gefordert. Streitwertbegrenzungen abzulehnen, halten wir für den falschen Weg. Eine Streitwertbegrenzung, wie es das BMJ bereits am 12. April 2012 vorgeschlagen hat (siehe unser BLOG-Beitrag vom 23. April 2012), gerade gegenüber „privaten“ Rechteverletzern, Sinn.

Das gelbe Baustellenschild ist wieder da: „Eltern haften für ihre Kinder“ (eben nicht oder doch?) – Urheberrechtsverletzung durch „Zugänglichmachung“ (ein schönes Wort!) von Audiodateien im Internet

Eltern haften für ihre Kinder“. Diesen Satz kannte man früher von den gelben Baustellenschildern. Als Kind hat man diese Schilder, je nach Erziehung, entweder ignoriert oder aber voller Ehrfurcht beachtet.  Das mit der Ehrfrucht galt aber nur solange, bis man selbst Rechtswissenschaften studiert und den Satz „es kommt darauf an“ mehr oder minder reflektiert nachgeplappert hat (und später vorsichtiger damit wurde, als die Frage kam: „worauf kommt es denn an“). Alle anderen erfuhren es durch die „populären Rechtsirrtürmer“: Eine Haftung der Eltern für Kinder ist eher die Ausnahme als die Regel.

Das gelbe Baustellenschild als Anachronismus feiert ausgerechnet im Zeitalter des internet fröhliche Urständ. Denn wer minderjährige Kinder zu seinem Haushalt zählt, sollte sich gleich mehrere dieser „Baustellenschilder“ zulegen und auf den W-LAN-Router oder den PC kleben. Je größer, desto besser. Denn wenn Eltern ihren Kindern unbeaufsichtigt die Nutzung des Internets erlauben, haften Eltern im Regelfall für den Unfug, den die Gören dort anstellen. Dies entschied jetzt wieder einmal das Oberlandesgericht Köln (OLG) am 23.03.2012 (Aktenzeichen: I-6 U 67/11, 6 U 67/11). Das OLG erkannte:

„Macht ein Minderjähriger von dem Internetzugang seiner Eltern Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich, haben die Eltern für den Schaden aus § 832 Abs. 1 BGB einzustehen, wenn sie ihren gesetzlichen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen sind.“

Dass die Eltern ihren Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgehen, davon gehen die Gerichte, wie auch das OLG Köln, als Regelfall aus. Im Fall des OLG Köln warf das Gericht den Eltern vor, dass ihnen bei den im Prozess behaupteten monatlichen stichpunktartigen Kontrollen die Filesharingprogramme auf der Festplatte des PCs hätten auffallen müssen. Wir meinen: hier kann nichts anderes gelten als bei der guten alten Baustelle. Ich kann nicht einfach eine Verletzung von Aufsichtspflichten als Regelfall postulieren.

Dieses jedenfalls vom OLG gesehene Versäumnis kommt die Eltern teuer zu stehen. Denn für die 15 vom Minderjährigen zum Tausch angebotenen Musiktitel müssen dessen Eltern nun 3.000,00 € Schadensersatz sowie Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zahlen.

Zur Erinnerung: minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Und jetzt legen Sie einmal die Hand aufs Herz: wer nicht gerade IT – Experte ist, der wird nicht ernsthaft behaupten, sich auch nur annähernd so gut mit einem PC umgehen zu können wie seine „kleinen“ Kinder. Und wären Sie in der Lage, ein „filesharingprogramm“  zu erkennen. Offenbar gehen die Gerichte davon aus, dass es in Familien einen „zentralen“ PC gibt, der wie früher das graue Telefon mit Wählscheibe im Wohnzimmer steht und mit Argusaugen bewacht wird. Früher mag das mit dem Telefon so gewesen sein, da kostete ein Ortsgespräch 23 Pfennig. Das entspricht ca. einem €. Heute sieht die Welt aber anders aus. Die „Kinder“ haben eigene PCs. Eine Kontrolle ist praktisch nicht möglich.

Thema mit Zukunft: Vergütungsvereinbarungen – Urteil des LG Oldenburg vom 21. Juni 2012 bringt weitere Rechtssicherheit (auch zu § 308 Nr. 5 BGB)

Am 21. Juni 2012 hatte das LG Oldenburg (16 O 2932/11) in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer  Vergütungsvereinbarung eines Anwalts zu entscheiden. Das Landgericht bestätigte mit seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung, auch der Oberlandesgerichte, zu dem Thema. Es hielt eine Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, nach der den Mandanten übersandte Zeitaufstellungen als anerkannt gelten, für wirksam, wenn diese den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 308 Nr. 5 BGB, entspricht.

