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Trendsportart: AGG-Hopping

Die Einführung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) hat einen neuen „Sport“ kreiert, das sogenannte AGG-Hopping. Unter AGG-Hopping versteht man Fälle, in denen Stellenbewerber sich nur zum Schein auf eine freie Stelle bewerben. In Wirklichkeit wollen die Bewerber diese Stelle gar nicht, sondern hoffen auf eine „diskriminierende“ Absage. Das eigentliche Ziel des Bewerbers ist es, den potentiellen Arbeitgeber auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu verklagen. Für betroffene Unternehmen, die auf AGG-Hopper „hereinfallen“, kann es teuer werden.

Gerade das AGG- Hopping sollte Unternehmen hinsichtlich ihrer Stellenanzeigen aber sensibilisiert haben. Überraschend ist es deshalb, wie viele Urteile es immer wieder zu „diskriminierenden“ Stellenanzeigen gibt. Die meisten Verfahren betreffen dabei angeblich wegen Geschlechts  oder Alters diskriminierende Formulierungen. Aus der Stellenanzeige muss sich ergeben, dass sich die Anzeige an beide Geschlechter wendet. Deshalb sollte man bei Berufsbezeichnungen immer den Zusatz „m/w“ hinzufügen, soweit sich nicht aus der restlichen Stellenbeschreibung ergibt, dass sich die Anzeige nicht nur an weibliche oder männliche Bewerber richtet.

Auch sollte man vermeiden, dass sich für Dritte der Eindruck ergibt, dass man nur einen Bewerber bestimmten Alters suche. Altersangaben darf man also nie machen. Auch die Wörter „jung“ oder „alt“ sollten in einer Stellenanzeige nicht auftauchen.

Zwar gibt es auch einige Urteile, bei denen die Unternehmen nachweisen konnten, dass ein sog. AGG-Hopper am Werk war. Das aber, muss ein Unternehmen erst einmal nachweisen können. Zudem wird auch nicht jedem Unternehmen der Nachweis so einfach gemacht wie in einem Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aus 2009 (Aktenzeichen: 4 Sa 346/08). Dort war die Stellenanzeige für das Gericht nachweisbar mit einem Post-It-Aufkleber und der Aufschrift „15. September 2007, AGG jung“ versehen. Auch hierdurch konnte der Bewerber als AGG-Hopper entlarvt werden.

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.“ (Friedrich Wilhelm I., Soldatenkönig)

Juristen sind nicht erst seit dem preußischen Soldatenkönig Zielscheibe und Objekt von Satire, Spott und Häme. Zwar gibt es das auch bei anderen Berufsgruppen, aber es gibt nur wenige Berufsgruppen, die sich für derartige Attacken so gut eignen wie wir Juristen. Wer meint, alles besser zu wissen und sich – als Richter aufschwingt, Streitigkeiten anderer zu entscheiden, oft ohne von der Materie, über die Recht zu sprechen ist, auch nur annähernd soviel zu wissen wie die Parteien, der darf sich nicht wundern, wenn er leichte Beute für nicht immer angemessene Kritik ist. Berücksichtigt man auch noch die Robe der Juristen, die ja nicht nur rein zufällig eine große Ähnlichkeit mit einem schlichten Priestergewand hat, dann eröffnet sich ein ganzer Blumenstrauß an Möglichkeiten, über die Berufsgruppe zu schmunzeln oder gar herzhaft zu lachen.

Nimmt man dann noch die Neigung einiger (oder vieler?) Anwälte hinzu, geradezu wie Pawlow’sche Hunde zu versuchen, Gehörtes in ihre Paragraphenwelt einzuordnen, was häufig  zu Ergebnissen führt, die mit nur einfachem Nachdenken als nicht richtig entlarvt werden können (im Studium habe ich dafür den anschaulichen Begriff „Tatbestandsquetsche“ gelernt), dann wird schnell klar, warum sich die Juristen so hervorragend anbieten.

