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Eine gute Idee wird Wirklichkeit: Schuldnerverzeichnis ab 1. Januar 2013 im Internet abrufbar

Am 1. Januar 2013 soll das vom Bundesjustizministerium (BMJ) geplante Internet- Schuldnerverzeichnis online gehen. Ein solches online-Schuldnerverzeichnis erleichtert den Zugriff auf Informationen über den Schuldner. Denn bisher werden die Schuldnerverzeichnisse nur bei den jeweiligen Amtsgerichten und nicht zentral geführt. Zudem setzte die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis eine schriftliche Anfrage beim zuständigen Amtsgericht voraus, die bearbeitet werden musste. Und bis zur Beantwortung der Anfrage kann viel Wasser den Rhein hinunterfließen.

 

Das online-Verzeichnis beugt zudem Betrug vor. Denn jedermann kann sich jetzt nicht nur schnell und einfach, sondern auch vor Vertragsschluss erkundigen, ob er es mit einem „Pleitier“ zu tun hat.

 

Facebookeintrag kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen

Nicht nur für die Piraten stellt sich die Frage, wie sie es mit dem Twittern und Bloggen während der Arbeitszeit halten. Auch Social-Networks wie Facebook haben so ihre Tücken. Sie werden nicht nur dazu verwendet, um mit Freunden in Kontakt zu bleiben, und allerhand tiefsinniges bis einfach nur Blödsinniges zu posten. Sie dienen auch zum Meinungsaustausch oder für reine Statusmeldungen, wie z.B. „wo bin ich“ oder „was mache ich gerade“. Diese Meldungen sind je nach Einstellung auch für Nutzer sichtbar, die nicht zu den „Freunden“ gehören. Dumm läuft es dann, wenn der Arbeitgeber sehen kann, was die Mitarbeiter so über ihn und die Arbeit denken und posten. Einem Facebook-User könnte ein solcher öffentlicher Eintrag den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeuten, wie das „Westfalen-Blatt“ berichtete.

Der User hatte den Deichkind-Song „Bück Dich hoch“ veröffentlicht und dazu den Text:
„Hm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my friends!!!“

gepostet. Das nahm der Arbeitgeber persönlich und kündigte dem Arbeitnehmer. Ob der Eintrag bei Facebook und die darin vom Arbeitgeber gesehene Anspielung auf die Arbeitsbedingungen als Kündigungsrund ausreichen, muss jetzt das Arbeitsgericht in Herford entscheiden. Der Mitarbeiter hat gegen die Kündigung Klage eingereicht.

Der Herforder Arbeitnehmer wäre nicht der Erste, den ein Interneteintrag seinen Job kostet. Das gleiche Schicksal traf einen Mitarbeiter, der sich über die Kunden seines Arbeitgebers in einem Social-Network öffentlich beschwerte (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom  29.02.2012, Aktenzeichen: 12 C 12.264).

 

Frohe Pfingsten mit Zolltarifen und „B..B…B.. Bündner Fleisch im Schweizer Parlament“

Das Zollrecht steht nicht gerade im Ruf, eine besonders lustige Materie zu sein. Der „normale Mensch“ hat Berührung mit dem Zoll allenfalls dann, wenn er am Flughafen auf einen Zöllner triftt, der zu verzollende Waren aus dem Ausland im Koffer wähnt. Im Zollrecht verwendete Begriffe wie „TARIC-Code“ oder „kombinierte Nomenklatur“ haben die meisten dagegen noch nicht gehört. Den wenigsten wird auch bekannt sein, dass so ziemlich jedes Produkt auf der Welt in einen Zollcode eingeordnet wird. Dieser Zollcode ist die Grundlage für die Höhe der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

Bevor der geneigte Leser angesichts díeses langweiligen Beitrags anfängt, sich zu ärgern, sollte er vorher das folgende Video ansehen www.youtube.com/watch?v=E5agWxzWTsc  Denn an dem wenn auch schon etwas älteren Video kann man sehr schnell erkennen, dass die Diskussion um die zollrechtliche Einreihung von gewürztem Fleisch (hier: Bündnerfleisch) durchaus amüsant sein kann.