In dem vom LG Oldenburg entschiedenen Rechtsstreit hatte der Mandant auf die Rechnung einfach gar nichts gezahlt, nicht einmal den Teil des Honorars, den er selbst für angemessen hielt. Obwohl der Mandant von dem Anwalt während der gesamten Betreuung zeitnah über alle Schritte informiert worden war, und alle Schritte im Vorhinein mit ihm abgestimmt worden sind, ließ das Gericht einfaches Bestreiten der abgerechneten Tätigkeiten durch den beklagten Mandanten ausreichen und erhob Beweis über die berechneten Tätigkeiten. Den geltend gemachten Zeitaufwand erkannte das Gericht danach bis auf eine kleinere Position als in vollem Umfang berechtigt an.

Der Stundensatz betrug 250 € für den Partner und 185 € für einen Associate mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung.

Einen Vergleich über rd. 70 % der Honorarforderung hatte der beklagte frühere Mandant abgelehnt. Der jetzt zu zahlende Betrag liegt weit darüber. Zudem wurden die Kosten gequotelt. Wir meinen, dass eine Vergütungsvereinbarung für Transparenz in der Abrechnung sorgt. Ebenso wie gute Produkte nur gegen gutes Geld zu haben sind, ebenso ist auch eine gute Beratung nur gegen gutes Geld zu haben. Häufig wird dabei übersehen, dass in dem in Rechnung gestellten Stundensatz alle Kosten des Büros inklusive Personal samt abzuführender Arbeitgeberanteile, Miete, Büroausstattung, (online) Bibliothek, Fortbildung,  Haftpflicht usw. enthalten sind. Die Situation der Anwälte ist eine ganz andere als die der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die einen anderen Multiplikator und viel mehr Dauermandate mit den immer wiederkehrenden Arbeiten haben. Eine sehr gute Beratung im anwaltlichen Bereich dagegen ist eine individuelle Arbeit, die auch mehr kostet als die Garderobe von der Stange. Zudem verlangen die Mandanten auch in den Großkanzleien immer mehr die persönliche Betreuung durch den Partner.

Befristung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen / ein Dauerbrenner

Und wieder einmal gibt es eine Entscheidung zum Dauerbrenner im Arbeitsrecht: Der Befristung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen. Diesmal hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, ob und wann die Befristung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs eines arbeitsfähigen Mitarbeiters zulässig ist (BAG- Urteil vom 19.06.2012 – 9 AZR 652/10).

Im Fall des BAG ging es um Folgendes: Der Kläger war beim Beklagten seit Anfang 2008 beschäftigt. Dem Kläger wurde wirksam zum 31.07.2008 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Kläger noch 16 Tage Urlaub zu. Mit Schreiben vom 06.01.2009 verlangte er vom Beklagten die Ausbezahlung des Urlaubs. Der Beklagte meinte, dass der Anspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entfallen sei, weil der Kläger den Anspruch nicht bis zum Ende des Jahres 2008 geltend gemacht habe. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Diese Befristung galt nach bisheriger BAG-Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruchs verstanden wurde. Diese Auffassung hat das BAG jetzt aufgegeben.

Seine geänderte Auffassung begründete das BAG damit, dass der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch nicht dem „Fristenregime“ des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG unterfalle und ein arbeitsfähiger Mitarbeiter nicht anders behandelt werden dürfe als ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter. Und bei arbeitsunfähigen Mitarbeitern ist durch Entscheidungen des EuGH und des BAG anerkannt, dass die Fristen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG nicht gelten. Ein gekündigter Mitarbeiter muss deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im laufenden Kalenderjahr verlangen, sondern kann diesen auch im nachfolgenden Kalenderjahr noch geltend machen. Für den BAG-Fall bedeutet dies, dass der Gekündigte seinen Urlaubsabgeltungsanspruch für die 16 Tage des Jahres 2008 am 06.01.2006 wirksam geltend gemacht hat.

Vertrauen ist gut, (gute) Verträge sind besser – Geschichten aus dem wahren Leben – die junge Witwe, der Bierkönig, die Stiftung und die (nicht lege artis erfolgte?) Anfechtung

Das wahre Leben spielt sich nicht in der Welt der Juristen ab, sondern in der Welt ihrer Mandanten. Und die ist nicht so, wie Juristen das in ihrer Ausbildung gelernt haben. Wer das als Berater nicht verstanden hat, hat den Beruf verfehlt. Daher sind Rechtsanwälte gut beraten, das, was sie in der Ausbildung gelernt  haben, nicht als Heiligtum, sondern als Werkzeugkasten („tool-kit“) zu betrachten, den es einzusetzen gilt, um die Mandate und die mit ihnen verbundenen häufig komplexen Probleme bestmöglich zu lösen.