Ein weiterer Grund liegt darin, dass Juristerei immer auch noch mit Rechthaberei verwechselt wird. Und Recht zu behalten ist offenbar ein hohes Gut. So habe ich bei einem Prozess, in dem ich als Zuhörer saß, weil ich noch nicht „dran“ war, folgende Szene erleben dürfen: nachdem das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag gemacht hatte, sagte die Klägerin, sie könne den Vergleich nicht akzeptieren. Auf die Frage des Gerichts, warum denn nicht, antwortete  sie mit einer geradezu entwaffnenden Selbstverständlichkeit: „ich will doch nur mein Recht.“ Recht ist also nicht etwas, das für alle da ist, sondern offenbar eine individuelle Sache: entweder hat man es, oder aber der andere.

Dass bei einem solchen Schwarz-Weiß-Denken die Suche nach Lösungen oft aus dem Fokus gerät, ist bedauerlich. Bei vielen Kollegen kann man sich aber auch des Eindrucks nicht erwehren, dass sie nur den Streit beherrschen und Mandanten allein aus eigenen finanziellen Interessen in Rechtsstreite treiben. Rechthaber sind dort gerne gesehen Mandanten. Im weiteren Verlauf der Korrespondenz mit so gestrickten Kollegen gewinnt man schnell den Eindruck, dass die Schriftsätze gar nicht für den „Gegner“, sondern für den eigenen Mandanten geschrieben werden: damit dokumentiert man, dass man den anderen richtig schön „verprügelt“.  Ob man damit einer Lösung näher kommt, ist schon nicht mehr so wichtig. Denn der Mandant freut sich, dass er jemanden an seiner Seite hat, der für ihn austeilt.  

In den USA gibt es sehr viele Witze über Anwälte. Die meisten befassen sich mit der Gier der Anwälte. US – Mandanten haben mich einmal gefragt, ob es auch in Deutschland viele Witze über Anwälte gäbe. Als ich das verneinte, fragten sie, woran das läge. Ich wusste es nicht genau und habe geantwortet: „all stories are true“, was bei meinen Mandanten zu erheblicher Erheiterung führte.  

Der Versuch, die Welt zu vereinfachen, um sie so für den Juristen vermeintlich passend zu machen, erweist sich zwar als gut gemeint, bewirkt aber meist das Gegenteil und wird schnell zum Rohrkrepierer, wenn nicht gar zur Lachnummer. In einem unseren letzten Prozesse, in dem es um Sachmängel bei einem Pferd ging, verblüffte der Richter die durchaus kundigen Parteien, indem er mich taxierend ansah, mit der Aussage: „Der Klägervertreter hat sehr wenig Haare und eine Brille, ich würde aber dennoch sagen, dass er deshalb nicht krank ist.“

Mein Credo: jeder Anwalt ist gut beraten, sich immer wieder einmal von außen zu betrachten, und einfach auch mal zuzuhören und bei allem Einsatz nachzudenken.

Bahnbrechende Entscheidung: BFH stellt „Treaty override“ beim BVerfG auf den Prüfstand – späte Einsichten

Der BFH hat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (I R 66/09) dem BVerfG die seit langem umstrittene Frage vorgelegt, ob „Treaty override“ zulässig ist.

Stein des Anstoßes ist § 50d Abs. 8 EStG. Die danach in einem DBA geregelte Freistellung der Einkünfte wird nach nationalem Recht nur unter Voraussetzungen gewährt, die das DBA nicht vorsieht. Das DBA wird daher faktisch unterlaufen. Der BFH ist davon überzeugt, dass dies mit dem GG nicht in Einklang zu bringen ist. Allein der Umstand, dass ansonsten „weiße“, also unbesteuerte Einkünfte entstehen, reicht für eine Rechtfertigung nicht aus.

 Damit stehen im Ergebnis zugleich viele weitere Normen auf dem Prüfstand, die auch zu einem Treaty override führen.

Europarecht überholt wieder einmal nationales Steuerrecht: EuGH kippt kippt nationale Steuergesetzgebung, die den Vorsteuerabzug von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) von der vorherigen Zahlung der EUSt abhängig macht.

