Geht es nach unserer Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger, werden die Auskunftsrechte der Inhaber von Urheberrechten in Zukunft noch erweitert, jedenfalls bei Rechtsverletzungen im Internet. Bisher hat der Rechteinhaber, wie wir in unserem BLOG-Beitrag vom 4. Juni 2012 berichteten, bei einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung „nur“ die Möglichkeit, Namen und Adresse des möglichen Rechteverletzers zu erhalten. Dazu muss er zuvor die von ihm ermittelte IP-Adresse, über die die Rechtsverletzung begangen wurde, dem Provider mitteilen und diesen gerichtlich zur Herausgabe von Namen und Adresse des Rechteverletzers verpflichten.
Wenn es nach Frau Leutheusser-Schnarrenberger geht, soll der Rechteinhabers in Zukunft auch die E-Mail-Adresse des Rechteverletzers verlangen dürfen (Quelle: spiegel.de). Fraglich aber ist, welchen Wert die E-Mail-Adresse für den Rechteinhaber hat. Fraglich ist weiter, wie der Rechteinhaber die E-Mail-Adresse des Rechteverletzers erfahren will? Über die IP-Adresse dürfte diese nicht zu ermitteln sein. Man darf also gespannt sein wie Frau Leutheusser-Schnarrenberger weitere Auskunftsrechte umsetzen wird.
Herr Schäuble wurde im Bundestag mit ipad und Sudoku erwischt, offenbar war es eine unspannende Sitzung.
Im Prozess in Norwegen gegen Anders Breivik, spielte ein Schöffe während des laufenden Verfahrens ungeniert Solitaire auf seinem Computer. Das ist ein unprofessionelles Verhalten, mit dem man zeigt, dass man des Amtes eines Schöffen nicht würdig ist.
Die Arbeitszeit mit Spielen am PC auszufüllen, scheint aber auch für Mitarbeiter reizvoll zu sein. In Erinnerung ist uns da auch noch einer der hochbezahlten New Yorker Börsenhändler, der, festgehalten von einer Videokamera, während der Finanzkrise 2009 lieber ein Online-Computerspiel „zockte“, als sich auf die abstürzenden Finanzmärkte zu konzentrieren.
Fälle von Abmahnungen sind auch vor Gerichten ein Dauerbrenner. So hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) am 16. Mai 2012 über einen Fall zu entscheiden (Az.: 6 U 239/11), in dem eine Ehefrau abgemahnt wurde, weil über ihren Internetanschluss ein Computerspiel zum illegalen Download angeboten wurde. Die Ehefrau ging gegen die Abmahnung vor und meinte, dass ihr Ehegatte das Spiel angeboten habe, die Abmahnung deswegen unberechtigt sei.
Das OLG gab der Frau Recht. Es verwies in seiner Begründung zwar auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach es eine Vermutung dafür gebe, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter sei. Das OLG stellte aber klar: Wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass ein anderer Geschehensablauf besteht, ist der Urheberrechtsinhaber am Zug und muss beweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter war. Dass OLG sah es als wahrscheinlich an, dass der Ehemann das Spiel angeboten haben könnte, und nicht die Ehefrau. Den Gegenbeweis konnte der Rechtsinhaber nicht führen.
Außerdem stellte das OLG die Frage der Haftung zwischen Ehegatten in diese Fällen dar. Nach Auffassung des OLG löst die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses an den Ehegatten noch keine Haftung aus. Diese komme nur dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt oder wenn eine Überwachungspflicht besteht. Allein die Überlassung des Internetanschluss an den Ehemann löse noch keine Haftung aus. Ausdrücklich stellte das OLG klar, dass keine Aufsichtspflicht der Ehepartner untereinander besteht, wie das z.B. bei Kindern der Fall ist. Denn wenn ein Kind der eigentliche Täter ist, haften die Eltern als Anschlussinhaber meist wegen Verletzung einer Überwachungsflicht.