Wer seinen Beruf so versteht und sich engagiert und ohne Rücksicht auf Zeiten mit den Problemen seiner Mandaten, auch mit denen, sich die bei der Bearbeitung erschließen und an die der Mandant gar nicht gedacht hat, befasst, der trifft immer häufiger auf ein „Geiz ist geil“ Phänomen. Die Bereitschaft, individuelle gute Lösungen besser zu bezahlen als den „Anzug von der Stange“, nimmt immer mehr ab. Das ist erstaunlich, weil für Produkte wie das iphone ohne mit der Wimper zu zucken sogar uangemessene Preise gezahlt werden.   

Nehmen wir einmal als Beispiel die Patientenverfügung: die Bereitschaft, dafür einem Anwalt eine Vergütung zu zahlen, ist angesichts der Massen an „Mustern“ im Internet sehr gering. Eines aber ist sicher: das bloße Ausfüllen von Mustern und das Ankreuzen nach „mutliple choice“ ersetzen keine (wohlgemerkt) qualifizierte Beratung. Wenn der Anwalt aber auch nicht mehr macht, als das Muster mit Namen usw. zu versehen, ist die Einstellung, dafür kein nennenswertes Honorar zu zahlen, auch für uns verständlich.

Wenn aber der Mandant verstanden hat,dass die Patientenverfügung ein komplexes Instrument mit vielen Haken und Ösen, und zudem nur ein Baustein in einem ganzen Strauß von Regelungen ist, und dass er ohne eine gute Lösung anderen Menschen in Situationen, die mit sehr großer Wahrscheinlichkeit bis hin zur Sicherheit eintreten werden, im schlimmsten Fall ausgeliefert ist, dann ändert sich die Situation und es wird schnell klar, welchen Wert gute Beratung hat.

Diese Erkenntnis gilt auch für den Fall des „Bierkönigs“ aus Frankfurt, Dessen junge Witwe ließ jetzt vom OLG Frankfurt am 15.06.2012 (7 U 221/11) feststellen, dass sie Alleinerin nach dem „Bierkönig“ geworden ist. Streitig war dies, weil die junge attraktive Witwe erst Erbin geworden war, nachdem der Erblasser einen Erbvertrag, nach dem eine Stiftung statt der Witwe Erbin geworden wäre, angefochten hatte.

Auch hier sieht man, dass gute Beratung teure Verfahren verhindern kann. In dem Fall des „Bierkönigs“ hatte nämlich die Stiftung Morgenluft „gewittert“, weil die notariell beurkundete Anfechtung des Erbvertrages, vereinfacht gesagt, nicht zu 100% lege artis war, und die Stiftung diesen „Hebel“ nutzen wollte, um die Witwe aus dem Rennen zu werfen.  

Das Thema ist durch das OLG noch nicht rechtskräftig entschieden, der BGH wird das letzte Wort haben. Wir lernen daraus, dass gute Beratung extrem wichtig ist. Weil sie aber mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein bloßer „Standard“, ist ein dafür geschuldetes Honorar zwangsläufig höher. Gute Mandanten wissen und honorieren das. Sie erwarten aber zu Recht eine Top-Beratung.

Die Steinzeit-Justiz – Das EGVP verkommt zur Lachnummer, die Videokonferenz ist tot

Am 13./14. Juni 2012 fand eine Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Wiesbaden statt. Dort wurden unter anderem auch Entwürfe eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten diskutiert. Nach wahrscheinlich langer Diskussion sind die Minister zu dem Schluss gekommen, dass die Justiz wieder einmal dem technischen Stand hinterherhinkt. Denn nach der der Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 13. Juni 2012 haben die Minister bei der Konferenz erkannt, dass der Rechtsverkehr auf elektronischem Weg bereits für die meisten Behörden, Unternehmen und Privatpersonen eine Selbstverständlichkeit ist, im Justizwesen, insbesondere bei den Gerichten, noch „Aufholbedarf“ besteht. Applaus für eine solche Erkenntnis werden die Minister nicht bekommen.

