Es ist bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden sich für die Musik von Rechtsextremen interessiert. Dass aber auch die GEMA dafür Interesse zeigt, ist neu, aber einleuchtend. Denn die GEMA hat die Rechte der Urheber wahrzunehmen. Rechtsextreme hatten auf einer Demonstration die „Pink Panther“ Melodie abgespielt. Der Komponist und die GEMA waren darüber „not amused“. Sie schickte dem Veranstalter für das unerlaubte Abspielen der „Pink Panther“ Melodie eine Lizenzrechnung über 30,82 Euro.
Ebay ist heute das Handelsportal schlechthin. Bevor man einen Artikel bei ebay einstellt, sollte man sich auch wirklich sicher sein, den Artikel verkaufen zu wollen. Denn im Gegensatz zur Zeitungsannonce kann man bei einem einmal bei ebay eingestellten Artikel keine Rückzieher mehr machen und die Auktion ohne weiteres abbrechen. Bricht man die Auktion ab, kann das zum Schnäppchen für den Höchstbietenden werden.
Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay gilt, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen Verkäufer und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande kommt. Der bei Abbruch aktuell Höchstbietende hat also Anspruch auf den verkauften Gegenstand oder aber einen Schadensersatzanspruch. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs hat der Verkäufer den Höchstbietenden dann so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Anbieter den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte – und dies kann teuer werden. Denn maßgeblich ist hierfür der Wert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Internet-Auktion. Ein Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Verkäufer berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Dabei ist aber z.B. ein Verkauf weit unter Wert kein Grund für den Abbruch der Versteigerung. Das hat das Landgericht (LG) Detmold am 14. März 2012 entschieden (Az.: 10 S 163/11), und damit dem Höchstbietenden zu einem Wohnwagen zum Schnäppchenpreis von 56,00 € (Wert: 2.000,00 €) verholfen.
Interessant ist auch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 8. Dezember 2006 (Az. 19 U 109/06). Dort wurde zwar die Auktion zwar nicht vom Verkäufer abgebrochen, der Verkäufer focht den Vertrag aber an, weil bei der eBay-Auktion sein „Rübenroder“, der einen Marktwert von 60.000,00 € hatte, für 51,00 € an den Höchstbietenden ging. Da der Verkäufer den Rübenroder zwischenzeitlich weiterveräußert hatte, sprach das OLG dem Käufer 59.949,00 € zu. Zur Anfechtung führte es aus, dass allein enttäuschte Erwartungen bei einem Risikogeschäft wie hier nicht zur Anfechtung berechtigen.
Ein Steuerpflichtiger muss die Verjährungsunterbrechung eines Vollstreckungsaufschubs auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Vereinbarung darüber mit dem Finanzamt nur mündlich erfolgt ist. Dies hat das Finanzgericht („FG“) Rheinland-Pfalz am 08. Februar 2012 entschieden (Az.: 2 K 1893/10).
In dem finanzgerichtlichen Verfahren traf die Klägerin mit dem Finanzamt eine mündliche Vereinbarung, nach der sie ihre fälligen Steuerrückstände in Raten monatlich an die Finanzkasse überweisen sollte. Zunächst leistete sie die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig. Später stellte sie die Zahlungen ein und berief sich gegenüber dem Finanzamt auf Verjährung. Die Klägerin meinte, dass der vereinbarte Vollstreckungsaufschub nicht als verjährungsunterbrechende Handlung angesehen werden kann, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe, und der Vollstreckungsaufschub nur mündlich erfolgt sei.
Das FG folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs werde in jedem Fall durch Vollstreckungsaufschub gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung durch Vollstreckungsaufschub dauert fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob der Vollstreckungsaufschub mündlich oder schriftlich vereinbart worden sei. Ein gesonderter Bescheid müsse nur dann erlassen werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben sei.
Wenn man eine Internetdomain auf den Namen eine Stadt oder Gemeinde registrieren wollte, galt bisher, dass Städte und Gemeinden Vorrang bei der Verwendung ihres Namens. Das gilt aber nicht mehr uneingeschränkt, wie das Urteil des Landgerichts (LG) Lübeck vom 6. Juni 2011 zeigt (Az.: 6 O 340/10).
