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Schöne Bescherung – rechtsprechungsüberholende Gesetzgebung – oder: wenn das Recht nicht passt, wird es passend gemacht

Kaum hat der BFH mit Urteil vom 15. Juni 2010 erkannt, dass Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ändert der Gesetzgeber das Gesetz. Im Jahressteuergesetz 2010 ist geregelt, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig sind. Das ganz soll rückwirkend für alle offenen Fälle gelten. Das Finanzgericht Münster verhandelt noch im Dezember 2010 den ersten Fall dazu. Das Gericht hat bei dem Kläger angefagt, ob nach neuem Recht entschieden werden soll. Der Kläger hat „ja“ gesagt. Wir werden über den Ausgang des Verfahrens berichten. 

Dies ist ein gutes Beispiel dafür, warum es in Deutschland nie ein einfaches Steuerrecht geben wird: als die Vollverzinsung eingeführt wurde, waren Nachzahlungszinsen abzugsfähig, Erstattungszinsen waren zu versteuern. Diese Logik folgte einem einfachen, jedermann einleuchtenden Prinzip. Später änderte der Gesetzgeber die „Spielreglen“ einseitig zu seinen Gunsten: der Abztug wurde gestrichen, die Pflicht zur Versteuerung bleibt erhalten. Der BFH beseitigte diese Ungerechtigkeit. Wenn der Gesetzgeber diese Ungerechtigtkeit wieder als Gesetz einführt, muss man sich nicht wundern, wenn Bürger dem Staat den Gehorsam verweigern.

Steuerberater kann auch für falsche telefonische Auskunft zu einer steuerlichen Frage haften

Das folgende Urteil ist für die Kenner der Materie nicht überraschend, es verdeutlicht aber einmal mehr, welche Risiken die Beratung mit sich bringt. Es sollte für jeden Berater Anlass sein, die in seinem Büro geübte Praxis der Auskunftserteilung zu prüfen und wegen der Gefahr der Haftung ggfs. sofort zu ändern. Obwohl das Urteil einen Steuerberater betrifft, gelten die gleichen Grundsätze für Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (IX ZR 12/05) hat der BFH erkannt, dass ein Steuerberater für die einem Mandanten erteilte unrichtige telefonische Auskunft haftet. Im Streitfall fertigte der Steuerberater seit Jahren die Einkommensteuererklärungen für seinen Mandanten. Der Mandant beabsichtigte, im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung zu verkaufen, die er im Jahr 1995 gekauft hatte. Er teilte seinem Steuerberater mit, dass er die Wohnung fast zum Einstandspreis verkaufen könne und fragte den Steuerberater, ob er etwas über die Entwicklung des Immobilienmarktes wisse. Der Steuerberater antwortet, der Preis sei gut, weil gebrauchte Immobilien regelmäßig nur unter dem Einstandspreis verkauft würden. Auf die weitere Frage des Mandanten, ob er sich mit dem Verkauf „wegen der anstehenden Gesetzesänderung“ beeilen müsse, antwortete der Steuerberater, dass die Lage nach dem neuen Recht für den Mandanten nicht schlechter sei. Ein Honorar berechnete der Steuerberater für die telefonischen Auskünfte nicht.

Der Mandant musste den bei dem Verkauf der Wohnung erzielten Gewinn nach § 23 EStG versteuern. Obwohl der Verkaufspreis in etwa den Anschaffungskosten entsprach, war der steuerliche Buchwert der Immobilie infolge der Abschreibungen geringer. Der Mandant forderte Ersatz des Steuerschadens. Der BGH kam trotz der nur telefonischen Auskunft und des Umstandes, dass der Steuerberater kein Honorar berechnet hatte, zu dem Ergebnis, dass ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei und der Steuerberater für den Steuerschaden hafte. Dabei wandte er die von ihm schon in anderen Entscheidungen entwickelten Kriterien auf den Streitfall an. Danach ist ein stillschweigender Auskunftsvertrag (mit der Pfliht zum Schadensersatz bei falscher Beratung) gegeben,wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will. Das gilt u.a. insbesondere, wenn der Gefragte besonders sachkundig ist. Maßgebend sind dabei dei Gesamtumstände. Im Streitfall hätte der Steuerberater, so der BGH, den Mandanten ungefragt ob das Entstehen eines Gewinns nach § 23 EStG infolge der Abschreibung aufklären müssen, obwohl der Mandant ihn danach gar nicht gefragt hatte.  