Der EuGH hat in einem französischen Steuerfall mit Urteil C-414/10 vom 29.03.2012 (Société Veleclair) wieder einmal gezeigt, dass die europäische Rechtsordnung mehr und mehr den nationalen Rechtsordnungen trägt. Im Streitfall hat der EuGH entschieden, dass EU Recht es den Mitgliedern nicht erlaubt, den Vorsteuerabzug für EUSt davon abhängig zu machen, dass die EUSt vorher gezahlt worden ist. Die Entscheidung ist zwar nur zum französischen Steuerrecht ergangen. Allerdings gibt es in § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG eine absolut vergleichbare Regelung. Danach kann als Vorsteuer nur die EUSt abgezogen werden, die der Steuerpflichtige zuvor gezahlt hat. Nach der Entscheidung des EuGH dürften die Tage dieser Regelung allerdings gezählt sein.

Von Bedeutung dürfte die Entscheidung außerdem in allen Fällen sein, in denen die Verwaltung Steuerpflichtigen die Hinterziehung von EUSt vorwirft.

Gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut; das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erweist sich einmal mehr als Rohrkrepierer; wenn Richter Recht umsetzen, staunt der Fachmann, und der Laie wundert sich; AGG und das liebe Alter

Der Bundesgerichtshof hat am 23.4.2012 (Az.: II ZR 163/10) entschieden, dass das AGG auch für GmbH-Geschäftsführer gilt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Aufsichtsrat einer Klinik beschlossen, einen im Zeitpunkt der regulären Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Geschäftsführer nicht weiter zu beschäftigen. In einer Presseerklärung hatte der Aufsichtsrat die Entscheidung damit begründet, dass man wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ einen Bewerber gewählt habe, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Die Stelle des Geschäftsführers wurde mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Der BGH wendete auf diesen Fall das AGG an und entschied, dass der Geschäftsführer aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH einigen Unmut in der Unternehmerschaft auf sich gezogen. Denn nach Meinungen der Unternehmer sollten Unternehmen bei der Frage, ob sie einen Geschäftsführer aus Altersgründen weiterbeschäftigen wollen, vollkommen frei sein. Diese Entscheidung sollte allein in der Hand eines Unternehmers und nicht in der Hand eines Richters liegen. Sonst könnten praktisch keine Generationenwechsel mehr vollzogen werden.

Fazit: Man kann vieles denken, sollte aber am besten Entscheidungen nicht mehr begründen und schon gar nicht die Gründe publizieren. Verstöße gegen das AGG sind teuer: nach § 15 AGG kann der Benachteiligte Entschädigung und Schadensersatz verlangen. Und die Entschädigung kann bei einem Geschäftsführer schnell in der die Hunderttausende gehen, wie der Fall des BGH zeigt. Die Klagfreudigkeit wird zunehmen, denn ein unterlegener Bewerber hat nicht viel zu verlieren.

Gewusst wie und wo: Vergabe öffentlicher Aufträgen innerhalb der EU – TED macht‘s möglich, Ausschreibungen zu finden; Brüssel ist nicht nur lästig, sondern eröffnet Chancen

Nach europäischen Richtlinien müssen öffentliche Aufträge teilweise europaweit ausgeschrieben werden. Wo aber gibt es die Infos über diese Aufträge? Die Antwort ist einfach und kurz: „TED“ (Tenders Electronic Daily).

TED ist die Onlineversion des „Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen. TED (abrufbar unter: http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do) listet aber nicht einfach nur alle öffentlichen Aufträge auf. Man kann die Ausschreibungen nach verschiedenen Kriterien sortieren (lassen). Öffentliche Aufträge sind daher für jedes Unternehmen europaweit abrufbar und sich daher ein Eldorado für alle Unternehmen. Viel Erfolg beim „Stöbern“.

Anspruch des Mieters wegen „Pinkelns im Stehen“ gegen den Vermieter auf Mietminderung (+); Frage: Anspruch gegen den „Stehpinkler“ auf Pinkeln im Sitzen?

