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BGH: Google-Thumbnails bleiben zulässig

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von sog. Thumbnails, also den „Vorschaubildern“ bei der Google-Bildersuche, am 19. November 2011 noch einmal bestätigt (Az.: I ZR 140/10). Rechte der Urheber der per Thumbnail abgebildeten Werke werden also durch Google nicht verletzt. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass ein Urheber, der ein geschütztes Werk ins Internet stellt, ohne vorher Vorkehrungen gegen solche Thumbnails zu treffen, damit seine Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Thumbnail erkläre.

Die Entscheidung des BGH vom 19. November 2011 hat die Zulässigkeit von Thumbnails sogar noch für den Fall erweitert, in dem das geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers und damit urheberrechtswidrig ins Internet gestellt wurde.

Die Bundesjustizministerin im Interview in der ZRP 2012 zur Sprache der Juristen; Anwälte kommen nicht vor, dafür aber ein „Redaktionsstab Rechtssprache“

In der ZRP 2012, 93 f. findet sich ein interessantes Interview mit unserer Bundesjustizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger. Der nicht so kundige Thebaner wie ich erfährt schon zu Beginn des Artikels, dass es einen „Redaktionsstab Rechtssprache“ gibt; Aha, das ist doch eine gute Sache. Wenn man dann aber das Interview zu Ende liest, fragt man sich – als Anwalt erst recht, was dort eigentlich passiert, welche Maßstäbe gelten, wer diese festgelegt hat, und wem das nützen soll. Dazu erfährt man in dem Interview leider nicht viel. 

Doch zurück zum Thema: nach dem Untertitel des Beitrags in der ZRP gilt für die Sprache der Juristen: „Genauigkeit geht vor Allgemeinverständlichkeit„. Das kann man auch als Anwalt nur bejahen. Genaue Verträge schützen vor Streit. Bei dem Untertitel hat man aber die Anwälte als Zielgruppe völlig aus den Augen verloren. In dem Interview geht es um den Gesetzgeber, die Gerichte und die Bürger. Anwälte kommen nicht vor.

Und dann beschleicht mich als Anwalt doch ein mulmiges Gefühl, wenn die Ministerin für die These „Genauigkeit vor Allgemeinverständlichkeit“ folgendes sagt:  „Denken Sie etwa an die juristisch wichtigen Unterschiede zwischen Einwilligung, Zustimmung und Genehmigung.“  Ja Donnerwetter, das ist ja ein ganz tolles Beispiel ! gibt es da keine besseren ? Ich habe jedenfalls im 1. Semester gelernt, dass Zustimmung der Obergriff für Einwilligung und Genehmigung ist, insoweit kann also von einem juristisch wichtigen Unterschied nicht die Rede sein. Und aus der Praxis des Anwalts: ich werde mich hüten, einen Mandanten über den Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung zu belehren. Solche Belehrungen kommen bei Mandanten nicht gut an. Man kann die Unterschiede besser ein wenig augenzwinkernd erläutern („das sind für Juristen wichtige Dinge„). In Verträgen, die ja die Mandanten als Adressaten verstehen und leben sollen, muss man dennoch als Anwalt auf die Genauigkeit auch nicht verzichten. Man definiert den Begriff einfach: „dazu bedarf des der vorherigen Zustimmung („Einwilligung“). Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn…“

Verständlichkeit und Genauigkeit schließen sich also nicht aus. Verträge sind Handlungsanweidungen und Richtschnüre für Mandanten und ihre Partner, nicht nur für Juristen. Das im Interview angesprochene Thema hat seine Facetten noch auf zwei anderen Gebieten: die Genauigkeit fängt bereits bei der Formulierung an. Wer sich schon dabei keine Mühe gibt, wird Schiffbruch erleiden. Und klare Strukturen der Gedanken erkennt man an der klaren Struktur des Textes. Ein Wirrkopf wird nicht nur wirr denken, er wird auch so schreiben. Als Anwalt kann man das jeden Tag beobachten, wenn man Schriftsätze liest, bei denen man sich fragt, wie der Verfasser zwei Staatsexamen betehen konnte. 

Und dass Anwälte in der Welt unserer Ministerin in dem Interview nicht vorkommen, ist auch ein trauriger Befund, zugleich aber auch eine Offenbarung.