Und damit wünschen wir Frohe Pfingsten!

Interessantes Urteil des BFH vom 24. Mai 2011 zur Einkunftserzielungsabsicht und zur Leistungsfähigkeit – Verzugszinsen doch nicht steuerpflichtig

In einem jetzt veröffentlichen Urteil vom 24. Mai 2011 (VIII R 3/09) entschied der BFH, dass Verzugszinsen in der dem Urteil zugrundeliegenden Konstellation nicht versteuert werden müssen.

Worum ging es? Der Kläger hatte nach einem erfolgreich geführten Zivilrechtsstreit Verzugszinsen vereinnahmt, die das Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern wollte. Das wäre nicht weiter spannend und wohl auch nicht vor dem BFH gelandet. Die Besonderheit bestand aber darin, dass der Kläger in den Vorjahren Zinsen für ein Darlehen in übersteigender Höhe gezahlt hatte, die durch die Refinanzierung der eingeklagten Forderung veranlasst waren. Diese hatte der Kläger steuerlich nicht geltend gemacht.

Der BFH entschied, dass die Verzugszinsen zwar Einnahmen aus Kapitalvermögen seien. Sie dürften aber nicht besteuert werden, weil dem Kläger die Einkunftserzielungsabsicht gefehlt habe. Denn wenn der Kläger per Saldo mehr Zinsen gezahlt als vereinnahmt habe, dann sei im Saldo seine Leistungsfähigkeit auch nicht erhöht.

Das Ergebnis ist für den Kläger zu begrüßen, methodisch aber nicht so recht einleuchtend. Denn der BFH durchbricht damit im Ergebnis die Bestandskraft der vorausgegangenen Steuerjahre, in denen der Kläger die gezahlten Zinsen steuerlich nicht geltend gemacht hatte. Und es wäre nicht das erste Mal, dass ein Kläger (oder auch ein beklagtes Finanzamt) an der Hürde der Bestandskraft gescheitert wäre.

In anderen Verfahren sind die Finanzgerichte nicht so großzügig gewesen. In einem vom Ergebnis her durchaus vergleichbaren Fall der Einbringung einer GmbH in einer AG gegen Gewährung von Aktien hatte der BFH die Aktien mit einem bestimmten Wert zum Einbringungsstichtag bewertet und dem Einbringenden einen Gewinn von rd. 20 Mio. € zugerechnet, obwohl die Aktien wegen einer Sperrfrist nicht verkauft werden konnten, und zudem in der Sperrfrist ca. 90 % des Wertes verloren hatten. Das Argument der fehlenden Erhöhung der Leistungsfähigkeit bei dem Einbringenden ließ der BFH nicht gelten. Er verwies hier auf die nach seiner Auffassung ohne Ausnahme geltende Wertverknüpfung des Wertansatzes des Aufnehmenden mit dem des Einbringenden.

Rechtsbehelfsbelehrung ab 2013 auch im Zivilprozess – Erste Hilfe für den Bürger, keine Entlastung für die Anwälte (m/w); das „Trüffelschwein“ ist weiter gefragt

Die ZPO sieht im Regelfall keine „Rechtsbehelfsbelehrung“ vor. Es ist daher Sache der Parteien oder der Anwälte, das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Und da kann man die tollsten Geschichten erleben. In anderen Verfahrensordnungen, wie zum Beispiel der VwGO (§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO) oder der FGO (§ 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO) dagegen sind solche „Belehrungen“ Standard. Das soll jetzt geändert werden. Auch die ZPO soll nach dem Willen des Gesetzgebers Regelungen zu dem jeweils zulässigen Rechtsmittel erhalten.

Was für ein Fortschritt! Allerdings wäre es ja zu einfach, dies so zu regeln wie in der VwGO oder der FGO. Nein, die Rechtsbehelfsbelehrung soll nicht etwa Anwälten das Einlegen von Rechtsmitteln erleichtern. Sie soll allein anwaltlich nicht vertretenen „Bürgern“, wie es die Bundesregierung nennt, die Orientierung erleichtern, um unzulässige Rechtmittel der „Bürger“ zu vermeiden. Deshalb soll nach der ZPO –  Novelle nur in den Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, der „Bürger“ über Form, Frist und zuständiges Gericht für das Rechtmittel zukünftig durch eine Rechtsbehelfsbelehrung unterrichtet werden. Das Gesetz soll Anfang 2013 in Kraft treten.