Nachdem das EU-Parlament bereits am 19. März 2012 die neue EU-Erbrechtsverordnung verabschiedet hatte, hat am 8. Juni 2012 auch der Rat der EU-Justizminister der Verordnung zugestimmt. Das ist erfreulich, bringt die Verordnung doch eine wesentliche Vereinfachung. Denn die Verordnung gibt klar vor, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Die derzeitigen Schwierigkeiten bei den grenzüberschreitenden Erbsachen werden also künftig beseitigt.
Nach dem neuen, ab 2015 geltenden Recht, gilt Folgendes:
Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser aber stattdessen auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten diese Möglichkeit auch nutzen, denn dass ausländische Erbrecht kann sehr stark vom deutschen Erbrecht abweichen.
Die Verordnung bringt aber auch weitere Vorteile. Es soll ein europäisches Nachlassverzeichnis eingerichtet werden. Dadurch soll ein Erbe seine Erbenstellung leichter nachweisen können. Außerdem wird mit Inkrafttreten der Verordnung ein nationaler Erbnachweis, zum Beispiel der deutsche Erbschein, in anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Künftig muss man also nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen.
Allerdings gilt es, auf der Hut zu sein. Hatte der Erblasser seinen Lebensabend auf Mallorca verbracht und die Anwendung deutschen Rechts nicht geregelt, sehen sich die Erben unerwartet mit spanischem Erbrecht konfrontiert. Und: das Erbschaftsteuerrecht bleibt weiterhin national.
Den etwas holprigen Reim aus der Überschrift kennen viele. Und jeder in dem beschaulichen Westfalen kennt auch die sog. „Bielefeldverschwörung“. Dabei ist Bielefeld eine gar nicht so kleine Stadt in NRW, genauer: in Ostwestfalen-Lippe. Nach der „Verschwörungstheorie“ gibt es Bielefeld aber gar nicht. Diese Verschwörung geht zurück auf eine Satire, die erstmals 1994 im Internet veröffentlicht wurde und seitdem dort als Dauerwitz kursiert.
Seit einigen Tagen gibt es jetzt Teil II der „Bielefeldverschwörung“. Nach Medienberichten erwähnen nur zwei von sechzig Schulbüchern (Fach Erdkunde) Bielefeld als Stadt. Dabei ist Bielefeld nicht nur untern den 20 größten Städten Deutschlands, Bielefeld ist unangefochten die größte Stadt in Ostwestfalen-Lippe. Bielefeld müsste also in mehr als nur 2 dieser Bücher auftauchen, so jedenfalls die Meinung der Westfalen.
Ob dies alles nur purer Zufall ist, oder der Initiator der Bielefeldverschwörung aus dem Jahr 1994 mittlerweile in der für die Erdkundebücher zuständigen Behörde oder in einer der Druckereien arbeitet und gezielt Bielefeld sprichwörtlich von der Landkarte fegen möchte, wissen wir nicht. Wir wissen nur, dass die Lebensqualität in Bielefeld und in Ostwestfalen-Lippe sehr gut ist. Also vielleicht doch ganz gut, dass viele Menschen meinen, dass es Bielefeld gar nicht gibt.
Sollte es einen dritten Teil der Bielefeldverschwörung geben, werden wir berichten.
Eine Anwaltskanzlei insolvent, so etwas gab es noch nie. Wörtlich genommen ist das richtig, genau betrachtet dann aber auch wieder nicht. In Deutschland ereilte die renommierte Kanzlei Haarmann Hemmelrath das gleiche Schicksal. Wie aus der Presse bekannt ist, lag es auch hier an den Finanzen, die das Desaster auslösten. Hinzu kam ein Schadensersatzprozess, an dem zwar nichts dran war, der aber für negative Publizität sorgte. Die Kanzlei ging zwar nicht in die Insolvenz, sie wurde aber liquidiert. Die Partner zerstreuten sich in alle Winde. Weil die Kanzlei aber in der Rechtsform der GbR betrieben wurde, war die Insolvenz keine Lösung. Faktisch aber dürfte die Kanzlei auch pleite gewesen sein.