Schweizer Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder – was denken eigentlich die Schweizer darüber – Presseschau

Was denken eigentlich die Schweizer über die Haftbefehle und die Reaktionen deutscher Politiker darauf? Hier Auszüge aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) und aus der Basler Zeitung: 

Am 2. April 2012 wies die NZZ auf einen in Deutschland wenig beachteten Umstand hin:

Der Entscheid der Bundesanwaltschaft, im Fall einer Steuer-CD mit Bankdaten von mutmasslichen Steuerbetrügern auch gegen deutsche Steuerfahnder vorzugehen, hatte sich bereits Mitte Dezember an der Gerichtsverhandlung gegen den verantwortlichen CS-Mitarbeiter abgezeichnet. Carlo Bulletti, der für den Fall zuständige Leitende Staatsanwalt des Bundes, verwies damals am Bundesstrafgericht in Bellinzona gegenüber Medienvertretern auf einen Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe…. Dieses hatte im November 2010 im Fall Heinrich Kieber/LGT zwar entschieden, strafbar erlangte Beweismittel seien grundsätzlich verwertbar. Es wies damit die Beschwerde eines Ehepaars ab, das sich gegen eine Hausdurchsuchung zur Wehr gesetzt hatte, die aufgrund von Kiebers Steuer-CD erfolgt war. Staatsanwalt Bulletti verwies aber auf einen weiteren Passus im betreffenden Entscheid. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hielt nämlich auch fest, es sei davon ausgegangen, dass die fraglichen Daten lediglich entgegengenommen wurden, dass die Behörden aber nicht ihre Herstellung oder Erfassung veranlasst hätten, sondern sich der Informant von sich aus an die Behörde gewandt habe (2 BvR 2101/09)….. Im Fall der Steuer-CD mit rund 2000 Kundendaten der CS, um die es im vorliegenden Fall geht, spricht die Bundesanwaltschaft aber von einer massgeschneiderten Datensammlung. Diese sei auf mehrfache Bestellung der Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen entstanden. Mittelsmann war jeweils ein in der Schweiz wohnhafter Österreicher, der nach seiner Verhaftung Suizid beging. Der Österreicher hatte über einen längeren Zeitraum die «Bestellungen» der Steuerbehörde Nordrhein-Westfalens entgegengenommen. Gemäss Anklageschrift der Bundesanwaltschaft ging es bei diesen Aufträgen neben den Informationen zu Bankkunden auch um eine Powerpoint-Präsentation, mit der die CS ihren Mitarbeitern den Umgang mit Offshore-Kunden erläuterte.

Also „Datenklau“ auf Bestellung?

Ebenfalls am 2. April 2012 war in der NZZ zu lesen:

Politiker in Deutschland haben geharnischt auf die Nachricht reagiert, dass die Schweizer Justiz Haftbefehle gegen drei Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen erlassen hat. In Nordrhein-Westfalen, wo Mitte Mai der Landtag neu bestellt wird, wurde der Disput sofort zum Wahlkampfthema….. Ähnlich wie Kraft äusserten sich SPD-Parteichef Gabriel und der raktionschef der Grünen im Bundestag, Trittin…..  Die Schweiz wolle offensichtlich im Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht mit Rechtsstaaten zusammenarbeiten. Wenn von einer Schweiz gesprochen wird, die «nicht mit Rechtsstaaten zusammenarbeiten» wolle, lässt das nur eine Interpretation zu: Die Schweiz ist kein Rechtsstaat. Damit ist zumindest ein Teil der deutschen Politikerkaste wieder im Reich jener Klischees angelangt, in dem man sich so gerne tummelte, als der damalige Finanzminister Steinbrück seine Sottisen über Kavallerie und Indianer in die Welt setzte. Steinbrück, der gerne SPD-Kanzlerkandidat würde, war am Wochenende natürlich auch gleich wieder zur Stelle und versuchte, den begriffsstutzigen Schweizern klarzumachen, dass sie Ursache und Wirkung verwechselten. Was die nordrhein-westfälischen Steuerfahnder getan hätten, sei nur eine Wirkung davon, dass die Schweiz zum Steuerbetrug einlade. «Das ist der Skandal.»…  Erstaunlich an diesem gesamthaft doch recht durchsichtigen Wahlkampfgetöse ist das Fehlen selbst minimaler rational geleiteter Empathie für das Verhalten der Schweizer Bundesanwaltschaft. Man trompetet im Namen einer sehr deutsch empfundenen «Gerechtigkeit», die immer und ausschliesslich als Verteilungsgerechtigkeit definiert wird, seine «Entrüstung» hinaus, immer natürlich auf den Wähler schielend, der die Schweiz in den Medien des Mittelmasses meist als moralisch minderwertiges Steuerparadies kennenlernt, das seinen Wohlstand nicht Fleiss, industrieller Exzellenz und demokratischer Ordnung, sondern der Hehlerei verdankt. Einer der ganz wenigen Politiker, die mit Bedacht reagierten, war Finanzminister Schäuble. In Kopenhagen sagte er am Rande eines Treffens von EU-Ressortkollegen, die Schweiz sei ein Rechtsstaat, ebenso wie Deutschland. Justiz und Strafverfolgungsbehörden seien unabhängig, genau wie in Deutschland. Das Schweizer Strafrecht belege die Verletzung des Bankgeheimnisses mit Strafe, wovon im übrigen auch ehemalige Bundesräte nicht ausgenommen seien. Für ihn, Schäuble, gebe es deshalb keinen Zusammenhang zwischen den Haftbefehlen und dem anvisierten Steuerabkommen.“