Fazit für Steuerberater:
1. entweder keine mündlichen Auskünfte in Fällen erkennbarer Wichtigkeit erteilen oder
2. mündliche Auskünfte schriftlich bestätigen und dabei den geschilderten Sachverhalt wiederholen
Zu lösen ist in diesem Zusammenhang noch die Honorarfrage: Das besprochene Urteil des BGH zeigt, dass Unentgeltlichkeit in der Beratung nicht honoriert wird und auch nicht vor der Pflicht zum Schadensersatz schützt. Wer kennt als Berater nicht die Situation, dass viele Dinge zu bearbeiten sind und dazu telefonische Anfragen von Mandanten kommen. Hier gibt es nur einen klaren Weg: Wenn Mandanten Rat zu Angelegenheiten erbitten, die ersichtlich von erheblicher Bedeutung sind, dann muss sich der Berater die Zeit nehmen, das Thema zu prüfen, damit er kompetent Auskunft geben kann und auch Umstände entdekct, die den Mandant selbst nicht erkannt hat, die aber bei verständiger Würdigung für die Entscheidung wesentlich sind. In diesen Fällen kann ein Rat nicht unentgeltlich erwartet werden. Eine gute Leistung kann man, egal in welchem Bereich, nur für gutes Geld erwarten. Und für eine gute Beratung ist Geld auch gut angelegt. Und ein vermeintlich günstiges Honorar für eine schlechte Beratung ist rausgeworfenes Geld, selbst wenn man den Berater später auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Denn das ist, wie die Entscheidung des BGH zeigt, ein mühsamer und langer Weg, der Zeit, Geld und Nerven kostet.          

Das Urteil betrifft in gleicher Weise Rechtsanwälte.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Durchsuchung gestützt auf Daten-CD aus Liechtenstein verfassungsgemäß; kein Verwertungsverbot

Mit Beschluss vom 9. November 2010 (2 BvR 2101/09) hat das BVerfG entschieden, dass eine Durchsuchung, die auf eine Daten-CD aus Liechtenstin gestützt ist, verfassungsgemäß ist. Das BVerfg erteilt damit Versuchen eine Absage, aus der diskutiereten Rechtswidrigkeit der Datenbeschaffung ein Beweisverwertungsverbot für Steuerstrafverfahren abzuleiten. Ob die Beschaffung der Daten rechtäßig war, brauchte das BVerG nicht zu entscheiden. Auch die Einschaltung des BND in die Beschaffung der Daten hält das BVerG nicht für problematisch. Denn der BND habe nur im Wege der Amtshilde gehandelt.

Der BFH hat entschieden: keine Schenkung an Mitgesellschafter bei Einbringung von Vermögen in eine GmbH ohne entsprechende Gegenleistung

wieder einmal stellt sich der BFH gegen die Verwaltung: mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) entschied er, dass keine Schenkung an die Mitgesellschafter vorliegt, wenn ein Gesellschafter Vermögen in eine GmbH einbringt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, die dem Wert des eingebrachten Vermögens entspricht. Damit hat der BFH gegen die Auffassung der Verwaltung entschieden, die diese Vorgänge nach R 18 Absatz 3 ErbStR der Schenkungsteuer unterwerfen möchte. Dennoch ist bei solchen Sachverhalten wegen der Brisanz und des hohen Steuerrisikos Vorsicht und sorgfältige Beratung angezeigt. Eine verbindliche Auskunft wäre der sicherste Weg.

Vorsicht Falle insbesonders für Sozietäten von Freiberuflern bei Ausscheiden von Partnern

Das Steuerrecht hält viele Fußangeln bereit, deren Sinn sich auch für Experten nicht mehr erschließt. Dieser Befund gilt auch für das Ausscheiden von Partnern aus Sozietäten. Wer glaubt, dass dies immer steuerneutral möglich wäre, weil die Eigenschaft als Betreibsvermögen erhalten bleibt, der irrt, und das kann richtig teuer werden. Im schlimmsten Fall kommt es zur Aufdeckung aller stillen Reserven im Betriebsvermögen mit der misslichen Konsequenz, dass gar nicht erzielte Gewinne der Besteuerung unterworfen werden. Das trifft besonders hart bei dem Mandantenstamm. Die Finanzverwaltung wird in diesen Fällen versuchen, das im BewG vorgesehene Multiplikatorverfahren anzuwenden, das anerkanntermaßen häufig  zu unvertretbar hohen Werten führt. Zu bedenken ist auch, dass diese Sachverhalte oft erst im Rahmen von Außenprüfungen diskutiert werden. Das macht die Bewertung für die Verwaltung einfach; denn der mit dem Mandantenstamm erzielte Gewinn mehrerer Jahre steht dann bereits fest (oder wird nach der Außenprüfung noch höher).

Hier ist Beratung unverzichtbar. Zu beachten sind dabei insbesondere der Realteilungserlass vom 28. Februar 2006, BStBl. I 2006, 228 sowie das jüngst ergangene Schreiben des BMF an die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer vom 14. September 2009 (IV C 6-S 2242/07/10002).

Wieviel Schulden kann ein Land ertragen oder: wer soll das bezahlen ?