Uns Anwälten bleibt es also künftig weiterhin nicht erspart, in etwas weniger erforschten Gebieten wie ein Trüffelschwein das zulässige Rechtsmittel zu finden.

GbR kann jetzt auch Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sein (OLG Celle vom 27. März 2012)

Dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein kann, ist schon lange geklärt. Das hat der BGH bereits am 3. November 1980  II ZB 1/79) entschieden. 1991 wurde erkannt, dass die GbR Mitglied in einer Genossenschaft zu sein (BGH-Beschluss vom 04.11.1991, II ZB 7/91). Und 2001 entschied der BGH (Beschluss vom 16.07.2001, II ZB 23/00), dass eine GbR auch Kommanditistin sein kann. Dabei sind  im Handelsregister neben der GbR auch die zum Zeitpunkt des Beitritts der GbR angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.

Bisher noch nicht entschieden war aber, ob die GbR auch Komplementärin einer KG sein kann. Nach einer Entscheidung des OLG Celle vom 27. März 2012 (Aktenzeichen: 9 W 37/12) ist auch diese Frage gelöst. Das OLG  entschied, dass die GbR Komplementärin einer KG sein, und auch in das Handelsregister eingetragen werden kann. Große praktische Relevanz dürfte das Urteil angesichts der geringen Verbreitung von GmbH & Co. GbR aber nicht erlangen.

Die Entscheidung des OLG überrascht  nicht, sie ist eine Konsequenz aus der Rechtsprechung, nach der die GbR auch im Grundbuch eingetragen werden kann.

Die Tücken der cloud–ein no go für Anwälte? Fraunhofer–Institut deckt erhebliche Schwachstellen auf

Microsoft und Apple, aber auch andere Anbieter bemühen sich nach Kräften, dem Publikum die cloud schmackhaft zu machen. Es ist in der Tat verlockend: keine Speicherprobleme mehr, keine Hardwareprobleme mehr, keine Probleme mehr mit der Datensicherung. Alles kann man extern erledigen lassen. Wirklich alles? und gibt es wirklich keine Probleme mit der Datensicherheit? man darf schon als technischer Laie Zweifel anmelden. Erste Frage: wie sicher ist die cloud wirklich, insbesondere vor dem Zugriff Dritter? Zweite banale Frage: wer wartet die Systeme bei dem Anbieter und wie stelle ich sicher, dass die Mitarbeiter des Anbieters die Standards einhalten, denen ich selbst unterliege?

All diese Fragen stellen sich auch für Anwälte, aber auch für andere Berufsgruppen, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Wir meinen, dass die Verlockungen der cloud zwar groß sind, dass aber angesichts der geltenden Rechtslage Vorsicht geboten ist.

Das Fraunhofer-Institut hat die Anbieter von clouds in einer Studie unter die Lupe genommen. Die Studie „On the Security of Cloud Storage Services“ und kann u.a. unter www.spiegel-online.de eingesehen werden. Das Institut stelle in seiner Studie insbesondere bei manchem Anbieter erhebliche Datenschutzprobleme fest. Insbesondere bei der Technik besteht nach Meinung des Fraunhofer-Instituts noch Nachholbedarf. Insbesondere die Verschlüsselungsmethoden einzelner Anbieter müssten verbessert werden.

All das ist bedauerlich. Denn die Kommunikation über Telefon, Telefax, E-Mail und EGVP ist bekanntermaßen auch nicht sicher in dem Sinne, dass niemand auf die so übermittelten Informationen zugreifen könnte. Aber die einzig verbleibende Alternative, alles in Papierform auf dem Postweg zu übersenden, schützt auch nicht vor Mißbrauch, sie ist daher keine echte Alternative. Bis zur Lösung dieser Themen empfehlen wir für Anwälte die inhouse – Lösung.