Die Basler Zeitung weist am 7. April 2012 auf die Ursachen im deutschen Steuersystem hin:

Unterstützung erhält die Schweiz dagegen vom Staatsoberhaupt Liechtensteins: In der «SonntagsZeitung» bezeichnet er die Steuersysteme in Deutschland und in der EU als ungerecht, denn wer sich den besten Steueranwalt leisten könne, zahle am wenigsten. Diese Länder müssten das Steuersystem vereinfachen und die Steuern senken – dann wären die Bürger auch ehrlicher, so der Erbprinz.

In der Schweiz planen derweil die Chefs der Bewegung «Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz» (Auns) das Referendum gegen das Steuerabkommen. Gegenüber dem «SonntagsBlick» sagt der Auns-Präsident und Schwyzer SVP-Nationalrat Pirmin Schwander, der Staatsvertrag sei ein massiver Eingriff in die Schweizer Neutralität und schalte die Rechtsordnung aus. Die Auns-Mitglieder wollen gemäss Schwander am 28. April an ihrer jährlichen Versammlung darüber abstimmen.“

Fazit: Fernab des politschen Geschäfts wird aus rechtlicher Sicht wohl die Diskussion erneut aufkommen, wie weit Behörden bei der Strafverfolgung gehen dürfen und ob der Zweck jedes Mittel heiligt.

„Schnee im Sommer“ – BFH erkennt „weiße Einkünfte“ nach DBA Irland-Deutschland an

Der „Schnee im Sommer“ ist ein geflügeltes Wort und aus der auf youtube veröffentlichten Verballhornung des Epos „Herr der Ringe“  (lord of the weed) bekannt. Wer es noch nicht kennt, kann es hier anschauen: (http://www.youtube.com/watch?v=2MQt062aEiE)

Weiß wie der Schnee sind auch sog. „weiße Einkünfte„. Das sind Einkünfte, bei denen es für mindestens zwei Staaten Anknüpfungspunkte für die Besteuerung gibt,  die aber in keinem Staat der Besteuerung unterliegen. Solche Einkünfte entstehen insbesondere bei Qualifikationskonflikten in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das einem Staat danach zugewiesene Besteuerungsrecht übt dieser nicht aus, weil ihm nach seinem innerstaatlichen Recht  ein Recht zur Besteuerung nicht zusteht.

Solche weißen Einkünfte sind selten, unlängst hat der BFH das Vorliegen weißer Einkünfte bejaht.  Mit Urteil vom 11. Januar 2012 (I R 27/11) hat der BFH erkannt, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden darf.

Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen DBA. Danach steht das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer dem Vertragsstaat zu, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für das betroffene Personal, das für irische Fluggesellschaften arbeitet, zu unversteuerten, also „weißen Einkünften“ führt.

Dem deutschen Versuch, dies zu verhindern, erteilte der BFH in seiner Entscheidung eine Absage. Es ist aber mit einer Änderung der Rechtslage zu rechnen. Interessant an dem Urteil: zur Frage der Zulässigkeit des sog. „treaty override„, also der Frage, ob es zulässig ist, ein DBA durch einseitige staatliche Vorschriften zu konterkarieren, hat sich der BFH in seiner Entscheidung nicht geäußert.

Unterschrift ist Unterschrift und nicht Überschrift, und erst recht nicht „Oberschrift“ – Formgültigkeit eines Testaments

Die deutsche Sprache ist schön und eindeutig. Wenn etwas zur Wirksamkeit unterschrieben sein muss, dann ist das Wort „unter“ wörtlich zu verstehen. Die Unterschrift muss „unter“ dem Text stehen.