In der FAZ vom 09.06.2012 war jetzt nachzulesen, woran es bei Dewey lag: zuviel Schulden, u.a. gemacht, um erfolgsunabhängige Zahlungen an Partner, die man unbedingt an Bord holen wollte, leisten zu können. Wer jetzt aber meint, das Schicksal von Dewey sei in Deutschland nicht möglich, der irrt. Aus der FAZ vom 09.06.2012 war zu ersehen, dass auch in Deutschland tätige große Kanzleien mit Bankkredit arbeiten, eine namentlich geenannte Kanzlei hat die Einführung der SAP-Software mit Bankkredit gezahlt; Hoppla! Das ist angesichts der Tatsache, dass der größte Kostenblock einer Kanzlei die Pesonalkosten sind, und dass diese durch die Einnahmen zu finanzieren sein müssen (sonst passt etwas nicht), doch erstaunlich. Also doch zuviel Verwaltung oder zuviele Kosten, die nicht den erhofften Zweck erreichen?
Fest steht jedenfalls, dass auch die Großkanzleien nicht auf der Insel der Seligen leben. Die Rechnungen werden zunehmend kritisch beäugt, die Honorare gedrückt wo es geht. Das „Delegieren“ der Arbeiten in die zweite oder dritte Reihe wollen die Mandanten nicht mehr. Die Arbeit des Partners ist gefragt. Der leverage-effekt stellt sich so nicht mehr ein. Nicht nur bei den Kleinen, auch bei den Großen ist der Wettbewerb groß.
Hinzu kommt, dass es bei den Großen immer wieder spin-offs gibt, die die gleiche Leistung bei viel kleinerem Kostenapparat den Mandanten viel individueller anbieten können. Was soll man auch auf einem Dickschiff, wenn man auf einem Schnellboot besser aufgehoben ist? Und ob man als Anwalt in einer für den Einzelnen intransparenten Großkanzlei, auch wenn sie nach außen hin eine noch so große Strahlkraft zu haben scheint, gut aufgehoben ist, sollte man sich gut überlegen. Ein perfekter Auftritt in dunkelgrauem oder schwarzem Anzug und auf Hochglanz gebürsteten Schuhen steht jedem Anwalt gut, über die Qualität der Arbeit sagt das nicht.
Am Beispiel Dewey sieht man aber auch, dass das Wort „Partnerschaft“ in den meisten Fällen eine hohle Phrase ist. Eine echte Partnerschaft würde in der Krise zusammenstehen. Was aber passiert: die Kanzlei zerlegt sich selbst, alle verlassen das sinkende Schiff.
Erstaunlich ist dann aber doch, welche Rasanz ein solcher Prozess annimmt, und wie schnell dann das Ende kommt.
Viele wissen vermutlich erst jetzt, dass der freundliche unscheinbare Herr Niebel einer unserer Minister ist. Nein, er ist kein Teppichändler, Teppichluder wäre auch der falsche Begriff. Aber ein faible für Teppiche muss er schon haben. Sonst hätte er nicht so einen Aufwand mit dem Teppich betrieben (wenn man den Berichten Glauben schenken darf. Ein Teppich und kein Zoll, was soll die Aufregung? ich würde mal die Prognose wagen, dass nicht wenige Bürger unseres Landes aus dem im Ausland verbrachten Urlaub illegal Plagiate, zuviele Zigaretten und andere verbotene Mitbringsel einführen, und sich so ebenso strafwürdig verhalten haben wie unser Herr Minister. Soweit also nicht so ein Drama, dass man die Gazetten füllen müsste. Ich gehe auch davon aus, dass der Teppich nocht so ein edles Stück ist, dass der Minister einen ansehnlichen Betrag Zoll hinterzogen hätte. Monetär also sicher kein Problem. Für viel becdenklicher halte ich es aber, dass ein im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehender Poltiker und Minister, der unser Land und damit uns regiert, wegen einer solchen Sache ein so schlechtes Beispiel abgibt. Da haben wir es wirklich besser verdient. In einem blog mit dem Namen „Volkszorn“ hieß es dann auch, nicht der Teppich, sondern Niebel müsse fliegen.
