Selten, aber wahr: das Finanzgericht Münster („FG“) verpflichtet mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (5 V 4511/11 U) Finanzamt zur Festsetzung einer Steuererstattung von rd. 110 TEUR für eine Pommes-Bude. In der Pressemitteilung des FG heißt es:
„Im Streitfall hatte die Antragstellerin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur umsatzsteuerlichen Behandlung von frisch zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen die Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 beantragt. Das Finanzamt lehnte die Änderung für die Jahre 2007 und 2008 ab. Das Einspruchsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Über den Antrag für das Jahr 2006 entschied es noch nicht, stellte jedoch die Änderung in Aussicht, sobald die EuGH-Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht sei.
Hierauf wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Finanzgericht. Sie begehrte die Erstattung von insgesamt ca. 110.000 Euro Umsatzsteuer und bekam Recht. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, da die Umsätze der Antragstellerin aus dem Verkauf von Bratwürstchen und Pommes frites als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG zu qualifizieren seien. Durch die Vorlage korrigierter Umsatzsteuererklärungen habe die Antragstellerin die Höhe der sich ergebenden Erstattungsbeträge glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, denn die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht sei.
Zwar werde durch die einstweilige Anordnung der Erstattung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Dies sei jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich. Durch die drohende Insolvenz der Antragstellerin ergebe sich andernfalls ein unumkehrbarer Schaden. Der Verweis des Finanzamtes auf die fehlende Veröffentlichung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bzw. der Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes im Bundessteuerblatt stehe dem nicht entgegen. Die Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Anwendung geltender Gesetze könne nicht durch verwaltungsinterne Anweisungen beschränkt oder in zeitlicher Hinsicht ausgesetzt werden.“
Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, wie wichtig gerichtlicher Rechtsschutz ist. Sie gibt aber auch einen interessanten Einblick in die Umsätze, die man mit Pommesbuden machen kann. Bis zum 31.12.2006 betrug der Regelsteuersatz 16 %, danach 19 %. Nach dem Beschluss des FG betrug die zu erstattende USt in den Jahren 2006 bis 2008: 26.282,25 EUR für 2006, 38.185,19 EUR für 2007 und 46.149,70 EUR für 2008 (gesamt 110.617,14 EUR). Nur im Jahr 2008 hat der Umsatz ohne USt daher rd. 385 TEUR betragen.
Was würden Sie denken, wenn Ihr Klempner Ihnen ein Buch geben würde, in dem Sie folgendes lesen:
„Mit diesem kleinen Wörterbuch wollen wir versuchen, häufig verwandte Begriffe zu erläutern, um Ihnen die Vorbereitung auf Ihren nächsten Besuch bei Ihrem Klempner zu erleichtern.“
Wir würden spontan kopfschüttelnd denken: verkehrte Welt. Wenn mein Klempner mir etwas verkaufen will, soll er so reden, dass ich kapiere, was er meint. Ohne jetzt Klempnern zu nahe treten zu wollen: sie werden nicht dazu ausgebildet, ihre Kunden rhetorisch zu überzeugen. Dennoch werden auch sie daran interessiert sein möglichst so zu sprechen, dass andere sie verstehen. Das aber ist bei Anwälten anders. Neben der Schrift ist die Sprache ihre „Waffe“. Ihr Erfolg hängt nicht ganz unwesentlich davon ab, auch mündlich strukturiert und überzeugend vorzutragen. Überzeugen kann als Anwalt aber nur, wer auch verständlich spricht. Es ist also eine Banalität, dass Mandanten zu Recht erwarten, dass der Anwalt so intelligent ist, seinen Rat so zu formulieren, dass der Adressat ihn versteht.
Damit Anwälte sich aber gar nicht erst auf die Mandanten einstellen müssen, gibt es von der BRAK und Langenscheidt dankenswerterweise das „Wörterbuch für den Anwaltsbesuch“. Das ist kein Witz, das Buch gibt es wirklich. Dort kann der Mandant lernen, was „Präklusion“ und „Anwartschaft“ bedeutet. Der Anwalt braucht, so die Vorstellung der Autoren, die Begriffe nicht mehr zu erläutern. Und im Vorwort des Buches findet man wörtlich das Beginn dieses Beitrags angeführte Zitat, nur das dort „Anwaltsbesuch“ statt „Besuch bei Ihrem Klempner“ steht.