Wer sich über die bejubelte geringe Neuverschuldung freut, verkennt, dass wir uns in Deutschland nicht nur in einem Blind – sondern in einem Sinkflug befinden. Von Abbau der Schulden keine Spur. Jedes so handelnde Unternehmen wäre pleite, Geschäftsführer oder Vorstände längst entlassen. Wollte man alle Schulden Deutschlands tilgen, müsste jeder heute lebende Bundesbürger ab heute monatlich bis an sein Lebenende rund 350 Euro zahlen. Alternativ dazu könnten auch die staatlichen „Transferleistungen“ (was soll in diesem Zusammenhang der Begriff „Leistungen“) um 14 % gesenkt oder alle Steuern und Abgaben um 17 % erhöht werden.
(Zahlenquelle: Kölner Steuerdialog [KÖSDI] 10/2010)

Die Werbung (für einen Anbieter von Mobilfunktelefonie) gibt auf die Frage „Wer soll das bezahlen“ die Antwort: „Keiner soll das bezahlen“. Zu dem Schuldenberg müsste die Antwort lauten: „Keiner kann das bezahlen“.

Der BFH hat entschieden: Depot-und Vermögensverwaltungsgebühren bis 2009 Werbungskosten bei den Einkünften aus § 20 EStG

Die Finanzverwaltung ließ Depot-und Vermögensverwaltungsgebühren nicht in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu. Sie teilt diese Gebühren auf und versucht, einen möglichst großen Teil den Spekualtionseinnkünften zuzuordnen. Dem hat der BFH mit Urteil vom 24. November 2009 (V R 11/07) für die Zeit bis 2009 eine Absage erteilt. Selbst wenn man die Kosten rechnerisch aufteilen könnte, sei dies kein sachlich einleuchtender Grund im Sinne von Art. 3 Abs 1 GG für eine Aufteilung der Kosten, so der BFH. Etwas anderes gilt nach dem BFH nur, wenn der Wertzuwachs von Vermögenszuwächsen (und nicht von Einnahmen aus Kapitalvermögen) das spezielle Anlageziel ist.

was uns an der Finanzverwaltung wundert…

Verluste gingen bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2007 vom Erblasser auf die Erben über. Ein Finanzamt meinte uns jetzt belehren zu müssen, dass dies nur dann gelte, wenn der Erbe mit dem Verlust „wirtschaftlich belastet“ sei. Er habe also auch Schulden mit übernehmen müssen. Auf unsere verwunderte Nachfrage bei dem Finanzamt erhalten wir den Hinweis auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2006. Noch größer war unsere Verwunderung, als wir die Entscheidung lasen: die angebliche Entscheidung war eine Anfrage an andere Senate des BFH, ob sie an dem bedingungslosen Übergang der Verluste vom Erblasser auf den Erben festhalten wollten. Nachdem die Meinungen der anderen Senate eingeholt waren, blieb auch der anfragende Senat des BFH in seiner nachfolgenden Entscheidung aus dem Jahr 2007 bei der Auffassung, dass der verbleibende Verlust auf den Erben übergeht. Der BFH verwies dabei insbesondere auf die Rechtssicherheit, die sich wegen der jahrezehntelang angewandten bisherigen Rechtsprechung gebildet habe, und die man nicht aufgeben wollte.

Im Streitfall klagte übrigens eine von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung. Der BFH entschied auch, dass etwas anderes (also kein Übergang des Verlustes vom Erblasser auf den Erben) nur ausnahmsweise gelte, z.B. im Fall des Nachlasskonkurses.

Quintessenz: die Finanzverwaltung versucht, die aktuelle Rechtsprechung zu Lasten der Steuerpflichtigen  auch auf  „Altfälle“ anzuwenden. Wir haben um schnelle Entscheidung gebeten, um die Kosten der Verfahren gegen das Finanzamt über das Finanzgericht hereinzuholen.

was uns an der Finanzverwaltung wundert..

wir beantragten vor einem halben Jahr Zusammenveranlagung, um negative Einkünfte des einen mit positiven Einkünften des anderen verrechnen zu können. Wir fragen mehrfach nach und bitten, uns auch einen Steuerbescheid zukommen zu lassen. Nsach mehreren Monanten erhalten wir jetzt…… nein, keinen Steuerbescheid, sondern einen Abrechnungsbescheid. Ohne Erläuterung, also nicht verständlich. Der Anruf im Finanzamt bringt die überraschende Auskunft, dass die Akte unübersichtlich sei; man solle in ein paar Tagen nochmal anrufen…..

Was bleibt: Einspruch und Antrag auf AdV;
Stand heute: noch immer kein Steuerbescheid.

Der Bundesfinanzhof beseitigt Ungerechtigkeit bei Erstattungszinsen (Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R 33/07)

Wieder einmal mehr beseitigt der Bundesfinanzhof (BFH) Unrecht. Nach seinem Urteil vom 15.  Juni 2010 (VIII R 33/07) sind Erstattungszinsen, die Steuerpflichtige auf Steuererstattungen erhalten, nicht mehr steuerpflichtig. Der BFH bestätigt zwar, dass auf Steuernachzahlungen geleistete Nachzahlungszinsen zu Recht erhoben werden.  Während aber Nachzahungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, waren bislang nach dem EStG die Ersattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern.  Die vom Gesetzgeber angeordnete Ungleichbehandlung war evident. Das Urteil ist in allen noch offenen Verfahren anwendbar. Die Finanzverwaltung hat Steuerbescheide allerdings in diesem Punkt – leider – nicht vorläufig nach § 165 AO erlassen.