Pinkeln im Stehen ist nicht nur unschön (Sie wissen, was ich meine), es ist wegen der trommelnden Wirkung (je nachdem) auch laut. Das kann in hellhörigen Gebäuden zu Verdruss führen. Das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 20.04.2009, Az.: 67 S 335/08) hatte darüber zu entscheiden, ob laute „Uriniergeräusche“ aus der Nachbarwohnung zu einer Mietminderung führen, wenn sie im Wohnbereich zu hören sind.

Das Landgericht Berlin nahm sich der Sache mit dem gebotenen Ernst an und ließ sogar einen Sachverständigen kommen, der feststellte, dass zwar nicht sämtliche „Nutzungsgeräusche“ aus dem Bad der anderen Wohnung laut hörbar waren. Aber die Uringeräusche eines „Stehpinklers“ waren deutlich zu vernehmen.

Das LG Berlin entschied, dass in einem solchen Fall die Miete um 10 % gemindert werden könne. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die durch den Stehpinkler verursachten Geräusche im Wohnbereich „sehr penetrant“ und „unangenehm“ seien und die Wohnqualität im Wohnbereich einschränkten. Allerdings meinten die Richter(innen), dass solche Geräusche, soweit sie im eigenen Bad zu hören wären, hinzunehmen seien, da sie „dem Üblichen“ entsprechen würden. Ist „Pinkeln“ im Stehen also doch korrekt?

Der arme Vermieter. Spannend wäre jetzt die Frage eines Anspruchs des Mieters oder des Vermieters gegen den „Stehpinkler“ auf Pinkeln im Sitzen oder aber „geräuscharmes“ Urinieren. Dem Rechtsstreit sehen wir mit Interesse entgegen.

Gutes Benehmen bei Anwälten ist Glücksache – schlechtes Benehmen dagegen Absicht und hat Methode; kann ein Antrag auf Terminverlegung schamlos sein? das kommt darauf an; hier wohl schon – Geschichten aus Ostwestfalen-Lippe

Der Ruf der Anwaltschaft ist nicht durchgängig schlecht, es gibt aber immer wieder Vertreter der Zunft (m/w), die es mit Gewalt darauf anlegen, sich selbst in ein schlechtes Licht zu rücken und damit der ganzen Anwaltschaft einen Bärendienst zu erweisen. „Winkeladvokaten“ sollte man diese  Kollegen (m/w – das gilt aber hier immer, ohne dass wir es ausdrücklich erwähnen) nicht mehr nennen, nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung eines (humorlosen?) Gerichts aus dem rheinischen Raum (wir berichteten an dieer Stelle darüber) kann das Ärger geben ; aber „Rabulist“ passt auch gut.

Gutes Benehmen ist bei dieser Spezies wirklich absolute Glücksache, denn Absicht kann gutes Benehmen bei den Vertretern dieser Zunft nicht sein. Wer sich jetzt fragt, wie sich das schlechte Benehmen dieser Spezies im Alltag zum Ärger der übrigen Teilnehmer am Geschehen auswirkt, dem sei das folgende Beispiel nahegebracht: Vor einem Landgericht, nennen wir es einmal mit dem Fantasienamen „Detmold“, fand im November 2011 eine mündliche Verhandlung statt. Der Anwalt der Beklagtenseite bestritt alles, auch den ungünstigen mündlichen Vortrag der eigenen Partei in der Verhandlung. Vergleichsbemühungen scheiterten, der Kollege (m) verkündete mit großer Geste, es sei ein Einfaches, sich in 20 Minuten außergerichtlich zu einigen. Wegen der Liquidität der beklagten Gesellschaft müsse man aber noch mit dem Steuerberater sprechen (??!!). Dass die Beklagte „klamm“ zu sein schien, war schon vor dem Rechtsstreit klar, aber eine solche Ausrede hatten wir bis dato auch noch nie gehört.