Fazit für den Anwalt: nicht ich bin für den Mandanten da, der Mandant ist für mich da. Das habe ich doch schon immer gewusst, das bestätigt mir jetzt auch die Kammer. Ab sofort gilt also: bloß nicht verständlich sprechen. Wenn der Mandant das Buch nicht auswendig gebüffelt hat und daher nicht versteht, was ich sage, ist er doch selbst schuld.
Die Zeiten, da das verquaste Anwaltsdeutsch ehrwürdig bestaunt wurde, und Bandwurmsätze als Ausdruck von Intellektualität galten, sind vorbei. Kanzleistil möchte niemand hören oder lesen. Wer das noch nicht bemerkt hat, an dem sind wohl auch andere wichtige Dinge vorbeigegangen. Er ist wie der berühmte Geisterfahrer, der im Auto auf der falschen Fahrbahn die Durchsage im Radio nur mit der Bemerkung kommentiert: „wieso nur ein Geisterfahrer? Ich sehe Hunderte !“
Eine Mandantin erhebt Ansprüche gegen Testamentsvollstrecker. Diese unterhielten zu Lasten des Nachlasses für gute Geld bei einer Versicherung, heute heißt sie ERGO, eine Haftpflichtversicherung, die speziell Schäden der Testamentsvollstrecker abdeckt oder besser abdecken sollte.. Wir waren so naiv davon auszugehen, dass die ERGO getreu ihrem Motto nicht nur versichert, sondern auch versteht, dass unsere Mandantin jetzt Geld haben möchte. Die ERGO sieht das anders: sie hat zwar versichert nicht verstanden, dass sie jetzt auch zahlen soll. Gar nicht verstanden haben wir die Reaktion der ERGO: obwohl die uns vorliegenden Bedingungen der ERGO für die geltend gemachten Schäden keinen Ausschluss vorsehen, versteht die ERGO das nicht und beruft sich tapfer auf einen gerade nicht vorhandenen Ausschluss. Auch der die ERGO vertretende Kollege wollte nicht nur nicht verstehen, er wollte auch die den Ausschluss enthaltenden Bedingungen nicht herausgebeben. Das haben wiederum wir nicht verstanden und bleiben daher an den Sache dran. Vielleicht versteht ja die ERGO, dass zwischen Dichtung und Wahrheit eine gewisse Diskrepanz bestehen mag, dass aber eine seriöse Versicherung nicht nur Versprechen abgeben, sondern auch einhalten sollte.
Fazit: „wir haben verstanden„
Man kann es drehen und wenden wie man will, man kann es beweinen, man kann auch versuchen, es zu negieren: im Kern ist die Leistung des Anwalts, auch wenn dieser ein „Organ der Rechtspflege“ ist, eine Dienstleistung. Und die gibt es eben bei mehreren Anbietern. Die angebotene Leistung hat sicher einige Besonderheiten, weil Anwälte mit guten Gründen besonders strengen, auch strafrechtlichen, Regeln unterliegen. Diese Regeln sehen zu Recht schärfere Sanktionen als bei anderen Personen vor. Das aber alles hat nichts damit zu tun, wie die Vergütung des Anwalts bemessen werden sollte.
Das von den Kammern immer gerne als Schutz der „Kleinen“ gegen die „Großen“ angeführte RVG mit der Mischkalkulation (kleine Fälle mit viel Arbeit bringen wenig Geld, große Fälle mit wenig Arbeit bringen viel Geld) kann den ihm zugedachten Zweck schon lange nicht mehr erfüllen. Die Erfahrung zeigt, dass den Kleinen mehr und mehr nur die kleinen Fälle bleiben, währende die lukrativen Sachen zu den Großen oder zu den kleinen Spezialisten gehen.
Im Ernst, wie will man heute jemandem ernsthaft klarmachen, dass er eine Vergütung nicht nach der Leistung, sondern als „Gebühr“ nach einem Maßstab zahlen soll, der in den wenigsten Fällen die Leistung oder auch die Schwierigkeit der Sache abbildet. Das ist kein besonders innovativer Ansatz und das RVG fordert die Optimierer heraus. Es belohnt nicht die gründliche Arbeit, sondern den, der wenig Zeit braucht oder besser gesagt wenig Zeit aufwendet. Das mag auf den ersten Blick sinnvoll sein, auf den zweiten Blick erkennt man aber, dass weniger Zeit im Regelfall auch weniger Qualität bedeutet.