Ein Testament ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn es vom Testierenden eigenhändig „unterschrieben“ wurde (§ 2247 BGB). Auch dabei ist „Unterschreiben“ im klassischen Wortsinne zu verstehen, die Unterschrift muss also auch hier „unter“ dem Text stehen und diesen abschließen. Wird die „Unterschrift“ an eine andere Stelle des Textes gesetzt, z.B. an den Anfang, wird ein Testament im Regelfall unwirksam sein.

Nur bei besonderen Umständen kann ein Testament, bei dem die Unterschrift nicht unter, sondern über den Text des Testamentes gesetzt wurde, wirksam sein. Eine solche Ausnahme und damit ein wirksames Testament hatte das Oberlandesgericht Celle (OLG) in seinem Beschluss vom 06.06.2011 angenommen (Aktenzeichen: 6 W 101/11). Dort hatte der Testierende keinen Platz mehr für die Unterschrift, weil das Blatt vollständig beschrieben war. Also entschied er sich für die „Überschrift„. Das OLG entschied, dass das Testament trotz fehlender Unterschrift (und tatsächlicher Überschrift über dem Testamentstext) wirksam ist, weil

„am Ende des Testamentstextes kein Platz mehr für die Unterschrift“

war.

Da die Sache immerhin bis zum OLG ging, kann jedem Testierenden nur empfohlen werden, den sichersten Weg zu gehen und die Variante der „Unterschrift“ zu wählen. Für Anwälte heißt dies: immer das Original zeigen, besser noch zu Aufbewahrung geben lassen. Nur dann ist sichergestellt, dass die Beratung auch zu einem formwirksamen Testament geführt hat.

Jäger werden zu Gejagten – Schweizer Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder – zugleich ein Beitrag über rechtliche Maßstäbe in Rechtsstaaten

Unlängst sorgte die kleine Schweiz mit Haftbefehlen gegen deutsche Steuerfahnder nicht nur für Publizität, sondern für Aufruhr bei deutschen Politikern. Zugegeben, das Frauenwahlrecht in der Schweiz gibt es erst seit 1971, also noch nicht besonders lang. Niemand aber wird Herrn Schäuble widersprechen wollen, der zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Schweiz ein Rechtsstaat ist, bei genauer Betrachtung angesichts der starken Stellung des einzelnen Bürgers sogar ein sehr volksnaher. Bürger werden viel intensiver an lokalen Entscheidungen beteilgt als wir das in Deutschland kennen. Wenn in einem Kanton eine neue Straße gebaut wird, wissen die Bürger, dass sie es sind, die diese Straße zahlen müssen. In Deutschland dagegen ist „der Staat“ offenbar ein reicher Onkel, der alles zahlen soll, und mit dem man, weil er ein Dritter ist, nichts zu tun hat.

Das führt in der Schweiz zu häufig in Deutschland mit (politisch korrektem) Kopfschütteln quittierten Volksentscheiden wie dem Verbot, Moscheen zu bauen. Man mag über solche Entscheidungen denken, wie man will, die Entscheidung bildet das ab, was gedacht wird. Und: die Entscheidung wird respektiert.

Bei moderaten Steuersätzen in der Schweiz ist Steuerhinterziehung  dort (genauer: Steuerbetrug) ein bei weitem nicht so großes Thema wie in Deutschland. Deutsche Steuerfahnder sind nicht gerade für besonders feinfühliges Verhalten bekannt; sie sind ja die Guten, die die Bösen verfolgen. Angesichts der BGH-Rechtsprechung werden immer häufiger bei Verdacht der Steuerhinterziehung Haftbefehle ausgestellt und vollzogen. Da wird es die Jäger doch wundern, wenn es auf einmal gegen sie geht und sie zu Gejagten werden.

Schiebt man einmal die Aufregung der Politiker beseite, lohnt eine Betrachtung der jeweiligen Maßstäbe in den Staaten Schweiz und Deutschland. Es gab schon einmal eine (unheilvolle) Zeit in Deutschland, in der man versucht hat, der ganzen Welt die deutschen Maßstäbe aufzuzwingen. Das Ergebnis ist hinreichend bekannt.