Anlass des Rechtsstreits vor dem LG Lübeck war, dass die kleine Gemeinde Worth vom Betreiber der Internetdomain worth.de, welcher dort seit längerem ein Werbeportal für Geld, Immobilien und Finanzen betrieb und den Namen Worth auch markenrechtlich hatte schützen lassen, verlangte, dass dieser die Domain an die Gemeinde freigibt.
Auf Freigabe der Internetdomain hat die Gemeinde Worth keinen Anspruch, entschied das LG. Es begründete seine Auffassung damit, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung der Interessen der Gemeinde und des Betreibers vor allem der Grundsatz „first-come, first-served“, also wer zuerst kommt, mahlt zuerst, gilt. Dieser Grundsatz wird für Städte und Gemeinde nur durchbrochen, wenn die Gemeinde überregional bekannt und / oder bedeutend genug für eine Privilegierung ist. Der „first-come, first-served“ Grundsatz muss dann zurücktreten. Da das Gericht die Gemeinde Worth für klein und unbedeutend hielt, wies das Landgericht die Klage ab.
Gerade kleinere Gemeinden sollten also, solange der eigene Ortsname noch nicht als Internetdomain registriert wurde, dies schnellstmöglich nachholen.
Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat am 16. März 2012 entschieden, dass Rapidshare, ein sog. Filehoster, welcher Dritten ohne Zustimmung des Urhebers Werke über einen Online-Speicher uneingeschränkt zur Verfügung stellt, für Urheberechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich ist. Damit geht der Streit um die Frage der Verantwortlichkeit von Urheberechtsverletzungen im Internet in eine neue Runde. Denn andere Gerichte, wie z.B. das OLG Düsseldorf (Az. 1-20 U 8/10), haben Rapidshare als nicht verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer angesehen.
Das OLG Hamburg meint aber, dass Rapidshare verpflichtet ist, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt wird, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar sind. Denn das Geschäftsmodell von Rapidshare berge
„strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich“, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Nach dem OLG Hamburg sei Rapidshare aber seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen und habe so das illegale Treiben nicht verhindert.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG Hamburg die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dies ist auch zu begrüßen, da in der Frage der Verantwortlichkeit von Seitenbetreibern noch einiges unklar ist. Hilfreich wäre es dabei vor allem, wenn der BGH eine Grundsatzentscheidung zu den Prüf- und Kontrollpflichten treffen würde. Dies würde endlich Rechtsklarheit schaffen. Dabei muss der BGH dann auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)vom 16. Februar 2012 (Az: C-360/10) Beachtung schenken. Denn dieser hat entschieden, dass für die Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet eine allgemeine Prüfpflicht nicht gilt. Nach dem EuGH kann der Betreiber nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern. Dazu verweisen wir auch auf unseren BLOG vom 23. Februar 2012 („EuGH-Urteil zum Urheberrecht: EuGH lehnt Vorkontrolle durch Filter ab“).
Kommt man mit seinem Mitgesellschafter nicht klar und gibt der Mitgesellschafter dazu Anlass, kann man die Gesellschaftsanteile, unter strengen Voraussetzungen, mit Beschluss aller Gesellschafter einziehen. Erhebt der betroffene Gesellschafter dagegen Klage, stellte sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Rechte des betroffenen Gesellschafters als eingezogen gelten. Diese Frage hat der BGH am 24. Januar 2012 (Az.: II ZR 109/11) entschieden. Danach gilt Folgendes:
„Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.“
Mit Zustellung des Beschlusses ist der unliebsame Mitgesellschafter also raus aus der Gesellschaft. Wichtiger, wie wir finden, ist aber der zweite Leitsatz der BGH-Entscheidung:
„Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.“
Bevor man also als Gesellschafter einen Einziehungsbeschluss fasst, sollte man dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft über ausreichend Vermögen verfügt, den auszuschließenden Gesellschafter abzufinden. Denn ansonsten haftet man als Gesellschafter für die Abfindung, und zwar mit dem Privatvermögen.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht Mainz (LAG) vom 29.09.2011 (Az.: 10 Sa 314/11) dürfen Arbeitgeber bei der Vergabe von „arbeitsplatznahen“ Parkplätzen Frauen gegenüber Männern bevorzugen. Weil Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen Übergriffen werden, gibt es für die Bevorzugung von Frauen und die damit verbundene Diskriminierung der Männer einen sachlichen Grund. Außerdem meint das LAG, dass Maßnahmen dieser Art – wie etwa auch die Bereithaltung von Frauenparkplätzen – sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert seien.