Eine gute Leistung kostet gutes Geld, das ist bei Anwälten nicht anders. Auch auch sie leben nicht auf der Insel der Seligen. Nur hat diese Erkenntnis noch längst nicht flächendeckend Einzug in die Kanzleien gehalten. Symptomatisch dafür ist eine Geschichte, die sich wirklich ereignet haben soll. In einem Rechtsstreit unter GmbH-Gesellschaftern kommentierte ein Anwalt eine Bilanz mit den Worten: „das sehe ich doch sofort, das diese Bilanz gefälscht ist. Da steht auf der Aktivseite doch genau die gleiche Zahl wie auf der Passivseite“. Die Reaktion des Gerichts ist nicht überliefert. Sic tacuisses
Die gesetzlichen Gebührenordnungen haben keine Zukunft. Die Anwaltschaft wird ihren Kunden (etwas anderes sind Mandanten nicht) innovative Vergütungsmodelle anbieten müssen, um am Markt bestehen zu können. Die gute Leistung allein ist es nicht, die die Mandanten wiederkehren lässt.
Wir werden wohl nie verstehen, warum viele Kollegen meinen, durch ihren aggressiven Ton beeindrucken zu müssen, oder besser gesagt, beeindrucken zu können. Ein bisschen Schauspiel ist ja ok, aber auch dabei sollte man bedenken, dass die Stärke des Ausdrucks die Schwäche der Argumente nicht ersetzen kann.
In einer Schadensersatzsache gegen einen Steuerberater vertritt ein Kollege eine namhafte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Der Kollege ist forsch und nicht zimperlich, im Tonfall zeigt er eine deutliche Neigung zur Unsachlichkeit. Man merkt, er hat die große Versicherung im Hintergrund und ist stark (im Ausdruck). Unser Hinweis, er könne mit uns auch sachlich kommunizieren, hat bislang keine Änderung bewirkt. Auf unsere Frage, ob der Kollege nicht nur die Versicherung, sondern auch den in Anspruch Genommenen vertritt, erhielten wir die schriftliche Info, das sei nicht der Fall. Wir sollten mit diesem direkt kommunizieren.
Nur kurze Zeit später „herrscht“ der Kollege uns unter Hinweis auf das Berufsrecht an, Schriftwechsel nicht mit dem in Anspruch Genommenen, sondern nur mit ihm als dessen Anwalt zu führen.
Unsere Antwort war kurz: „wir kennen das Berufsrecht, und hätten auch gerne nur mit Ihnen kommuniziert; Sie hingegen kennen offenbar Ihre eigenen Schreiben nicht ….“
Fazit: wer zu starken Tönen neigt, der muss auch das Echo vertragen können.
Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen werden die Kosten für den vom Abmahner eingeschalteten Rechtsanwalts von den Gerichten grundsätzlich als erforderlich und damit als ersatzfähig angesehen. Je nach Streitwert kommen dabei schnell vierstellige Beträge zusammen. Nur in Ausnahmefällen sehen Gerichte die Einschaltung eines Anwalts als nicht erforderlich an, z.B. wenn der Abmahnende selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines einfach zu erkennenden Verstoßes verfügt. Das soll dann der Fall sein, wenn
„standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels „Textbausteinen“ abgemahnt wird“.
In den bekannten Fällen von Abmahnungen wegen unberechtigtem Download von Musik- oder Filmdateien haben Gerichte die Anwaltskosten bisher immer als notwendig angesehen. Dass diese wirklich immer notwendig sind, daran haben wir erhebliche Zweifel. Denn gerade in diesem Massengeschäft wird mit standardisierten Abmahnschreiben unter Verwendung von „Textbausteinen“ gearbeitet. Unserer Auffassung nach könnten die Berechtigten diese Abmahnungen gerade wegen der der Vielzahl von gleichgelagerten Fällen selbst übernehmen. Dafür brauchen sie keinen Anwalt.
Vielleicht bringt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Braunschweig (OLG-Urteil vom 8. Februar 2012, Az. 2 U 7/11) eine kleine Trendwende in die Rechtsprechung. Denn das OLG versagte dem Abmahner den Ersatz seiner Anwaltskosten mit der Begründung, der Abmahner sei selbst in der Lage gewesen,
„den urheberrechtlichen Verstoß zu erkennen [und] eine vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen,
weil er
“letzteres in zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat“.