In der Schweiz gelten bei vielen Ähnlichkeiten zum deutschen Rechtssystem in Teilen andere rechtliche Maßstäbe als in Deutschland. Diese Maßstäbe sind aber Teil des rechtsstaatlichen Schweizer Rechtssystems. Genauso wie Deutschland das Recht und die Pflicht hat, Straftäter zu verfolgen, genauso hat die Schweiz das Recht, nach ihrem Recht Straftaten zu verfolgen. Steuerfahnder bilden da keine Ausnahme. Sie stehen, auch wenn man manchmal einen anderen Eindruck haben könnte, nicht außerhalb des Rechtssystems, sondern sind nur ein Teil dessen. Die Haftbefehle können daher nicht verwundern. Sie sind die selbstverständliche Konsequenz des Rechtssystems der Schweiz. Das werden die deutschen Behörden bei der Entscheidung über den Ankauf der CDs auch geprüft und gesehen haben,

Daran ändert auch das durchsichtige Gepolter deutscher Politiker nichts. Denen sei empfohlen, sich mit den Tatsachen zu befassen, anstatt sofort mit dem Ziel des Stimmenfangs loszutröten. Gerade in Deutschland bilden sich die Poltitker viel auf den Schutz von Minderheiten ein. Ob diese Poltiker sich schon einmal Gedanken darüber gemacht haben, wie eine solche Tirade gegen einen „kleineren“ Nachbarn von diesem aufgenommen wird, wird man bezweifeln. Dort kommt es wie der Auftritt eines Elefanten im Porzellanladen an.

Fazit: Rechtsstaatliches Verhalten wird – natürlich – nicht nur an den Maßstäben des eigenen Landes gemessen. Die Aufregung der Politiker ist daher fehl am Platz. Eine sachliche Betrachtung und Lösung des Themas ist die bessere Wahl.

Ich glaub mich tritt ein Pferd: die Überraschungsentscheidung der Woche: AG Lemgo spricht Klägerin trotz Pflicht zur Nacherfüllung Vergütungsanspruch zu

Das AG Lemgo brauchte sage und schreibe drei mündliche Verhandlungen, zwei Termine zur Vernehmung von Zeugen, wechselte zur Frage der Rügepflicht nach HGB mehrmals die Rechtsauffassung und erließ danach in einem Rechtsstreit (1.200 €), ein Urteil, das sicher beide Parteien überrascht haben wird.

Worum ging es ? Die Beklagte hatte bei der Klägerin eine („Ziehharmonika“)Abdeckung für eine Maschine bestellt. Die Klägerin sah sich die Maschine an und unterbereitete der Beklagten ein Angebot, das diese annahm. Nach Anlieferung und Montage der Abdeckung stellte sich heraus, dass diese zu kurz war. Die Klägerin besserte nach und verlängerte die Abdeckung.  Vor dem AG stritten die Parteien darüber, ob für die Nachbesserung eine Vergütung fällig war oder ob es sich um eine nicht zu vergütende Nacherfüllung handelte. 

In seinem Urteil folgte das AG der Auffassung der Beklagten, dass die Nacherfüllung nicht vergütet werden müsse. Und jetzt die Überraschung: die Klägerin könne dennoch von der Beklagten eine Vergütung für Verlängerung  der Abdeckung beanspruchen, denn die Beklagte habe ja nicht bestritten, dass die Verlängerung die Abdeckung teurer gemacht habe.

Ähm, Räusper, was ist da denn los? wenn eine Partei geltend macht, für die Verlängerung schulde sie nichts, weil es sich um Nachbesserung gehandelt habe, und wenn sie Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt, dann hat sie mehr als deutlich gemacht, dass der Klägerin nichts zusteht. Wenn dann das Gericht in einem Beschluss noch ausdrücklich darauf hinweist, dass die Nacherfüllung kostenlos sei, dann kann man wirklich den Glauben an die Justuz verlieren.

Fazit: Das AG Lemgo ist nur noch Zugangsvoraussetzung für das LG Detmold. Wir sind gespannt, wie das LG entscheiden wird.

Die geplante Pferdesteuer auf dem Prüfstand – Gier frißt Hirn auf

Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt, wenn es um das Erfinden neuer Steuern geht. Die Hundesteuer ist bestens bekant. Was liegt da also näher, als nach dem Motto „copy paste“ nach dem gleichen Strickmuster schnell eine Pferdesteuer zu erfinden und schwupps, bei einem Steuersatz von 200 € je Pferd und Jahr zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen: die Einnahmen erhöhen sich dauerhaft, und der für die Hundesteuer zuständige Bearbeiter ist ausgelastet.