Die Rückständigkeit der Justiz wird mit rein praktischen Gründen sowie unterschiedlichen Standards in den einzelnen Bundesländern begründet. Fakt ist, dass man im Justizwesen jeder Neuerung skeptisch gegenübersteht und bei der Umsetzung immer Jahr(zehnt)e ins Land gehen. Bestes Beispiel dafür ist das EGVP (= Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Dies gibt es in NRW bereits seit 2004. Die meisten Gerichte nutzen es aber nicht. Wie lange wir auf die Modernisierung übrigens warten können, macht die Pressemitteilung des BMJ auch deutlich. Darin heißt es:

In einigen Jahren sollen deshalb alle Gerichte bundesweit für elektronische Eingänge geöffnet werden“

Wer einmal die Liste der Zivilgerichte, die in Nordrhein-Westfalen am EGVP-Verfahren teilnehmen, durchsieht, wird erschreckt feststellen, dass es sich um ein außerordentlich kümmerliches kleines Häuflein von Zivilgerichten handelt.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist in diesem Bereich eine rühmliche Ausnahme. Alle Finanzgerichte in NRW kommunizieren per EGVP oder besser gesagt sind darauf technisch eingerichtet. Eine Kapitulationserklärung erster Güte gab vor kurzem das Finanzgericht Münster in einer Pressemitteilung bekannt. In dieser Pressemitteilung wurde als bahnbrechende Neuerung gefeiert, dass man mit dem Finanzgericht Münster per Computerfax kommunizieren könne. Das ist sicherlich eine Erleichterung, genau gesehen aber ein Schritt zurück in die Steinzeit, wenn man das EGVP als das bessere, papierlose System ansieht. Auf unsere Nachfrage, warum das Finanzgericht die Steinzeit-Technik des Telefaxes propagiere, erhielten wir die Antwort, dass das EGVP unter Rechtsanwälten und vor den Finanzgerichten vertretungsberechtigten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern praktisch nicht genutzt werde. Der Grund liege in der nicht sehr bedienerfreundlichen Anwendung des EGVP. Das können wir auch bestätigen. Der Versand eines Schriftsatzes per EGVP nimmt nach unseren Erfahrungen im Regelfall mehr Zeit in Anspruch als der Versand per Telefax. Wenn aber Schriftsätzen umfangreiche Anlagen beigefügt werden, ist das EGVP aber konkurrenzlos.

Ein weiterer Schildbürgerstreich: Nach dem eingangs erwähnten Diskussionsentwurf soll für Rechtsanwälte die Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtend sein. Von einer Verpflichtung von Behörden oder Gerichten findet man in dem Diskussionsentwurf nichts. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Reaktion der Rechtsanwaltskammer. Dieser scheint das Recht auf Selbstverwaltung so wichtig zu sein, dass man sich selbstverständlich nicht auf dieses neue System festlegen lassen wollte. Wir würden uns freuen, wenn sich die Rechtsanwaltskammern nicht zu sehr mit ihrem Recht auf Selbstverwaltung, sondern mehr damit befassen würden, wie moderne Kommunikationsmittel in der Justiz Einzug halten können.

Wenn schon das EGVP keinen Einzug in die Justiz findet, und so zur Lachnummer verkommt, dann muss man für die Videokonferenz leider feststellen, dass diese Art der Kommunikation völlig tot ist. Während heutzutage die Kommunikation über Skype oder ähnliche Plattformen mit ganz einfachen technischen Hilfsmitteln machbar ist, kommunizieren Gerichte, wenn überhaupt, nur über die gute alte Telefonleitung. Wir haben für unsere Kanzlei einmal ausrechnen lassen, wie viele Leitungen wir für ein einigermaßen akzeptables Bild zahlen müssten. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir allein für das Vorhalten der Telefonleitungen, ohne überhaupt eine einzige Videokonferenz geführt zu haben, pro Monat mit festen Kosten nur für den Telefonanbieter von 200,00 EUR rechnen müssen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches System sich nicht durchsetzt. Es ist überhaupt nicht verständlich, warum die Gerichte auf solche Mittel wie Videokommunikation verzichten. Eine Ursache liegt sicherlich auch in der großen Beharrlichkeit der Richterschaft. Der Richter ist ohnehin im Gericht. Ob die Parteien teilweise quer durch die Republik reisen müssen, um eine im Ergebnis unsinnigen Termin hinter sich zu bringen, kann einem Richter herzhaft gleichgültig sein. Interessanterweise spielen offensichtlich Gründe des Umweltschutzes (Vermeiden unnötiger Fahrten) in dieser Diskussion keine Rolle.

All das ist bedauerlich, angesichts des Schneckentempos aber wohl auch kaum zu ändern.