Ein Richter aus Hessen ist wegen Rechtsbeugung angeklagt. Der Fall ist so bizarr, dass er gut in eine der schlechten Anwalt – und Richter – Seifenopern passen würde. So stellt sich das Publikum womöglich einen Richter vor, den man verstehen kann. Was war passiert?
Der später vor dem Landgericht Kassel angeklagte Richter war Strafrichter. In einer Hauptverhandlung, in der es um exhibitionistische Handlungen ging, war er, wie das Landgericht Kassel feststellte, schon vor der Hauptverhandlung entschlossen, den Angeklagten zu verurteilen und eine Therapieauflage anzuordnen. Erregt und verärgert durch die Weigerung des Angeklagten, ein Geständnis abzulegen, wirkte der Richter drohend auf den Angeklagten ein, um diesen zu einem Geständnis zu bringen die Einwilligung in eine ambulante Therapie zu erhalten. Außerdem wollte er einen Rechtsmittelverzicht erreichen. Der Richter unterbrach unvermittelt die Sitzung und sagte zum Angeklagten:
„Sie kommen jetzt mit! Ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann.“
Er begab sich – mit angelegter Robe – mit dem Angeklagten und einem Wachtmeister in den Keller des Amtsgerichts zu den Gewahrsamszellen. Dort veranlasste er den völlig verunsicherten Angeklagten, in eine Zelle zu gehen, die daraufhin geschlossen wurde. Nach etwa 20 Sekunden wurde die Tür auf Veranlassung des Strafrichters wieder geöffnet.
Der Richter setzte die Verhandlung fort. Der Angeklagte legte ein Geständnis ab. Der Strafrichter verurteilte ihn zu einer Geldstrafe unter Strafvorbehalt, verbunden mit einer Therapieauflage; dies entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte und der Staatsanwalt erklärten Rechtsmittelverzicht.
Gegen den Strafrichter wurde vor dem Landgericht Kassel Anklage wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung erhoben. Das Gericht sprach den Strafrichter mit Urteil vom 1. September 2011 (Az.: 3600 Js 37702/09 5 Kls) frei. Diesen Freispruch hat der BGH mit Beschluss vom 31. Mai 2012 (Az.: 2 StR 610/11) aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Kassel zurückverwiesen. Der BGH hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht ausreichend. Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte durch sein Verhalten auch die Einwilligung in eine Therapieauflage und den Rechtsmittelverzicht herbeiführen wollte.
Wir sind gespannt, wie das Landgericht Kassel jetzt entscheidet. Betroffen aber macht, dass anscheinend weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung den Richter von seinem Verhalten abbringen konnten.
Wer schon einmal eine Abmahnung wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat, fragt sich: „Wie kommen die eigentlich auf mich?“ Zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Internet hat der Gesetzgeber den Rechteinhabern in § 101 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Recht eingeräumt, Auskunft über die Identität des Rechteverletzers zu erhalten. Dazu braucht der Rechteinhaber die IP-Adresse des Rechners, von dem der Verstoß begangen wurde, samt Datum und Uhrzeit. Ohne diese Daten kann er die Rechtsverletzung nicht verfolgen.