Nicht verstanden haben wir, warum DATEV unglaubliche Mengen an Daten von Steuerberatern (deren Mandanten) verwalten darf, ohne dass eine Kammer daran etwas auszusetzen hätte.

AG München: Haftung ohne Verschulden und trotz Einhaltens aller Standards – Hotelier haftet für geplatztes Glas in der Dusche ohne Möglichkeit der Exkulaption

Das AG München hat mit Urteil vom 7. September 2011 (111 C 31658/08) erkannt, dass ein Hotelbetreiber verschuldens-unabhängig für die Schäden einzustehen hat, die ein Gast erleidet, wenn eine Glasscheibe der Dusche beim Öffnen plötzlich explosionsartig platzt.

Das AG meinte, das Hotelzimmer habe bereits bei Anmietung einen Mangel aufgewiesen. Dabei ist es für das AG nicht erheblich, ob technische Normen und Verkehrssicherungspflichten eingehalten wurden. Das AG verurteilte den Hotelbesitzer zum Schadensersatz und auf Zahlung von 2000 € Schmerzensgeld Außerdem stellte es fest, dass der Beklagte zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wir meinen, dass das Urteil unrichtig ist, weil es durch den Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens eine uferlose Haftung bedeutet. Wenn ein Glas in der Dusche eine Gefahrenquelle darstellt, dann gilt das für das gesamte Hotelzimmer und auch für das gesamte Hotel. Das AG verkennt, dass Leben immer gefährlich ist. Das geltende Recht gibt Geschädigten genug Möglichkeiten, Ersatz für Schäden zu verlangen, Stichwort Verkehrssicherungspflicht. Der Bogen wird aber überspannt, wenn eine Haftung ohne Vorliegen von Verschulden angenommen wird.

Ein weiterer guter Grund für die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung bei Kauf eines Pferdes / Inanspruchnahme des Tierarztes

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Ankaufsuntersuchung bei Kauf eines Pferdes

Im Rahmen von Pferdekaufverträgen ist die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung jedenfalls ab einem gewissen Wert des Tieres häufig vorgesehen. Dabei wird der Tierarzt für die Ankaufsuntersuchung regelmäßig vom Käufer ausgesucht. Die Ankaufsuntersuchung ist den Parteien beim Pferdekauf auch dringend zu raten, denn sie stellt für beide Parteien eine Absicherung dar.

Denn ein guter Tierarzt wird im Rahmen der Ankaufsuntersuchung zumindest einige Mängel feststellen, soweit es solche gibt. Für den Käufer hat eine positive Ankaufsuntersuchung deshalb den Vorteil, dass er danach davon ausgehen kann, dass das Pferd gesund ist.

Aber auch für den Verkäufer stellt die Ankaufsuntersuchung eine zusätzliche Absicherung dar. Denn auch der Verkäufer kann nach ergebnisloser Ankaufsuntersuchung grundsätzlich davon ausgehen, dass er ein gesundes Pferd verkauft hat.

Nach der am 22. Dezember 2011 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZR 7/11) gibt es einen weiteren guten Grund für den Käufer, eine Ankaufsuntersuchung durchzuführen. Denn der BGH hat entschieden, dass unabhängig vom Verschulden des Verkäufers auch der vom Käufer beauftragte und die Ankaufsuntersuchung durchführende Tierarzt haftet, wenn er seine Pflichten aus dem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung verletzt und einen unzutreffenden Befund erstellt hat. Nach dem BGH muss der Käufer dann auch nicht zuerst gegen den Verkäufer vorgehen, sondern kann sich wegen möglicher Schadensersatzansprüche direkt an den Tierarzt wenden. Unserer Auffassung nach ist diese Wahlmöglichkeit, ein guter Grund, eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen. Für Tierärzte dagegen hat sich das Haftungsrisiko bei Ankaufsuntersuchungen erhöht. Tierärzte werden daher noch stärker als bisher den Auftrag ganz genau dokumentieren und von dem Auftraggeber, aber auch von dem Eigentümer des Pferdes, wenn dieser nicht Auftraggeber ist, sich umfassend über das Pferd informieren lassen. Außerdem kann Tierärzten nur empfohlen werden, sich bestätigen zu lassen, dass die erteilten Angaben vollständig sind. Häufig ist es im Rahmen von Ankaufsuntersuchungen gar nicht möglich, später entdeckte Mängel, die zu erbittertem Schreit zwischen den Parteien führen, zu erkennen.