Zwar ging es in dem Verfahren des OLG „nur“ um die unberechtigte Verwendung von 4 Fotos für einen Privatverkauf bei Ebay. Die Begründung des OLG dürfte aber auch auf die Fälle von Abmahnungen wegen unberechtigten Musik- und Filmdownload übertragbar sein. Denn gerade diese sind oft gleichgelagert. Und aufgrund der Vielzahl vorheriger Abmahnungen müssten die Abmahner auch selbst in der Lage sein, den urheberrechtlichen Verstoß zu erkennen und eine vorgerichtliche Abmahnung vorzunehmen. Und warum sollte ein einfacher Fotograf einen Urheberrechtsverstoß leichter erkennen, als die hinter den Massenabmahnungen steckenden Firmen?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof („VGH“) hat am 16. Januar 2012 (Az: 7 ZB 11.1569) über einen Antrag auf Annullierung der Taufe eines Kindes entschieden. Der Antragsteller machte geltend, die Mutter seines Kindes habe das Kind gegen seinen Wissen taufen lassen. Er begehrte, die Taufe rückgängig zu machen. Der VGH wies den Antrag ab.
Dabei wäre es sicher interessant gewesen zu erfahren, wie eine obsiegende Entscheidung umgesetzt worden wäre. Denn der Antrag war ja nicht unzulässig. Die Streichung des Eintrags im Taufregister wäre noch einfach zu bewerkstelligen gewesen. Wie aber wäre es, wenn das alleine für die „Enttaufung“ nicht ausgereicht hätte? Wie würde das Urteil in diesem Fall vollstreckt werden? Erfolgt die Enttaufung dann durch eine spezielle Zeremonie? Muss das Kind dafür in der Kirche erscheinen und wird es, wenn der Pfarrer oder der Pastor sich weigert, die Enttaufung vorzunehmen, von einem Gerichtsvollzieher etwa einer „rituellen Waschung“ unterzogen, um die (weltliche) Entscheidung umzusetzen? Und wenn ja, würde diese weltliche Handlung im Bereich des Glaubens überhaupt wirksam sein? Wären Pastor oder Pfarrer zur Mitwirkung verpflichtbar bis hin zu Zwangsmitteln?
All diese und weitere Fragen bleiben leider unbeantwortet, weil es nach dem Willen des VGH bei der Taufe bleibt.
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg („LG“) vom 03.01.2012 (Aktenzeichen: 312 O 715/11) ist ein alltäglicher Beschluss in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, mit dem der Antragsgegnerin folgender anonymer BLOG-Eintrag untersagt wurde:
„Die A. ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so A. und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die A. unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne“.
Sieht man genauer hin, entdeckt man, dass die Lobeshymne von der A. Versicherung selbst stammt. Das mit dem Beitrag verfolgte Ziel dürfte die A.-Versicherung verfehlt haben. Eigenlob stinkt bekanntlich und ist zudem peinlich.
Facebook, Amazon & Co. sind im Internet omnipräsent und zählen oft zu den Marktführern in ihren Bereichen. Dass es gerade diese Firmen aber nicht immer so ganz genau mit dem Datenschutz nehmen, zeigt auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin („LG“) vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10). Das LG hat entschieden, dass der sog. „Friendfinder“ Facebook-Nutzer rechtswidrig dazu verleite, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook seien. Diese erhalten daraufhin eine Facebook-Einladung, ohne vorher eine nach BDSG erforderliche Einwilligung erteilt zu haben. Das LG hielt auch die Facebook-Einwilligung für unzulässig, mit der die Nutzer von Facebook der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Dass LG entschied, dass Facebook sicherstellen müsse, dass Mitglieder über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert würden.
Weiterhin verbot das LG Facebook, sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen zu lassen, die Facebook-Nutzer in ihr Profil einstellen. Nach Ansicht des LG sind die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder, so dass Facebook diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden dürfe.
Gerade diese letzte Passage dürfte für Überraschung bei den Facebook-Nutzern hervorrufen, speziell bei den kommerziellen Nutzern von Facebook. Denn den meisten Nutzern wird nicht bewusst sein, dass sie Facebook ein so umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt haben.
Das Landgericht Paderborn (LG) hat am 12. Oktober 1989 (Az. 1 S 197/89) in einer Klagsache wegen Schmerzensgeld entschieden:
„Wenn ein Ehemann nachts im ehelichen Schlafzimmer seine Frau mit einem Liebhaber antrifft und den Liebhaber in Zorn verprügelt, so kann der Schmerzensgeldanspruch des Liebhabers wegen überwiegendem Mitverschulden (Provokation) vollständig entfallen.“
Ob das Urteil bei einem anderen Ort des Geschehens anders ausgefallen wäre, war aus dem Urteil nicht zu ersehen, halten wir aber für sehr wahrscheinlich.