Wie aber kommt er an die IP-Adresse? Dazu bedienen sich die Rechteinhaber bestimmter Dienstleister, die mit Hilfe einer Software anhand sogenannter Signaturen („Hashcodes“) die zum Download angebotenen Dateien erkennen und die IP-Adresse des downloaders ermitteln. Die IP-Adresse allein hilft aber auch nicht. Im nächsten Schritt muss der Rechteinhaber unter Angabe der gesammelten Daten (IP-Adresse, Datum, Uhrzeit) bei dem zuständigen Landgericht einen Antrag stellen, dem Provider die Auskunftserteilung unter „Verwendung der Verkehrsdaten“ zu gestatten. Der Rechteinhaber kann sich nicht direkt an den Provider wenden, da das Fernmeldegeheimnis betroffen ist und die Auskunft nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen kann (§ 101 Absatz 9 UrhG). Mit der IP-Adressen-Ermittlung kann der Rechteinhaber auch nicht trödeln, weil der Provider die Daten nur sieben Tage aufbewahren darf.
Der Gesetzgeber hat dem Rechteinhaber mit dem Auskunftsanspruch ein starkes und „schnelles“ Recht an die Hand gegeben, um möglichen Rechtsverletzungen nachzugehen. Ein solcher Anspruch ist auch berechtigt. Angesichts der Flut von Anträgen bei den Gerichten halten wir es aber für zweifelhaft, ob diese Verfahren immer rechtsstaatlich sind. So hat das Landgericht Köln in einem einzigen Beschluss aus dem Jahr 2009 Auskunft zu mehr als 11.000 IP-Adressen genehmigt. Bei der Freigabe von 11.000 IP-Adressen liegt es aber auf der Hand, dass sicher nicht jede einzelne IP-Adresse genau geprüft worden ist.
Dabei kommt es aber immer wieder, wie z.B. das Verfahren vor dem OLG Köln zeigt (OLG Köln, 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11, I-6 W 5/11), zu falschen Zuordnungen. Die Person passt nicht zur IP. Ist aber eine IP-Adresse erst einmal mit gerichtlichem Segen falsch zugeordnet, wird es für den Betroffenen schwer bis unmöglich, sich dagegen zu wehren.
Würde sich dagegen die Ansicht des OLG Karlsruhe durchsetzen (Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 6 W 4/09), dass pro IP-Adresse 200,00 € Gerichtskosten zu zahlen wären, würde das Geschäft der Massenabmahnungen „auf Verdacht“ sicher rapide zurückgehen.
In der Zeitschrift eines Marketing-Clubs fand ich im hinteren Teil neben den Annoncen anderer Unternehmen auch die Annonce einer Anwaltskanzlei. Im vorderen Teil der Zeitschrift fanden sich – praktisch als Pendant dazu – „Interviews“ mit den Inhabern oder Geschäftsführern der Unternehmen, die die Annoncen geschaltet hatten. Ah, endlich einmal ein innovativer Kollege, dachte ich erfreut. Die Aussagen in dem Interview haben mich dann aber nicht nur nachdenklich gemacht, sondern ein wenig betroffen zurückgelassen. Eingangs des Interviews sagt der Kollege:
„Marketing beschäftigt mich aus zwei Blickwinkeln. Da ist zum einen die Perspektive unserer Mandanten, die Marketing machen und dabei rechtsrelevant handeln. Zum anderen ist unsere Kanzlei Dienstleister, der selbst Marketingstrategien verfolgt.“
Das habe ich verstanden. Jeder Anwalt ist nicht nur Organ der Rechtspflege, sondern auch Unternehmer. Er ist daher gut beraten, Marketingstrategien zu verfolgen. Wenn man dann noch das Glück hat, Mandanten zu beraten ,die Marketing machen und „dabei rechtsrelevant handeln“, dann kann man sicher auch mal einen Blick über den Tellerrand werfen und schauen, wie denn andere Unternehmer und Unternehmen Marketing machen. Ich hoffte also darauf, bei weiterer Lektüre interessante Erkenntnisse eines offensichtlichen Insiders zu dem Thema „Marketing für Rechtsanwälte“ zu erfahren.