Verantwortlichkeit im Internet – Google haftet für Erfahrungsberichte auf Google-Maps

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 5. April 2012 (Aktenzeichen: 27 O 455/11) haftet Google für rechtsverletzende Erfahrungsberichte auf Google-Maps. Denn nach Auffassung des Landgerichts Berlin treffen Google als Host-Provider von Google-Maps gewisse Prüfpflichten für eingestellte Inhalte. Diese Pflichten hatte Google nach Auffassung des Landgerichts verletzt, weil es  keine Stellungnahme des Erfahrungsberichtserstellers zur Beschwerde eingeholt hatte. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, orientiert sie sich doch an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Störerhaftung und zum Umfang der Prüfpflichten von Host-Providern (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10).

Die Prüfpflichten des Host-Providers beginnen nach der Rechtsprechung dann, wenn der Betroffene den Host-Provider auf seinen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht hat. Dabei muss auf den Rechtsverstoß klar und deutlich aufmerksam gemacht werden. Bevor nicht eine solche Beschwerde an den Host-Provider gerichtet worden ist, kann vom Host-Provider nicht verlangt werden, sich auf die Suche nach möglichen rechtsverletzenden Äußerungen zu machen. Der Host-Provider muss nicht selbst nach rechtsverletzenden Äußerungen suchen.

Was der Host-Provider nach Eingang einer Beschwerde tun muss, um seine Prüfpflichten zu erfüllen, hat der BGH mit seiner Rechtsprechung auch vorgegeben. Er muss die Beschwerde dem Verantwortlichen, zum Beispiel an den Blogbetreiber oder an den „Verletzer“, weiterleiten und um Stellungnahme bitten. Wenn dieser auf die Stellungnahme nicht in angemessener Frist antwortet, dann gilt die Beschwerde als berechtigt und der fragliche Eintrag muss gelöscht werden.

Erfolgt dagegen ein substantiierter Widerspruch gegen die Beschwerde, dann leitet der Host-Provider diesen an den Beschwerdeführer zurück. Dieser muss dann den Nachweis für die Berechtigung seiner Beschwerde führen. Die Berechtigung muss auch der Host-Provider einer Prüfung unterziehen. Ist der Vortrag des Beschwerdeführers danach begründet, so muss der beanstandete Beitrag auch gegen den Widerspruch des Betreibers gelöscht werden.

Vom Host-Provider wird also eine gewisse rechtliche Überprüfung verlangt. Dabei besteht für diesen aber immer die Gefahr, dass ein Gericht eine andere Beurteilung vornimmt. Deswegen wird der Host-Provider in den meisten Fällen die Löschung der Aufrechterhaltung der Äußerung vorziehen. Im Zweifel steht er mit der Löschung auf der sicheren Seite.

Im Verfahren des Landgerichts Berlin hatte Google aber erst gar nicht versucht, eine Stellungnahme des Verfassers des Eintrags einzuholen. Dies war Google aber möglich, da nur derjenige auf Google-Maps Erfahrungsberichte verfassen kann, der als Nutzer angemeldet ist. Für das Landgericht Berlin reichte dies als Verletzung der Prüfpflicht aus.

Dem Grunde nach ist dieser Entscheidung also zuzustimmen. Wie aber ist es zu beurteilen, wenn Google überhaupt keine Möglichkeit hatte, dem „Verletzer“ eine Stellungnahme zuzusenden, weil dieser anonym geblieben ist? Dann kann Google nicht an den Nutzer herantreten. Welche Pflichten den Host-Provider dann treffen, muss noch entschieden werden. Wir dürfen gespannt sein, welche Pflichten den Host-Provider dann treffen.