Ach ja, dass die Vergleichsgespräche scheiterten, oder besser gesagt, mangels ernsthaften Interesses der Gegenseite gar nicht erst begannen, hatte ich schon erwähnt? Egal, das folgt ja auch schon aus dem Kontext. Wer jetzt froher Hoffnung war, das Gericht werde auf unseren Antrag hin zügig einen neuen Termin anberaumen, um zu entscheiden, der sah sich getäuscht. Im Januar terminierte das Gericht auf Mitte April 2012. Im März erhielten wir die Ladung zu einem kollidierenden Termin bei einem anderen Landgericht, das von unserer Kanzlei 300 km entfernt ist (und natürlich nicht über eine Videokonferenzanlage verfügt). Also haben wir den später bekannt gewordenen Termin vor dem anderen Landgericht verlegen lassen (müssen). Denn wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Und jetzt kommt der Dreistigkeit des Kollegen Fortsetzung: ca. zwei Wochen vor dem Termin vor dem Landgericht, das wir Detmold genannt hatten, beantragte er Verlegung des Termins wegen eines kollidierenden Termins vor einem in der Nähe liegenden anderen Gericht. Ein Schelm, wer sich denkt, das hätte der Kollege doch früher beantragen können. Ach ja, dann hätte der Kollege das ja auch früher wissen müssen. Das war nicht so ? ja klar, man schaut ja nicht über den Tellerrand, und den Termnkalender hat man nur für heute im Blick. Gut, dass es Mitarbeiter gibt, die nicht schon bei dem Eintragen der Termine Kollisionen feststellen, sondern so ca. ein bis zwei Wochen vor der Kollision (bis jetzt ist ja alles gut gegangen).  Natürlich gab er der Kollege in seinem Antrag die Terminsstunde nicht an (lag überhaupt eine Kollision vor?), erläuterte nicht, dass er die Ladung zu dem angeblich kollidierenden Termin vor der Ladung zu unserem erhalten hat (wer zuerst kommt, mahlt zuerst). Auch gab es keine Begründung, warum aus der „Schar“ der aus dem Briefbogen ersichtlichenAnwälte nicht auch nur ein anderer den Termin, dessen Verlegung er beantragte, nicht hätte wahrnehmen können. Vermutlich wird der Kollege (in freundlicherer Form) sagen, dass außer ihm dort nur Idioten arbeiten. Ohne all diese auf der Hand liegenden Dinge zu erfragen, verlegte das Landgericht (wir hatten es Detmold genannt) den Termin auf Ende Juli.

Der Kollege aber hat mit seinem schamlosen Verhalten alles richtig gemacht: seinem vermutlich „klammen“ Mandanten hat er von November bis Juli, also volle acht Monate, Luft verschafft. Der Dank des Mandanten ist ihm sicher. Dass andere dabei erhebliche Nachteile haben und zum Narren gehalten werden, ist natürlich ohne jedes Interesse. Man vertritt ja nur die Interessen des eigenen Mandanten, auch wenn es schamlos ist. Das Landgericht hat auf unsere Intervention und unsere monita hin den Kollegen immerhin zur Stellungnahme aufgefordert. Wir sind gespannt, was für eine Geschichte er sich einfallen lassen wird. Wir werden berichten. Es ist aber zu vermuten, dass auch diese Geschichte entweder in „Lustige Taschenbücher“ oder in „die tollsten Geschichten von Donald Duck“ Aufnahme finden wird.

Was Sie sich schon immer gedacht, aber niemals zu sagen gewagt haben: Deutschland (k)eine Bananenrepublik? Prüfungsanordnung eines Finanzamts vom BFH wegen Willkür aufgehoben

Wer als Steuerpflichtiger schon immer das Gefühl hatte, dass Finanzbeamte, und insbesondere Angehörige der Prüfungsdienste, nicht frei von Neid sind, der fühlt sich durch eine vor kurzem ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt. Mit Urteil vom 28. September 2011 (VIII R 8/09) hat der BFH entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.