In unserem BLOG-Beitrag vom 12. März 2012 Neues zum Facebook-„Friendfinder“ und zu „Facebook – AGBs“ hatten wir darüber berichtet, dass Facebook sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten hat einräumen lassen, die Facebook-Nutzer in ihr Profil einstellen.
Aber nicht nur Facebook hat sich umfassend Nutzungsrechte einräumen lassen. Dies scheint eine weit verbreitete „Masche“ zu sein. Spiegel-Online berichtete am 12. März 2012, dass sich auch der Webdienst „Pinterest“ umfassende Nutzungsrechte an Userinhalten eingeräumt haben lassen soll. Dabei durfte „Pinterest“ die vom User eingestellten Inhalte verändern, vertreiben, lizenzieren, verkaufen etc., und, wie auch schon Facebook, das alles vollkommen kostenlos.

In unserem stark durchnormierten Land („von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare“) gibt es immer wieder kuriose Rechtsgebiete, die selbst den Juristen schmunzeln lassen; so auch die Hundesteuersatzung der Stadt Bad Salzuflen: http://62.153.231.121/ortsrecht/fin_steu/hund.htm
Danach ist nicht der Hund, sondern der Hundehalter steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 S. 1). Das ist mangels Rechtsfähigkeit des Hundes (§ 1 BGB) kein großes Wunder. Dennoch klingt es merkwürdig, als Mensch hundesteuerpflichtig zu sein. Denn im Regelfall ist der Mensch kein Hund. Der Hund dagegen ist nur Gegenstand der Steuer, wobei das unpräzise formuliert ist. Korrekt heißt es in der Satzung: „Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet“ (§ 1 Abs. 1).
Auch wer Hundehalter ist, definiert das Gesetz in einer Weise, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss: „Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.“ (§ 1 Abs. 2 S. 2). Der Wortlaut ist klar, was aber ist die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt im eigenen Interesse? Der letzte Satz wird verständlich, wenn man weiterliest: „Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.“ (§ 1 Abs. 2 letzter Satz). Es geht also nur ums Geld.
Auch wenn es nicht expressis verbis geregelt ist, der Hund ist nur „Steuermaßstab“ (§ 2 Abs. 1). Der Steuersatz ist degressiv. Je mehr Hunde, desto günstiger wird jeder weitere.
Das Finanzgericht Münster („FG“) bleibt standhaft und hält die Steuerpflicht von Erstattungszinsen weiter für rechtswidrig und sieht sich durch den BFH bestärkt. Im Newsletter 3/2012 des FG heißt es dazu:
„Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 22. Dezember 2011, VIII B 190/11) hat die Zweifel des 2. Senats des Finanzgerichts Münster an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG rückwirkend angeordneten Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO bestätigt. Die Beurteilung der umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung müsse allerdings – so das Gericht – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Bundesfinanzhof verwies auf die beiden hierzu anhängigen Revisionsverfahren (Az. VIII R 1/11 und VIII R 36/10).
Damit hat sich der Bundesfinanzhof der Entscheidung des Finanzgerichts Münster angeschlossen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (2 V 913/11 E) hatte der 2. Senat des Finanzgerichts Münster nicht nur ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot geäußert. Er hatte auch moniert, dass der Gesetzgeber keine umfassende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen geschaffen habe.“
Fazit: Einspruch einlegen, aber nicht nur gegen den Steuerbescheid, sondern ausdrücklich auch gegen den Zinsbescheid.