Dabei wird es in der Praxis für die Gemeinden zur Nagelprobe kommen, wenn die ersten Bescheide versandt worden sind. Wir haben es uns auf die Fahne geschrieben, in jedem Fall die Satzungen der Gemeinden, die die Grundlage für die Pferdesteuer bilden, vor den Verwaltungsgerichten zu Fall zu bringen.

Es ist der völlig falsche Ansatz, die Einnahmen zu erhöhen. Viel sinnvoller ist es, bei den Ausgaben anzusetzen. Aber da kämen vermutlich unerfreuliche Wahrheiten an das Licht, die aus politischen Gründen nicht öffentlich werden sollen. Bisher wurde in Deutschland leider noch jedes Problem mit Geld gelöst, selbst wenn man es sich leihen musste. Dass dies nicht zur Verantwortung erzieht, liegt auf der Hand. Dass dies auch kein Zukunftsmodell ist, wusste bisher schon jeder, der denken konnte. Wer hatte schon ernsthaft daran geglaubt, dass die Rente sicher ist, wie man es uns weismachen wollte ? Vielleicht der freundliche dreinblickende kleine Herr Blüm, der es sicher nicht böse gemeint hatte. Er konnte vermutlich einfach nicht rechnen. Wenn wir uns jetzt aber an großen Rettungsaktionen beteiligen, dann wird uns auch eine Pferdesteuer nicht mehr helfen.    

Der Deutsche Pferderechtstag hat daher Ende März 2012 eine einstimmige Resolution beschlossen, der Pferdesteuer mit ganzem Engagement entgegenzutreten.

Der räuberische Staat – Umsatzsteuer auf Pferde steigt ab 1. Juli 2012 von 7 auf 19 %

Vorgaben der EU setzen Staaten dann besonders gerne um, wenn sie Geld in die Kassen spülen. Da kommt eine Empfehlung der EU, die Umsatzsteuer für Pferde von 7 auf 19 % zu erhöhen, gerade recht. Wer da meint, die Erhöhung sei sinnvoll, weil systemgerecht, der mag mir das jetzige System einmal erläutern. Lebensmittel werden mit 7 % belegt, der Verzehr derselben „an Ort und Stelle“ kostet aber 19 %. Grund für die Differenzierung ? Und der Verwaltungsaufwand, um das im Einzelfall zu prüfen ? völlig unverhältnismäßig.

Es ist zu fürchten, dass diese Steuererhöhung nur eine von vielen ist, die in diesem räuberischen Staat noch kommen werden. Am Ende wird der Steuerzahler merken, dass er es ist, der die falschen Entscheidung der Politiker, gleich welcher Couleur, zu zahlen hat.

Vorweggenommene Erbfolge schützt nicht vor dem Finanzamt

Die vorweggenommene Erbfolge, die schenkweise Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten, z.B. an die eigenen Kinder, ist grundsätzlich eine gute Sache. Damit kann man steuerliche Freibeträge nutzen und Streitigkeiten beim Erbfall vermeiden. Die vorweggenommene Erbfolge stellt aber kein probates Mittel dar, eigenen Steuerschulden zu entgehen, wie der Fall des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 9. November 2011 (Az.: 3 K 1122/07) zeigt.

Im Verfahren des FG hatten Eltern ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Tochter übertragen. Die Tochter zahlte den Eltern keinen Kaufpreis, sie übernahm aber die dinglichen Lasten des Grundstücks. Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Grundschulden verblieben aber bei den Eltern. Außerdem behielten sie sich ein Wohnungsrecht an dem Grundstück vor. Misslich für die Tochter war aber, dass ihre Eltern bei der Übertragung erhebliche Steuerschulden hatten, die das Finanzamt (FA) bereits festgesetzt hatte. Da bei den Eheleuten nichts mehr zu holen war, wandte sich das FA an die Tochter. Das FA focht die Übertragung des Grundstücks an die Tochter an und verlangte von dieser Duldung der Zwangsvollstreckung.

Zu Recht, meinte das FG. Denn das FA habe die Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) anfechten können, weil die Übertragung des Grundstücks das FA als Gläubiger benachteilige und es sich bei der Übertragung des Grundstücks um eine unentgeltliche Leistung an die Tochter gehandelt habe. Da die Vollstreckung in das Vermögen der Eltern außerdem nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe, dürfe das FA in das Grundstück vollstrecken.