Die Hoffnung schien berechtigt, weil der Kollege nicht etwa das Marketing selbst entwarf, er lässt sich beraten: „Wir setzen hier auf die Expertise unserer professionellen Dienstleister.“ Das ließ auf noch größeren Erkenntnisgewinn als schon anfangs gedacht hoffen. Erste Zweifel kamen dann aber bei der weiteren Lektüre. Auf die Frage: „Das Thema Anwalt und Werbung scheint in Deutschland nach wie vor etwas schwierig zu sein. Woran liegt das?“ hätte ich ein paar Sätze zu den berufsrechtlichen Restriktionen gehört, die Werbung für Anwälte erschweren. Nichts von alledem fand ich in der ein wenig überbordenden Antwort: „Ich glaube, es liegt daran, dass der Anwalt eine durch differenzierte Sprache geprägte Leistung anbietet, deren Qualität einzuschätzen dem Ratsuchenden nicht möglich ist. Der Versuch des Anwalts, seine auf differenzierte Sprache gestützte Leistung sprachlich zu vermitteln, scheitert oft.“
Diese Antwort ließ mich doch etwas erstaunt zurück. Die „differenzierte Sprache“ ist also das Kernproblem, warum anwaltliche Leistungen der Mandantschaft „sprachlich“ nicht zu vermitteln sind. Wenn dem aber so ist, warum bemüht sich der Kollege nicht um eine verständlichere Sprache. Das geht doch auch. Ach ja, ich vergaß: der Anwalt muss ja nicht so sprechen, dass der Mandant es versteht. Der Mandant ist gefordert: er muss die „differenzierte“ Sprache der Juristen kennen. Schlagartig wurde mir auch die große Bedeutung des von BRAK und Langenscheidt herausgegebenen „Wörterbuch für Ihren Anwaltsbesuch“ klar. Die Auflage dieses Buches muss geradezu gigantisch sein. Auch nach wiederholtem Lesen hat sich mir nicht erschlossen, was die „differenzierte Sprache“ der Juristen mit Werbung von Anwälten und den damit verbundenen Problemen zu tun hat.
Richtig spannend aber wurde es zum Schluss, als der Kollege die von ihm erbetene Lösung des Problems der Werbung für Anwälte ebenso wortgewandt entwickelte: „Sagen wir: „wo man nicht sieht, ist fühlen keine Schande“. Wenn ich dem Ratsuchenden die Qualität meiner Leistung nicht semantisch rational vermitteln kann, muss ich versuchen, emotional sein Vertrauen zu gewinnen.“ Ah ja. Die Worte habe ich gelesen, was aber wollen sie mir sagen? Ich versuche es mal einfach: wenn mein Mandant mich nicht versteht, ist das nicht schlimm. Hauptsache, er vertraut mir. Das mag als Beobachtung wahr sein, aber warum sollte ein Mandant mir vertrauen, der mich nicht versteht? Das gilt wohl erst recht, wenn ich ihm die Qualität meiner Leistung nicht semantisch rational vermitteln kann. Wobei ich nicht weiß, was eigentlich „semantisch rational“ ist. Vielleicht von der Bedeutung her ein von der Vernunft getragenes umschreibendes Verhalten?
Dann aber kommen, wenn auch etwas unvermittelt, die entscheidenden Erkenntnisse des Kollegen. Er lässt uns wissen, wie die Expertise professioneller Dienstleister seine Kanzlei so weit nach vorne katapultiert hat: „Es geht also von der Werbetechnik her um Waschmittelwerbung. Diese Erkenntnis ist mit dem klassischen Selbstbild des Rechtsanwalts nicht leicht in Einklang zu bringen. Aber mittlerweile wird der Umgang mit Werbung auch seitens der Anwälte immer professioneller.“
Wir haben verstanden. Wenn das die Ergebnisse des professionellen Dienstleisters und die Marketingstrategien des Kollegen sind, dann scheint es in diesem Bereich noch große Marktlücken zu geben.