Was sich in der Pressemitteilung des BFH und in dem Urteil sehr nüchtern und sachlich liest, ist nicht weniger als eine Sensation und lässt durchaus die Frage zu, ob Deutschland mittlerweile wirklich eine Bananenrepublik geworden ist. Worum ging es ? Ein Rechtsanwalt wehrte sich gegen eine Prüfungsanordnung. Er legte nachvollziehbar dar,  dass seine steuerlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert und der Finanzverwaltung bekannt seien. Er trug vor, das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts „gemobbt“ worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit gleichen Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und bei dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf  und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist. Das Finanzgericht muss nun den Sachverhalt weiter aufklären.

Es ist verblüffend, wie wenig Resonanz diese Entscheidung in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Nach unseren Erfahrungen dürfte es kein Einzelfall sein, dass Amtsträger die Ihnen eingeräumte Macht missbrauchen, um nicht ihrem Amt dienende Aufgaben zu erfüllen. Besonders eklatant: seit vielen Jahren bekannt sind Beschwerden von Steuerstrafrechtlern dass Amtsgerichte Haftbefehle erlassen, die von den Steuerfahndungsstellen fix und fertig „vorgelegt“ werden. Eine Prüfung dieser „Vorlagen“ durch den Richter ist aus den Akten nicht selten übersehen. Erstaunt mussten auch wir einmal in einem Haftprüfungstermin von einem Haftrichter hören, dass er „von Steuerrecht keine Ahnung habe“.

 

Vorsicht Falle:die Risiken eines „Oder-Kontos“: Zahlungen eines Ehegatten auf „Oder-Konto“ als Schenkung an den anderen Ehegatten; fatale Folgen im Steuer – und im Zivilrecht

Die Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über ein Konto des anderen Ehegatten ändert im Regelfall nichts daran, dieses Konto weiterhin dem anderen Ehegatten zivil-und steuerrechtlich zuzurechnen. Soweit das Steuerrecht von diesem Grundsatz Ausnahmen macht, bestätigen diese die Regel. Anders ist es dagegen bei dem so genannten „Oder-Konto“. Über dieses Konto sind nicht nur beide Ehegatten verfügungsbefugt, beide Ehegatten sind Inhaber. Das ist praktisch, weil die meisten Ehegatten ihre Vermögenssphären in der Ehe jedenfalls in vielen Bereichen nicht strikt trennen. Denn jede Ehe hatte zumindest einmal etwas Liebe und mit Vertrauen zu tun.

Dass ein solches Oder-Konto aber auch seine Tücken haben kann, zeigt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2011 (Az.: II R 33/10). Im Fall des BFH eröffnete eine Ehefrau zusammen mit ihrem Ehegatten ein „Oder-Konto“, auf das nur der Ehegatte Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehegatten an die Ehefrau. Der BFH gab dem FA Recht und entschied, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein „Oder-Konto“ der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann.

Ein „Oder-Konto“ sollte daher mit Bedacht gewählt und unterhalten werden. Die bessere Variante wird im Regelfall das Einzelkonto mit Vollmacht für den jeweils anderen Ehepartner sein. Bei vielen Oder-Konten tickt außerdem eine schenkungssteuerliche „Zeitbombe“. Da die Verjährungsfristen im Schenkungsteuerrecht sehr spät zu laufen beginnen, besteht bei einem Oder-Konto noch für viele Jahre die Gefahr, dass Schenkungsteuer für lange zurückliegende Zeiträume gezahlt werden muss. Selbst wenn man dieses Risiko für gering hält, wird die neue Entscheidung des BFH auch in Erbfällen Kopfzerbrechen bereiten. Denn im Erbfall müssen die Konten von den Kreditinstituten der Finanzverwaltung gemeldet werden. Es empfiehlt sich also bereits aus diesen Gründen, bestehende Oder-Konten auf den Prüfstand zu stellen.

Bei einem „Oder-Konto“ muss zudem beachtet werden, dass diese Form des Kontos auch eine Haftungsfalle für jeden Ehegatten bedeutet. Denn jeder der Ehegatten haftet als (Mit) Inhaber für alle „Schulden“ auf dem Konto (Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 5 U 88/98; Urteil des Landgerichts Coburg, 8.5.2007, Az.: 22 O 463/06).